AB.2007.00046

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 31. Januar 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genève 2
Beschwerdegegnerin


Da der 1948 geborene X.___ verschiedentlich im Ausland lebte und unter anderem im A.___, in Z.___ und in Y.___ erwerbstätig war (Urk. 3/2 und 11/21), er sich am 29. November 2004 bei der für Z.___ zuständigen Schweizer Botschaft in B.___ zum Beitritt in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung anmeldete (Beilage zu Urk. 11/15), worauf der Beitritt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 bestätigt und der Versicherte gleichzeitig aufgefordert wurde (Urk. 11/17), das beigelegte Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen" ausgefüllt und zusammen mit den notwendigen Belegen innert 30 Tagen einzureichen,
nachdem die Schweizerische Ausgleichskasse den Versicherten mit Verfügung vom 16. Januar 2007 (Urk. 11/30) aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat, da er der Aufforderung zur Einreichung von Belegen nicht oder nur unzureichend nachgekommen sei, und die dagegen erhobene Einsprache vom 5. März 2007 (Urk. 11/33) mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2007 abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 27. Juni 2007, mit welcher der Versicherte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 20. Juli 2007 (Urk. 10),
unter Hinweis darauf, dass X.___ zu seinem Gesundheitszustand einen Bericht von Dr. med. C.___ einreichen liess (Urk. 5 und 6) und dem Versicherten im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist (vgl. Gerichtsverfügung vom 9. August 2007; Urk. 12)
unter dem weiteren Hinweis auf die den Schriftenwechsel abschliessende Gerichtsverfügung vom 29. Oktober 2007 (Urk. 18),

in Erwägung,
dass ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft oder Freihandelsassoziation  niedergelassene Schweizer Bürger (...) gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) der freiwilligen Versicherung beitreten, von dieser aber auch wieder zurücktreten können,
dass versicherte Personen, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, von der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 3 AHVG),
dass der Bundesrat ergänzende Vorschriften erlässt und diese insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, Rücktritts und des Ausschlusses regeln (Art. 2 Abs. 6 AHVG),
dass der Bundesrat gestützt auf diese Ermächtigung am 26. Mai 1961 die Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) erlassen hat,
dass die versicherten Personen, die ihren Jahresbeitrag bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlt haben, oder die der Auslandsvertretung, dem AHV/IV-Dienst oder der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Folgejahres einreichen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden (Art. 13 Abs. 1 VFV),
dass die Verwaltung sich auf den Standpunkt stellt, der Beschwerdeführer habe zwar die von ihm eingeforderte "Erklärung über Einkommen und Vermögen" eingereicht, jedoch ergänzende Unterlagen, welche von ihm mit E-Mails und mittels Briefen einverlangt worden seien, nicht vorgelegt (Urk. 2 und 10),
dass der Beschwerdeführer dem entgegen hält (Urk. 1), er habe ab April 2005 grosse gesundheitliche Probleme gehabt, weshalb seine ausserberufliche Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit stark eingeschränkt gewesen sei, das heisst er gerade in der Lage gewesen sei, seinen beruflichen Obliegenheiten nachzukommen, er deshalb nicht ausschliesse, dass er ihm angesetzte Fristen verpasst habe; auch sei zu berücksichtigen, dass die Post nach Y.___ häufig stark verspätet oder gar nie angekommen sei, zumal eine unrichtige Adresse in D.___ benützt worden sei,
dass aufgrund der Akten feststeht, dass der Beschwerdeführer sich Ende 2004 zum Beitritt bei der freiwilligen Versicherung angemeldet, im Formular jedoch fälschlicherweise als Ende der obligatorischen Versicherung den 5. Dezember 2004 (anstatt 2003) angegeben hat (vgl. Beilage zu Urk. 11/16),
dass die auf den 1. Januar 2005 lautende Aufnahmebestätigung (Urk. 11/17) deshalb auf Ersuchen des Versicherten (vgl. sein E-Mail vom 25. Juli 2005; Beilage zu Urk. 11/23) im Nachhinein annulliert und die Aufnahme in die freiwillige Versicherung auf den 1. Januar 2004 festgesetzt worden ist (Urk. 11/23 sowie Schreiben vom 14. September 2005; Urk. 11/24),
dass dem Beschwerdeführer in der Aufnahmebestätigung vom 14. September 2005 gleichzeitig eine Frist von 30 Tagen angesetzt worden ist, um das Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen" einzureichen (Urk. 11/24) und die Briefsendung an die ausdrücklich vom Beschwerdeführer bezeichnete Adresse in D.___ (Urk. 11/21 S. 2) geschickt worden ist,
dass das eingeforderte Formular betreffend die Beitragsperiode 2004/05 vom 16. Januar 2006 bei der Beschwerdegegnerin am 31. Januar 2006 eingegangen ist (vgl. Stempel auf der Beilage zu Urk. 11/26),
dass die Angaben jedoch zur Festsetzung der Beiträge nicht genügten, weshalb dem Versicherten am 1. Februar 2006 mittels E-Mail (Urk. 11/26) mitgeteilt wurde, dass bestimmte, zur Festsetzung der AHV-Beiträge noch notwendige Unterlagen fehlen würden und innert 30 Tagen einzureichen seien,
dass die Beschwerdegegnerin den Versicherten im Weiteren um die Leistung von vierteljährlichen "gleichgrossen Ratenzahlungen wie letztes Jahr" ersuchte, sofern er die Beitragsverfügung bis Ende März 2006 nicht erhalten habe, wobei es ihm freistehe, auch eine einmalige Zahlung für den ganzen Betrag vorzunehmen (Urk. 11/26 letzter Absatz),
dass der Beschwerdeführer keine Zahlungen leistete und dies selber auch nicht geltend macht,
dass er mit Bezug auf die nachgeforderten Unterlagen mit an seine Wohnadresse in Y.___ zugestelltem Schreiben vom 12. April 2006 ein erstes Mal gemahnt worden ist (Urk. 11/27),
dass die Beschwerdegegnerin dem Versicherten mit Schreiben vom 14. Juni 2006 eine zweite Mahnung (eingeschrieben versandt) zustellte, mit welcher sie ihm eine letzte Frist zur Einreichung der fehlenden Unterlagen ansetzte und ihn auf die Säumnisfolgen des Versicherungsausschlusses hinwies (Urk. 11/28),
dass innert Frist keine Unterlagen eingereicht wurden, der Beschwerdeführer sich jedoch mit E-Mail vom 9. August 2006 mit dem Betreffnis: "zweite Mahnung" (Urk. 11/29) bei der Beschwerdegegnerin meldete, darauf hinwies, er sei soeben von einem mehr als zweimonatigen Aufenthalt in E.___ nach Y.___ zurückgekehrt und habe den eingeschriebenen Brief (gemeint die zweite Mahnung) vorgefunden,
dass er im Weiteren in Aussicht stellte, die gewünschten Unterlagen so rasch als möglich, spätestens bis zum 31. August 2006, einzureichen, da er ab dem 20. August für zwei Wochen in die Schweiz fliegen werde (Urk. 11/29),
dass er die Unterlagen trotz seines Versprechens nicht einreichte (Urk. 2 in Verbindung mit Urk. 12 und 14),
dass damit die Voraussetzungen für einen Ausschluss grundsätzlich erfüllt sind, denn die Unterlagen betreffend die Beitragsperiode 2004/05 hätten gemäss Art. 13 Abs. 1 VFV bis spätestens Ende Dezember 2006 vorgelegt werden müssen,
dass daran nichts ändert, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben (Urk. 1) und gemäss Attest von Dr. C.___ (Urk. 6) gesundheitlich angeschlagen gewesen sei, da er nach eigenen und auch Angaben von Dr. C.___ immer arbeitsfähig und daher auch gehalten und in der Lage war, seine persönlichen Angelegenheiten zu besorgen oder jemanden damit zu betrauen,
dass er auch mit dem Einwand, die Briefzustellungen seien teils erheblich verspätet oder teils gar nie erfolgt, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, denn mit dem Erhalt der zweiten Mahnung, deren Zustellung zweifellos feststeht (Urk. 11/29), hätte er noch fristgerecht reagieren können, was er zwar in Aussicht gestellt, aber tatsächlich doch nicht gemacht hat,
dass der Einwand, die Sendungen seien an eine falsche Adresse geschickt worden, aufgrund der Akten nicht zu hören ist, denn der Briefversand erfolgte ausnahmslos an die vom Beschwerdeführer in seinem E-Mail vom 27. Juli 2005 (Urk. 11/21) selber angegebene Adresse in D.___ (Urk. 11/22-25, 11/27-30) oder erfolgte mittels E-Mail (Urk. 11/26),
dass es der Beschwerdeführer vielmehr selber zu vertreten hat, wenn er Postsendungen verspätet erhalten haben sollte, weil er sich - ohne es der Beschwerdegegnerin zu melden - für über zwei Monate nach E.___ begeben hat (Urk. 11/29), was in einem Zeitpunkt, in welchem von einem Amt mit einer Zustellung gerechnet werden muss, nicht angängig ist,
dass es zusammenfassend nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung verfügt hat, der Einspracheentscheid vom 29. Mai 2007 deshalb zu bestätigen und die Beschwerde demnach abzuweisen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Ausgleichskasse SAK
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).