AB.2007.00040

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 22. August 2007
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Ernst Kuhn Treuhand AG
Freiestrasse 204, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:
1.      
1.1     P.___, geboren 1949, ist als Liegenschaftenhändler tätig und der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) als Selbständigerwerbender angeschlossen. Im Jahre 1998 realisierte er aus dem Verkauf verschiedener Liegenschaften einen Kapitalgewinn von Fr. 988'902.--, den das Kantonale Steueramt Zürich am 3. Dezember 2003 der Ausgleichskasse meldete (Urk. 11/16/1). Gestützt auf diese Meldung verpflichtete die Ausgleichskasse den Versicherten mit Verfügung vom 19. Dezember 2003 zur Entrichtung eines Sonderbeitrages für das Jahr 1998 von Fr. 95'824.80 (inklusive Verwaltungskosten; Urk. 11/17/1-2). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies die Ausgleichskasse mit undatiertem Einspracheentscheid (Urk. 11/25/1-2) ab. Die dagegen vom Versicherten am 23. November 2004 erhobene Beschwerde (Urk. 11/27/4) wies das hiesige Gericht mit Entscheid vom 2. September 2005 (Prozess Nummer: AB.2004.00113; Urk. 11/36/1-9) ab. Die dagegen vom Versicherten am 27. Oktober 2005 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Urk. 11/41/1-3) wies das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) mit Entscheid vom 10. Mai 2006 (Prozess Nummer: H 165/05; Urk. 11/48/1-4) ab.
1.2     Am 9. März 2006 (Urk. 11/44/1-2) und mit Ergänzung vom 17. November 2006 (Urk. 11/52/1-4) ersuchte der Versicherte die Ausgleichskasse um Erlass beziehungsweise Herabsetzung des für das Jahr 1998 geschuldeten Sonderbeitrags in Höhe von Fr. 95'824.80 (inklusive Verwaltungskosten). Mit Verfügung vom 8. März 2007 (Urk. 11/63/1-3) verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch des Versicherten auf Herabsetzung beziehungsweise Erlass des für das Jahr 1998 geschuldeten Sonderbeitrages. Die dagegen vom Versicherten am 6. April 2007 erhobene Einsprache (Urk. 11/64) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 9. Mai 2007 (Urk. 2 = Urk. 11/67/1-2) ab.

2.       Dagegen erhob der Versicherte am 6. Juni 2007 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und um Herabsetzung des für das Jahr 1998 geschuldeten Sonderbeitrages (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 20087 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. Juni 2007 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Mai 2007 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer über genügend Mittel zur Begleichung des für das Jahr 1998 geschuldeten Sonderbeitrages verfügt habe. Insbesondere sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, Liegenschaften oder Wertschriften zu verkaufen (Urk. 2 S. 2).
1.2     Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass ihm ein Verkauf von Liegenschaften oder Wertschriften zur Entrichtung des Sonderbeitrages für das Jahr 1998 nicht zuzumuten sei, und dass der Sonderbeitrag daher herabzusetzen sei (Urk. 1).
1.3     Streitig und zu prüfen ist daher die Frage, ob ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Herabsetzung beziehungsweise Erlass des von ihm für das Jahr 1998 geschuldeten Sonderbeitrages bestand.

2.
2.1     Ist einer obligatorisch versicherten Person die Bezahlung der Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten, so können ihre Beiträge auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden (Art. 11 Abs. 1 AHVG). Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit ist erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person bei Bezahlung des vollen Beitrags ihren Notbedarf und denjenigen ihrer Familie nicht befriedigen könnte. Ob eine Notlage besteht, ist auf Grund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen (BGE 104 V 61 Erw. 1a mit Hinweisen). Unter Notbedarf ist das Existenzminimum im Sinne des SchKG zu verstehen (BGE 120 V 274 Erw. 5a mit Hinweis).
2.2     Besondere Umstände können allenfalls ein Abweichen vom betreibungsrechtlichen Notbedarf rechtfertigen (ZAK 1979 S. 46). Der Begriff der Unzumutbarkeit der Beitragszahlung aus wirtschaftlichen Gründen schliesst indes die Berücksichtigung subjektiver Elemente aus. Es ist daher nicht nach der allgemeinen sozialen beziehungsweise finanziellen Stellung des Versicherten zu differenzieren (ZAK 1984 S. 172 Erw. 5d; Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 6. Februar 2007, Erw. 5.3; Urteil des EVG in Sachen A. vom 13. Mai 2002, Erw. 1b).
2.3     Massgebend sind die ökonomischen Verhältnisse des Schuldners, die im Zeitpunkt gegeben sind, da er bezahlen sollte. Dies ist - unter Vorbehalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerung - jener Zeitpunkt, in welchem die Kassenverfügung, der Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts oder des EVG (seit 1. Januar 2007: des Bundesgerichts) in Rechtskraft erwächst (BGE 120 V 275 Erw. 5a/dd mit Hinweisen).
2.4     Erwerbseinkommen kann soweit gepfändet werden, als es für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Gemäss dem Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 23. Mai 2001, welches auf den Grundsätzen der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz beruht (vgl. BGE 120 III 17 Erw. 2a), beträgt der monatliche Grundbetrag für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, für Körper- und Gesundheitspflege, für den Unterhalt der Wohnungseinrichtung, für Kulturelles sowie für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas für einen alleinstehenden Schuldner ohne Hausgemeinschaft Fr. 1'100.--. Zuschläge zum Grundbetrag sind vorgesehen für die Wohnungskosten, für Aufwendungen für Heizungsenergie, für besondere Berufsauslagen und die Fahrten zum Arbeitsplatz. Sofern einem Automobil Kompetenzqualität zukommt, ist dafür je nach Grösse des Fahrzeuges und der Entfernung zum Arbeitsort ein monatlicher Zuschlag in der Höhe von Fr. 100.-- bis Fr. 600.-- zu berücksichtigen. Steuern sind bei der Berechnung des beitreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 95 III 42 Erw. 3). Telefonkosten sind als besondere Berufsauslagen abzugsfähig, sofern es sich um berufsbedingte Kosten handelt, und sofern der Arbeitgeber dafür nicht aufkommt. Massgebend ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie, nicht etwa der standesgemässe oder gar der gewohnte Bedarf (BGE 119 III 73 Erw. 3b).

3.
3.1     Zu prüfen ist im Folgenden daher, ob der betreibungsrechtliche Notbedarf des Beschwerdeführers gedeckt ist. Mit Erlass des Entscheids des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Mai 2006 (Urk. 11/48/1-4) ist die Bemessung des Sonderbeitrages für das Jahr 1998 mit Fr. 95'824.80 (inklusive Verwaltungskosten) in Rechtskraft erwachsen. Folglich sind die ökonomischen Verhältnisse des Jahres 2006 massgebend.
3.2     Bei den Wohnungskosten ist der effektive monatliche Mietzins (inklusive Nebenkosten) zu berücksichtigen. Benützt der Schuldner lediglich zu grösserer Bequemlichkeit oder grösserem Konfort eine teure Wohnung, so kann der Mietzinszuschlag spätestens nach Ablauf des nächsten gesetzlichen Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden (vgl. Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 23. Mai 2001). Der Beschwerdeführer entrichtet für seine Mietwohnung mit 3,5 Zimmern einen monatlichen Mietzins von Fr. 3'699.-- (vgl. Urk. 11/60/7). Dabei handelt es sich um einen überdurchschnittlich hohen Mietzins. Bei der Bemessung des für das Existenzminimum massgebenden monatlichen Mietzinses ist daher nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins nach Erlass des Entscheids des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Mai 2006 (Urk. 11/48/1-4), das heisst ab Ende September 2006, ein ortüblicher Mietzins von Fr. 2'000.-- zu berücksichtigen. Für die Ermittlung des Existenzminimums ist daher für die Monate Mai bis September ein Mietzins von Fr. 3'699.-- und für die Monate Oktober bis Dezember ein Mietzins von Fr. 2'000.-- zu berücksichtigen. Daraus resultiert ein massgebender monatlicher Mietzins von Fr. 3'061.85 (Fr. 3'699.-- x 5 Monate + Fr. 2'000.-- x 3 Monate ÷ 8 Monate).
3.3     Das monatliche Existenzminimum des Beschwerdeführers des Jahres 2006 wird wie folgt ermittelt:
         Einkommen:

      Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit (Urk. 11/53/2)
      Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (Urk. 11/53/2)
      Wertschriftenertrag (Urk. 11/53/7)
      Fr.
      Fr.
      Fr.
      12'686.40
      17'059.15
      172.00
      Total
      Fr.
      29’917.55

         Existenzminimum:

      Grundbetrag, alleinstehend ohne Hausgemeinschaft
      Fr.
      1’100.00
      Mietzins inklusive Heizkosten und weitere Nebenkosten (ohne Garage; vgl. Urk. 11/60/14)
      Fr.
      3'061.85
      Alimente für zwei Kinder und geschiedene Ehegattin (vgl. Urk. 11/54/2-3)
      Fr.
      6'000.00
      Krankenkassenprämie (nur KVG; vgl. Urk. 11/60/5) ca.
      Fr.
      300.00
      Hausrat-, Haftpflichtversicherung (vgl. Urk. 11/60/6)
      Fr.
      63.85
      Telefon ca.
      Fr.
      50.00
      monatliches Existenzminimum
      Fr.
      10'575.70

         Folglich steht den verfügbaren Mitteln von monatlich Fr. 29'917.55 ein monatlicher Notbedarf von Fr. 10'575.70 gegenüber. Der betreibungsrechtliche Notbedarf ist daher durch ausreichend Einnahmen gedeckt, weshalb eine Notlage nicht ausgewiesen ist.

4.
4.1     Im Übrigen wäre eine Notlage und damit Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 11 AHVG auch auf Grund der Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers zu verneinen.
4.2     Gemäss der Rechtsprechung (ZAK 1980 S. 531, ZAK 1978 S. 512 Erw. 3 mit Hinweisen; Urteil des EVG in Sachen A. vom 13. Mai 2002, H 349/00, Erw. 2b) ist der Umstand, dass Vermögenswerte blockiert sind, aber allenfalls belehnt werden könnten, kein Grund für eine Beitragsherabsetzung, sondern höchstens ein Grund für die Gewährung eines Zahlungsaufschubs. Daraus ist zu schliessen, dass von Beitragspflichtigen gegebenenfalls auch die Aufnahme eines Darlehens zur Bezahlung seiner Beiträge erwartet werden dürfe. Bei Liegenschaften ist sodann zu prüfen, ob mit Blick auf die aktuelle Wirtschaftslage eine Mehrbelastung möglich ist oder ein Verkauf einen genügenden Gewinn erwarten lässt.
4.3     Gestützt der Steuererklärung für das Jahr 2005 ist am 31. Dezember 2005 von folgenden Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen:

      Wertschriften und Guthaben (Urk. 11/53/7)
      Fr.
      698’072.00
      Motorfahrzeug (Urk. 11/53/4)
      Fr.
      400.00
      Liegenschaften (Urk. 11/53/17)
      Fr.
      14'436'362.00
      Schulden
      Fr.
      -13'132'241.00
      Betriebsvermögen Selbstständigerwerbender
      Fr.
      -3'000.00
      Vermögen, insgesamt
      Fr.
      1'999'593.00

4.4     Bei einem zu einem grossen Teil aus nicht selbst bewohnten Liegenschaften und aus Wertschriften und Guthaben im Betrag von Fr, 698'072.00 bestehenden Vermögen von Fr. 1'999'593.00 bestand im Jahre 2006 für den Beschwerdeführer jedenfalls genügend Raum, um durch den Verkauf von Vermögenswerten zu genügend Mittel für die Entrichtung des geschuldeten Sonderbeitrages für das Jahr 1998 zu kommen. Die Bezahlung des Beitragsausstandes für das Jahr 1998 von Fr. 95'824.80 bedeutete für den Beschwerdeführer im Jahre 2006 demnach keine unzumutbare Härte. Von einer objektiven Notlage kann nicht die Rede sein.

5.       In Anbetracht der gesamten Umstände ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. Mai 2007 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Herabsetzung des für das Jahr 1998 geschuldeten Sonderbeitrages von Fr. 95'824.80 verneinte. Insofern ist die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde daher abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Ernst Kuhn Treuhand AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).