Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichter Imhof
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 3. November 2008
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Rechtsanwalt Martin Menzi
Zürcher Rechtsanwälte
Löwenstrasse 61, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Das britisch-spanische Ehepaar X.___ und Y.___ wohnt seit Beginn der 1990er Jahre in der Schweiz. Die Ehefrau ist hier im Rahmen eines Teilzeitpensums als Sprachlehrerin tätig. Der Ehemann arbeitete bis 31. März 2001 als Generaldirektor bei einer ausländischen Bank in Zürich, und er war danach bei andauerndem Wohnsitz in der Schweiz bei deren Muttergesellschaft in Z.___ tätig.
1.2 Am 20. Februar 2003 vereinbarten die spanische Bank und der 1950 geborene X.___, Arbeitstätigkeit und Lohn als die beiden Hauptleistungspflichten des Arbeitsverhältnisses zu suspendieren, jedoch den Arbeitsvertrag bis zum 62. Geburtstag des Arbeitnehmers am 17. März 2012 weiterzuführen. Während dieser Zeit wird X.___ ein jährliches Ruhegehalt von ungefähr Euro 140'000.-- bezahlt, und danach wird er eine private Rente von ungefähr Euro 50'000.-- pro Jahr erhalten. Zudem richtete die spanische Arbeitgeberin X.___ per Rücktritt eine einmalige Kapitalabfindung in der Höhe von Euro 130'600.- aus. Die Arbeitgeberin und X.___ kamen zudem überein, dass dieser mit der spanischen Institution der sozialen Sicherheit eine gesetzlich vorgesehene Spezialvereinbarung über die freiwillige Weiterführung der Versicherung in den Zweigen medizinische Heilbehandlung, Invalidität, Alter und Tod auf bisherigem Beitragsniveau bis zu seinem 62. Geburtstag abschliesse. Am 7. März 2003 trafen das Ministerio T.___, und X.___ eine Spezialvereinbarung (convenio especial) über eine entsprechende freiwillige Versicherung ab dem 1. März 2003, für welche der Versicherte monatliche Beiträge zu entrichten hat. Der Versicherungsträger bestätigte diese Vereinbarung mittels einer Genehmigungsverfügung vom 15. September 2003 (Urk. 3/2-4).
1.3 Nach dem Rücktritt per 28. Februar 2003 erhielt X.___ von seiner ehemaligen Arbeitgeberin für das Jahr 2003 folgende Leistungen: per Auflösung eine einmalige Kapitalabfindung (compensatory payment) in der Höhe von Euro 130'600.-- (= Fr. 198'512.--; Urk. 12/1/5), für die Monate März bis Juni 2003 ein Ruhegehalt (salary early retirement package) in der Höhe von Euro 46'675.-- (= Fr. 70'946.--; Urk. 12/1/5) und für Juli bis Dezember 2003 ein Ruhegehalt in der Höhe von Euro 70'475.66 (= Fr. 107'123.--; Urk. 12/1/7).
1.4
1.4.1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) forderte mit drei Nachtragsverfügungen vom 22. Juni 2007 von X.___ für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2003 Beiträge für Nichterwerbstätige in der Höhe von Fr. 7'282.-- (Urk. 3/5) und von Y.___ für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 Nichterwerbstätigenbeiträge in der Höhe und von Fr. 10'403.-- sowie ebenfalls von der Ehefrau für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 ebensolche Beiträge in der Höhe von Fr. 9'154.40 (Urk. 3/7).
1.4.2 Die hiergegen am 18. Juli 2007 erhobene Einsprache (Urk. 12/34) hiess die SVA mit Entscheid vom 7. August 2007 teilweise gut, indem sie die Nichterwerbstätigenbeiträge des Ehemannes für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2003 auf Fr. 2'727.-- (ohne Verwaltungskosten) und die Nichterwerbstätigenbeiträge der Ehefrau für das Jahr 2003 auf Fr. 8'282.-- (ohne Verwaltungskosten und Anrechnung von Beiträgen aus ihrer Teilzeiterwerbstätigkeit) herabsetzte (Urk. 12/37 = Urk. 2).
2.
2.1 Hiergegen führten X.___ und Y.___ am 13. September 2007 (Urk. 1) Beschwerde und beantragten:
Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2007 und mit ihm die Nachtragsverfügungen vom 22. Juni 2007 seien mit Bezug auf die Beitragspflicht der Beschwerdeführer 1 und 2 für die Jahre 2002 und 2003 aufzuheben;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Zur Begründung führten sie insbesondere an, der Beschwerdeführer falle als Arbeitnehmer unter das Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz und die darin verwiesene Verordnung Nr. 1408/71. Infolgedessen unterstehe er ausschliesslich dem spanischen Sozialversicherungsrecht und der dortigen Beitragspflicht. Die Beschwerdeführerin falle als Familienangehörige eines Arbeitnehmers in persönlicher Hinsicht ebenfalls unter das FZA und profitiere insbesondere vom darin enthaltenen Diskriminierungsverbot. Jedoch behandle der angefochtene Verwaltungsakt sowohl den Beschwerdeführer wie die Beschwerdeführerin aufgrund der internationalen Dimension schlechter, als wenn der gesamte Sachverhalt allein innerhalb der Schweiz spielen würde.
2.2
2.2.1 In der Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2007 betreffend den Ehemann (Urk. 11/1) ersuchte die SVA um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Rückweisung an die Verwaltung zwecks reformatio in peius. Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer sei nicht Arbeitnehmer im Sinne des persönlichen Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 1408/71. Zudem sähe selbst die Verordnung Nr. 1408/71 die Möglichkeit eines Nebeneinanders von freiwilliger Versicherung im einen Staat und obligatorischer Versicherung im andern Staat vor. Die Bemessungsgrundlagen seien in masslicher Hinsicht zu korrigieren und die Berechnung der neuen Rechtsprechung anzupassen, so dass sich für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2003 schliesslich eine Beitragspflicht in der Höhe von Fr. 5'386.-- ergebe.
2.2.2 In der Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2007 betreffend die Ehefrau (Urk. 11/2) ersuchte die SVA um Abweisung der Beschwerde. Sie begründete dies insbesondere damit, dass die Beschwerdeführerin nicht unter die Verordnung Nr. 1408/71 falle. Die Fiktion von Art. 3 Abs. 3 AHVG könne nicht auf die Beschwerdeführerin angewandt werden, da ihr Ehemann nicht als Erwerbstätiger zu qualifizieren sei. Selbst im gegenteiligen Fall sei laut dem Bundesgerichtsurteil K. vom 9. Mai 2007, H 114/05, die Nichtanwendung der Fiktion im eurointernationalen Verhältnis nicht als unzulässige indirekte Diskriminierung zu betrachten, da dieses Vorgehen durch den Versicherungsgedanken gerechtfertigt sei. Im Übrigen seien die Beiträge für die Jahre 2002 und 2003 in masslicher Hinsicht zutreffend berechnet, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.
2.3 In der Replik vom 12. Juni 2008 (Urk. 18) hielten der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest, während die Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 1. Juli 2008 (Urk. 22) um Abweisung der Beschwerde ersuchte.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zwischen den Parteien ist erstens streitig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2002 AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige in der Höhe von insgesamt Fr. 10'403.-- und für das Jahr 2003 ebensolche Beiträge in der Höhe von Fr. 8'282.-- (ohne Verwaltungskosten und Anrechnung ihrer Beiträge aus Teilzeiterwerbstätigkeit) erhob, und zweitens, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2003 AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige in der Höhe von insgesamt Fr. 2'727.-- (ohne Verwaltungskosten) bzw. von Fr. 5'386.--verlangen darf. Die Antwort auf diese Fragen hängt unter anderem davon ab, ob der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin nach dem Koordinationsrecht des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz dem schweizerischen Sozialversicherungsrecht unterstehen und, bejahendenfalls, welche Auswirkungen das koordinierende Sozialversicherungsrecht des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz auf die Beitragspflicht des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin hat.
1.2 Da die vorliegend Streitigkeit Beitragszahlungen für die Jahr 2002 und 2003 betrifft, sind die in diesem Zeitraum geltenden materiellen Gesetzesbestimmungen anwendbar. Das Gericht berücksichtigt bei der Auslegung von Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen die zugehörigen Verwaltungsweisungen, soweit sie mit den ersteren konform sind (BGE 129 V 68 Erw. 1.1.1).
2.
2.1 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) in Kraft getreten. Laut seiner Präambel bezweckt es, die Personenfreizügigkeit zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage der in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Bestimmungen zu verwirklichen. Soweit für die Anwendung des FZA Begriffe des Gemeinschaftsrechts herangezogen werden, wird hierfür laut Art. 16 Abs. 2 FZA die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung berücksichtigt. Die nach diesem Zeitpunkt ergangene Rechtsprechung kann insbesondere dann zur Auslegung des Abkommens herangezogen werden, wenn sie lediglich die vor diesem Zeitpunkt ergangene Rechtsprechung präzisiert (BGE 130 II 119 Erw. 5.2).
2.2 Das Freizügigkeitsabkommen sieht gleich dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Freizügigkeitsrechts keine Vereinheitlichung oder Harmonisierung, sondern lediglich eine Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der beteiligten Staaten vor. Die Mitglied- oder Vertragsstaaten bleiben demnach in der Ausgestaltung ihrer Sozialversicherungssysteme grundsätzlich frei und können insbesondere die Voraussetzungen für den Anschluss einer Person an ein nationales System und für die Beendigung des Anschlusses, für die Beitragszahlung (Bemessungsgrundlage, Beitragssatz, Beitragshöhe) und für die Leistungsausrichtung (Entstehung, Bemessung, Ruhen, Kürzung, Beendigung des Anspruchs) festlegen, solange sie dabei die Rahmenbedingungen des freizügigkeitsspezifischen Koordinationsrechts beachten (EuGH-Urteile vom 28. Juni 1978 in der Rs. 1/78, Kenny, Rn. 16 f., vom 26. Januar 1999 in der Rs. C-18/95, Terhoeve, Rn. 34, vom 9. März 2006 in der Rs. C-493/04, Piatkowski, Rn. 32 f.; BGE 131 V 213 f. Erw. 5.3 f., 131 V 387 Erw. 8.2).
2.3 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an.
2.4 Im Zentrum des FZA steht das Verbot der direkten und indirekten Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit. Das Diskriminierungsverbot gilt laut Art. 2 FZA bei der Anwendung des Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III, nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 im Rahmen der Systeme der sozialen Sicherheit und nach Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA bei den sozialen Vergünstigungen. Direkte Diskriminierungen sind nur bei Vorliegen von ordre public-Gründen zulässig (EuGH-Urteil vom 16. Januar 2003 in der Rs. C-388/01, Kommission v. Italien; zu den eng auszulegenden ordre public-Gründen in Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vgl. BGE 129 II 220 f. Erw. 6). Indirekte Diskriminierungen können allenfalls durch objektive Gründe des Allgemeininteresses und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips gerechtfertigt werden (BGE 131 V 216 Erw. 6.3, 131 V 397 Erw. 5.1, 132 V 91 Erw. 5.5 mit Hinweisen).
2.5
2.5.1 Gemäss Art. 20 FZA werden die zweiseitigen Sozialversicherungsabkommen, welche die Schweiz mit andern Vertragsstaaten geschlossen hat, mit Inkrafttreten des FZA, vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen des Anhangs II des FZA, insoweit ausgesetzt, als in den beiden Staatsverträgen derselbe Sachbereich geregelt ist.
2.5.2 Zwischen der Schweiz und Spanien besteht ein derartiges zweiseitiges Sozialversicherungsabkommen, nämlich das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien über Soziale Sicherheit vom 13. Oktober 1969 (SR 0.831.109.332.2).
3.
3.1 Nach Art. 94 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 begründet diese Verordnung keinen Anspruch für den Zeitraum vor dem 1. Oktober 1972 oder vor ihrer Anwendung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaates (Verbot der echten Rückwirkung). In zeitlicher Hinsicht werden daher die Beitragszahlungen, welche die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin für den Zeittraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2002 erhob, nicht vom Koordinationsrecht der Verordnung Nr. 1408/71 erfasst, hingegen die Beitragszahlungen, die die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2002 auferlegte.
3.2 In sachlicher Hinsicht erfasst die Verordnung Nr. 1408/71 laut Art. 4 Abs. 1 alle Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über alle Zweige der sozialen Sicherheit, die unter anderem folgende Leistungsarten betreffen: Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft (Bst. a), Leistungen bei Invalidität (Bst. b), Leistungen bei Alter (Bst. c), Leistungen an Hinterbliebene (Bst. d), Leistungen bei Arbeitsunfällen- und Berufskrankheiten (Bst. e), Sterbegelder (Bst. f), Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Bst. g) und Familienleistungen (Bst. h). Laut EuGH-Rechtsprechung erfasst Art. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 die mitgliedstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit zu den angeführten Risiken in ihrer Gesamtheit. Das entscheidende Kriterium für die Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs ist, ob zwischen einer Norm des nationalen Rechts und den in Art. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 angeführten Zweigen ein unmittelbarer und hinreichend relevanter Zusammenhang besteht. Mithin unterstehen nicht nur die mitgliedstaatlichen Vorschriften über die entsprechenden Leistungen, sondern auch jene über die diesbezüglichen Beiträge der Verordnung Nr. 1408/71, sofern sich diese auf das Einkommen oder Vermögen einer in persönlicher Hinsicht von der Verordnung Nr. 1408/71 erfassten Person auswirken (EuGH-Urteile vom 18. Mai 1995 in der Rs. C-327/92, Rheinhold und Mahla, Rn. 15 und Rn. 23 ff. mit Hinweisen, vom 26. Januar 1999 in der Rs. C-18/95, Terhoeve, Rn. 48 ff., vom 8. März 2001 in der Rs. C-68/99, Kommission v. Deutschland, Rn. 32 ff. mit weiteren Hinweisen). Die von der Beschwerdegegnerin erhobenen Beitragszahlungen betreffen die Risiken Alter, Tod und Invalidität und fallen daher in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71.
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 erfasst diese Verordnung in persönlicher Hinsicht Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Angehörige eines Vertragsstaates sind oder als Flüchtlinge und Staatenlose im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebene. Laut der Legaldefinition in Art. 1 Bst. a der Verordnung Nr. 1408/71 ist Arbeitnehmer oder Selbständiger jede Person, die im Rahmen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer zumindest für ein Risiko pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist (lit. i) oder die im Rahmen eines Systems der sozialen Sicherheit für alle Einwohner eines Landes zumindest für ein Risiko pflichtversichert ist, wenn sie aufgrund der Art der Verwaltung oder Finanzierung dieses Systems als Arbeitnehmer oder Selbständiger erkannt werden kann (lit. ii) oder laut dem EuGH-Urteil vom 29. September 1976, Rs. 17/76, Brack, im Anschluss hieran aufgrund eines andern Status im gleichen System weiterhin pflichtversichert ist (vgl. BGE 134 V 236). Aus dem letzteren ergibt sich auch, dass der Arbeitnehmerbegriff im Sinne des persönlichen Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 1408/71 nicht mit dem AHV-rechtlichen Arbeitnehmerbegriff übereinstimmen muss, sondern gegebenenfalls sogar stark davon abweichen kann (vgl. Edgar Imhof, über den sozialversicherungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff im Sinne des persönlichen Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 1408/71, in SZS 1/2008, S. 22 ff., 23).
3.3.2 Die Beschwerdeführerin ist britische Staatsangehörige, sie arbeitet als Arbeitnehmerin in der Schweiz und ist als solche nach Art. 1a Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und Art. 1a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der AHV/IV als einem Einwohnersystem unterstellt und darin aufgrund der Verwaltung oder Finanzierung als Arbeitnehmerin unterscheidbar. Demnach ist sie gemäss Art. 1 Bst. a lit. ii der Verordnung Nr. 1408/71 auch Arbeitnehmerin im Sinne des persönlichen Anwendungsbereichs dieser Verordnung.
3.3.3 Der Beschwerdeführer war bis Ende Februar 2003 im spanischen System für Arbeitnehmer pflichtversichert und ist seither im selben System freiwillig versichert. Er fällt daher schon aufgrund von Art. 1 Bst. a lit. i der Verordnung Nr. 1408/71 ebenfalls unter den Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des persönlichen Anwendungsbereichs im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob er auch aufgrund der potentiellen Unterstellung unters schweizerische Recht aufgrund von Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG im Anschluss an die Aufgabe der Pflichtversicherung in einem EU-ausländischen System oder sogar im Anschluss an die Aufgabe der früheren Tätigkeit als Arbeitnehmer im schweizerischen System ebenfalls als Arbeitnehmer im Sinne des persönlichen Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 1408/71 zu gelten hat (vgl. dazu BGE 134 V 236 Erw. 5.2.3 S. 245: ni du reste dans un état membre de lUnion européenne).
3.3.4 Zu ergänzen ist, dass überdies sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin rechtsprechungsgemäss aufgrund ihrer Eigenschaft als Familienangehörige des je andern Ehegatten, welcher Arbeitnehmer ist, in persönlicher Hinsicht unter sämtliche Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 fallen, sofern es sich nicht um die Bestimmungen in Titel III der Verordnung Nr. 1408/71 über die Versicherung bei Berufsunfällen und Berufskrankheiten oder Arbeitslosigkeit im Hinblick auf den Erwerb eigener Ansprüche handelt (vgl. dazu eingehend BGE 132 V 320).
4.
4.1 Die Kollisionsnormen in Titel II (= Art. 13 ff.) der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmen, welchem nationalen Sozialversicherungsrecht eine in persönlicher Hinsicht von der Verordnung Nr. 1408/71 erfasste Person zugeordnet ist. Solche Personen werden nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 immer einem, aber auch nur einem nationalen Sozialversicherungsrecht unterstellt. Indessen kennt Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 im Fortgang mindestens zwei echte Ausnahmen von diesem Ausschliesslichkeitsprinzip.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates. Dies gilt auch dann, wenn sie im Gebiet eines andern Mitgliedstaates wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Sitz in einem andern Mitgliedstaat hat (sog. lex loci laboris; vgl. BGE 132 V 57 Erw. 4.1, 132 V 196 ff. nicht publ. Erw. 4, 133 V 143 Erw. 6.1, zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Bundesgerichtsurteil L. vom 4. August 2008, U 50/07, Erw. 3.2).
4.2.2 Nach dem dargestellten Beschäftigungslandprinzip untersteht die Beschwerdeführerin aufgrund der in der Schweiz ausgeübten Erwerbstätigkeit dem schweizerischen Sozialversicherungsrecht, und der Beschwerdeführer unterstand jedenfalls während der Ausübung der Erwerbstätigkeit in Spanien dem dortigen Sozialversicherungsrecht. Zu klären bleibt die Frage, ob und gegebenenfalls wie lange der Beschwerdeführer nach der Suspendierung des Arbeitsvertrages per 1. März 2003 weiterhin dem spanischen Recht unterliegt.
4.3 Eine Person, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates nicht weiterhin unterliegt, ohne dass die Rechtsvorschriften eines andern Mitgliedstaates gemäss einer der Vorschriften in den vorangehenden Buchstaben oder einer der Ausnahmen bzw. Sonderregelungen der Artikel 14 bis 17 über die Unterstellung von aktiv Erwerbstätigen auf sie anwendbar würden, unterliegt nach Art. 13 Abs. 2 lit. f der Verordnung Nr. 1408/71 den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie wohnt, nach Massgabe allein dieser Rechtsvorschriften. Laut Art. 10b der Durchführungsverordnung Nr. 574/72 werden der Zeitpunkt und die Voraussetzungen, zu denen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht weiter für die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f) der Verordnung genannte Person gelten, nach diesen Rechtsvorschriften bestimmt. Der Träger, den die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet, dessen Rechtsvorschriften auf diese Person anwendbar werden, erkundigt sich bei dem von der zuständigen Behörde des ersten Mitgliedstaats bezeichneten Träger nach diesem Zeitpunkt.
4.4 Gemäss Art. 15 der Verordnung Nr. 1408/71 gelten die Artikel 13 bis 14d dieser Verordnung nicht für die freiwillige Versicherung und die freiwillige Weiterversicherung, es sei denn, es gebe in einem Mitgliedstaat für einen der in Artikel 4 genannten Zweige nur ein System der freiwilligen Versicherung (Abs. 1).
Führt die Anwendung der Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zu einem Zusammentreffen einer Pflichtversicherung und einer freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung bei einem oder mehreren Systemen, so unterliegt der Versicherte ausschliesslich der Pflichtversicherung; führt sie hingegen zu einem Zusammentreffen der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung bei zwei oder mehr Systemen, so kann der Versicherte nur der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung angehören, für die er sich entschieden hat (Abs. 2).
Jedoch kann die versicherte Person in den Zweigen Invalidität, Alter und Tod (Renten) auch dann der freiwilligen Versicherungen oder freiwilligen Weiterversicherung eines Mitgliedstaats angehören, wenn sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats pflichtversichert ist, sofern ein solches Zusammentreffen im ersten Mitgliedstaat ausdrücklich oder stillschweigend zugelassen ist (Abs. 3).
4.5
4.5.1 Rechtsprechungsgemäss ist der Zeitpunkt, in dem eine Person nicht mehr der Gesetzgebung eines Mitgliedstaates nach Art. 13 Abs. 2 Bst. a der Verordnung Nr. 1408/71 untersteht und nunmehr Art. 13 Abs. 2 Bst. f der Verordnung Nr. 1408/71 zur Anwendung kommt, jener der vorübergehenden oder endgültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. BGE 132 V 58 Erw. 5.1, 132 V 249 Erw. 4.3.1, EuGH-Urteile vom 11. Juni 1998, Rs. C-275/96, Kuusijärivi, Rn. 34, und vom 20. Januar 2005, Rs. C-302/02, Laurin Effing, Rn. 43). Jedoch halten weder die EuGH- noch die Bundesgerichtsrechtsprechung fest, ob dabei bereits auf die tatsächliche oder erst auf die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen ist. Indes stellt sich vorliegend bereits die Frage, ob die Suspendierung der Hauptpflichten eines Arbeitsvertrages für neun Jahre überhaupt möglich ist, wenn zum Vorneherein feststeht, dass diese Pflichten nie wieder aufgenommen werden sollen (zum möglichen Grund der von den Parteien gewählte Konstruktion vgl. die Duplik vom 1. Juli 2008), oder ob diesfalls tatsächlich nicht eher eine Aufhebung des Arbeitsvertrages mit einer nachvertraglichen Verpflichtung zur Zahlung eines Vorruhestandsgehalts vorliegt. Im letzteren Fall fiele der Beschwerdeführer nicht mehr unter Art. 13 Abs. 2 Bst. a der Verordnung Nr. 1408/71, sondern unter die Bestimmung von Art. 13 Abs. 2 Bst. f der Verordnung Nr. 1408/71.
4.5.2 Des Weiteren kann als Auslegungshilfe auch auf Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, welche innerhalb der EU-Staaten in Bälde die Koordinationsverordnung Nr. 1408/71 ablösen und möglicherweise auch im Rahmen des FZA Geltung erlangen wird (vgl. das zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehene Bundesgerichtsurteil L. vom 4. August 2008, U 50/07, Erw. 10.5), abgestellt werden. Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 lautet: Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken. Diese Norm unterscheidet klar zwischen kurzfristigen und langfristigen Geldleistungen und lässt die Weiteranwendbarkeit des Sozialversicherungsrechts des aufgrund der bisherigen Erwerbstätigkeit zuständigen Versicherungsstaates nur so weit gelten, als es sich um kurzfristige Geldleistungen handelt (vgl. Bernhard Spiegel, Die neue europäische Sozialrechtskoordination, in Franz Marhold, Hrsg., Das neue Sozialrecht der EU, Wien 2005, S. 9 ff., 33). Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass das während neun Jahren auszubezahlende Vorruhestandsgehalt als langfristige Leistung nicht die Weitergeltung des Rechts des bisherigen Versicherungsstaats begründet.
4.5.3 Entsprechend dem Dargestellten fällt der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2003 nicht mehr unter die Kollisionsnorm von Art. 13 Abs. 2 Bst. a der Verordnung Nr. 1408/71.
4.6
4.6.1 Wenn eine Person nicht mehr unter Art. 13 Abs. 2 Bst. a oder eine andere Norm für aktive Erwerbstätige in Art. 13 bis 14d der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, dann darf gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. f der Verordnung Nr. 1408/71 der Staat der Versicherung aufgrund der letzten Erwerbstätigkeit erstens diese Person aus der Unterstellung unter sein Sozialversicherungsrecht entlassen, sobald sie nicht mehr auf seinem Gebiet wohnt; diese Person fällt nunmehr aufgrund des kollisionsrechtlichen Teilgehalts von Art. 13 Abs. 2 Bst. f der Verordnung Nr. 1408/71 unter das Sozialversicherungsrecht des jetzigen Wohnstaates allein nach Massgabe seiner Rechtsvorschriften. Jedoch darf der Staat der Versicherung aufgrund der vorherigen Beschäftigung zweitens die betreffende Person auch bei Wohnort ausserhalb seines Territoriums weiterhin seiner Sozialversicherung unterstellt behalten; diesfalls ist dem jetzigen Wohnstaat der betreffenden Person untersagt, diese Person seinem Sozialversicherungsrecht zu unterstellen (vgl. dazu Edgar Imhof, Über die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 1408/71 [anwendbares Sozialrecht, zugleich Versicherungsunterstellung], in SZS 4/2008, S. 313 ff., 331 f., insbesondere mit Hinweis auf die EuGH-Urteile vom 3. Mai 2001, Rs. C-347/98, Kommission v. Belgien, Rn. 28 ff., und vom 7. Juli 2005, Rs. C-227/03, van Pommeren-Bourgondiën, Rn. 35 ff.).
4.6.2 Laut Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 finden die Kollisionsnormen von Art. 13 bis 14d der Verordnung Nr. 1408/71 nur dann auf freiwillige Versicherungen Anwendung, wenn in einem Vertragsstaat der entsprechende Versicherungszweig einzig und allein als freiwillige Versicherung konzipiert ist. Umgekehrt heisst dies, dass Art. 13 bis 14d der Verordnung Nr. 1408/71 insbesondere dann nicht greifen, wenn in einem Mitgliedstaat für ein bestimmtes Risiko im Anschluss an eine Pflichtversicherung die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterführung der Versicherung oder einer freiwilligen Versicherung besteht. Diesfalls verhält es sich vielmehr so, dass die Kollisionsnormen des nationalen Rechts die anwendbare Rechtsordnung und die Versicherungsunterstellung hinsichtlich dieser freiwilligen Versicherung bestimmen (vgl. Maximilian Fuchs/Heinz-Dietrich Steinmeyer, Nomos Kommentar zum europäischen Sozialrecht, 4. A., Baden-Baden 2005, Rz 2 zu Art. 15 der Verordnung Nr. 1408/71), und alsdann Art. 15 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1408/71 die Frage der Zulässigkeit des Nebeneinanders einer durch das nationale Recht ermöglichten freiwilligen Versicherung und einer durch die Verordnung Nr. 1408/71 möglicherweise anwendbar erklärten Pflichtversicherung beurteilt. Genauer bestimmt diesfalls Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71, dass bei einem Zusammentreffen der freiwilligen Versicherung eines Vertragsstaates mit der Pflichtversicherung eines andern Vertragstaates ausschliesslich die Pflichtversicherung zur Anwendung kommt, es sei denn, es handle sich um die Rentenversicherung für Alter, Tod und Invalidität, in welchem Bereich Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 - gewissermassen als Ausnahme von Ausschliesslichkeitsprinzip in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 - die gleichzeitige Unterstellung unter die freiwillige Versicherung eines ersten Staates und unter die Pflichtversicherung eines zweiten Staates zulässt.
4.6.3 Wenn Art. 13 bis 14d der Verordnung Nr. 1408/71 die freiwillige Versicherung oder die freiwillige Weiterführung der Versicherung im Anschluss an einer Pflichtversicherung nicht erfassen, dann verleiht auch Art. 13 Abs. 2 Bst. f der Verordnung Nr. 1408/71 dem Staat der Versicherung aufgrund der letzten Erwerbstätigkeit nur die Möglichkeit, mittels Pflichtversicherung seine Sozialversicherungsordnung auch ausserterritorial für weiterhin anwendbar zu erklären, während die blosse Möglichkeit der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung nicht unter diese Norm fällt.
4.6.4 Ausweislich der Akten und laut eigenen Angaben vereinbarten der Beschwerdeführer und der spanische Versicherungsträger eine freiwillige Versicherung im Anschluss an die bisherige Pflichtversicherung. Folglich liegt ein Tatbestand im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 vor, für den die Kollisionsnormen von Art. 13 bis 14d der Verordnung Nr. 1408/71 im Allgemeinen nicht gelten und die Möglichkeit der fortdauernden und ausschliesslichen Unterstellung unters Sozialversicherungsrecht des Staates der letzten Beschäftigung als Teilgehalt von Art. 13 Abs. 2 Bst. f der Verordnung Nr. 1408/71 im Besonderen nicht besteht. Daher kann vorliegend auch darauf verzichtet werden, beim spanischen Träger Informationen über die Entlassung des Beschwerdeführers aus seiner Pflichtversicherung einzuholen. Vielmehr ist festzustellen, dass der schweizerische Träger den in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführer dem hiesigen Sozialversicherungsrecht unterstellen darf. Hieran wäre der Träger im Übrigen auch dann nicht gehindert, wenn der Beschwerdeführer allein aufgrund der freiwilligen Versicherung in Spanien dem persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 unterstehen würde (vgl. Imhof, Kollisionsnormen, a.a.O., S. 345 mit Hinweis auf die EuGH-Rechtsprechung).
4.7 Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2002 unter das Koordinationsrecht der Verordnung Nr. 1408/71 fällt und seither aufgrund ihrer in der Schweiz ausgeübten Erwerbstätigkeit dem schweizerischen Sozialversicherungsrecht untersteht, während der Beschwerdeführer seit dem 1. März 2003 aufgrund seines Wohnsitzes in der Schweiz dem hiesigen Sozialversicherungsrecht zugeordnet ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG sind obligatorisch versichert nach diesem Gesetz die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) sowie die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b). Laut Art. 1a IVG sind nach Massgabe dieses Gesetzes Personen versichert, die nach den Artikeln 1a und 2 AHVG obligatorisch oder freiwillig versichert sind.
5.2 Sowohl der Beschwerdeführer wie die Beschwerdeführerin sind in der Schweiz wohnhaft und demnach in der AHV/IV obligatorisch versichert.
6.
6.1 Nach Art. 3 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Abs. 1). Die eigenen Beiträge gelten bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten als bezahlt, sofern der erwerbstätige Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (Abs. 3 Buchst. a). Gemäss Art. 2 IVG sind die in den Artikeln 3 und 12 des AHVG genannten Versicherten und Arbeitgeber beitragspflichtig.
6.2 Nichterwerbstätige bezahlen gemäss Art. 10 AHVG je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von minimal Fr. 323.-- bis maximal Fr. 8'400.-- (Stand 1. Januar 2002) bzw. von Fr. 353.-- bis maximal Fr. 8'400.-- (Stand 1. Januar 2003; vgl. die jeweils aktuellen Verordnungen über die Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Bemessung der Beiträge (Art. 10 Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen auf Grund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Dabei werden das Vermögen und das mit 20 multiplizierte jährliche Renteneinkommen addiert (vgl. auch Art. 28 Abs. 2 AHVV). Auf dieser Summe wird der Jahresbeitrag anhand der in Art. 28 Abs. 1 AHVV enthaltenen Beitragstabelle ermittelt. Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge auf Grund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV). Nach Art. 29 Abs. 1 AHVV werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 AHVV). Rechtsprechung und Verwaltungsweisungen kennen Regeln über die Beitragsbemessung bei unterjähriger Beitragspflicht (vgl. BGE 133 V 394).
6.3
6.3.1 Bei unselbständig Erwerbstätigen werden die Beiträge in Prozenten des Einkommens festgelegt (Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Er umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Dabei stellen das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge Erwerbseinkommen dar (Art. 6 Abs. 1 AHVV). Nach Art. 7 AHVV gehören zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn, soweit sie nicht Unkostenentschädigungen darstellen, insbesondere: Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht gemäss Artikel 8ter vom massgebenden Lohn ausgenommen sind; Renten werden in Kapital umgerechnet; das Bundesamt stellt dafür verbindliche Tabellen auf (Bst. q). Nicht zum massgebenden Lohn zählen gemäss Art. 8ter Abs. 1 AHVV die nachfolgenden Leistungen des Arbeitgebers, soweit sie acht Monatslöhne nicht übersteigen: Leistungen im Rahmen einer Vorruhestandsregelung des Arbeitgebers (Bst. c). Als Lohn gilt der während des letzten ganzen Kalenderjahres erzielte Lohn (Abs. 2). Renten werden nach den Tabellen des Bundesamtes in Kapital umgerechnet (Abs. 3).
6.3.2 Rechtsprechungsgemäss gehören daher zum massgebenden Lohn sämtliche inländischen oder ausländischen Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist. Grundsätzlich unterliegen nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 133 V 153 Erw. 3.1 S. 156, 133 V 556 E. 4 S. 558 mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht entschieden hat, gehören periodisch ausgerichtete Arbeitgeberleistungen, welche die Zeit bis zur Berentung überbrücken sollen, ebenfalls zum massgebenden Lohn im Sinne vom Art. 7 Bst. q AHVV, jedoch sind diese Leistungen nach Massgabe von Art. 8ter Abs. 1 Bst. c AHVV im Umfang von acht Monatslöhnen von der Beitragspflicht ausgenommen (Bundesgerichtsurteile vom 8. September 2005, Bundesamt für Sozialversicherung gegen N. und E., H 242/04, und vom 20. November 2007, M. AG und andere gegen Ausgleichskasse des Kantons Zug, H 15/07).
6.3.3 Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, welche nicht unter Art. 8ter AHVV fallen, stellen gemäss der Spezialbestimmung von Art. 7 lit. q AHVV massgebenden Lohn und damit Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dar. Werden sie in Rentenform ausgerichtet, sieht dieselbe Norm die Umrechnung in einen Kapitalbetrag vor (vgl. die Tabellen in Anhang 1 der BSV-Wegleitung über den massgebenden Lohn, WML, in der AHV, IV und EO), welcher in die Berechnung des massgebenden Lohns einbezogen wird. Die Erhebung der Beiträge erfolgt damit ausnahmsweise bereits zu einem Zeitpunkt vor der Realisierung des relevanten Einkommens. Damit ist die Leistung des Arbeitgebers in ihrer Eigenschaft als Einkommen beitragsmässig abschliessend erfasst, und die einzelnen Rentenbetreffnisse unterliegen nicht mehr der Beitragspflicht. Sie verlieren jedoch ihren durch Art. 7 lit. q AHVV festgelegten Charakter als massgebender Lohn nicht und stellen deshalb insbesondere kein Renteneinkommen im Sinne von Art. 28 AHVV dar. Zu einem späteren Zeitpunkt kommt eine Erfassung dieser Einkünfte nur noch insoweit in Betracht, als dadurch Vermögen gebildet wird (vgl. Urteil vom 8. September 2005, Bundesamt für Sozialversicherung gegen N. und E., H 242/04).
6.4 Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten gemäss Art. 28bis AHVV die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Artikel 28 entsprechen (vgl. vorne Erw. 6.2). Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Artikel 28 erreichen (Abs. 1). Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Artikel 30 über die Anrechnung der Beiträge vom Erwerbseinkommen anwendbar (Abs. 2).
7. Der Beschwerdeführer erhielt von seiner vormaligen Arbeitgeberin aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Februar 2003 eine einmalige Kapitalabfindung (compensatory payment) in der Höhe von Fr. 198'512.-- (Urk. 12/1/5) sowie für die Monate März bis Juni 2003 ein Ruhegehalt (salary early retirement package) in der Höhe von Euro 46'675.-- (= Fr. 70'946.--; Urk. 12/1/5) und für Juli bis Dezember 2003 ein Ruhegehalt in der Höhe von Euro 70'475.66 (= Fr. 107'123.--; Urk. 12/1/7). Die Beschwerdegegnerin erhob keine Beiträge auf die einmalige Kapitalabfindung, zumal diese als noch unter dem vormaligen Anknüpfungspunkt des spanischen Rechts stehend betrachtet werden kann. Demgegenüber qualifizierte sie die Ruhegehaltsleistungen als Renteneinkommen im Sinne von Art. 28 AHVV und erhob hierauf entsprechende Nichterwerbstätigenbeiträge. Gemäss der oben angeführten Rechtsprechung stellen aber die während neun Jahren zu bezahlenden Vorruhestandsleistungen, soweit deren Gesamtbetrag acht Monatslöhne übersteigt, massgebenden Lohn und damit Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 7 lit. q AHVV dar. Daher sind diese Vorruhestandsleistungen (vgl. genauer Urk. 3/2, Ziffer 4) nach den Grundsätzen in den Tabellen in Anhang 1 der BSV-Weisung WML zu kapitalisieren und dann mit Erwerbstätigenbeiträgen zu belasten. Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. August 2007 hinsichtlich der Beitragspflicht des Beschwerdeführers für das Jahr 2003 aufzuheben, und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie gemäss dieser Rechtsprechung verfahre.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2003 einmal als Teilzeitarbeitnehmerin tätig und entrichtete auf das damit erzielte Erwerbseinkommen Beiträge. Als nicht dauernd voll erwerbstätige Person im Sinne von Art. 28bis AHVV (zum Begriff vgl. BGE 115 V 161 und BSV-Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbstätigen und Nichterwerbstätigen, WSN, in der AHV, IV und EO, Rz 2033 ff.) wurde sie zudem im angefochtenen Entscheid zur Entrichtung von Nichterwerbstätigenbeiträge für das Jahr 2003 in der Höhe von Fr. 8'282.-- (ohne Verwaltungskosten und Anrechnung von Beiträgen aus ihrer Teilzeiterwerbstätigkeit) verpflichtet.
8.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG gelten die eigenen Beiträge bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten als bezahlt, sofern der erwerbstätige Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbetrags bezahlt. Da der Beschwerdeführer als Ehemann der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten im Jahr 2003 Beiträge als Erwerbstätiger an die AHV zu bezahlen hat, welche sicherlich die doppelte Höhe des Mindestbetrages erreichen, gilt die Beitragserfüllungsfiktion in Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG auch für die Beschwerdeführerin. Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. August 2007 ersatzlos aufzuheben, insofern er die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige im Jahr 2003 betrifft.
9.
9.1 Hinsichtlich der Nichterwerbstätigenbeiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2002 ist zwischen dem Zeitraum vor und ab dem 1. Juni 2002 als dem Datum des Inkrafttretens des FZA zu unterscheiden.
9.2 Betreffend den Zeitraum ab dem 1. Juni 2002 macht die Beschwerdeführerin geltend, die tatsächliche Erhebung von Nichterwerbstätigenbeiträgen von Personen, deren Ehegatte im EU-Ausland aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit beitragspflichtig ist, stelle angesichts der Fiktion der Beitragserfüllung durch nichterwerbstätige Personen, deren Ehegatte in der Schweiz aus Erwerbstätigkeit beitragspflichtig ist, einen Verstoss gegen das Verbot der indirekten Diskriminierung in Art. 2 FZA bzw. in Art. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 dar. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, das Eidgenössische Versicherungsgericht habe im Urteil K. vom 9. Mai 2007, H 114/05, die Nichtanwendung der Beitragserfüllungsfiktion im eurointernationalen Verhältnis als zulässige Ungleichbehandlung bezeichnet, da dieses Vorgehen durch den Versicherungsgedanken gerechtfertigt sei.
9.3 Es ist nicht sicher, ob das angeführte Bundesgerichtsurteil K. vom 9. Mai 2007 unbesehen auf das vorliegend streitige Rechtsproblem übertragen werden kann. Dies hängt einmal damit zusammen, dass der vorliegende Sachverhalt nicht einfach mit dem Sachverhalt im Urteil K. deckungsgleich ist, und weiter damit, dass das Bundesgericht im Urteil K. keinen ausdrücklichen Bezug auf die einschlägige EuGH-Rechtsprechung nimmt. Im Übrigen hat es mittlerweile im Urteil G. vom 29. Juli 2008, 9C_374/2007, die Frage nach der Bedeutung von Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG im eurointernationalen Verhältnis erneut aufgeworfen und ohne Bezugnahme auf das Urteil K. offen gelassen.
9.4 Das hiesige Gericht hatte im Urteil C. vom 3. Oktober 2006, AB.2005.00063, ebenfalls die Frage der Bedeutung des freizügigkeitsrechtlichen Diskriminierungsverbots für Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG zu behandeln. Es führte dazu aus:
Für die vorliegende Streitigkeit erscheint das EuGH-Urteil vom 7. Juli 1988 in der Rs. 143/87, Stanton, einschlägig. Diesem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens als Arbeitnehmer in England und als Selbständiger (Verwaltungsratsmitglied) in Belgien tätig war. Daher unterstand er nach Art. 14c der Verordnung Nr. 1408/71 in Verbindung mit einem belgischen Eintrag in Anhang VII der Verordnung Nr. 1408/71 im Sinne einer zulässigen Ausnahme vom Ausschliesslichkeitsprinzip für die Arbeitnehmertätigkeit dem englischen Sozialversicherungsrecht und dessen Beitragsordnung und für die selbständige Tätigkeit dem belgischen Recht und dessen Beitragsordnung. Laut belgischem Sozialversicherungsrecht ist eine Person, die im Hauptberuf eine Arbeitnehmer- und im Nebenberuf eine selbständige Tätigkeit ausübt, für die selbständige Tätigkeit nicht beitragspflichtig, sofern die selbständige Tätigkeit nebenberuflich erfolgt und die daraus erzielten Einkünfte unter einem bestimmten Betrag liegen. Die belgische Sozialversicherungsverwaltung lehnte den Antrag des Klägers des Ausgangsverfahrens auf Beitragsbefreiung für die in Belgien ausgeübte selbständige Tätigkeit mit der Begründung ab, dass das belgische Recht nur die im Inland, nicht aber die im Ausland ausgeübte Arbeitnehmertätigkeit als Befreiungsgrund betrachte. Der EuGH stellt fest, dass die strittige Regel Erwerbstätige benachteiligt, die ihre Tätigkeit über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaates hinaus ausdehnen. Überdies biete die streitige Zahlung für die unselbständige Erwerbstätigkeit keinen zusätzlichen sozialen Schutz, weshalb sie auch nicht unter diesem Blickwinkel gerechtfertigt werden könne. Sie sei daher mit dem Freizügigkeitsrecht nicht vereinbar.
Zwar geht es in der vorliegenden Streitsache anders als im Urteil Stanton nicht um die Frage der Beitragspflicht einer einzigen Person in zwei Vertragsstaaten und der Beitragsbefreiung im ersten Staat aufgrund der im andern Staat entrichteten Beiträge, sondern um die Beitragspflicht von zwei Ehegatten in zwei Vertragsstaaten und die Frage, ob die Beiträge des einen Ehegatten im ersten Staat aufgrund der vom andern Ehegatten im zweiten Staat ausgeübten Erwerbstätigkeit als bezahlt gelten müssen. Jedoch stellt auch die Beitragszahlungspflicht eines nicht erwerbstätigen Ehegatten eines im EU-Ausland tätigen Arbeitnehmers im Gegensatz zur Beitragsfiktion bei einem nicht erwerbstätigen Ehegatten eines in der Schweiz tätigen Arbeitnehmers eine benachteiligende Ungleichbehandlung aufgrund des Wanderungstatbestandes dar, welche die Bürgerinnen und Bürgern der Vertragsstaaten an der tatsächlichen Wahrnehmung des Freizügigkeitsrechts hindern könnte.
Indessen ist zu beachten, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Beitragszahlungsfiktion in Art. 3 Abs. 3 Buchst. a AHVG nicht schon aufgrund des Ehestatus als solchem erfolgt. Vielmehr setzt sie voraus, dass laut Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG jedem Ehepartner im Hinblick auf die Berechnung der je eigenen Rente die Hälfte der Renten bildenden Einkommen aus den zurückgelegten Beitrags-, Erziehungs- und Betreuungszeiten des je andern Ehepartners angerechnet werden (sog. Einkommenssplitting, BGE 130 V 51). Würden demnach aufgrund des Diskriminierungsverbots in Art. 2 FZA und Art. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 die Nichterwerbstätigenbeiträge der Beschwerdeführerin aufgrund der von ihrem damaligen Ehegatten in Deutschland bezahlten Erwerbstätigenbeiträge als bezahlt fingiert, so könnten ihr dereinst bei der Rentenberechnung aufgrund des Landesrechts für die entsprechenden Jahre keine Einkommen aus Beitrags-, Erziehungs- und Betreuungszeiten angerechnet werden. Hieran ändern auch das Freizügigkeitsabkommen und die Verordnung Nr. 1408/71 nichts, da diese lediglich eine Koordinierung, nicht aber eine Harmonisierung der mitgliedstaatlichen Systeme vorsehen und daher weder sämtliche Mitgliedstaaten zur Einführung eines Splittingmodells noch zur grenzübergreifenden Durchführung des Splittings zwingen. Weiter dient die Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin im Vergleich zu nichterwerbstätigen Ehegatten eines im Inland erwerbstätigen Arbeitnehmers dem Erhalt eines höheren sozialen Schutzes. Damit stellt die tatsächliche Beitragszahlungspflicht der Beschwerdeführerin im Vergleich zu Nichterwerbstätigen, deren Ehegatte in der Schweiz eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausübt, eine benachteiligende Ungleichbehandlung dar, welche Folge der fehlenden Harmonisierung der mitgliedstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit ist und durch den Erhalt eines zusätzlichen sozialen Schutzes gerechtfertigt werden kann."
9.5 Der Sachverhalt, der der vorliegenden Streitigkeit zugrunde liegt, unterscheidet sich vom Sachverhalt des soeben zitierten Urteils des hiesigen Gerichts sowie von demjenigen des Bundesgerichtsurteils K. vom 9. Mai 2007, H 114/05, dadurch, dass die Beschwerdeführerin zuerst einmal als Teilzeiterwerbstätige beitragspflichtig und bloss subsidiär aufgrund der Eigenschaft als nicht dauernd voll erwerbstätige Person im Sinne von Art. 28bis AHVV zur Entrichtung von Nichterwerbstätigenbeiträgen verpflichtet ist. Demnach aber können ihr dereinst bereits aufgrund der Teilzeiterwerbstätigkeit Beitragszeiten für das Jahr 2003 angerechnet werden. In ihrem Fall begründet daher die Ablieferung von Nichterwerbstätigenbeiträgen keinen zusätzlichen Versicherungsschutz, der eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Personen, deren Ehegatten im Inland Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages zahlen, rechtfertigen könnte. Mithin hat aufgrund des freizügigkeitsspezifischen Gleichbehandlungsgebots die Beitragsfiktion in Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG auch im Falle der Beschwerdeführerin zu gelten. Sie muss demnach entgegen dem angefochtenen Einspracheentscheid keine Nichterwerbstätigenbeiträge für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember 2002 entrichten.
9.6
9.6.1 Der angefochtene Einspracheentscheid verpflichtete die Beschwerdeführerin für die Zeitspanne vom 1. Januar bis 31. Mai 2002 ebenfalls zur Entrichtung von Nichterwerbstätigenbeiträgen. Während dieser Zeit war ihr Ehemann gemäss dem Erwerbsortprinzip in Art. 3 Abs. 1 des Abkommens zwischen Schweiz-Spanien hinsichtlich der Versicherungszweige Alter, Invalidität und Tod (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. A des Abkommens) dem spanischen Sozialversicherungsrecht unterstellt und dort als Arbeitnehmer beitragspflichtig. Abgesehen von der Frage, ob sich die Beschwerdeführerin in persönlicher Hinsicht auf das Abkommen Schweiz-Spanien berufen kann, ist Folgendes festzuhalten: Das Abkommen enthält keine Bestimmung, welche in direkter Weise Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG ergänzen oder modifizieren würde. Zudem kennt Art. 2 des Abkommens im Gegensatz zum Freizügigkeitsabkommen bloss ein Verbot der direkten Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit. Daher hindert das Abkommen die Beschwerdegegnerin in keiner Weise an und bei der Festlegung der Nichterwerbstätigenbeiträge der Beschwerdeführerin.
9.6.2 Jedoch legte die Beschwerdegegnerin der Beitragsbemessung als Objekt entgegen dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 4 AHVV nicht die Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens, sondern die Hälfte des ehelichen Vermögens und des Erwerbseinkommens des Ehegatten zugrunde. Dementsprechend ist im Hinblick auf die zutreffende Ermittlung der Nichterwerbstätigenbeiträge für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2002 das Bemessungsobjekt anzupassen. Voraussetzung für die Erhebung von Nichterwerbstätigenbeiträgen bleibt allerdings, dass die Beiträge vom Erwerbseinkommen, eingeschlossen die Arbeitgeberbeiträge, tiefer sind als die Hälfte des Mindestbeitrags, den die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige unter anderem gestützt auf Art. 28 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit der Verordnung 03 über die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO leisten müsste (vgl. BSV, Wegleitung WSN, Rz 2041).
10.
10.1 Im Ergebnis ist damit Folgendes festzuhalten: Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. August 2007 ist ersatzlos aufzuheben, soweit er die Nichterwerbstätigenbeiträge der Beschwerdeführerin für die Zeitspanne vom 1. Juni bis 31. Dezember 2002 und vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 betrifft. Im Übrigen Umfang ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Erwerbstätigenbeiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2003 sowie die Nichterwerbstätigenbeiträge der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2002 entsprechend den Ausführungen in den Erwägungen neu berechne.
10.2 Ausgangsgemäss steht den Beschwerdeführern eine Entschädigung zu, wobei angesichts des vertretbaren Aufwandes und der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen eine solche von Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. August 2007 ersatzlos aufgehoben wird, soweit er die Nichterwerbstätigenbeiträge der Beschwerdeführerin für die Zeitspanne vom 1. Juni bis 31. Dezember 2002 und vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 betrifft. Im Übrigen Umfang wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese die Erwerbstätigenbeiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2003 sowie die Nichterwerbstätigenbeiträge der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2002 entsprechend den Ausführungen in den Erwägungen neu berechne.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Menzi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).