Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 28. Oktober 2009
in Sachen
Erben des X.___, nämlich
1. Y.___
2. Z.___
3. A.___
Beschwerdeführende
alle vertreten durch Werner Schnellmann
Hofackerstrasse 6, 8311 Brütten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ war seit 1998 im Handelsregister des Kantons Zürich als Gesellschafter der Kollektivgesellschaft B.___ eingetragen. Mit Steuermeldungen vom 6. Oktober 2003 (betreffend 2001) und 22. September 2004 (betreffend 2002) meldete das Steueramt des Kantons Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse), für X.___ ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 413'910.-- sowie ein im Betrieb arbeitendes eigenes Kapital in Höhe von Fr. 8'064'000.-- (für das Jahr 2001) beziehungsweise ein Einkommen in Höhe von Fr. 375'045.-- sowie ein im Betrieb arbeitendes eigenes Kapital von Fr. 7'946'000.-- für das Jahr 2002 (Urk. 16/5 und Urk. 16/6). Nachdem die Ausgleichskasse dem Vertreter von X.___, Werner Schnellmann, mit Schreiben vom 26. Mai 2005 mitgeteilt hatte, dass weitere Abklärungen ergeben hätten, dass X.___ der AHV-Beitragspflicht unterstehe (Urk. 16/7) und Werner Schnellmann dieses Schreiben am 28. Juli 2005 dahingehend beantwortet hatte, dass die Kollektivgesellschaft B.___ kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibe sondern lediglich ein seit vielen Jahren unverändertes, in Liegenschaften angelegtes Vermögen verwalte (Urk. 16/8), erfasste die Ausgleichskasse X.___ als Selbständigerwerbenden und setzte mit Beitragsverfügungen vom 27. Oktober 2006 die persönlichen Beiträge auf Fr. 11'232.60 (für das Jahr 2001) beziehungsweise Fr. 7'837.20 (für das Jahr 2002; jeweils inkl. Verwaltungskosten) fest (Urk. 16/10). Mit Verfügung vom gleichen Tag forderte sie zudem von X.___ Verzugszinsen in Höhe von Fr. 2'709.85 (für das Jahr 2001 für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 27. Oktober 2006) und Fr. 1'498.85 (für das Jahr 2002 für die Zeit von 1. Januar 2003 bis 27. Oktober 2006; vgl. Urk. 16/12).
Gegen diese Verfügungen erhob Werner Schnellmann als Vertreter "des (am 16. Februar 2005) verstorbenen X.___ beziehungsweise dessen Nachlasses" Einsprache (vgl. Urk. 16/18-20), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 20. April 2007 abwies (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob Werner Schnellmann am 18. Mai 2007 - wiederum als Vertreter "des Nachlasses" - hierorts Beschwerde mit dem Antrag auf Feststellung, dass X.___ keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe und demnach keine Beiträge als Selbständigerwerbender geschuldet seien (Urk. 1). Mit Eingabe vom 14. Juni 2007 reichte er innert der ihm mit Gerichtsverfügung vom 11. Juni 2007 (Urk. 5) dazu angesetzten Frist die nähere Bezeichnung der die hierorts eingereichte Vollmacht (vgl. Urk. 3) unterzeichnenden Personen (Y.___ , A.___ sowie Z.___) sowie den Nachweis deren Erbenstellung ins Recht (Urk. 7 und Urk. 8).
Mit vom 8. Juni 2007 datierendem Entscheid zog die Ausgleichskasse ihren Einspracheentscheid vom 20. April 2007 pendente lite in Wiedererwägung und bestätigte - nun unter Aufführung der vorgenannten Erben von X.___ als Adressaten des Einspracheentscheides - die tags zuvor (7. Juni 2007) zulasten dieser Erben (als dessen Rechtsnachfolger [und Solidarschuldner]) neu erlassenen Beitrags- und Verzugszinsverfügungen (vgl. Urk. 16/26-32). Dabei erhob die Ausgleichskasse nur noch Beiträge für das Jahr 2002 (Urk. 12 = Urk. 16/33). Auch gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Erben von X.___ am 4. Juli 2007 Beschwerde, im Wesentlichen abermals mit dem Rechtsbegehren auf Feststellung, dass X.___ keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe und entsprechend keine Beiträge als Selbständigerwerbender zu bezahlen seien (Urk. 11). Mit Vernehmlassung vom 16. August 2007 beantragte die Ausgleichskasse Abweisung der Beschwerde (Urk. 15). Mit Replik vom 8. Oktober 2007 liessen die Beschwerdeführenden sinngemäss an ihrem Antrag festhalten (Urk. 19). Nachdem die der Ausgleichskasse angesetzte Frist zur Duplik unbenutzt abgelaufen war, wurde Verzicht darauf angenommen und der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 20. November 2007 geschlossen (Urk. 23).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237).
1.2 Mit vom 8. Juni 2007 datierendem Entscheid hat die Ausgleichskasse ihren Einspracheentscheid vom 20. April 2007 (nach dem unter Erw. 1.1 Gesagten zulässigerweise; vgl. Urk. 11 S. 1) in Wiedererwägung gezogen und neu - in Bestätigung der am 7. Juni 2007 pendente lite erlassenen, in formeller Hinsicht korrekterweise zulasten der Erben von X.___ lautenden Beitrags- und Verzugszinsverfügungen - (zufolge Festsetzungsverjährung) nurmehr noch persönliche Beiträge für das Jahr 2002 (zuzüglich Verzugszinsen) erhoben. Da den Anträgen der Beschwerdeführenden damit in Bezug auf das Beitragsjahr 2001 - jedenfalls im Ergebnis - entsprochen worden ist, ist das Verfahren, soweit die persönlichen Beiträge für das Jahr 2001 betreffend, gegenstandslos geworden.
2.
2.1 Vorliegend zu prüfen ist demnach die Rechtmässigkeit der mit dem wiedererwägungsweise erlassenen Einspracheentscheid vom 8. Juni 2007 für das Jahr 2002 bestätigten persönlichen Beiträge (inkl. Verzugszinsen). Streitig ist dabei die Frage, ob die Einkünfte, die X.___ im Jahr 2002 als Gesellschafter der Kollektivgesellschaft B.___ bezogen hatte, als Erträge des privaten Vermögens oder aber als Erwerbseinkommen (aus selbständiger Erwerbstätigkeit) zu qualifizieren sind.
2.2 Die Ausgleichskasse führte in ihrem Entscheid vom 8. Juni 2007 im Wesentlichen aus, die der Beitragserhebung zugrunde liegende Steuermeldung vom 22. September 2004 für das Jahr 2002 sei für sie verbindlich. Lediglich der Vollständigkeit halber sei zu ergänzen, dass die verschiedenen (in der Bilanz der Kollektivgesellschaft aufgeführten) Liegenschaften mit Blick auf den Eintrag im Handelsregister als Geschäftsvermögen zu qualifizieren seien. Dies manifestiere sich (auch) darin, dass die Liegenschaften in Geschäftsbüchern geführt würden, obwohl gar keine zwingende Buchführungspflicht bestehe. Den eingereichten Unterlagen und dem Handelsregisterauszug sei zu entnehmen, dass es Ziel der Kollektivgesellschaft sei und gewesen sei, Liegenschaften zu erwerben, zu veräussern und zwischenzeitlich mit der Vermietung dieser Liegenschaften gewinnbringend Mieteinnahmen zu erwirtschaften. Damit sei klar belegt, dass die Kollektivgesellschaft B.___ als gewerbsmässige Liegenschaftenhändlerin zu gelten habe. Der Beizug eines Liegenschaftenverwalters deute auf eine systematische und planmässige Art und Weise des Vorgehens hin. Ein weiteres Indiz für eine Beitragspflicht sei, dass es sich nicht um ein einziges Geschäft handle, das abgeschlossen worden sei (würden die Liegenschaften doch immer wieder vermietet); ebenso der Umstand, dass die Kollektivgesellschaft erhebliches Fremdkapital habe aufnehmen müssen, um den Kauf der Liegenschaften und deren Bewirtschaftung zu finanzieren. Auch weise die Realisierung im Rahmen einer Personengesellschaft auf einen der Beitragspflicht unterliegenden Ertrag hin (vgl. Urk. 12, so auch Urk. 2).
2.3 Dagegen lassen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend machen, die Anlagen in zürcherische Liegenschaften stellten seit Jahrzehnten das aus der früheren Geschäftstätigkeit (Automobilhandel) der Gebrüder B.___ erworbene private Vermögen dar; früher jenes der Gebrüder B.___ und in der Folge nach deren Tod das Vermögen der Erben. Dieses Vermögen sei über Jahrzehnte von der C.___ verwaltet worden; (nur) im Jahre 2004 sei ein Vermögenswert veräussert worden. Von "gewerbsmässiger Liegenschaftenhändlerin" könne keine Rede sein. Was den Handelsregistereintrag betreffe, so sei es wohl die Absicht der Gebrüder B.___ gewesen, eine Tätigkeit in diesem Sinne zu entfalten. Es sei jedoch nie dazu gekommen; die veralteten Eintragungen hätten daher keine Bedeutung für die heutige Beurteilung des Vermögenskomplexes. Ohne Bedeutung sei der Umstand, dass Geschäftsbücher geführt würden, entspreche dies bei einem Vermögen der gegebenen Grösse doch einer praktischen Notwendigkeit (Urk. 1 und Urk. 11).
3.
3.1 Der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht unterliegen grundsätzlich alle Einkünfte, die sich aus irgendeiner auf Erwerb gerichteten Tätigkeit (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVG) ergeben, gleichgültig, ob diese im Haupt- oder Nebenberuf oder ob sie regelmässig oder nur einmalig ausgeübt wird. Demgegenüber schulden die Versicherten vom reinen Kapitalertrag keine Beiträge, weil die blosse Verwaltung des persönlichen Vermögens nicht Erwerbstätigkeit im Sinne des AHV-Beitragsrechts ist (BGE 111 V 83, 110 V 86 Erw. 5).
3.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG gilt als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Dazu gehören nach Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 AHVV auch die Anteile von Teilhabern von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit am Einkommen dieser Personengesamtheit.
Wie das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten hat, ist bei der Kollektivgesellschaft von der Vermutung auszugehen, sie sei ein auf Erwerb gerichtetes Unternehmen und die vom Gesellschafter bezogenen Anteile bildeten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und nicht (beitragsfreien) Kapitalertrag (BGE 101 V 8 Erw. 1a). Die Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden, indem nachgewiesen wird, dass die Gesellschaft ausnahmsweise einem nicht erwerblichen Zweck dient. Anderseits ist der Vermutung zusätzliche Bedeutung beizumessen, wenn aus dem Eintrag im Handelsregister klar hervorgeht, dass die Gesellschaft einen erweblichen Zweck verfolgt. Trifft dies zu, so muss sich der Gesellschafter diesen Umstand auch hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht entgegenhalten lassen. Die von ihm bezogenen Anteile gelten demnach grundsätzlich als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, ohne dass geprüft werden müsste, welche Art von Tätigkeit die Gesellschaft im jeweils massgebenden Zeitraum tatsächlich ausgeübt hat. Hievon kann (nur) abgewichen werden, wenn nachgewiesen ist, dass der Eintrag im Handelsregister offensichtlich und seit längerer Zeit den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht (vgl. BGE 121 V 80).
3.3 Wie die Beschwerdeführenden zu Recht geltend machen lassen und auch die Ausgleichskasse im angefochtenen Einspracheentscheid ausgeführt hat, entfalten Meldungen der Steuerbehörden gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV grundsätzlich nur hinsichtlich des - vorliegend indes unbestritten gebliebenen - Quantitativs der erzielten Einkommen und des im Betrieb investierten Eigenkapitals Bindungswirkung. Die Bindung betrifft nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt somit nicht die Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen erzielt worden ist (BGE 121 V 83 Erw. 2c; vgl. Erw. 4 b des angefochtenen Einspracheentscheides).
3.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
4.
4.1 Im Handelsregister des Kantons Zürich ist als Geschäftszweck der seit 1945 eingetragenen Kollektivgesellschaft B.___ Folgendes eingetragen: "Ankauf, Verkauf und Verwaltung von Immobilien, einschliesslich Verwaltung von Hotel- und Restaurantbetrieben, sowie Beteiligung an anderen Unternehmungen". Rechtsprechungsgemäss wird daher die Vermutung, die Kollektivgesellschaft verfolge einen erwerblichen Zweck, durch besagten Handelsregistereintrag verstärkt; eine Entkräftung dieser Vermutung würde den Nachweis voraussetzen, dass der Eintrag offensichtlich und seit längerer Zeit den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr entspricht (vgl. Erw. 3.2 hievor).
4.2 Anlässlich der vorgesehenen Erfassung von X.___ als Selbständigerwerbender machte dessen Rechtsvertreter im Jahre 2005 erstmals geltend, die Kollektivgesellschaft B.___ betreibe kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, vielmehr beschränke sie sich seit Jahrzehnten darauf, ein in Liegenschaften angelegtes, seit Jahren unverändertes Vermögen zu verwalten (vgl. etwa Schreiben vom 28. Juli 2005, Urk. 16/8, vgl. auch Begleitschreiben vom 31. Oktober 2006 zur Einsprache, u.a. mit Hinweis auf Art. 553 OR). Dies wird zur Hauptsache auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebracht (vgl. Urk. 1 und Urk. 11). Dass sich die Tätigkeit der Kollektivgesellschaft B.___ im Wesentlichen auf die Verwaltung der Liegenschaften beschränkte, findet in den bei den Akten liegenden Jahresrechnungen 1990 und 2005 (jeweils samt Aufstellung der in der Bilanz der Gesellschaft aufgeführten Liegenschaften) insoweit eine Stütze, als laut diesen der Bestand der Liegenschaften jedenfalls in der Zeit zwischen 1990 und 2005 weitgehend unverändert blieb (mit Ausnahme der Veräusserung eines Objekts; vgl. Urk. 3/3 S. 3 und 3/4 S. 3). Ferner ergibt sich aus den vorliegenden Jahresrechnungen, dass die Kollektivgesellschaft B.___ in den Jahren 1990 und 2005 offenbar weder Einkünfte aus der Verwaltung von Hotel- und Restaurationsbetrieben erzielte noch an anderen Unternehmungen beteiligt war, wie dies der Zweckbestimmung gemäss Handelsregister entsprochen hätte. Damit aber liegen konkrete Hinweise dafür vor, dass der vom Rechtsvertreter gegenüber der Verwaltung vorgebrachte, von dieser jedoch nicht weiter abgeklärte Umstand, wonach die Gesellschaft seit Jahrzehnten lediglich in Liegenschaften angelegtes Vermögen verwalte, zutreffen könnte.
4.3 Aufgrund der bei den Akten liegenden Jahresrechnungen 1990 und 2005 kann mit Blick auf den weitgehend unveränderten Bestand der Liegenschaften festgehalten werden, dass die Kollektivgesellschaft bezogen auf den fraglichen Zeitpunkt (Jahr 2002) jedenfalls seit längerer Zeit keinen Handel mit Liegenschaften betrieb. Ob die Tätigkeit der Gesellschaft - entgegen dem Eintrag im Handelsregister - auch im Übrigen seit längerer Zeit auf die Verwaltung des in Liegenschaften angelegten Vermögens beschränkt war, lässt sich nach Lage der Akten hingegen nicht abschliessend beurteilen. Die Ausgleichskasse wird den Sachverhalt weiter abzuklären und den Beschwerdeführenden Gelegenheit zu bieten haben, die Vermutung der erwerblichen Zielsetzung durch den Nachweis umzustossen, dass der im Handelsregister eingetragene Zweck offensichtlich und seit längerer Zeit den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr entspricht. Sollte dieser Nachweis gelingen, bliebe in Anwendung der Praxis betreffend Abgrenzung zwischen Erwerbseinkommen und (beitragsfreiem) Vermögensertrag bei Liegenschaften allerdings noch zu prüfen, ob der von der Kollektivgesellschaft B.___ unter Beizug eines Liegenschaftenverwalters ausgeübten Verwaltung der Liegenschaften betrieblicher Charakter zukommt; dies ist nach der Rechtsprechung namentlich dann der Fall, wenn die Vermietertätigkeit die blosse Gebäudeverwaltung übersteigt (vgl. BGE 111 V 83 Erw. 2a, 110 V 86 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Wie es sich damit verhält, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten ebensowenig feststellen.
4.4 Nach der Praxis des Bundesgerichts gehört die Vermietung eigener Liegenschaften ausgesprochen zur üblichen Verwaltung privaten (Anlage-) Vermögens und es ist bei der Annahme, sie sei Gegenstand eines geschäftlichen Betriebes (mithin einer selbständigen Erwerbstätigkeit) grösste Zurückhaltung geboten (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2004 in Sachen X., 2A.52/2003, Erw. 2.5, mit Hinweisen). Namentlich wird die Vermietung eigener Liegenschaften nicht allein dadurch zu einem Geschäftsbetrieb, weil das zu verwaltende Vermögen umfangreich ist, so dass der Eigentümer eine (kaufmännische) Buchhaltung führt (vgl. erwähntes Urteil 2A.52/2003, Erw. 2.5, mit Hinweisen). Eine erwerbliche Zweckverfolgung ergibt sich alsdann ebensowenig daraus, dass die Verwaltung unter Beizug eines Liegenschaftenverwalters erfolgt, gilt doch der Grundsatz, dass das Einkommen aus einer Vermietung solcher Wohnungen einer zum Privateigentum gehörenden Liegenschaft beitragsfreier Kapitalertrag darstellt, auch wenn der Grundeigentümer die Vermietertätigkeit nicht persönlich ausübt, sondern sie auf seinen Namen und auf seine Rechnung durch eine Drittperson vornehmen lässt (vgl. Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 2. Auflage, Art. 9 AHVG Rz 20 unter Hinweis auf ZAK 1987 520 Erw. 3c). Dies gilt im Übrigen auch, soweit Wohnungen immer wieder vermietet werden, hat doch die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnblöcken ausgeführt, die Vermietung derselben gelte normalerweise auch dann als private Vermögensverwaltung, wenn der Vermieter die Wohnungen instandhalten und nötigenfalls neue Mieter suchen müsse (vgl. unveröffentlichtes Urteil des [damaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 29. März 2005, H 301/01, Erw. 5.2). Was den Umstand betrifft, dass in der Bilanz der Gesellschaft Hypotheken aufgeführt sind, bleibt schliesslich anzumerken, dass nach der Rechtsprechung für die beitragsrechtliche Abgrenzung von blosser (privater) Vermögensverwaltung und betrieblicher (gewerbsmässiger) Nutzung das in einer Liegenschaft investierte Fremdkapital grundsätzlich nur massgebend ist, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, die auch Kapitalinvestitionen verlangt, wie der Kauf und Verkauf von Grundstücken. Diesem Kriterium kommt indes grundsätzlich keine Bedeutung zu, wenn sich die Tätigkeit darauf beschränkt, aus einer eigenen Liegenschaft Mietzinseinnahmen zu erzielen (vgl. BGE 111 V 85 Erw. 2b).
4.5 Zusammenfassend ist die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen und allfälliger Neuverfügung unter Berücksichtigung der vorerwähnten Grundsätze (Erw. 4.4) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und (allfälligen) neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretenen Beschwerdeführenden Anspruch auf eine Prozessentschädigung haben. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen (vgl. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und vorliegend auf Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, in dem Sinne gutgeheissen, dass der wiedererwägungsweise erlassenene Einspracheentscheid vom 8. Juni 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Werner Schnellmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).