AB.2007.00050
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 7. April 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Silvia Zimmermann
Pestalozzi Lachenal Patry, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 1, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1968, war im Jahre 2003 der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) als selbstständigerwerbender Architekt angeschlossen (Urk. 10/32, vgl. Urk. 10/1). Mit der Beitragsverfügung Akonto vom 7. Februar 2003 verpflichtete die Ausgleichskasse den Versicherten zur Entrichtung von Akontobeiträgen für das Jahr 2003 von Fr. 437.60 (inklusive Verwaltungskosten; Urk. 10/3). Mit Steuermeldung vom 21. Februar 2007 meldete das Kantonale Steueramt der Ausgleichskasse für das Jahr 2003 ein im Betrieb des Versicherten arbeitendes eigenes Kapital von Null Franken und ein Einkommen des Versicherten aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 204’449.-- (Urk. 10/8 S. 1). Mit Beitragsverfügung vom 16. März 2007 (Nachtragsverfügung; Urk. 10/9) bemass die Ausgleichskasse die vom Versicherten für das Jahr 2003 zu entrichtenden persönlichen Beiträge auf Grund eines im Jahre 2003 erzielten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 204’449.-- und verpflichtete den Versicherten in Anrechnung bereits bezahlter Akontobeiträge im Betrag von Fr. 437.60 zur Bezahlung eines Restbetrages an Beiträgen für das Jahr 2003 von Fr. 19'601.80. Dagegen erhob der Versicherte am 30. März 2007 Einsprache und rügte dabei die Höhe des berücksichtigten beitragspflichtigen Einkommens in dem den Betrag von Fr. 34'269.-- übersteigenden Umfang (Urk. 10/10). Mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2007 wies die Ausgleichskasse die Einsprache des Versicherten vom 30. März 2007 ab (Urk. 2 = Urk. 10/19).
2.
2.1 Dagegen erhob der Versicherte am 27. Juli 2007 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und auf Bemessung der persönlichen Beiträge für das Jahr 2002 auf der Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 34'269.-- (Urk. 1 S. 1).
2.2 Mit Schreiben vom 16. November 2007 machte die Ausgleichskasse den Versicherten auf eine mögliche Schlechterstellung (reformatio in peius) durch eine lite pendente zu erlassende Wiedererwägungsverfügung aufmerksam (Urk. 10/23). Mit Beitragsverfügung vom 20. März 2008 (Rektifikat; (Urk. 11 = Urk. 10/30 = Urk. 20/2 = Urk. 28/2) bemass die Ausgleichskasse die vom Versicherten für das Jahr 2003 zu entrichtenden persönlichen Beiträge wiedererwägungsweise lite pendente auf Grund eines im Jahre 2003 erzielten Einkommens von Fr. 714’917.-- und verpflichtete den Versicherten zur Bezahlung persönlicher Beiträge für das Jahr 2003 von Fr. 69'312.60. Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2008 stellte die Ausgleichskasse fest, dass das beitragspflichtige Einkommen für das Jahr 2003 Fr. 714'917.-- betrage, dass diesem Einkommen ein Jahresbeitrag von Fr. 67'953.60, zuzüglich der Verwaltungskosten entspreche und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 4).
2.3 Gegen die lite pendente erlassene Beitragsverfügung vom 20. März 2008 (Urk. 11) erhob der Versicherte am 18. April 2008 beim hiesigen Gericht Beschwerde (Sprungbeschwerde; Prozess Nr. AB.2007.00027; Urk. 20/1) und gleichentags bei der Ausgleichskasse Einsprache (Prozess Nr. AB.2008.00048; Urk. 28/1).
2.4 Mit Replik vom 8. Mai 2008 hielt der Versicherte an seinem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 17). Mit Verfügung vom 14. Mai 2008 (Urk. 21) wurde der Prozess Nr. AB.2008.00027 in Sachen der Parteien mit dem vorliegenden Prozess Nr. AB.2007.00050 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Mit Duplik vom 4. und 6. Juni 2008 (Urk. 23-24) hielt die Ausgleichskasse an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde beziehungsweise auf reformatio in peius fest.
2.5 Mit Verfügung vom 18. Juni 2008 (Urk. 29) wurde der Prozess Nr. AB.2008.00048 in Sachen der Parteien mit dem vorliegenden Prozess Nr. AB.2007.00050 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt und es wurde eine schriftliche Stellungnahme beim Steueramt des Kantons Zürich eingeholt. Dazu nahm der Versicherte am 4. August 2008 Stellung (Urk. 37). Am 6. August 2008 verzichtete die Ausgleichskasse auf eine Stellungnahme (Urk. 38), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. September 2008 (Urk. 39) als geschlossen erklärt wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413 f.).
1.2 Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung. Er bildet alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 102 Erw. 2c; SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 31 Erw. 1.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen J. vom 15. Juni 2007, I 115/06, Erw. 2.2.2). Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren.
1.3 Gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung genommen hat. Nach der Rechtsprechung beendet eine lite pendente erlassene Verfügung den Streit nur insoweit, als damit den Anträgen des Beschwerdeführers entsprochen wird. Insoweit, als damit den Anträgen des Beschwerdeführers nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter. In diesem Fall muss die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten, ohne dass der Beschwerdeführer die zweite Verfügung anzufechten braucht (BGE 113 V 238 Erw. 1a, 107 V 250). Ist mit der nach Rechtshängigkeit erlassenen Verfügung eine Schlechterstellung (reformatio in peius) des Versicherten verbunden, kommt dieser lediglich der Charakter eines Antrages an das Gericht zu (BGE 127 V 234 Erw. 2b/bb; AHI 1994 S. 271 Erw. 4a und ZAK 1992 S. 117 Erw. 5a, je mit Hinweisen). In einem solchen Fall ist dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich vorgängig zu äussern. Für den Versicherten bedeutet dies zweierlei: Er ist befugt, der Beschwerdeinstanz die seiner Auffassung nach gegen eine reformatio in peius sprechenden Gründe vorzutragen. Sodann ist er berechtigt, die Beschwerde zurückzuziehen, um den nachteiligen Folgen einer Schlechterstellung im Prozess zu entgehen (vgl. Art. 61 lit. d ATSG; BGE 122 V 167 Erw. 2a mit Hinweisen). Von der Rechtsprechung werden lite pendente erlassene Verfügungen, denen bloss der Charakter eines Antrages an das Gericht zukommt, als nichtige Verfügungen betrachtet. Dies gilt sowohl für Verwaltungsakte, die mit einer Schlechterstellung des Versicherten verbunden sind (BGE 127 V 234 Erw. 2b/bb), als auch für jene, die erst nach Einreichung der Vernehmlassung lite pendente getroffen werden (Urteil Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen L. vom 12. März 2004, P 7/02, Erw. 3.2 mit Hinweisen auf RKUV 1989 Nr. U 80 S. 379 Erw. 1 und BGE 109 V 236 Erw. 2).
1.4 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juli 2007 (Urk. 2), worin die Beschwerdegegnerin anhand eines Einkommens von Fr. 204’449.-- die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2003 zu entrichtenden persönlichen Beiträge mit Fr. 19'601.80 bemass. Der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2007 trat an die Stelle der Verfügung vom 16. März 2007 (Urk. 10/9). Bei dem mit „Beitragsverfügung (Rektifikat)“ bezeichneten Verwaltungsakt (Urk. 11) handelt es sich somit um einen - rechtzeitig vor Verfassen der Beschwerdeantwort vom 25. März 2008 (Urk. 9) - wiedererwägungsweise lite pendente erlassenen Einspracheentscheid, welcher eine unrichtige Bezeichnung und eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung enthält. Unzutreffend ist sodann der in diesem Entscheid enthaltene Hinweis, wonach der Wiedererwägungsentscheid die Verfügung vom 16. März 2007 ersetze. Denn mit Erlass des Einspracheentscheids vom 9. Juli 2007 (Urk. 2) hat die Verfügung vom 16. März 2007 jede rechtliche Bedeutung verloren. Der wiedererwägungsweise lite pendente erlassenen Einspracheentscheid vom 20. März 2008 (Urk. 11), worin der Beschwerdeführer anhand eines Einkommens von Fr. 714’917.-- zur Bezahlung persönlicher Beiträge für das Jahr 2003 von Fr. 69'312.60 verpflichtet wurde, hat sodann eine Schlechterstellung (reformatio in peius) des Beschwerdeführers zur Folge, weshalb es sich dabei um einen nichtigen Verwaltungsakt handelt, welchem lediglich der Charakter eines Antrages an das Gericht zukommt. Demnach ist auf die dagegen erhobenen Beschwerden vom 18. April 2008 (Urk. 20/1, Urk. 28/1) nicht einzutreten.
2.
2.1 Materiellrechtlich sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 131 V 11 mit Hinweis). Die Beurteilung der Beitragspflicht und -höhe richtet sich dementsprechend nach den im Jahr 2003 gültig gewesenen Bestimmungen. Anwendbar sind daher insbesondere die Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbstständiges Einkommen gelten laut Art. 17 AHVV alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.
2.3 Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus (BGE 119 V 165 Erw. 3c mit Hinweisen), durch welche die wirtschaftlich Leistungsfähigkeit erhöht wird (BGE 107 V 194 Erw. 1b, BGE 106 V 131 Erw. 3a, BGE 97 V 28 Erw. 1). Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die betreffende Person subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Diese muss vielmehr auf Grund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein (BGE 115 V 171 Erw. 9b mit Hinweis). Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss (ZAK 1991 S. 312 Erw. 5a mit Hinweisen). Selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten werden (BGE 115 V 170 f. Erw. 9a; vgl. auch BGE 122 V 172 Erw. 3c, 283 f. Erw. 3b; zum Ganzen: BGE 125 V 385 Erw. 2a).
2.4 Nicht unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-)Betrieben, Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 134 V 252 Erw. 3.1 mit Hinweisen).
2.5 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögenszuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen. Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er für Geschäftszwecke erworben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient. Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne weiteres aus der äusseren Beschaffenheit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativgütern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist darüber auf Grund einer Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirtschaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstandes bedeutsamen Umstände zu entscheiden (BGE 125 V 386 Erw. 2b und 388 Erw. 2d mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre; vgl. auch BGE 125 II 113).
2.6 Bei Geschäften mit Liegenschaften ist nach der Rechtsprechung von selbstständiger Erwerbstätigkeit auszugehen, wenn nur gelegentlich oder vereinzelt Grundstücke gekauft oder verkauft werden, sofern sich die steuerpflichtige Person bemüht, in der Art und Weise einer nebenberuflich selbstständig erwerbstätigen Person die Entwicklung des Liegenschaftenmarktes zur Gewinnerzielung auszunützen (BGE 122 II 450, 112 Ib 81 Erw. 2a; Urteil des EVG in Sachen Z. vom 15. Februar 2005, H 189/04, Erw. 4.2).
2.7 Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen. Der Begriff des Geschäftsvermögens setzt sich steuerrechtlich somit aus zwei Tatbestandsmerkmalen zusammen, einer selbstständigen Erwerbstätigkeit einerseits und dem Umstand, dass der fragliche Vermögensgegenstand dieser tatsächlich dient anderseits. Es sind keine Gründe erkennbar, sozialversicherungsrechtlich einen Zusammenhang zwischen Geschäftsvermögen und selbstständiger Erwerbstätigkeit zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. und R. vom 16. Januar 2009, 9C_551/2008, Erw. 2.2). Schon aus begrifflicher Sicht kann nicht gesagt werden, Erträge aus der Bewirtschaftung von Geschäftsvermögen seien Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung. Dass gleich wie im Steuerrecht auch im AHV-Beitragsrecht eine Verbindung zwischen Geschäftsvermögen und selbstständiger Erwerbstätigkeit besteht, erhellt namentlich aus Art. 17 AHVV. Danach unterliegen Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG der Beitragspflicht; diese stellen demzufolge Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar (BGE 134 V 255 Erw. 4.2; zu Art. 18 DBG: BGE 133 II 421 Erw. 3).
2.8 Indes ist bei Übernahme steuerrechtlicher Grundsätze im Zusammenhang mit der Frage, ob Einkünfte und Vermögenszuwächse der Beitragspflicht unterliegen, immer Folgendes im Auge zu behalten. Die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen ist steuerrechtlich häufig ohne Belang, da im Steuerbereich der Einkommensbegriff (Art. 16 ff. DBG) auf der Reinvermögenszugangstheorie beruht. Dementsprechend stellt der Vermögensertrag auf beweglichem und unbeweglichem Privatvermögen unbekümmert darum, ob ihm eine erwerbliche Tätigkeit zugrunde liegt oder nicht, steuerbares Einkommen dar. In diesem Sinne ist der beitragsrechtliche Einkommensbegriff enger als der im Bundessteuerrecht verwendete (BGE 106 V 132 Erw. 3b; BGE 125 V 386 Erw. 2b und 388 Erw. 2d; Urteil des EVG in Sachen Z. vom 15. Februar 2005, H 189/04, Erw. 2.2.2).
2.9 Nach Art. 23 AHVV ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Abs. 1). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Abs. 4). Das Sozialversicherungsgericht weicht von rechtskräftigen Steuerveranlagungen ab, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis; vgl. auch AHI 2000 S. 113).
2.10 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuerentscheide sind auf die Bemessung des für die Belange der AHV massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist (BGE 121 V 83 Erw. 2c mit Hinweisen; 102 V 30 Erw. 3b; AHI 1997 S. 26 Erw. 2b, 1993 S. 232 Erw. 3a). Die Ausgleichskassen und im Beschwerdefall die Sozialversicherungsgerichte haben im Besonderen eigenständig zu beurteilen, ob von der Steuerbehörde gemeldete Erträge aus Liegenschaften beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit oder beitragsfreien Vermögensertrag darstellen (BGE 110 V 86 Erw. 4).
3.
3.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch Erbschaft Anteile an der Immobiliengesellschaft B.___ SA mit Sitz in C.___ erwarb (Urk. 10/26/11 und 13, Urk. 10/29/9-12) erworben hat. Im Jahre 2003 wurde die Gesellschaft aufgelöst (Urk. 10/27/11, Urk. 10/27/20-21, Urk. 10/27/27). Dabei erzielte der Beschwerdeführer ein Liquidationserlös von Fr. 680'648.-- (Urk. 10/27/26). Das Kantonale Steueramt nahm bei der definitiven Veranlagung der Direkten Bundessteuer auf dem Liquidationsgewinn von Fr. 680'648.-- gemäss Art. 207 Abs. 2 DBG eine Kürzung des steuerbaren Gewinns um 75 % vor (Urk. 33) und ging bei der in Rechtskraft erwachsenen definitiven Veranlagungsverfügung vom 28. März 2007 von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 381'600.-- aus (Urk. 34/1). Demgegenüber berücksichtigte das Kantonale Steueramt in der Steuermeldung für das Jahr 2003 vom 10. November 2007 (Urk. 34/2) neben dem übrigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahre 2003 von Fr. 34'269.-- den ungekürzten Liquidationsgewinn von Fr. 680'648.-- (Urk. 34/2 S. 2) und stellte ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahre 2003 von Fr. 714'917.-- fest (Urk. 34/2 S. 1).
3.2 Im Folgenden zu prüfen ist die Frage nach der Qualifikation des Gewinns aus der Liquidation der Immobiliengesellschaft B.___ SA als beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit oder als nicht beitragspflichtiger privaten Vermögensertrag. Für diese Frage besteht keine Bindung des Sozialversicherungsgerichts an den rechtskräftigen Steuerentscheid.
3.3 Vorliegend hat das Kantonale Steueramt eine abschliessende Qualifikation des Liquidationsgewinn von Fr. 680'648.-- als Geschäfts- oder Privatvermögen des Beschwerdeführers nicht vorgenommen, da dies für die Belange der Direkten Bundessteuer im Veranlagungszeitpunkt nicht notwendig war (Urk. 33 S. 1). Dies ist nicht zu beanstanden, da der Vermögensertrag auf beweglichem und unbeweglichem Privatvermögen unbekümmert darum, ob ihm eine erwerbliche Tätigkeit zugrunde liegt oder nicht, steuerbares Einkommen darstellt (vgl. Art. 20 DBG). Beim Liquidationsüberschuss aus der Liquidation einer Immobiliengesellschaft, der dem Aktionär zufliesst, handelt es sich um einen steuerbaren Ertrag aus beweglichen Vermögen (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG, Art. 207 Abs. 2 DBG), wobei nicht entscheidend ist, ob der Aktionär die Beteiligung im Privat- oder Geschäftsvermögen gehalten hat (Dieter Weber in Martin Zweifel/ Peter Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Basel 2008, Art. 207 DBG N 14 f.).
3.4 In Würdigung der gesamten Umstände kann die Liquidation der Immobiliengesellschaft B.___ SA beim Beschwerdeführer nicht als gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel im Sinne der Rechtsprechung qualifiziert werden. Denn obwohl der Beschwerdeführer von Beruf Architekt ist, hat er die Anteile an der Immobiliengesellschaft nicht in der Absicht, sie möglichst rasch mit Gewinn weiterzuveräussern, sondern durch Erbgang erworben. Auch von einem Ausnützen des Liegenschaftenmarktes zur Gewinnerzielung im Sinne einer quasi-beruflichen Tätigkeit mit Liegenschaften (vgl. Urteil des EVG in Sachen Z. vom 15. Februar 2005, Erw. 4.2 mit Hinweisen) kann vorliegend nicht die Rede sein. Denn es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher seine Erbschaft erst im Jahre 2001 angetreten hat (Urk. 10/29/13), von der Steuerermässigung bei Liquidation von Immobiliengesellschaften gemäss Art. 207 DBG profitieren wollte. Gemäss Art. 207 Abs. 3 DBG besteht ein Anspruch auf Kürzung der Steuer auf dem Liquidationsergebnis denn auch nur, wenn die Liquidation und Löschung der Immobiliengesellschaft bis spätestens 31. Dezember 2003 vorgenommen worden sind. Die Liquidation der Immobiliengesellschaft wurde daher aus steuerlichen Gründen durchgeführt. Im Ergebnis handelte es sich dabei um einen nicht beitragspflichtigen Vorgang in der Verwaltung des Privatvermögens des Beschwerdeführers. Der Gewinn aus der Liquidation der Immobiliengesellschaft B.___ SA stellt beim Beschwerdeführer daher kein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar. Vielmehr handelt es sich dabei um einen nicht beitragspflichtigen Ertrag des Privatvermögens des Beschwerdeführers.
4. In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juli 2007 daher aufzuheben mit der Feststellung, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer im Jahre 2003 erzielten Gewinn aus der Liquidation der B.___ SA im Betrag von Fr. 680'648.-- nicht um Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gehandelt hat, und es ist die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2003 geschuldeten Beiträge neu verfüge.
Das Gericht beschliesst:
Es wird festgestellt, dass die lite pendente erlassene Beitragsverfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 20. März 2008 nichtig ist. Demgemäss wird auf die dagegen erhobenen Beschwerden vom 18. April 2008 nicht eingetreten.
und erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde vom 27. Juli 2007 wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juli 2007 aufgehoben und es wird festgestellt, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer im Jahre 2003 erzielten Gewinn aus der Liquidation der B.___ SA im Betrag von Fr. 680'648.-- nicht um Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit handelte, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese über die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2003 geschuldeten persönlichen Beiträge neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Silvia Zimmermann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).