Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 29. November 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1943, hatte sich per 1. Januar 1992 bei der Zweigstelle Zürich der kantonalen AHV-Ausgleichskasse als Inhaber der Einzelfirma Y.___ angemeldet (vgl. den Fragebogen mit Beilagen in Urk. 15/6) und war für die Zeit ab diesem Datum von der Kasse (seit 1995: Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich [SVA], Ausgleichskasse) als Selbständigerwerbender erfasst worden (vgl. Urk. 15/5).
Die Kasse hatte in der Folge von X.___ persönliche Beiträge aufgrund der deklarierten Einkünfte beziehungsweise Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit erhoben: Für die Jahre 1992/1993 mit Verfügung vom 16. März 1992 (Urk. 15/7), für die Jahre 1994/1995 mit Verfügung vom 15. März 1994 (Urk. 15/8), für die Jahre 1996/1997 mit Verfügung vom 14. März 1996 (Urk. 15/10), für die Jahre 1998/1999 mit Verfügung vom 18. Februar 1998 (prov.) und mit den Nachtragsverfügungen vom 5. Dezember 2002 (Urk. 15/11 und Urk. 6/7 S. 1 und S. 2), für das Jahr 2000 mit Verfügung vom 24. Februar 2000 (prov.) und mit Nachtragsverfügung vom 5. Dezember 2002 (Urk. 6/1 und Urk. 6/7 S. 3), für das Jahr 2001 mit Verfügung vom 1. März 2001 (prov.) und mit Nachtragsverfügung vom 24. Juni 2005 (Urk. 6/2 und Urk. 6/17 S. 1), für das Jahr 2002 mit Verfügung vom 26. Februar 2002 (akonto) und mit Nachtragsverfügung vom 24. Juni 2005 (Urk. 6/3 und Urk. 6/17 S. 2), für das Jahr 2003 mit Verfügung vom 7. Februar 2003 (akonto) und mit Nachtragsverfügung vom 24. Juni 2005 (Urk. 6/8 und Urk. 6/17 S. 3), für das Jahr 2004 mit Verfügung vom 29. Januar 2004 (akonto) und mit Nachtragsverfügung vom 13. Oktober 2006 (Urk. 6/10 und Urk. 6/20), für das Jahr 2005 mit Verfügung vom 27. Januar 2005 (akonto) und mit Nachtragsverfügung vom 30. März 2007 (Urk. 6/11 und Urk. 6/25), für das Jahr 2006 mit Verfügung vom 26. Januar 2006 (akonto; Urk. 6/18) und für das Jahr 2007 mit Verfügung vom 25. Januar 2007 (akonto; Urk. 6/21).
1.2 Mit Schreiben vom 18. Mai 2005 hatte die Ausgleichskasse X.___ ein erstes Mal um eine Erklärung gebeten, weshalb er gemäss Mitteilung der kantonalen Steuerverwaltung für die Jahre 2001, 2002 und 2003 kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit versteuert habe (Urk 6/15). X.___ hatte mit Brief vom 14. Juni 2005 und den beigelegten Geschäftsunterlagen der betreffenden Jahre geantwortet (Urk. 6/16).
In der Folge forderte die Ausgleichskasse X.___ am 28. März 2007 erneut dazu auf, den Fragebogen zur Abklärung der AHV-Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger auszufüllen (Urk. 6/24), was der Versicherte am 2. April 2007 unter Beilage eines Schreibens gleichen Datums tat (Urk. 6/26). Mit Schreiben vom 26. April 2007 wies die Kasse den Versicherten darauf hin, dass seit dem 1. Januar 1992 aus seinem Einkommen jeweils lediglich der Minimalbeitrag für selbständig Erwerbstätige resultiert habe und er deshalb unter Berücksichtigung der Verjährung rückwirkend per 1. Januar 2002 als Nichterwerbstätiger eingestuft werde (Urk. 6/27). X.___ brachte mit Schreiben vom 26. April 2007 Einwendungen gegen diese Betrachtungsweise vor (Urk. 6/29). Mit sechs Verfügungen je vom 4. Mai 2007 erhob die Ausgleichskasse von X.___ für die Jahre 2002 bis 2007 Beiträge für Nichterwerbstätige (Urk. 6/31 S. 1-7); dabei bezeichnete sie die Verfügungen für die Jahre 2002, 2004, 2006 und 2007 als "Beitragsverfügungen Akonto". Mit Eingabe vom 24. Mai 2007 erhob X.___ gegen diese Verfügungen Einsprache mit dem Antrag, seine Einstufung als Selbständigerwerbender sei beizubehalten (Urk. 6/32). Mit Entscheid vom 1. Juni 2007 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 6/39).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juni 2007 erhob X.___ mit Eingabe vom 25. Juni 2007 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte erneut, von der Umstufung zum Nichterwerbstätigen sei abzusehen und er sei weiterhin als Selbständigerwerbender zu behandeln. Die Ausgleichskasse erstattete am 31. August 2007 die Beschwerdeantwort und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Als neue Unterlagen lieferte sie die Verfügungen vom 24. beziehungsweise vom 31. August 2007, mit denen sie aufgrund der unterdessen eingegangenen Steuermeldungen (Urk. 6/41 und Urk. 6/40) die Nichterwerbstätigen-Beiträge für die Jahre 2004 und 2002 definitiv festgesetzt hatte (Urk. 6/47 S. 2 und Urk. 6/48 S. 1). Ausserdem hatte sie für das Jahr 2003 die Verfügung vom 4. Mai 2007 zunächst durch die Verfügung vom 24. August 2007 ersetzt (Urk. 6/47 S. 1) und war danach mit Verfügung vom 31. August 2007 wieder zur Beitragshöhe gemäss der ursprünglichen Verfügung vom 4. Mai 2007 zurückgekehrt (Urk. 6/48 S. 2). X.___ hielt in der Replik vom 29. Oktober 2007 an seinem Standpunkt fest (Urk. 9). Die Ausgleichskasse liess die ihr angesetzte Frist zur Duplik (Verfügung vom 30. Oktober 2007, Urk. 10) unbenützt verstreichen, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 geschlossen wurde (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) werden die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Die Beitragserhebung bei unselbständiger Erwerbstätigkeit ist in Art. 5 ff. AHVG, die Beitragserhebung bei selbständiger Erwerbstätigkeit in Art. 8 ff. AHVG geregelt. Gemäss Art. 8 Abs. 2 Satz 1 AHVG (in Verbindung mit den jeweils aktuellen Verordnungen über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO) ist ein jährlicher Mindestbeitrag zu entrichten, wenn das jährliche Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit eine bestimmte Höhe unterschreitet. Nichterwerbstätige bezahlen gemäss Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Betrag innerhalb einer bestimmten Spannweite.
1.2 Der Bundesrat hat in Art. 7 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Vorschriften zur Bemessung der Beiträge von unselbständig Erwerbstätigen, in Art. 17 ff. AHVV Vorschriften zur Bemessung der Beiträge von Selbständigerwerbenden und in Art. 28 ff. Vorschriften zur Bemessung der Beiträge von Nichterwerbstätigen aufgestellt (für die IV-Beiträge von Nichterwerbstätigen vgl. Art. 1bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; für die EO-Beiträge von Nichterwerbstätigen vgl. Art. 23a Abs. 2 beziehungsweise Art. 36 Abs. 2 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz [EOV], gültig bis 30. Juni beziehungsweise ab 1. Juli 2005).
Nach der Regelung in Art. 28 AHVV sind die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, aufgrund des Vermögens und des Renteneinkommens zu bemessen. Nach Art. 28bis AHVV leisten Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, Beiträge wie Nichtwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen, wobei ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen müssen.
1.3 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum bis Ende 2000 gültig gewesenen Recht durfte die Ausgleichskasse eine provisorische Beitragsverfügung, welche sich nicht auf eine Meldung über die rechtskräftige Steuerveranlagung stützen konnte, grundsätzlich nur dann erlassen, wenn die beitragspflichtige Person vorgängig zur Leistung von Akontozahlungen aufgefordert worden und dieser Aufforderung nicht nachgekommen war (ZAK 1991 S. 35 f. Erw. 4). Eine diesem Vorgehen entsprechende Regelung hat per 1. Januar 2001 Eingang in die AHVV gefunden. Gemäss Art. 24 AHVV in Verbindung mit Art. 29 Abs. 6 AHVV hat die beitragspflichtige nichterwerbstätige Person im laufenden Beitragsjahr periodisch Akontobeiträge zu leisten, welche von der Ausgleichskasse aufgrund des voraussichtlichen Renteneinkommens und Vermögens bestimmt werden. Die Akontobeiträge können angepasst werden (Abs. 1 - Abs. 3). Die beitragspflichtige Person hat der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Renteneinkommen und Vermögen zu melden (Abs. 4). Erst wenn innert Frist die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Unterlagen nicht eingereicht oder die Akontobeiträge nicht bezahlt werden, setzt die Ausgleichskasse die geschuldeten Akontobeiträge in einer Verfügung fest (Abs. 5). Die definitive Beitragsfestsetzung erfolgt aufgrund der rechtskräftigen kantonalen Steuerveranlagung beziehungsweise in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerbehörden (Art. 29 Abs. 3 und Abs. 4 AHVV). Dabei setzen die Ausgleichskassen die für das Beitragsjahr geschuldeten (definitiven) Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV).
Des Weiteren hat die Ausgleichskasse rechtsprechungsgemäss die Möglichkeit, durch den Erlass einer provisorischen Beitragsverfügung die Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 1 AHVG zu wahren (ZAK 1992 314 ff; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 23. Februar 2005, H 176/04, Erw. 1.3 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden; gegen Einspracheentscheide kann gestützt auf Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden.
2.
2.1 Formell richtig vorgegangen ist die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Verfügungen vom 4. Mai 2007 für die Jahre 2003 und 2005 (Urk. 6/31 S. 2 und S. 4). Sie hat die Beiträge für diese Jahre mit den entsprechenden Verfügungen definitiv festgesetzt und ist daher diesbezüglich zu Recht auf die Einsprache vom 24. Mai 2007 (Urk. 6/32) eingetreten. Für die Jahre 2003 und 2005 ist die Rechtsmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1. Juni 2007 daher im vorliegenden Verfahren sowohl hinsichtlich der grundsätzlichen Frage nach dem Beitragsstatut als auch hinsichtlich der Frage nach der Beitragsberechnung materiell zu prüfen.
Demgegenüber sind die Verfügungen vom 4. Mai 2007 in Bezug auf die Jahre 2002, 2004, 2006 und 2007 (Urk. 6/31 S. 1, S. 3, S. 5 und S. 6) erst als "Beitragsverfügungen Akonto" bezeichnet. Die Beschwerdegegnerin erliess diese Verfügungen nicht aufgrund eines Vorwurfs, dass der Beschwerdeführer im AHV-Beitragsverfahren im Sinne von Art. 24 Abs. 5 AHVV Obliegenheiten verletzt habe. Es kann auch nicht gesagt werden, im Zeitpunkt des Verfügungserlasses habe die Verwirkung gedroht. Denn die Verwirkung tritt gestützt auf Art. 16 Abs. 1 AHVG erst dann ein, wenn innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, keine Verfügung ergeht. Im Mai 2007 hatte daher selbst in Bezug auf die Beiträge für das Jahr 2002 die Verwirkung noch nicht unmittelbar gedroht. Die "Beitragsverfügungen Akonto" vom 4. Mai 2007 für die Jahre 2002, 2004, 2006 und 2007 stellen daher ungeachtet der darauf angebrachten Rechtsmittelbelehrung keine anfechtbaren Verfügungen dar. Soweit sich die Einsprache vom 24. Mai 2007 (Urk. 6/32) gegen die Verfügungen für diese Jahre richtete, ist die Beschwerdegegnerin daher im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Juni 2007 zu Unrecht materiell darauf eingetreten. Für die Jahre 2002 und 2004 hat die Beschwerdegegnerin zwar während des hängigen Beschwerdeverfahrens die definitiven Beitragsverfügungen vom 31. und vom 24. August 2007 erlassen (Urk. 6/48 S. 1 und Urk. 6/47 S. 2), diese Verfügungen sind jedoch noch nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids. In Bezug auf die Berechnung der Beiträge für die Jahre 2002, 2004, 2006 und 2007 ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juni 2007 daher aufzuheben.
2.2 Hingegen rechtfertigt es sich, die Grundsatzfrage nach dem Beitragsstatut über die zur Diskussion stehenden Jahre 2003 und 2005 hinaus für den gesamten Zeitraum ab dem Jahr 2002 zu prüfen. Dies in Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden kann, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 36 Erw. 2a).
3.
3.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist in jenen Fällen, wo über die in Frage stehenden Sozialversicherungsbeiträge bereits eine formell rechtskräftige Verfügung vorliegt, ein rückwirkender Wechsel des Beitragsstatuts nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder für eine prozessuale Revision der betreffenden Verfügung erfüllt sind. Nur wenn sich die formell rechtskräftige Verfügung als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Voraussetzungen für eine Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (Voraussetzung für eine prozessuale Revision; Art. 53 Abs. 1 ATSG), ist es somit zulässig, eine rückwirkende Änderung des Beitragsstatuts vorzunehmen (BGE 121 V 4 f. Erw. 6, bestätigt in BGE 122 V 173 Erw. 4b). Geht es hingegen nicht um einen rückwirkenden, sondern um einen für die Zukunft wirkenden Wechsel des Beitragsstatuts, so greift grundsätzlich die freie erstmalige Prüfung der Statusfrage Platz, unter Beachtung der gebotenen Zurückhaltung in Grenzfällen (BGE 121 V 5 Erw. 6 mit Hinweis auf ZAK 1989 S. 440 Erw. 2b).
Als die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. April 2007 mitteilte, dass sie ihn rückwirkend ab dem Jahr 2002 als Nichterwerbstätigen einzustufen gedenke (Urk. 6/27), und diese rückwirkende Einstufung - für die Jahre 2003 und 2005 verbindlich - mit den Verfügungen vom 4. Mai 2007 (Urk. 6/31 S. 1-7) vollzog, war die Beitragserhebung für die Jahre 2002 bis 2004 aufgrund der entsprechenden Nachtragsverfügungen vom 24. Juni 2005 und vom 13. Oktober 2006 (Urk. 6/17 S. 2, Urk. 6/17 S. 3 und Urk. 6/20) bereits rechtskräftig geworden. In Bezug auf diese Jahre bedarf es daher eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung oder prozessuale Revision), damit eine Änderung des Beitragsstatuts zulässig ist. Demgegenüber ist die Statusfrage für die Zeit ab dem Jahr 2005 grundsätzlich frei zu prüfen.
3.2
3.2.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Frage der Abgrenzung der selbständigerwerbenden von der nichterwerbstätigen Person in einem publizierten Grundsatzentscheid des Jahres 1989 (BGE 115 V 161) in verschiedener Hinsicht geklärt. Dabei hat das höchste Gericht zusammenfassend festgehalten, dass eine versicherte Person, die sich als selbständigerwerbend bezeichne, aber keine Erwerbseinkünfte verzeichne oder gar Geschäftsverluste ausweise, nicht mit dem blossen Hinweis auf fehlendes beitragspflichtiges Einkommen als nichterwerbstätig qualifiziert werden dürfe. Ob eine versicherte Person überhaupt erwerbstätig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Satz 1 AHVG sei, beurteile sich nicht in Funktion der Beitragshöhe gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG, sondern vielmehr nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten (BGE 115 V 168 f. Erw. 6e). Bei der Eruierung dieser Gegebenheiten misst das Eidgenössische Versicherungsgericht der Erwerbsabsicht wesentliche Bedeutung zu; es lässt es jedoch nicht genügen, wenn die beitragspflichtige Person subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt, sondern verlangt, dass die behauptete persönliche Absicht aufgrund konkreter wirtschaftlicher Tatsachen, wie sie für eine selbständige Erwerbstätigkeit kennzeichnend sind, auch nachgewiesen ist (BGE 115 V 171 Erw. 9b). Präzisierend hierzu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im besagten Grundsatzentscheid ausgeführt, die selbständige Erwerbstätigkeit müsse nicht zwingend mit dem Fliessen von Einkünften beginnen; dort wo aber eine üblicherweise erwerbliche Tätigkeit auf Dauer ohne Gewinn ausgeübt werde, lasse das Ausbleiben des finanziellen Erfolges regelmässig auf das Fehlen erwerblicher Zielsetzung schliessen, da derjenige, der wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübe, sich in der Regel nach längeren beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen lassen und die betreffende Tätigkeit aufgeben werde (BGE 115 V 171 f. Erw. 9c).
3.2.2 Den vorhandenen Steuermeldungen und Steuerunterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für die ersten Jahre ab der Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit jeweils Jahreseinkünfte in der Höhe um Fr. 20'000.-- deklarierte (Steuererklärung 1993 und Steuermeldung vom 30. März 1996 mit den Einkünften der Jahre 1991 und 1992, Urk. 15/2 und Urk. 15/9; Selbstdeklaration des Beschwerdeführers zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 11. Juli 1995, Urk. 15/1; Steuermeldungen vom 22. Oktober 2002 mit den Einkünften der Jahre 1995/1996 und 1997/1998, Urk. 6/5 und Urk. 6/6). Für die Zeit ab dem Jahr 2001 sind in den Steuermeldungen ("Meldungen Selbständigerwerbender") jedoch keine Einkünfte mehr aufgeführt (für das Jahr 2001 Urk. 6/9, für das Jahr 2002 Urk. 6/13, für das Jahr 2003 Urk. 6/14, für das Jahr 2004 Urk. 6/19, für das Jahr 2005 Urk. 6/23), und die Angaben in den Fragebogen zuhanden der Steuerbehörde für die Jahre 2001 bis 2006 (Urk. 6/16 S. 2-7, Urk. 6/26 S. 6-9, Urk. 6/33-37) bestätigen, dass der Beschwerdeführer lediglich in den Jahren 2002 und 2004 überhaupt Einnahmen (in der Höhe von Fr. 9'900.-- beziehungsweise Fr. 3'866.--) erzielt hat, die von den Ausgaben aber weit übertroffen wurden.
Zur Erklärung für diese Verluste wies der Beschwerdeführer in seinen Schreiben vom 14. Juni 2005 (Urk. 6/16 S. 1) sowie vom 2. und vom 26. April 2007 (Urk. 6/26 S. 5 und Urk. 6/29) auf gesundheitliche Probleme hin. Er betonte jedoch, wie später auch in der Einsprache vom 24. Mai 2007 (Urk. 6/32) und im vorliegenden Verfahren (Urk. 1 und Urk. 9), dass er ungeachtet dieser Probleme seiner beruflichen Tätigkeit stets nachgegangen sei und um geschäftlichen Erfolg bemüht gewesen sei, der ihm indessen krankheitsbedingt versagt geblieben sei. In einem gewissen Spannungsfeld zu diesen Ausführungen stehen aber die Angaben des Beschwerdeführers in den Fragebogen zuhanden der Steuerbehörde. In demjenigen für das Geschäftsjahr 2002 hatte der Beschwerdeführer erstmals angegeben, dass er seit etwa drei Jahren schwer psychisch erkrankt und daher "kaum berufsfähig" sei (Urk. 6/33 S. 1), als "kaum" beziehungsweise "ungenügend berufsfähig" bezeichnete er sich auch in den Fragebogen für die Geschäftsjahre 2003 und 2004 (Urk. 6/34 S. 1 und Urk. 6/35 S. 1), und im Fragebogen für das Geschäftsjahr 2005 gab er schliesslich sogar an, er sei wegen seiner Erkrankung "nur wenig berufstätig" (Urk. 6/36 S. 1). Dies sind deutliche Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2002 trotz seiner subjektiven Absicht und trotz gewisser tatsächlicher Bestrebungen objektiv nicht mehr dazu in der Lage war, seine selbständige Tätigkeit mit Aussicht auf einen - wenigstens bescheidenen - Gewinn auszuüben. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer für die Jahre 2002 bis 2006, deren Geschäftsgang in den Fragebogen zuhanden der Steuerbehörde dokumentiert ist, ahv-rechtlich nicht mehr als erwerbstätig betrachtet werden. Dessen Einstufung als selbständigerwerbend in diesen Jahren erweist sich daher als zweifellos unrichtig im Sinne der entsprechenden Voraussetzung für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG. Ferner ist auch die erhebliche Bedeutung der Berichtigung im Sinne der weiteren Wiedererwägungsvoraussetzung erfüllt angesichts der Höhe des Vermögens des Beschwerdeführers von um die zwei Millionen und der damit zusammenhängenden Beitragshöhe.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer daher für die Jahre 2002 bis 2004 zu Recht in Wiedererwägung der ursprünglichen, rechtskräftigen Beitragsverfügungen als nichterwerbstätig eingestuft. Ohnehin korrekt ist damit die Einstufung des Beschwerdeführers als nichtwerbstätig für die Jahre 2005 und 2006. Was demgegenüber das Jahr 2007 betrifft, so liegen hier noch keine Zahlen in Form von Geschäftsergebnissen oder gar Steuermeldungen vor. Da der Beschwerdeführer in der Replik vom 29. Oktober 2007 (Urk. 9) erklärte, es bestünden berechtigte Hoffnungen, dass sich die Situation im laufenden Jahr erheblich verbessere, ist davon abzusehen, das Beitragsstatut für das Jahr 2007 bereits im vorliegenden Verfahren zu beurteilen.
4. Anders als das Beitragsstatut ist die Beitragsberechnung nach dem Gesagten lediglich für die Jahre 2003 und 2005 zu überprüfen. Die Vermögenswerte von Fr. 1'804'726.-- (Urk. 6/31 S. 2 und Urk. 6/48 S. 2) beziehungsweise von Fr. 2'316'597.-- (Urk. 6/31 S. 4), die der Beitragsberechnung zugrunde liegen, sind den Steuermeldungen vom 18. Mai 2005 und vom 28. März 2007 entnommen ("Meldungen Nichterwerbstätiger"; Urk. 6/12 und Urk. 6/22) und blieben unbeanstandet. Die Berechnungsweise mit einer Beitragshöhe (inklusive Verwaltungskosten) von Fr. 3'692.90 für das Jahr 2003 (Urk. 6/31 S. 2 und Urk. 6/48 S. 2) und einer Beitragshöhe (inklusive Verwaltungskosten) von Fr. 5'253.50 für das Jahr 2005 (Urk. 6/31 S. 4) ist sodann rechtlich korrekt (vgl. die "Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige" des Bundesamtes für Sozialversicherung, gültig ab dem 1. Januar 2003 und ab dem 1. Januar 2005). Hinzuweisen ist aber darauf, dass die Beiträge, die der Beschwerdeführer für die Jahre 2003 und 2005 bereits als Selbständigerwerbender bezahlt hat, von den Nichterwerbstätigen-Beiträgen in Abzug zu bringen sind (vgl. Art. 30 AHVV). Damit belaufen sich die für das Jahr 2003 geschuldeten Beiträge auf Fr. 3'255.30 (Fr. 3'692.90 abzüglich Fr. 437.60 [vgl. Urk. 6/17 S. 3]) und die für das Jahr 2005 geschuldeten Beiträge auf Fr. 4'815.90 (Fr. 5'253.50 abzüglich Fr. 437.60 [vgl. Urk. 6/25]).
5. Zusammengefasst ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juni 2007 in Bezug auf die Berechnung der Beiträge für die Jahre 2002, 2004, 2006 und 2007 aufzuheben. In Bezug auf die Berechnung der Beiträge für die Jahre 2003 und 2005 ist der angefochtene Einspracheentscheid dahingehend zu ändern, dass die für das Jahr 2003 geschuldeten Beiträge (inklusive Verwaltungskosten) auf Fr. 3'255.30 und die für das Jahr 2005 geschuldeten Beiträge (inklusive Verwaltungskosten) auf Fr. 4'815.90 herabzusetzen sind. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer für die Jahre 2002 bis 2006 als Nichterwerbstätiger gilt.
Hinsichtlich der Jahre 2006 und 2007 wird die Beschwerdegegnerin die erstmaligen definitiven Beitragsverfügungen nach Eingang der entsprechenden Steuermeldungen zu erlassen haben. Für die Jahre 2002 und 2004 hat die Beschwerdegegnerin bereits während des hängigen Beschwerdeverfahrens die definitiven Beitragsverfügungen vom 31. und vom 24. August 2007 erlassen (Urk. 6/48 S. 1 und Urk. 6/47 S. 2). Hier wird sie in Bezug auf die Beitragsberechnung das Einspracheverfahren noch durchzuführen haben. Dabei darf es dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, dass er gegen diese Verfügungen möglicherweise nicht explizit Einsprache erhoben hat. Denn er durfte als juristisch nicht geschulte Person davon ausgehen, dass der Inhalt der neuen Verfügungen ebenfalls vollumfänglich Gegenstand des bereits hängigen Beschwerdeverfahrens sein werde. Seine Ausführungen in der Replik vom 29. Oktober 2007 (Urk. 9) sind daher als sinngemässe (rechtzeitige) Einsprache gegen die betreffenden Verfügungen zu betrachten, wobei die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gegebenenfalls noch Gelegenheit zu geben haben wird, seine Vorbringen hinsichtlich der Beitragsberechnung zu ergänzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juni 2007 in Bezug auf die Berechnung der Beiträge für die Jahre 2002, 2004, 2006 und 2007 aufgehoben wird. In Bezug auf die Berechnung der Beiträge für die Jahre 2003 und 2005 wird der angefochtene Einspracheentscheid dahingehend geändert, dass die für das Jahr 2003 geschuldeten Beiträge (inklusive Verwaltungskosten) auf Fr. 3'255.30 und die für das Jahr 2005 geschuldeten Beiträge (inklusive Verwaltungskosten) auf Fr. 4'815.90 herabgesetzt werden. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Jahre 2002 bis 2006 als Nichterwerbstätiger gilt, und die Beschwerde wird in diesem Sinne abgewiesen.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie hinsichtlich der Beitragsverfügungen für die Jahre 2002 und 2004 vom 31. und vom 24. August 2007 in Bezug auf die Beitragsberechnung das Einspracheverfahren durchführe.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und Urk. 14 (Telefonnotiz und Eingabe der Beschwerdegegnerin, je vom 10. Oktober 2008)
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).