AB.2007.00090

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 6. Januar 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1965, war in den Jahren 2002 bis 2004 als Selbständigerwebender der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) angeschlossen. Gestützt auf Meldungen des Steueramtes des Kantons Zürich vom 4. August 2007 (Urk. 7/30-32) verpflichtete die Ausgleichskasse den Versicherten mit Nachtragsverfügungen vom 10. August 2007 (Urk. 7/33/1-4) zur Nachzahlung von Beiträgen für die Jahre 2002 bis 2004 im Betrag von insgesamt Fr. 21'957 (inklusive Verwaltungskosten). Die vom Versicherten am 27. August 2007 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/34), wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2007 (Urk. 2 = Urk. 7/36) ab.

2.       Dagegen erhob der Versicherte am 9. November 2007 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2007 aufgehoben, und dass bei Bemessung der geschuldeten persönlichen Beiträge die von ihm ab dem Jahre 2004 an seine ehemalige Ehegattin ausgerichteten Alimentenleistungen zu berücksichtigen seien (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2007 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 1).
         Mit Replik vom 17. Januar 2008 konkretisierte der Beschwerdeführer sein beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren und beantragte, dass bei der Bemessung der von ihm für das Jahr 2004 geschuldeten persönlichen Beiträge die von ihm in diesem Jahr an seine ehemalige Ehegattin geleisteten Unterhaltsleistungen im Betrag von Fr. 59'784.65 vom beitragspflichtigen Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit in Abzug zu bringen seien. Die Bemessung der von ihm für die Jahre 2002 und 2003 geschuldeten Beiträge ziehe er hingegen nicht in Zweifel (Urk. 10). Am 4. Februar 2008 verzichtete die Ausgleichskasse auf eine Duplik (Urk. 14), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. Februar 2008 (Urk. 15) als geschlossen erklärt wurde.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 Erw. 2.1, 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 130 V 503, 122 V 34 E. 2a S. 36 mit Hinweisen).
1.2     Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens stellt der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2007 (Urk. 2) dar, worin die Beschwerdegegnerin die gegen die Nachtragsverfügungen für die Beitragsjahre 2002 bis 2004 (Urk. 33/1-4) erhobene Einsprache abwies. Beschwerdeweise beantragt der Beschwerdeführer, dass die von ihm im Jahre 2004 an seine ehemalige Ehegattin geleisteten Unterhaltsleistungen im Betrag von Fr. 59'784.65 vom beitragspflichtigen Erwerbseinkommen dieses Jahres in Abzug zu bringen seien. Streitig und zu prüfen ist daher einzig die Frage, ob bei Bemessung der vom selbständigerwerbenden Beschwerdeführer für das Jahr 2004 geschuldeten persönlichen Beiträge die von ihm in diesem Jahr an seine ehemalige Ehegattin ausgerichteten Unterhaltszahlungen vom Erwerbseinkommen als Beitragsobjekt in Abzug zu bringen sind.

2.
2.1     Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Die Beiträge werden für jedes Kalenderjahr festgesetzt (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Sie bemessen sich auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals (Art. 22 Abs. 2 AHVV). Das Einkommen des Beitragsjahres bestimmt sich nach dem Ergebnis des oder der in diesem Jahre abgeschlossenen Geschäftsjahre (Art. 22 Abs. 3 AHVV). Die Ausgleichskassen verlangen für die ihnen angeschlossenen Selbständigerwerbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln die Angaben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen (Art. 27 Abs. 2 AHVV). Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (Art. 23 Abs. 5 AHVV).
2.2     Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat in konstanter Rechtsprechung (Urteile des EVG in Sachen G. vom 26. Juli 2004, H 94/04, Erw. 2; in Sachen A. vom 4. Februar 2002, H 234/01, Erw. 2d; in Sachen W. vom 4. Februar 2002, H 233/01, Erw. 2d; BGE 127 V 65; EVGE 1960 S. 389) sowohl in Bezug auf die Bemessung der von Selbständigerwerbenden als auch in Bezug auf die Bemessung der von Nichterwerbstätigen geschuldeten Beiträge erkannt, dass Unterhaltszahlungen, welche der geschiedene Versicherte seinem früheren Ehepartner zukommen lässt, vom massgebenden Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG beziehungsweise vom Renteneinkommen (oder vom massgebenden Vermögen) im Sinne von Art. 28 AHVV nicht in Abzug gebracht werden können.
         Denn die Bestimmungen der AHV sehen weder für eine noch für mehrere Kategorien von Beitragspflichtigen die Möglichkeit vor, die an den geschiedenen Ehegatten bezahlten Unterhaltsbeiträge vom Einkommen abzuziehen. Obwohl es im Allgemeinen stimme, dass ein Abzug der Unterhaltsbeiträge vom Einkommen des Schuldners seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besser entspreche (Urteil des EVG in Sachen W. vom 4. Februar 2002, H 233/01, Erw. 2, mit Hinweis), so rechtfertige es sich trotzdem nicht, die Versicherten bei der Erhebung der AHV-Beiträge je nach Herkunft ihres Einkommens unterschiedlich zu behandeln. Letztlich habe der Gesetzgeber zu entscheiden, ob im Bereich der AHV die Unterhaltsbeiträge vom Einkommen des Verpflichteten zum Abzug zuzulassen seien (BGE 127 V 74 Erw. 4d/dd).
2.3     Nach Gesagtem besteht nach der geltenden Rechtslage kein Raum, die vom Beschwerdeführer an seine frühere Ehegattin geleisteten Alimenten- oder Unterhaltszahlungen vom massgebenden beitragspflichtigen Erwerbseinkommen des Jahres 2004 auszunehmen.

3.       Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Nachtragsverfügung vom 10. August 2007 (Urk. 7/33/3-4) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2007 (Urk. 2) bei der Bemessung der Beiträge für das Jahr 2004 von dem als Bemessungsgrundlage dienenden selbständigen Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers dieses Jahres die vom Beschwerdeführer in diesem Jahr an seine frühere Ehegattin geleisteten Alimenten- und Unterhaltszahlungen nicht in Abzug brachte. Die gegen den Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2007 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.       Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auf Art. 11 AHVG hinzuweisen, wonach Beiträge, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar sind, auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen bis auf die Höhe des Mindestbeitrages herabgesetzt werden können (Abs. 1), und wonach ein Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Versicherten eine grosse Härte bedeutet, erlassen werden kann, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist (Abs. 2).

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).