AB.2007.00089

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 17. September 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Iten
Hausheer & Partner, Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 10, Postfach, 6301 Zug

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Nachtragsverfügungen vom 7. Dezember 2006 gestützt auf die Steuermeldungen des Steueramtes des Kantons Zürich, Abteilung direkte Bundessteuer, vom 29. November 2006, von X.___, geboren 1953 und verheiratet mit Y.___, nach Massgabe des hälftigen ehelichen Vermögens persönliche Beiträge (als Nichterwerbstätige) für die Jahre 2002 und 2003 in Höhe von je Fr. 10'403.-- (jeweils inklusive Verwaltungskosten) gefordert hatte (Urk. 8/11-13),
         X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Iten, gegen diese Verfügungen Einsprache erhoben hatte, welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2007 abgewiesen hat (Urk. 2),

nach Einsicht in
         die Beschwerde vom 7. November 2007, mit welcher X.___, abermals vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Iten beantragen lässt (vgl. Urk. 1 S. 2), die Verfügung (richtig: der Einspracheentscheid) der Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 2007 sei vollumfänglich aufzuheben (1.); die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin für das Beitragsjahr 2002 sei im Rahmen der gesetzlichen Regelung festzusetzen (2.); die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin für das Beitragsjahr 2003 sei im Rahmen der gesetzlichen Regelung festzusetzen (3.); eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur eingehenden Begründung der Einsprache (richtig: des Einspracheentscheides) zurückzuweisen (4.); die Beschwerdegegnerin sei zur Edition des IK-Auszuges der Beschwerdeführerin und zu einer umfassenden Abrechnung betreffend die Beschwerdeführerin zu verpflichten (5.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (6.),
         die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2007 (Urk. 7) und in die Replik der Beschwerdeführerin vom 3. März 2008 (Urk. 13),
         sowie in die übrigen Akten des vorliegenden Verfahrens;

unter Hinweis darauf, dass
          am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt haben, in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
         sich der hier zu beurteilende Sachverhalt teilweise vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat (Beitragsjahr 2002), das ATSG im hier vorliegend zu prüfenden Zusammenhang im Bereich des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) indes keine materiellen Änderungen gebracht hat, es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen deshalb um die - gleichlautenden - Fassungen handelt, wie sie bis Ende 2002 gültig waren als auch ab 1. Januar 2003 in Kraft gewesen sind;

in Erwägung, dass
         die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht zunächst geltend machen lässt, die Beschwerdegegnerin habe trotz entsprechender Vorbringen in der Einsprache die Berechnung der erhobenen Beiträge im angefochtenen Einspracheentscheid nicht nachvollziehbar dargelegt, wodurch sie das rechtliche Gehör verletzt habe (Urk. 1 S. 3),
         gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG Einspracheentscheide begründet werden müssen und die Begründung eines Entscheides so abgefasst sein muss, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann, dies nur dann möglich ist, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können,
         in diesem Sinne wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden müssen, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt, dies indessen nicht bedeutet, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; sie sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b),
         der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, und diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 2 f.),
         vorliegend festzustellen ist, dass der Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2007 die wesentlichen Überlegungen, auf welche er sich stützt, durchaus enthält, indem darin ausgeführt wird, der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe in den Jahren 2002 und 2003 nicht den doppelten Mindestbeitrag entrichtet, weshalb die Beschwerdeführerin, welche als Nichterwerbstätige gelte, Beiträge nach Massgabe des hälftigen ehelichen Vermögens zu entrichten habe (Urk. 2 S. 2), der Beschwerdeführerin indes insoweit beizupflichten ist, als dass der angefochtene Einspracheentscheid die massgeblichen Rechtsgrundlagen nicht aufführt,
         die Beschwerdegegnerin in ihrer ausführlichen Vernehmlassung vom 11. Dezember 2006 (vgl. Urk. 7), welche sich in Händen der Beschwerdeführerin befindet und zu welcher letztere im Rahmen der Replik vom 3. März 2008 auch Stellung genommen hat (vgl. Urk. 13), die massgeblichen Rechtsgrundlagen jedoch nun aufführt, und diese auch eine Erläuterung der Berechnung der Beiträge enthält,
         selbst wenn mangels Angabe der Rechtsgrundlagen im angefochtenen Einspracheentscheid von einer ungenügenden Begründung desselben auszugehen wäre, dieser Mangel im Beschwerdeverfahren daher nunmehr geheilt worden wäre, von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung daher sowieso abzusehen wäre, zumal dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (BGE 120 V 362 Erw. 2b, 116 V 186 Erw. 3c und d),

in weiterer Erwägung, dass
         nach Art. 3 Abs. 1 AHVG die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres beginnt und bis zum Ende des Monats dauert, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben,
         nach Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten die eigenen Beiträge als bezahlt gelten, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat,
         Nichterwerbstätige nach Art. 10 Abs. 1 AHVG "je nach ihren sozialen Verhältnissen" einen Beitrag von 324 (ab 1.1.2003: Fr. 353.-- [Art. 2 Abs. 2 der bundesrätlichen Verordnung 03 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 20. September 2002, SR 831.108]) bis 8400 Franken pro Jahr bezahlen, und der Bundesrat nach Art. 10 Abs. 3 AHVG nähere Bestimmungen über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge erlässt,
         nach Art. 28 Abs. 1 und 2 AHVV sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht (von Gesetzes wegen; vgl. Art. 10 Abs. 2 AHVG) der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, aufgrund ihres Vermögens und des mit 20 multiplizierten jährlichen Renteneinkommens bemessen, und sich nach Art. 28 Abs. 4 AHVV die Beiträge einer nichterwerbstätigen beitragspflichtigen verheirateten Person aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens bemessen,
         die Beiträge nach Art. 29 Abs. 1 AHVV für jedes Beitragsjahr festgesetzt werden wobei als Beitragsjahr das Kalenderjahr gilt, und die Beiträge aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember bemessen werden (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV),
         die kantonalen Steuerbehörden das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung ermitteln und im Übrigen für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Artikel 22-27 AHVG sinngemäss gelten (Art. 29 Abs. 3 und 5 AHVG),

in weiterer Erwägung, dass
         die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen gelten machen lässt, dass ihr Ehegatte, welcher als selbständiger Finanzberater tätig sei und als Makler Erwerbseinkommen erziele, im Jahr 2000 ein sehr grosses Geschäft habe platzieren können und in der Folge für dieses Jahr rund Fr. 500'000.-- an Sozialversicherungsbeiträgen habe abführen müssen, es daher stossend erscheine, dass das Ehepaar in extrem guten Jahren hohe Sozialversicherungsbeiträge (auf dem Einkommen) leiste und in den folgenden Jahren, wenn logischerweise wieder weniger Einkommen erzielt werde, aufgrund des Vermögens veranlagt werde,
         sie weiter geltend machen lässt, dass die Tätigkeit ihres Ehegatten es mit sich bringe, dass er in einem Jahr extrem hohe Provisionen verdienen könne und es andererseits aber vorkommen könne, dass er ein bis zwei Jahre keine oder nur geringe Vermittlungsprovisionen erwirtschaften könne, diese enormen Schwankungen im Geschäftsfeld des Ehegatten nichts Aussergewöhnliches seien, er jedoch stets arbeits- und erwerbstätig und bemüht sei, Erwerbseinkommen zu erzielen, weshalb es nicht angehe, dass er als nichterwerbstätig qualifiziert werde (vgl. Urk. 1 Ziff. 4),
         zunächst festzuhalten ist, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin - wie schon im Einspracheentscheid festgehalten (vgl. Urk. 2 S. 1) - in den fraglichen Jahren offensichtlich als Selbständigerwerbender qualifiziert worden ist, dies denn auch daraus ersichtlich ist, dass der Auszug aus seinem individuellen Konto bezüglich der Jahre 2002 und 2003 Eintragungen über Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit enthält (und zwar von Fr. 7'623.-- für das Jahr 2002 und von Fr. 8'307.-- für das Jahr 2003, vgl. Urk. 8/33),
         sich dabei aus der Höhe der eingetragenen Einkommen weiter ergibt und im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird, dass der Ehegatte für diese Jahre nicht Beiträge in Höhe des doppelten Mindestbeitrages (sondern lediglich in Höhe des einfachen Mindestbeitrages) entrichtet hat, liegen die Einkommen doch unter dem untersten Wert der sinkenden Beitragsskala für Selbständigerwerbende für die jeweiligen Jahre (vgl. dazu Art. 21 AHVV in der 2002 und 2003 gültig gewesenen Fassung: Fr. 7'800.-- für das Jahr 2002 und Fr. 8'500.-- für das Jahr 2003),
         der Befreiungstatbestand von Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG in den Jahren 2002 und 2003 demnach nicht zur Anwendung gelangen konnte, weshalb die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin - welche nicht geltend macht, dass sie in der fraglichen Zeit selber erwerbstätig gewesen sei - in diesen Jahren zu Recht zur Erstattung von Beiträgen als Nichterwerbstätige nach Massgabe der Hälfte des ehelichen Vermögens verpflichtet hat,
         daran nichts ändert, dass der Ehegatte im Jahr 2000 ein sehr hohes Einkommen erzielt (vgl. IK-Auszug Urk. 8/33) und entsprechend hohe Beiträge entrichtet hat, hinsichtlich welcher die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, dass diese bei Weitem ausreichen würden, um bis zur Beendigung der Beitragspflicht sowohl der Beschwerdeführerin wie auch deren Ehemann Beiträge im Umfang des doppelten Mindestbeitrages zu entrichten (Urk. 13 S. 3),
         im AHV-Beitragsrecht seit dem 1. Januar 2001 der Grundsatz der Gegenwartsbemessung mit einjähriger Beitrags- und Bemessungsperiode (Art. 29 Abs. 1 AHVV, vgl. so denn auch Art. 22 Abs. 1 AHVV) gilt, womit die Beiträge - auch der Nichterwerbstätigen - grundsätzlich für jedes Jahr gesondert nach Massgabe der jeweiligen Verhältnisse zu erheben sind, und die massgeblichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen keine Ausnahmen vorsehen, die im Sinne der Vorbringen der Beschwerdeführerin ein Abweichen von diesem Grundsatz erlauben würden, die Beschwerdeführerin eine solche Rechtsgrundlage denn auch nicht geltend machen lässt,

in weiterer Erwägung, dass
         in masslicher Hinsicht weiter anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin die Richtigkeit der den Beitragsverfügungen zugrunde liegenden Steuermeldungen vom 29. November 2006, namentlich die darin je gemeldeten Gesamtvermögen (in Höhe von Fr. 9'658'431.-- [2002] beziehungsweise Fr. 7'927'346.-- [2003] vgl. Urk. 8/11 und Urk. 8/12) nicht beanstanden liess,
         demnach auch zutreffend ist, dass die Beschwerdegegnerin für die Jahre 2002 und 2003 nach Massgabe der Hälfte des ehelichen Vermögens in Höhe von Fr. 4'829'216.-- (Fr. 9'658'431.-- : 2; für das Jahr 2002) beziehungsweise Fr. 3'963'673.-- (Fr. 7'927'346.-- : 2; für das Jahr 2003) Beiträge in Höhe je des Maximalbetrages erhoben hat (vgl. Urk. 8/13 sowie Art. 28 Abs. 1 AHVV und Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige des Bundesamtes für Sozialversicherung, gültig ab 1. Januar 2000 beziehungsweise ab 1. Januar 2003),
         soweit die Beschwerdeführerin schliesslich beantragen lässt, es sei die Beschwerdegegnerin zur Edition des IK-Auszuges der Beschwerdeführerin und zu einer "umfassenden Abrechnung betreffend die Beschwerdeführerin" zu verpflichten, auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, da kein entsprechender Anfechtungsgegenstand vorliegt (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414) und auch die Voraussetzungen, unter welchen nach der Rechtsprechung das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden kann (vgl. dazu BGE 130 V 503, 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen) nicht erfüllt sind,
         überdies festzustellen ist, dass jedenfalls das Begehren um Zustellung eines IK-Auszuges der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich ohnehin gegenstandslos geworden wäre (vgl. Urk. 13 Ziff. 4),
         sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2007 nach dem Gesagten nicht beanstanden lässt, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist;

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Michael Iten
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).