Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 21. Januar 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
medisuisse
AHV/IV
Oberer Graben 37, Postfach, 9001 St. Gallen
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügungen vom 9. August 2007 setzte die Ausgleichskasse medisuisse die persönlichen Beiträge von A.___ für das Jahr 2004 aufgrund eines im selben Jahr erzielten Einkommens von Fr. 108'626.-- auf Fr. 10'369.20 inklusive Verwaltungskosten (Urk. 10/20) und für das Jahr 2005 aufgrund eines im selben Jahr erzielten Einkommens von Fr. 133'026.-- auf Fr. 12'697.80 inklusive Verwaltungskosten (Urk. 10/23) fest. Hierbei stützte sie sich auf die Steuermeldungen vom 16. Juli 2007, worin die kantonalen Steuerbehörden ein im Jahre 2004 erzieltes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 101'500.-- (Urk. 10/18) und im Jahre 2005 ein solches von Fr. 126'500.-- (Urk. 10/22) übermittelten. Gleichzeitig erhob die Ausgleichskasse verfügungsweise Verzugszinsen auf den ausstehenden Beiträgen 2005 für die Periode 1. Januar bis 9. August 2007 (Urk. 10/24). Die gegen diese Verfügungen gerichtete Einsprache der Versicherten vom 5. September 2007 (vgl. Urk. 10/28) wies sie mit Entscheid vom 17. September 2007 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.___ mit Eingabe vom 8. Oktober 2007 Beschwerde mit dem Antrag, es seien die persönlichen Beiträge der Jahre 2004 und 2005 aufgrund eines tieferen Einkommens festzusetzen, da in den von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen auch Kinderalimente und Vermögenserträge enthalten seien (Urk. 1; Beschwerdeergänzung vom 14. November 2007, Urk. 5). In der Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2007 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.
1.2 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis).
Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan bzw. das Sozialversicherungsgericht ebenfalls verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 Erw. 3 mit Hinweisen).
Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist.
Auch hinsichtlich der Beurteilung, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, sind die Ausgleichskassen nicht an die Meldungen der kantonalen Steuerbehörden gebunden. Allerdings sollen sie sich bei der Qualifikation des Erwerbseinkommens in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 111 V 294, 110 V 86 Erw. 4 und 370 Erw. 2a, 102 V 30 Erw. 3b, 98 V 20 Erw. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, in den von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen der Jahre 2004 und 2005 seien nicht nur die Einkommen aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern auch Kinderalimente und Vermögenserträge enthalten. Die Beschwerdegegnerin dagegen stellt sich auf den Standpunkt, dass die Steuermeldungen für sie verbindlich seien (Urk. 2 und Urk. 9).
2.2 Die Beschwerdegegnerin berechnete die persönlichen Beiträge aufgrund der Steuermeldungen des kantonalen Steueramtes für die Jahre 2004 und 2005. Die jeweils ein Gesamteinkommen übermittelnden Meldungen beruhten auf Ermessenstaxationen der Steuerveranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer, da für die fraglichen Steuerjahre keine Steuererklärungen eingereicht wurden (vgl. Urk. 10/18 und Urk. 10/22).
2.3 Der Beschwerdegegnerin ist insofern beizupflichten, als es nicht ihre Aufgabe sein kann, die Veranlagung der Steuerbehörden zu korrigieren. Die Beschwerdeführerin hat sich diesbezüglich die infolge der nicht eingereichten Steuererklärungen ergangenen Ermessenstaxationen entgegenhalten zu lassen. Hingegen hätte die Beschwerdegegnerin, da es sich bei den von den kantonalen Steuerbehörden übermittelten Einkommen um Gesamteinkommen handelt, das beitragspflichtige Einkommen grundsätzlich selber einschätzen müssen. Dazu darf sie von den von den Steuerbehörden gemeldeten Gesamteinkommen ausgehen und hat die steuerbaren Einkünfte, die aufgrund der ihr zugänglichen Informationen nicht als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu qualifizieren sind, abzuziehen. Aufgrund der eingereichten Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin diese Vorgehensweise nicht beschritten hat, sondern von einer vermeintlichen Bindung an die gemeldeten Einkommen ausgegangen ist. Von einer - ausgehend von der Steuermeldung - wenigstens teilweise kasseneigenen Einschätzung darf indes schon deshalb nicht abgesehen werden, als die Beschwerdeführerin geltend macht, in den von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen seien Kinderalimente und Vermögenserträge enthalten, und hinsichtlich dieser AHV-rechtlich relevanten Qualifikationsfrage eine Bindung an die Steuereinschätzung zum vornherein zu verwerfen ist. Diesbezüglich ist aber auch die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflicht hinzuweisen, wonach sie die Alimentenzahlungen und die Vermögenserträge zu belegen hat (vgl. Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
3. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der Einspracheentscheid vom 17. September 2007 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese das jeweilige beitragspflichtige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgrund aller ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen sowie der Auskünfte der Beschwerdeführerin - ausgehend von der Steuereinschätzung - selbst bestimme und die darauf geschuldeten persönlichen Beiträge der Jahre 2004 und 2005 neu festsetze. Entsprechend dem Ausgang werden allenfalls auch die Verzugszinsen neu zu berechnen sein.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 17. September 2007 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin für die Jahre 2004 und 2005 neu festsetze.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- medisuisse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).