Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2007.00080
AB.2007.00080

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 29. September 2009
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1935, erkrankte im frühen Kindesalter an Poliomyelitis (Urk. 9/16/2). Als Folge davon besteht eine Fussdeformität links sowie eine Beinverkürzung links um 3,5 cm (Urk. 9/6, Urk. 9/14). Die Invalidenversicherung sprach ihm mit Verfügung vom 11. Juni 1968 als Hilfsmittel im Zusammenhang mit einer Eingliederungsmassnahme die "Übernahme der Kosten für Schuherhöhungen und Spezialeinlage mit Beinkürzungsausgleich, gemäss ärztlicher Verordnung, ab 1968 längstens bis zur Erreichung des AHV-Alters“ zu (Urk. 9/27/3).
         Im Jahr 2000 wurde er 65 Jahre alt. Mit Verfügung vom 9. August 2001 teilte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) mit, dass die AHV im Rahmen der Besitzstandsgarantie unter dem Titel Hilfsmittel weiterhin die Kosten für orthopädische Änderungen/Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen übernehme (Urk. 9/1). Mit Verfügung vom 18. Februar 2003 teilte sie ihm weiter mit, dass die AHV im Rahmen der Besitzstandsgarantie unter dem Titel Hilfsmittel weiterhin die Kosten für Innenschuh-Orthesen übernehme (Urk. 9/8). Im März 2007 stellte die Firma C.___ für den Versicherten ein Gesuch um Kostenübernahme für eine Innenschuh-Orthese, für lose Schuheinlagen sowie für Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen (Urk. 9/9-11, Urk. 9/12). Aufgrund der Abklärungen des Hilfsmittelsanspruchs kam die SVA zum Schluss, dass der Versicherte zufolge gesundheitlicher Verschlechterung keine Innenschuh-Orthese, sondern eine Unterschenkel-Orthese (Unterschenkel-Schiene, u.a. mit 3 cm Beinverkürzungsausgleich, Urk. 9/19) benötige und dass ihm unter dem Titel des Besitzstandes eine Unterschenkel-Orthese gewährt werden könne, weitere Hilfsmittel dagegen nicht (vgl. Urk. 9/13, Urk. 9/18/2, Urk. 9/19-22). Mit Verfügung vom 8. August 2007 teilte sie ihm deshalb mit, dass die AHV im Rahmen der Besitzstandsgarantie die Kosten für Unterschenkel-Orthesen übernehme (Urk. 9/22). Mit weiterer Verfügung vom 8. August 2007 verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf Schuheinlagen sowie auf Schuhzurichtungen und hob deshalb die Verfügung vom 9. August 2001 auf (Urk. 9/21). Auf Einsprache des Versicherten hin, mit der er die weitere Kostenvergütung für Schuheinlagen gemäss der Verfügung vom 11. Juni 1968 beantragt hatte (Urk. 9/24), hielt die SVA mit Entscheid vom 13. September 2007 an ihrer Verfügung fest (Urk. 2).
2.         Dagegen liess der Versicherte am 4. Oktober 2007 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es seien ihm die verlangten Hilfsmittel aufgrund der Besitzstandsgarantie zuzusprechen (Urk. 1).
         In der Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2007 schloss die SVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In der Replik vom 5. Februar 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest (Urk. 13). Die SVA liess sich nicht mehr dazu vernehmen. 

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 Erw. 2.1; 125 V 413 Erw. 1a S. 414).
         In der einspracheweise angefochtenen Verfügung vom 8. August 2007 (Urk. 9/21) hielt die SVA einerseits fest, dass anstelle der bisher übernommenen orthopädischen Schuhzurichtungen neu eine Unterschenkelorthese gewährt werde, weshalb die Verfügung vom 9. August 2001, mit der Kostengutsprache für orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen erteilt worden war (Urk. 9/1), aufgehoben werde, und dass die gemäss Kostenvoranschlag vom 9. März 2007 (Urk. 9/10) beantragten Schuheinlagen nicht übernommen würden. Einspracheweise beantragte der Beschwerdeführer lediglich die weitere Gewährung von Schuheinlagen, wie sie ihm die Invalidenversicherung seit 1968 bezahlt hatte (Urk. 9/24). Dementsprechend äussert sich auch der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. September 2007 (Urk. 2) nur zum Anspruch des Beschwerdeführers auf orthopädische Schuheinlagen, während die Frage des Anspruchs auf weitere Schuhzurichtungen nicht Gegenstand des Einspracheentscheids ist und damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, es seien ihm nebst der Anfertigung der Unterschenkelorthese weitere Schuhzurichtungen zu vergüten, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. 

2.
2.1     Gemäss Art. 43 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) haben in der Schweiz wohnhafte Altersrentner, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang zur HVA aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Abs. 1). Soweit in der Liste nichts anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 % des Nettopreises (Abs. 2).
         Im Anhang zur HVA sind als Hilfsmittel, was den Beinbereich betrifft, orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten aufgeführt (Ziff. 4.51 des HVA-Anhangs).
2.2     Gemäss Art. 4 HVA bleibt für Versicherte, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente bereits von der Invalidenversicherung Hilfsmittel nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erhalten haben, der Anspruch auf diese Leistungen bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt.
2.3     Nach Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.
         Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a).
         Nach Ziff. 4.05* HVI Anhang werden orthopädische Fusseinlagen (in der bis Ende Januar 2000 gültig gewesenen Fassung: Schuheinlagen) abgegeben, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen.
3.
3.1         Voraussetzung für die Abgabe von orthopädischen Fusseinlagen durch die Invalidenversicherung gemäss Art. 21 IVG in Verbindung mit Ziff. 4.05* HVI Anhang ist demnach einerseits, dass die versicherte Person die Einlagen für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf, und andererseits, dass die Einlagen eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
         Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 119 V 229 Erw. 4 festgehalten, dass sich die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 4 HVA ohne sprachliche Einschränkung auf alle Hilfsmittel gemäss Art. 21 IVG beziehe. Die "massgebenden Voraussetzungen", die gemäss Art. 4 HVA erfüllt sein müssen, damit die fortgesetzte Hilfsmittelversorgung im Rentenalter möglich ist, könnten sich systematischerweise nur auf die spezifischen IV-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen beziehen: im Falle von Art. 21 Abs. 1 IVG somit darauf, dass die Hilfsmittel für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung erforderlich sind. Orthopädische Fusseinlagen müssen zudem eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
3.2     Es kann offen bleiben, ob die Abgabe der Schuheinlagen durch die Invalidenversicherung im Jahr 1968 - wie in der Verfügung vermerkt (Urk. 9/27/3) - im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme erfolgte, oder ob die Invalidenversicherung - wie die Beschwerdegegnerin dartut (Urk. 2) - dem Beschwerdeführer nie medizinische Eingliederungsmassnahmen gewährte, deren notwendige Ergänzung orthopädische Einlagen waren. Denn es fehlt an der weiteren Voraussetzung für die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 4 HVA, da der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und die übrigen Erfordernisse, wie die Tätigkeit im Aufgabenbereich, die Schulung oder Ausbildung oder die funktionelle Angewöhnung ebenfalls nicht erfüllt sind.
         Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. September 2007 erweist sich damit im Ergebnis als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).