Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 3. August 2009
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jucker
Ulrich & Jucker
Universitätsstrasse 87, Postfach 2207, 8033 Zürich
gegen
Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel
Schönmattstrasse 4, Postfach, 4153 Reinach BL
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz Ortenburger
Gotthardstrasse 55, 8002 Zürich
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 6. März 2007 verpflichtete die Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel (nachfolgend: Ausgleichskasse) die X.___, gestützt auf eine bei dieser am 20. und 21. Juli 2006 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle, zur Nachzahlung von paritätischen Beiträgen in Höhe von Fr. 45'457.55 auf nicht deklarierten, im Jahr 2004 an Y.___ ausgerichteten Übergangsrenten (Urk. 3/5a; vgl. auch Urk. 3/5b). Dagegen erhoben die X.___ und der als Arbeitnehmer angesprochene Y.___ am 27. März 2007 Einsprache (Urk. 3/6a und Urk. 3/6b), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheiden vom 13. September 2007 abwies (Urk. 2/1 und Urk. 2/2).
2. Dagegen erhoben die X.___ sowie Y.___, beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jucker, mit gemeinsamer Eingabe vom 9. Oktober 2007 hierorts Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1) :
"Hauptantrag
1. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel vom 13. September 2007 sei aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin X.___ für Herrn Y.___ für den Zeitraum 1.3.2004 bis 28.2.2007 keine AHV-Beiträge schuldet, bzw. auf die Erhebung der AHV-Beiträge auf den Übergangsrenten von Y.___ sei zu verzichten.
Eventualantrag
2. Für den Fall, dass das Sozialversicherungsgericht dem Hauptantrag nicht stattgeben kann, seien die von Y.___ im gleichen Zeitraum entrichteten AHV-Beiträge anzurechnen, bzw. von den der Beschwerdeführerin auferlegten zu subtrahieren, es seien somit höchstens CHF 19'165.85 an AHV-Beiträgen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2008 beantragte die Ausgleichskasse, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H. Ortenburger, die Abweisung der Beschwerde in Bezug auf den Hauptantrag beziehungsweise Nichteintreten auf das Eventualbegehren (Urk. 12). Mit Gerichtsverfügung vom 23. Januar 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die angefochtenen Einspracheentscheide vom 13. September 2007 beziehungsweise die diesen zugrunde liegenden Nachtragsverfügungen vom 6. März 2007 haben ausschliesslich die Nachzahlung von paritätischen Beiträgen betreffend das Jahr 2004 zum Gegenstand. Wenn die Beschwerdeführenden mit ihrem Hauptbegehren den Antrag stellen, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin X.___ für Y.___ für den Zeitraum von 1. März 2004 bis 28. Februar 2007 keine AHV-Beiträge schulde, ist darauf - soweit damit die Beitragspflicht für die Jahre 2005 bis 2007 bestritten wird - mangels Vorliegen eines entsprechenden Anfechtungsobjekts nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414). Überdies könnte dem Begehren um Erlass eines entsprechenden Feststellungsentscheides nicht entsprochen werden, liegen doch die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen für das Ergehen eines solchen im vorliegenden Fall nicht vor (vgl. analog zum schützenswerten Interesse am Erlass von Feststellungsverfügungen BGE 129 V 290 Erw. 2.1, 126 II 303 Erw. 2c, 121 V 317 Erw. 4a).
1.2 Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) werden vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist. Grundsätzlich unterliegen nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 133 V 555 E. 4 S. 558).
1.3 Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören, soweit sie nicht Unkostenentschädigungen darstellen, unter anderem insbesondere Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht im Sinne von Art. 8ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom massgebenden Lohn ausgenommen sind (Art. 7 lit. q Satz 1 AHVV). Art. 8ter AHVV zählt in Abs. 1 verschiedene Leistungen bis zur Höhe von acht Monatslöhnen auf, welche vom massgebenden Lohn ausgenommen sind, worunter unter anderem auch Leistungen im Rahmen einer Vorruhestandsregelung des Arbeitgebers (lit. c) gehören.
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die nach Angaben im Ergänzungsbericht der Revisionsstelle der Ausgleichskassen vom 15. September 2006 im Jahr 2004 an Y.___ ausgerichtete und nicht bescheinigte "Überbrückungsrente" (vgl. Urk. 3/4 und [Sammel-]Urk. 13/1) als massgebenden Lohn zu qualifizieren ist.
2.2 Die Ausgleichskasse hatte zur Begründung der Beitragspflicht in ihrem Einspracheentscheid im Wesentlichen ausgeführt, Entgelte des Arbeitgebers oder einer ihm nahestehenden Institution gehörten im Falle der vollständigen oder teilweisen Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich zum massgebenden Lohn. Das Gesetz erlaube lediglich eine Ausnahme für Leistungen mit Sozialcharakter; die Ausnahmen seien in Art. 8ter AHVV abschliessend aufgeführt. Nach den zu berücksichtigenden Verwaltungsweisungen setze die Annahme einer Vorruhestandsregelung im Sinne von Art. 8ter Abs. 1 lit. c AHVV unter anderem voraus, dass keine individuelle Massnahme getroffen worden sei. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weshalb massgebender Lohn anzunehmen sei (vgl. Urk. 2/1 und Urk. 2/2; vgl. auch Urk. 12).
2.3 Dagegen lassen die Beschwerdeführenden vor allem vorbringen, die Entrichtung der Übergangsrente sei aus dem Fonds für Zusatzleistungen der Wohlfahrtsstiftung A.___ erfolgt. Damit handle es sich um Leistungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge und insbesondere nicht um Leistungen des Arbeitgebers. Zu bemerken sei sodann, dass der "richtige" Arbeitgeber die A.___ und nicht die X.___ sei; jedenfalls habe die X.___ die nun mit AHV-Beiträgen belegten Zahlungen nicht finanziert und sei schon daher nicht verpflichtet, darauf AHV-Beiträge zu entrichten. Selbst wenn von einer Leistung des Arbeitgebers gesprochen werden müsste, handelte es sich um eine solche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die im Sinne von Art. 8ter AHVV vom massgebenden Lohn ausgenommen sei (Urk. 1).
3.
3.1 In seinem Urteil vom 21. Oktober 2008 (9C_435/2008) hat das Bundesgericht hinsichtlich Leistungen, die von einer Wohlfahrtseinrichtung erbracht worden waren, um Kürzungen der von der Personalvorsorgestiftung einer Arbeitgeberin erbrachten reglementarischen Altersrenten aufgrund der vorzeitigen Pensionierung der betroffenen Mitarbeiter zu vermeiden, Folgendes ausgeführt:
"3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, gibt es keine Präjudizien, welche die Beitragspflicht auf Leistungen bejahen, die von mit dem Arbeitgeber nicht identischen Vorsorgeeinrichtungen erbracht wurden. Ebenso wenig finden sich in Art. 7 lit. q und Art. 8ter Abs. 1 lit. c AHVV Hinweise darauf, dass sich die Beitragspflicht auf Zahlungen von Vorsorgeeinrichtungen erstrecken soll.
3.2 Von entscheidender Bedeutung ist, dass sowohl der Begriff des massgebenden Lohnes gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG (BGE 113 V 556 E. 4 S. 558, 131 V 444 E. 1.1 S. 446) als auch Art. 7 lit. q AHVV unmissverständlich an das Arbeitsverhältnis anknüpfen. Art. 7 lit. q AHVV spricht sogar ausdrücklich von Leistungen des Arbeitgebers. Davon, dass Art. 7 lit. q und 8ter AHVV Leistungen des Arbeitgebers betreffen, ging im Übrigen auch das BSV in seinen Erläuterungen zu diesen neu gefassten Bestimmungen bei deren Inkrafttreten am 1. Januar 2001 aus (AHI 2000 S. 254 f.). Somit lassen weder der Gesetzeswortlaut noch der Verordnungstext Raum für die Annahme, beitragspflichtige Entgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit lägen auch vor, wenn sie nicht von der Arbeitgeberfirma, sondern von einer Drittperson, namentlich von einer vom Arbeitgeber zu unterscheidenden Vorsorgeeinrichtung, selbst in Gestalt eines patronalen Wohlfahrtsfonds, erbracht werden."
3.2 Es ist zwischen den Parteien nicht streitig und ergibt sich auch aus dem Ergänzungsbericht der Revisionsstelle der Ausgleichskassen vom 15. September 2006 (inklusive deren Schreiben vom 16. Oktober 2006; vgl. Urk. 3/10 und etwa [Sammel-] Urk. 13/1), dass die nacherfassten Zahlungen eine Übergangsrente betreffen, die Y.___ infolge vorzeitiger, auf Antrag der "Firma" per 1. März 2004 erfolgter Versetzung in den Ruhestand zugesprochen wurde. Die Zusprache beruhte auf einem Beschluss des Stiftungsrates der Wohlfahrtsstiftung A.___ (nachfolgend: Wohlfahrtsstiftung) vom 26. Februar 2004, wobei aus dem entsprechenden Beschlussprotokoll ersichtlich und nicht streitig ist, dass die Übergangsrente gestützt auf das Reglement des Fonds für Zusatzleistungen der Wohlfahrtsstiftung und somit aus diesem Fonds auszurichten war (und zwar für die Zeit ab dem 1. März 2004 längstens bis zur Erreichung des ordentlichen Terminalters [dem Datum der ordentlichen Pensionierung], d.h. bis zum 28. Februar 2007, in Höhe von Fr. 100'680.-- zuzüglich AHV-Ersatzrente von Fr. 25'320.--, somit insgesamt Fr. 126'000.-- pro Jahr, auszuzahlen in monatlichen Raten von Fr. 10'500.-- (vgl. Urk. 3/7 sowie [Sammel-]Urk. 13/1).
3.3 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen lassen, die X.___ schulde auf der fraglichen Übergangsrente schon daher keine Beiträge, als sie in diesem Zusammenhang nicht als Arbeitgeberin anzusprechen sei, ist zu bemerken, dass dieser Einwand in den Akten insoweit Stütze findet, als gemäss dem Beschlussprotokoll des Stiftungsrates der Wohlfahrtsstiftung vom 26. Februar 2004 Y.___ Vizedirektor der "A.___" war (vgl. Urk. 3/7). Dass Y.___ Vizedirektor der (damaligen) A.___ war, entspricht sodann auch den Angaben im Handelsregister des Kantons C.___, welches Y.___ im damaligen Zeitraum (bis im Juni 2004) als Vizedirektor der A.___ (heute: B.___ ) mit Kollektivunterschrift zu zweien ausweist. Andererseits ist festzustellen, dass nach - aktenmässig allerdings nicht belegten - Angaben der Beschwerdegegnerin offenbar jeweils die X.___ die Lohnmeldungen hinsichtlich der an Y.___ ausbezahlten Entgelte erstattet haben soll (vgl. Einspracheentscheid S. 1) und die X.___ ihre Arbeitgebereigenschaft im Rahmen der vorliegenden Beitragsstreitigkeit jedenfalls nicht von Anfang bestritten hat (vgl. Einsprache der X.___ vom 23. Oktober 2006 in dem dem vorliegenden Prozess vorausgegangenen Verfahren, Urk. 6/3). Ob die X.___ in Bezug auf die fraglichen Entgelte tatsächlich zu Unrecht als Arbeitgeberin angesprochen worden und nicht vielmehr die (damalige) A.___ als Arbeitgeberin anzusehen ist, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten demnach nicht abschliessend feststellen. Doch kann diese Frage im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben, da - wie nachfolgend ausgeführt - eine Beitragspflicht auf den fraglichen Entgelten ohnehin zu verneinen ist.
3.4 Es ist unstreitig und ergibt sich namentlich aus dem vorerwähnten Beschluss des Stiftungsrates der Wohlfahrtsstiftung A.___ vom 26. Februar 2004, dass die fragliche Übergangsrente als reglementarische Leistung aus dem Fonds für Zusatzleistungen eben dieser Wohlfahrtsstiftung zu erbringen war (vgl. Urk. 3/7, so auch der Bericht der Revisionsstelle vom 15. September 2006, Urk. 3/4). Alsdann ist aus dem Handelsregister des Kantons C.___ ersichtlich, dass die Wohlfahrtsstiftung A.___ als Stiftung (mit dem Zweck der ergänzenden beruflichen Vorsorge) und demnach als Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit im Handelsregister eingetragen ist. Vor dem Hintergrund der in Erw. 3.1 erwähnten Rechtsprechung ist aber entscheidend, dass die Übergangsrente aus dem Fonds der Wohlfahrtsstiftung entrichtet wurde, denn damit stellen die streitigen Entgelte keine Leistung des Arbeitgebers - sei es nun die A.___ oder die X.___ - sondern eine durch einen Dritten erbrachte Leistung dar. Daran vermag selbst der Umstand nichts zu ändern, dass - worauf die Ausgleichskasse in ihrer Beschwerdeantwort hinweisen lässt (vgl. Urk. 12 S. 2) - die Wohlfahrtsstiftung beziehungsweise deren Fonds (vollständig) durch die Arbeitgeberin finanziert worden ist. Denn wie das Bundesgericht ausgeführt hat, lassen weder der Gesetzeswortlaut noch der Verordnungstext Raum für die Annahme, beitragspflichtige Entgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit lägen auch vor, wenn sie nicht von der Arbeitgeberfirma, sondern von einer Drittperson, namentlich von einer vom Arbeitgeber zu unterscheidenden Vorsorgeeinrichtung, selbst in Gestalt eines patronalen Wohlfahrtsfonds, erbracht werden (vgl. Erw. 3.1 hievor).
3.5 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die gestützt auf den Beschluss des Stiftungsrates der Wohlfahrtsstiftung A.___ vom 26. Februar 2004 an Y.___ ausgerichtete und im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle vom 20. und 21. Juli 2006 nacherfasste Übergangsrente keine Arbeitgeberleistung und damit nicht massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG darstellt. Daraus folgt, dass die fraglichen Entgelte der AHV-rechtlichen Beitragspflicht nicht unterliegen, was zur Aufhebung der angefochtenen Einspracheentscheide und demnach zur Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
4. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen und in Anwendung dieser Grundsätze vorliegend auf Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die Einspracheentscheide der Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel vom 13. September 2007 aufgehoben werden.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Jucker
- Rechtsanwalt Dr. Heinz Ortenburger
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).