Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 28. Januar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Benno Wild
Seestrasse 441, 8038 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Am 26. Oktober 2005 meldete das Steueramt des Kantons Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, dass X.___ im Jahr 2001 ein Einkommen von Fr. 80'033.-- als Selbständigerwerbender beziehungsweise als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANOBAG) erzielt habe (Urk. 8/1). Die Ausgleichskasse liess daraufhin durch X.___ den "Fragebogen für Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers (ANOBAG)" ausfüllen (Urk. 8/5 S. 1-3; Aufforderungen vom 2. November 2005 sowie vom 3. Januar und vom 10. April 2006, Urk. 8/2-4). Im Begleitschreiben dazu vom 18. Mai 2006 (Urk. 8/5 S. 4) erklärte X.___, er habe in der Schweiz im Jahr 1997 als Ausbilder bei einer Sicherheitsfirma und in den Jahren 1998 bis 2000 als Judolehrer bei der Schule Y.___ gearbeitet. Nun sei er selbständig und verdiene sein Geld im Ausland, wo er jährlich über 182 Tage verbringe; in der Schweiz sei er nicht erwerbstätig. Die Einkommenssteuer zahle er im Land Z.___ und entrichte dort auch Beiträge an die Rentenkasse.
1.2 Am 30. Juni 2006 erhob die Ausgleichskasse von X.___ für die Jahre 2001 bis 2006 persönliche Beiträge (AHV/IV/EO und ALV) aus unselbständiger Erwerbstätigkeit eines Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber, für das Jahr 2001 mit definitiver Beitragsverfügung (Urk. 8/8 S. 1) gestützt auf die Steuermeldung vom 26. Oktober 2005 (Urk. 8/1), für die Jahre 2002 bis 2006 mit sogenannten "Beitragsverfügungen Akonto" (Urk. 8/8 S. 2-6). Ausserdem stellte die Kasse mit separater Abrechnung vom 30. Juni 2006 Verzugszinsen auf den nachgeforderten Beiträgen in Rechnung (Urk. 8/7). Mit Schreiben vom 12. Juli 2006 erklärte sich X.___ sinngemäss als nicht einverstanden mit der Beitragserhebung (Urk. 8/12). Nachdem das kantonale Steueramt am 12. Juli 2006 die Meldungen für die Jahre 2002 bis 2004 erstattet hatte (Urk. 8/9-11), erliess die Ausgleichskasse am 21. Juli 2006 auch für diese Jahre die definitiven (Nachtrags-)Verfügungen (Urk. 8/13 S. 1-4). Des Weiteren erliess sie am 28. Juli 2006 sogenannte "Nachtragsverfügungen Akonto" für die Jahre 2005 und 2006, mit denen sie für diese Jahre die "Beitragsverfügungen Akonto" vom 30. Juni 2006 ersetzte (Urk. 8/15 S. 1-3). Anschliessend setzte die Ausgleichskasse X.___ mit Schreiben vom 5. September 2006 eine Nachfrist an, um seine sinngemässe Einspracheschrift vom 12. Juli 2006 zu verbessern (Urk. 8/16).
1.3 X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Wild, liess daraufhin mit Eingabe vom 20. September 2006 beantragen, es sei festzustellen, dass er in der Schweiz für seine im Ausland erzielten Einkünfte nicht beitragspflichtig sei (Urk. 8/20). Die Ausgleichskasse ersuchte das kantonale Steueramt daraufhin mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 um nähere Angaben zu den gemeldeten Einkünften von X.___ (Urk. 8/23); gleichentags erbat sich die Kasse auch von X.___ selber beziehungsweise von dessen Rechtsvertreter entsprechende Angaben (Urk. 8/24). X.___ liess der Kasse mit Eingabe vom 23. Dezember 2006 (Urk. 8/26) eine Aufstellung des Rentenfonds des Landes Z.___ über die Beiträge zukommen, welche er dort für die Jahre 2000 bis 2005 einbezahlt hatte (Urk. 8/27 mit der Übersetzung in die deutsche Sprache in Urk. 8/28).
Nachdem die Ausgleichskasse X.___ mit "Beitragsverfügung Akonto" vom 25. Januar 2007 auch für das Jahr 2007 Beiträge in Rechnung gestellt hatte (Urk. 8/30) und X.___ sich wiederum dagegen verwehrt hatte (E-Mail vom 5. Februar 2007, Urk. 8/31), teilte ihm die Kasse mit Brief vom 14. Februar 2007 (Urk. 8/33) mit, dass die Beitragserhebung einstweilen sistiert worden sei. Sodann forderte sie ihn dazu auf, die mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 angeforderten Angaben zu vervollständigen. Ausserdem informierte sie ihn darüber, dass sie als Gegenstand des laufenden Einspracheverfahrens lediglich die Frage nach der grundsätzlichen Beitragspflicht betrachte, nicht aber die Frage, ob die Beitragsbefreiungsmöglichkeit einer unzumutbaren Doppelbelastung vorliege; dafür habe er vielmehr ein Gesuch einzureichen, über das separat entschieden werde. X.___ antwortete mit Eingabe vom 22. März 2007, in welcher er "im Eventualstandpunkt" ein "Gesuch um Befreiung der im Ausland erzielten Einkünfte von der obligatorischen Versicherung" stellte (Urk. 8/34). Mit Schreiben vom 29. Mai 2007 wies die Ausgleichskasse X.___ darauf hin, dass sie nach Konsultation der Steuerakten immer noch nicht über alle entscheidrelevanten Informationen verfüge, und forderte ihn unter Formulierung konkreter Fragen nochmals zu ergänzenden Angaben auf (Urk. 8/35). X.___ liess mit Schreiben vom 5. Juni 2007 antworten (Urk. 8/36). Mit Entscheid vom 12. Juni 2007 wies die Ausgleichskasse die Einsprache in Bezug auf die Beitrags- und Nachtragsverfügungen vom 30. Juni und vom 21. Juli 2006 für die Jahre 2001 bis 2004 ab, in Bezug auf die "Nachtragsverfügungen Akonto" vom 28. Juli 2006 für die Jahre 2005 und 2006 sowie auf die "Beitragsverfügung Akonto" vom 25. Januar 2007 für das Jahr 2007 trat sie auf die Einsprache nicht ein (Urk. 2 = Urk. 8/38).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juni 2007 liess X.___ durch Rechtsanwalt Benno Wild mit Eingabe vom 12. Juli 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
"1. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer für alle seine im Ausland bereits einmal verabgabten Lohnbestandteile in der Schweiz für AHV/IV/EO nicht beitragspflichtig ist;
2. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
Auf die Aufforderung zur Beantwortung der Beschwerde hin (Verfügung vom 13. Juli 2007, Urk. 3) ersuchte die Ausgleichskasse das Gericht mit Eingabe vom 7. September 2007 um Sistierung des Verfahrens, bis sie weitere Abklärungen der Wohnsitzfrage getätigt habe (Urk. 5). Nachdem das Gericht die Kasse auf den Devolutiveffekt der Beschwerde hingewiesen hatte (Telefonnotiz vom 9. Oktober 2007, Urk. 6), erstattete die Kasse am 22. Oktober 2007 die Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Als neue Unterlagen reichte sie einen Auszug aus dem individuellen Konto von X.___ vom 19. Juni 2007 (Urk. 8/42) sowie Notizen über verschiedene telefonische Auskünfte ein, die sie in der Zwischenzeit bei den Gemeinden A.___, B.___ und C.___ über die An- und Abmeldungen von X.___ eingeholt hatte (Telefonnotizen vom 16. und 17. Oktober 2007, Urk. 8/40 und Urk. 8/41). X.___ blieb in der Replik vom 23. November 2007 bei seinem Standpunkt (Urk. 11). Die Kasse hielt in der Duplik vom 14. Dezember 2007 (Urk. 14) ebenfalls an ihrer Auffassung fest und wies ergänzend auf einen gleichentags eingesehenen Handelsregisterauszug hin, worin X.___ als Gesellschafter der D.___ mit Sitz in E.___ aufgeführt und mit dem Wohnort B.___ eingetragen ist (Urk. 15/43). Nachdem X.___ zu diesem neuen Argument mit Eingabe vom 4. Januar 2008 hatte Stellung nehmen lassen (Urk. 18), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. Januar 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Landes Z.___; in der Schweiz verfügt er seit August 2006 über die Niederlassungsbewilligung (Bewilligung C), und er war hier seit dem Jahr 1997 nacheinander in verschiedenen Gemeinden angemeldet, wie sich aus den Telefonnotizen der Beschwerdegegnerin vom 16. und vom 17. Oktober 2007 ergibt (Urk. 8/40 und Urk. 8/41). Die Einkünfte gemäss den Meldungen des kantonalen Steueramtes (Urk. 8/1 und Urk. 8/9-11) erzielte er nach seinen Angaben im Schreiben vom 18. Mai 2006 (Urk. 8/5 S. 4) und in den Eingaben vom 22. März und vom 5. Juni 2007 (Urk. 8/34 und Urk. 8/36) mit einer Tätigkeit, die er nicht in der Schweiz, sondern in Ost- und Westeuropa ausübte und für die er von einer Gesellschaft des Landes Z.___ bezahlt wurde. Insoweit sind die Tatsachen grundsätzlich unbestritten. Es liegt demnach ein internationaler Sachverhalt vor, sodass sich als erstes die Frage stellt, welches nationale Recht für die Beurteilung der strittigen Beitragspflicht zur Anwendung gelangt (vgl. Randziffer [Rz] 1001 ff. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Versicherungspflicht in der AHV/IV [WVP]).
1.2 Zwischen der Schweiz und dem Land Z.___ besteht kein Sozialversicherungsabkommen. Ferner ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zur Staatsangehörigkeit des Landes Z.___ das Bürgerrecht eines Staates hätte, der Mitglied des Personenfreizügigkeitsabkommens (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]) oder des EFTA-Abkommens (Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation) wäre. Demnach ist kein Staatsvertrag vorhanden, nach dem sich das anwendbare Recht bestimmen würde, sondern die vorliegend strittige Frage, ob die Einkünfte, die der Beschwerdeführer in den Jahren 2001 bis 2004 erzielte, der schweizerischen Beitragspflicht unterstellt sind, beantwortet sich unmittelbar nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
2.
2.1 Versichert nach AHVG sind gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a), die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b), und verschiedene Kategorien von Schweizer Bürgern, die im Ausland tätig sind (lit. c Ziff. 1-3). Zum beitragsrelevanten Erwerbseinkommen gehört nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) auch das im Ausland erzielte Einkommen, soweit dieses nicht unter eine der Ausnahmen in Art. 6ter AHVV fällt.
In Art. 1a Abs. 2 AHVG sind die Voraussetzungen aufgezählt, unter denen die in Art. 1a Abs. 1 AHVG genannten Personen ausnahmsweise nicht versichert sind. Es handelt sich um ausländische Staatsangehörige, die Privilegien und Immunitäten gemäss den Regeln des Völkerrechts geniessen (lit. a), Personen, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde (lit. b), und Personen, welche die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen (lit. c). Die Ausführungsvorschriften zu diesen Ausnahmebestimmungen finden sich in Art. 1b ff. AHVV.
2.2 Ob der Beschwerdeführer für seine Einkünfte, die er in den Jahren 2001 bis 2004 ausserhalb der Schweiz erzielt hat, beitragspflichtig nach AHVG ist, hängt damit zunächst davon ab, ob er damals im Sinne von Art. 1a lit. a AHVG Wohnsitz in der Schweiz hatte (vgl. hierzu auch die Übersichten in den Anhängen 5 und 6 zur WVP: "Staatsangehörige von Nichtvertragsstaaten, die eine selbständige Tätigkeit ausüben (unbestimmte Zeit)" und "Staatsangehörige von Nichtvertragsstaaten, die eine unselbständige Tätigkeit ausüben (unbestimmte Zeit)".
3.
3.1 Nach Art. 58 Abs. 1 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons für die Beurteilung einer Beschwerde zuständig, in dem die versicherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des beschwerdeführenden Dritten im Ausland, so ist gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat.
Nach Art. 85bis Abs. 1 AHVG in der seit dem 1. Januar 2007 in Kraft stehenden Fassung entscheidet über Beschwerden von Personen im Ausland in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 ATSG das Bundesverwaltungsgericht (Satz 1). Dabei kann der Bundesrat vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat (Satz 2); dies hat der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 200 AHVV getan.
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem aktuellen Entscheid festgehalten, dass nach der Regelung in Art. 85bis Abs. 1 AHVG der Wohnsitz im Ausland den einzigen Anknüpfungspunkt für seine Zuständigkeit bilde und das Bundesverwaltungsgericht demnach auch dann für die Beurteilung der Beschwerde einer im Ausland wohnenden Person zuständig sei, wenn der Entscheid einer kantonalen Ausgleichskasse angefochten sei (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen V. vom 17. September 2008, C-3839/2008, Erw. 1.3).
Diese Auslegung von Art. 85bis Abs. 1 AHVG, der zuzustimmen ist, macht die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts an sich davon abhängig, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Genau diese Wohnsitzfrage ist indessen nach dem oben Gesagten auch in materieller Hinsicht, für die Beurteilung der Beitragspflicht des Beschwerdeführers, entscheidend. Würde in einem solchen Fall schon die örtliche Zuständigkeit anhand von Art. 85bis Abs. 1 AHVG bestimmt, so liefe dies bereits auf eine materiellrechtliche Beurteilung der Streitsache hinaus. Deshalb weist die höchstrichterliche Rechtsprechung in derartigen Konstellationen die örtliche Zuständigkeit nicht dem Gericht am Ort des Wohnsitzes, sondern demjenigen Gericht zu, das der Streitfrage sachlich und örtlich am nächsten steht (BGE 102 V 239 ff.; AHI 2004 S. 219 ff.; vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen X. vom 6. August 2008, C-2131/2008, Erw. 3.2 mit Hinweisen). Vorliegendenfalls ist das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich als Beschwerdebehörde mit der grössten Beziehungsnähe zu betrachten. Denn zum einen hat der Beschwerdeführer - wenn auch die Frage des Wohnsitzes strittig ist - zumindest wesentliche Bezugspunkte zum Kanton Zürich, indem er wie bereits dargelegt seit 1997 durchgehend in verschiedenen Gemeinden des Kantons angemeldet war (und immer noch ist) und gegenwärtig anerkanntermassen über eine Mietwohnung in der Gemeinde A.___ verfügt (vgl. Urk. 8/40 sowie Urk. 1 S. 1 und Urk. 11 S. 1 und S. 2). Und zum andern ist es die kantonale Ausgleichskasse, welche die strittigen Beiträge erhoben und den angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Juni 2007 erlassen hat, sodass auch hierin ein Bezug zum Kanton Zürich liegt.
Damit ist auf die Beschwerde einzutreten.
4.
4.1
4.1.1 Die Beitragspflicht des Beschwerdeführers für die Einkünfte, die er nach dem oben Dargelegten unbetrittenermassen durch eine Tätigkeit ausserhalb der Schweiz erzielt hat, hängt gestützt auf Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG zunächst davon ab, ob er zur Zeit der Einkommenserzielung Wohnsitz in der Schweiz hatte.
4.1.2 Für die Bestimmung des Wohnsitzes verweist Art. 13 Abs. 1 ATSG auf Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB) (zur Rechtssprechung vor dem Inkrafttreten des ATSG, die bei der Auslegung von Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG ebenfalls auf den zivilrechtlichen Wohnsitz verwies, vgl. BGE 105 V 136 und Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. und D. vom 28. Juli 2008, 9C_230/2008 und 9C_232/2008, Erw. 4.2 mit Hinweisen).
Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, wobei gemäss Art. 23 Abs. 2 ZGB niemand an mehreren Orten gleichzeitig seinen Wohnsitz haben kann. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: Zum einen ein objektives äusseres, nämlich der Aufenthalt, und zum andern ein subjektives inneres, nämlich die Absicht, an einem bestimmten Ort dauernd zu verbleiben. Die subjektive Absicht dauernden Verbleibens muss sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus der Gesamtheit der objektiven Umstände ergeben, wie sie für Dritte erkennbar sind. Der Wohnsitz einer Person befindet sich nach dieser Rechtsprechung an dem Ort, den sich die Person zum Mittelpunkt ihres Lebens und ihrer Beziehungen gemacht hat. Dabei stellen die Hinterlegung von Ausweispapieren und die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung Indizien für die Begründung eines Wohnsitzes dar, ohne für sich allein jedoch entscheidend zu sein (BGE 125 V 77 f. Erw. 2a mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 247 f. Erw. 3a mit Hinweis). Gleich verhält es sich mit der Besteuerung einer Person aufgrund ihres steuerrechtlichen Domizils in der Schweiz, da gemäss Steuerrecht der Aufenthaltsort als Steuerdomizil gelten kann, auch wenn daneben ein zivilrechtlicher Wohnsitz im Ausland besteht (Rz 1034 WVP).
Nach Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes. Diese Bestimmung hat zur Folge, dass nach ZGB grundsätzlich die Beendigung eines Wohnsitzes als selbständige Erscheinung nicht möglich ist, sondern im Tatbestand der Begründung eines neuen Wohnsitzes aufgeht (Bucher, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, N 15 zu Art. 24 ZGB). Die Regel von Art. 24 Abs. 1 ZGB findet ihre Schranke in Art. 24 Abs. 2 ZGB. Wird ein ausländischer Wohnsitz aufgegeben und bei Aufenthalt in der Schweiz hier kein neuer begründet, so geht der Weiterdauer des früheren ausländischen Wohnsitzes, wie er aus Art. 24 Abs. 1 ZGB folgen würde, die Regel von Art. 24 Abs. 2 ZGB vor, wonach der schweizerische Aufenthaltsort als Wohnsitz gilt (Bucher, a.a.O., N 16 zu Art. 24 ZGB).
4.1.3 Die Beschwerdegegnerin begründete die Annahme eines schweizerischen Wohnsitzes des Beschwerdeführers im angefochtenen Einspracheentscheid einzig damit, dass der Beschwerdeführer zwischen seinen arbeitsbedingten Auslandaufenthalten immer wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei (Urk. 2 S. 4). In Ergänzung dazu berief sie sich in der Beschwerdeantwort (Urk. 7 S. 2 f.) auf die unterdessen eingeholten telefonischen Auskünfte der Gemeinden A.___, B.___ und C.___ (Urk. 8/40 und Urk. 8/41). In den entsprechenden Telefonnotizen ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 1. August 1997 vom Land Z.___ nach C.___ gezogen sei und sich am 2. September 1997 nach E.___ abgemeldet habe. Der Beschwerdeführer sei vom 9. September 1997 bis zum 15. September 2003 mit der Schweizerin G.___ verheiratet gewesen, welche am 31. Juli 1997 von H.___ nach C.___ gezogen sei und sich am 30. August 1997 nach E.___ abgemeldet habe. Des Weiteren sei am 3. November 1997 auch der Sohn des Beschwerdeführers, Q.___, geboren 1980, nach E.___ gezogen. Am 24. August 2000 seien der Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und der Sohn Q.___ von E.___ wieder nach C.___ gezogen. Die Ehefrau habe sich in der Folge am 14. Januar 2002 nach H.___ abgemeldet, und der Beschwerdeführer und sein Sohn seien am 28. August 2002 von C.___ nach B.___ gezogen. Von dort hätten sie sich am 19. Mai 2004 nach A.___ abgemeldet. In A.___ seien sie seit dem 1. Mai 2004 gemeldet; der Beschwerdeführer bewohne hier mit seinem Sohn eine Mietwohnung. Er sei seit dem 8. August 2006 Inhaber der Niederlassungsbewilligung. Steuerrechtlich werde der Beschwerdeführer als in der Schweiz steuerpflichtig betrachtet, da er hier wohnhaft sei, er habe jedoch keine (Einkommens-)Steuern zu bezahlen, da er in der Schweiz kein Erwerbseinkommen erziele.
Der Beschwerdeführer liess die Tatsachen, wie sie in den Telefonnotizen vom 16. und vom 17. Oktober 2007 festgehalten sind, in ihrem Grundsatz nicht bestreiten. Er liess jedoch geltend machen, aus den entsprechenden Gegebenheiten lasse sich kein Wohnsitz in der Schweiz ableiten, da er auch im Land Z.___, in J.___, über eine Wohnung verfüge und sein Sohn, der in der Schweiz ebenfalls keine Erwerbstätigkeit ausübe, zunächst in der gleichen Wohnung gelebt habe und später eine eigene Wohnung im Land Z.___ bezogen habe. Zudem halte er sich während mehr als der Hälfte des Jahres ausserhalb der Schweiz auf und bezahle im Land Z.___ Steuern und Rentenversicherungsbeiträge (Urk. 1 S. 3, Urk. 11 S. 2, Urk. 8/20, Urk. 8/26 und Urk. 8/34).
Der Beschwerdegegnerin ist darin zuzustimmen, dass die von ihr angeführten, durch behördliche Auskünfte belegten Umstände - sowie auch die in der Duplik (Urk. 14) erwähnte Tatsache, dass bei der Eintragung der D.___ ins Handelsregister im April 2004 die Gemeinde B.___ als Wohnort des Beschwerdeführers aufgenommen wurde (vgl. Urk. 15/43) - Indizien für einen zivilrechtlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Schweiz sein können. Ebenso können aber die Gegebenheiten, auf die der Beschwerdeführer hinweisen liess, Indizien für einen Wohnsitz im Land Z.___ bilden. Zur Klärung der Frage nach dem Lebensmittelpunkt bedarf es daher über die vorhandenen Informationen administrativer Natur hinaus näherer Angaben zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im strittigen Zeitraum von 2001 bis 2004. So interessiert etwa, wo sich die Ehefrau G.___ und der Sohn des Beschwerdeführers aufhielten, während der Beschwerdeführer seiner Arbeit nachging, wo sich der Beschwerdeführer jeweils während der arbeitsfreien Zeit aufhielt und wie lange die entsprechenden Aufenthalte dauerten, wo er allfällige Freizeitaktivitäten ausübte und gesellschaftliche Kontakte pflegte, ob und wie sich die Aufenthaltsgewohnheiten des Beschwerdeführers nach der Scheidung veränderten und wie sich im Zeitverlauf die Wohnsituation in der Wohnung in der Schweiz von derjenigen in der Wohnung im Land Z.___ unterschied, etwa in Bezug auf die Wohnungsgrösse und das Vorhandensein von Mitbewohnern. Derartige Angaben hat die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer bis anhin nicht zu erhalten versucht; insbesondere beschränkten sich ihre Fragen im Schreiben vom 29. Mai 2007 (Urk. 8/35) auf die Art und den Ort seiner Erwerbstätigkeit und die Höhe der damit erzielten Einkünfte. Es ist daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, die entsprechenden Abklärungen noch zu treffen.
4.2 Stellt sich aufgrund dieser zusätzlichen Abklärungen heraus, dass der Beschwerdeführer im strittigen Zeitraum zivilrechtlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 oder Art. 24 ZGB in der Schweiz hatte, so wäre sein im Ausland erzieltes Erwerbseinkommen zunächst dann von der Beitragspflicht auszunehmen, wenn einer der Tatbestände in Art. 6ter AHVV gegeben wäre, insbesondere wenn der Beschwerdeführer im Sinne von lit. b dieser Bestimmung als Organ der ausländischen Gesellschaft, für die er tätig ist, zu betrachten wäre. Auch zur Klärung dieser Frage wird die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer gegebenenfalls noch näher zu befragen haben.
4.3 Sind die Einkünfte des Beschwerdeführers im Ausland nicht bereits aufgrund von Art. 6ter AHVV von der Beitragserhebung auszunehmen, so wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben, ob er aufgrund des Tatbestandes der nicht zumutbaren Doppelbelastung nach Art. 1a Abs. 2 lit. b AHVG von der Beitragspflicht befreit werden kann (wobei diese Ausnahme für die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung nicht gilt; vgl. Rz 5019 WVP mit Hinweis auf BGE 117 V 1 = ZAK 1991 S. 207 ff.). Das hierfür erforderliche Gesuch (vgl. Rz 5002 ff. WVP) hat der Beschwerdeführer sinngemäss bereits im Schreiben vom 18. Mai 2006 (Urk. 8/5 S. 4) gestellt und hat es auf die Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin mit Eingabe vom 22. März 2007 (Urk. 8/34) erneuert.
Soweit die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zum Schluss gelangte, die Befreiung könne nicht rückwirkend für die vorliegend strittigen Beiträge für die Jahre 2001 bis 2004 gewährt werden (Urk. 2 S. 4), so kann ihr nicht zugestimmt werden. Denn nach der Praxis ist eine Befreiung dort rückwirkend vorzunehmen, wo eine Person erstmals der Versicherung zu unterstellen ist und bis zur Einreichung des Befreiungsgesuchs noch nie Beiträge entrichtet hat (Rz 5021 WVP). Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend gegeben. Der Beschwerdeführer hatte zwar gemäss seinen eigenen Angaben in früheren Jahren schon Beiträge auf Einkünften zu entrichten, die er mit Arbeiten in der Schweiz erzielt hatte. Jene Einkünfte hatten jedoch mit seiner Tätigkeit im Land Z.___ nichts zu tun. Für diese Tätigkeit wurde er, wie er in der Beschwerdeschrift zu Recht vorbringen liess (vgl. Urk. 1 S. 3 f.), mit den Verfügungen und den Rechnungen vom 30. Juni 2006 erstmals der schweizerischen Beitragspflicht unterstellt und diese Unterstellung erfolgte ihrerseits rückwirkend. Der Beschwerdeführer hätte somit gar nicht die Möglichkeit gehabt, sein Befreiungsgesuch bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu stellen.
4.4 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Juni 2007 ist demnach aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die nötigen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und anschliessend neu darüber verfüge, ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführer für die Jahre 2001 bis 2004 persönliche Beiträge zu leisten hat.
5. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
In Anwendung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Juni 2007 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die nötigen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und anschliessend neu darüber verfüge, ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführer für die Jahre 2001 bis 2004 persönliche Beiträge zu leisten hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Benno Wild
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).