Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 12. September 2007
in Sachen
1. H.___
2. P.___
Beschwerdeführende
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. H.___, seit dem 1. Februar 1992 Bezüger einer ganzen IV-Rente, vollendete am 18. April 2007 sein 65. Altersjahr (Urk. 14/33). Seine Ehefrau P.___ wurde am 22. April 2007 64 Jahre alt (Urk. 39). Für beide Ehegatten entstand somit am 1. Mai 2007 der Anspruch auf eine Altersrente (Art. 21 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVG). Mit Verfügungen vom 4. April 2007 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, beiden Ehegatten je eine ordentliche Altersrente mit Wirkung ab 1. Mai 2007 in der Höhe von monatlich Fr. 1'658.-- zu (Urk. 14/45).
Auf Einsprache von H.___ und P.___ hin erliess die Ausgleichskasse am 3. Mai 2007 einen abweisenden Einspracheentscheid. Dabei nahm sie vorwiegend zur Plafonierung der Altersrenten Stellung, d.h. zu Art. 35 Abs. 1 AHVG, der vorschreibe, dass die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaares 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nicht übersteigen dürfe (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhoben H.___ und P.___ gemeinsam Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Sie beanstandeten die Rentenhöhe und verlangten im Wesentlichen "eine neue Berechnung und dass jeder seine Einzel-Rente erhält. Dann stimmt auch die Besitzstandwahrung wie es das Bundesgericht festhält" (Urk. 1). In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2007 beantragte die Ausgleichskasse Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 23. Juli 2007 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 8).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien ist, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Bezüglich der Berechnung der strittigen Altersrenten kann auf die in allen Teilen sowohl in rechtlicher als auch in rechnerischer Hinsicht zutreffenden und den Beschwerdeführern bereits bekannten (vgl. Urk. 1 und 8) Ausführungen der Ausgleichskasse in Einspracheentscheid und Vernehmlassung verwiesen werden. Ergänzend bleibt anzufügen, dass aus der von den Beschwerdeführern selber dem Gericht eingereichten Übersicht über die "Änderungen auf 1. Januar 2007 bei Beiträgen und Leistungen" (Urk. 3/4) der AHV und IV beim Abschnitt Renten nicht nur die von ihnen erwähnte Mindest- bzw. Höchstrente der Altersrente aufgelistet wird, sondern ebenfalls als "Höchstbetrag der beiden Renten eines Ehepaares" der Betrag von Fr. 3'315.-- im Monat erwähnt wird. Die beiden ordentlichen Altersrenten für die Beschwerdeführer betragen gemäss angefochtenen Verfügungen vom 4. April 2007 je Fr. 1'658.--, machen somit zusammen den Höchstbetrag, der überhaupt an Ehepaare ausbezahlt wird, in der Höhe von Fr. 3'315.-- aus. Dies im Einklang mit Art. 35 Abs. 1 AHVG, welcher klar und unmissverständlich die sogenannte Plafonierung (nicht Kürzung wegen Überversicherung gemäss Art. 41 AHVG, vgl. Urk. 1) vorschreibt:
"Die Summe der beiden Renten eines Ehepaares beträgt maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente, wenn:
a. beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben".
2. Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigen sich weitere gerichtliche Erwägungen. Nur der Vollständigkeit halber sind die Beschwerdeführer (nochmals, vgl. Urk. 6) darauf hinzuweisen, dass das von ihnen in der Beschwerdeschrift zitierte und dieser beigelegte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Juni 2004 die berufliche Vorsorge betrifft, somit nichts zur Entscheidfindung in der vorliegenden (Altersrenten nach AHVG betreffenden) Streitsache beitragen kann. Erwähnt sei auch noch, dass mit Besitzstandswahrung gemäss Gesetz, Rechtsprechung und Praxis nicht ein bestimmter Frankenbetrag gemeint ist, sondern dass, wenn eine IV-Rente durch eine AHV-Rente abgelöst wird, auf die für die bisherige IV-Rente massgebende Berechnungsgrundlage abzustellen ist, falls dies für die versicherte Person vorteilhafter ist (Art. 33bis AHVG; Bundesamt für Sozialversicherungen, Wegleitung über die Renten [RWL], Rz. 5648).
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- P.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).