AB.2007.00093

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 30. April 2009
in Sachen
A.___
 
Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Walter A. Stöckli
Schmiedgasse 10, 6472 Erstfeld

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Gesuchsgegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Nachtragsverfügungen vom 16. September 2005 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von A.___ für das Jahr 2001 aufgrund eines  Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 309'513.-- und eines im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 10'000.-- auf Fr. 30'565.80 inklusive Verwaltungskosten (Urk. 7/51/1) und für das Jahr 2002 aufgrund eines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 312'904.-- und eines im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 20'000.-- auf Fr. 30'808.80 inklusive Verwaltungskosten (Urk. 7/51/2) fest. Dabei stützte sie sich auf die Steuermeldungen vom 11. August 2005, worin die kantonalen Steuerbehörden für das Jahr 2001 ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 329'000.-- sowie ein im Betrieb arbeitendes Kapital von Fr. 10'000.-- (Urk. 7/43) und für das Jahr 2002 ebenfalls ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 329'000.-- und ein im Betrieb arbeitendes Kapital von Fr. 20'000.-- (Urk. 7/44) übermittelten. Die gegen die Nachtragsverfügungen erhobene Einsprache vom 26. September 2005 (Urk. 7/50) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 2. November 2005 ab (Urk. 7/55). Die gegen diesen Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde vom 9. November beziehungsweise 2. Dezember 2005 (Urk. 7/58 und Urk. 7/61) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 13. September 2006 ab (Prozess-Nr. AB.2005.00120, Urk. 7/72).
2.
2.1         Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde der Eheleute A.___ gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft betreffend Direkte Bundessteuer 2001 und 2002 (Revision) mit Entscheid vom 6. Juni 2007 gutgeheissen und die Sache zur Vornahme der Revision an das kantonale Steueramt zurückgewiesen (Urk. 7/88/3-13) und dieses die Revision durchgeführt hatte, teilte das Steueramt mit Steuermeldungen vom 3. November 2007 mit, dass das Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Jahre 2001 und 2002 ermessensweise auf Fr. 79'000.-- festgesetzt worden sei (Urk. 7/92-93). Hierauf teilte die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer mit, er habe beim hiesigen Gericht eine Revision des Urteils vom 1. Februar 2007 (richtig: 13. September 2006) zu beantragen, da sie das rechtskräftige Urteil nicht abändern könne (Urk. 7/94).
2.2     Mit Eingabe vom 22. November 2007 stellte der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Walter A. Stöckli das Gesuch um Revision des Urteils vom 1. Februar 2006 (richtig: 13. September 2006, Urk. 1). In der Vernehmlassung vom 13. Dezember 2007 schloss die Ausgleichskasse auf Nichteintreten, da dieses verspätet sei (Urk. 6). Mit Replik vom 19. Februar 2008 nahm der Beschwerdeführer zur Frage der Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuchs Stellung und hielt an seinem Rechtsbegehren fest (Urk. 13). Nachdem die Ausgleichskasse innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 14. April 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 17).
3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Laut Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet, wobei sich das Revisionsverfahren nach kantonalem Recht bestimmt (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 134 zu Art. 61).
         Nach § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden:
a)     wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten,
b)     wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen,
c)    wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist.
         Die Revisionsgründe gemäss § 29 lit. a und b GSVGer entsprechen mithin denjenigen gemäss Art. 61 lit. i ATSG.
1.2     § 30 Abs. 1 GSVGer schreibt vor, dass das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen ist. Alsdann muss das Revisionsgesuch laut § 31 Abs. 1 GSVGer die Revisionsgründe angeben sowie die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten; darüber hinaus ist nachzuweisen, dass die Frist gemäss § 30 eingehalten wurde. Ferner sollen nach § 31 Abs. 2 GSVGer Beweismittel beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden. Im Übrigen richtet sich das Revisionsverfahren gemäss § 32 GSVGer sinngemäss nach der Zivilprozessordnung (§ 293 ff. ZPO)
2.      
2.1     Mit Entscheid vom 6. Juni 2007 (Urk. 7/91/3-13) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich das Kantonale Steueramt an, die rechtskräftige Steuerveranlagung der Direkten Bundessteuer der Jahre 2001 und 2002, wonach das steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau nach Ermessen auf Fr. 300'000.-- eingeschätzt worden war (Urk. 7/56/3-4), in Revision zu ziehen. Hierauf unterbreitete das Kantonale Steueramt den Steuerpflichtigen am 4. Oktober 2007 je einen Veranlagungsvorschlag für die Steuerjahre 2001 und 2002. Danach wurde das steuerbare Einkommen dieser Jahre auf je Fr. 50'000.-- festgesetzt (Urk. 14/2). Diese Veranlagungsvorschläge wurden von den Steuerpflichtigen am 17. Oktober 2007 akzeptiert (Urk. 14/3).
         Damit steht fest, dass auch für die Festsetzung der persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers der Jahre 2001 und 2002 ein Revisionsgrund vorliegt.
2.2     Die Beschwerdegegnerin macht geltend, das Revisionsgesuch vom 22. November 2007 sei zu spät gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe mit Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Juni 2007 Kenntnis des Revisionsgrundes erhalten (Urk. 6).
         Mit Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Juni 2007 erhielt der Beschwerdeführer erst Kenntnis darüber, dass die Veranlagung der direkten Bundessteuer der Jahre 2001 und 2002 durch das Kantonale Steueramt revidiert werden muss. Über die Steuerfaktoren war in diesem Zeitpunkt noch nichts entschieden, weshalb der Beschwerdeführer auch noch kein begründetes Gesuch um Revision des Urteils vom 13. September 2006 an das hiesige Gericht stellen konnte. Frühestens mit dem Veranlagungsvorschlag des kantonalen Steueramtes vom 4. Oktober 2007 konnte er Kenntnis darüber haben, wie hoch dieses das steuerbare Einkommen der Jahre 2001 und 2002 einzuschätzen gedenkt, und erst mit der Annahme des Veranlagungsvorschlages am 17. Oktober 2007 waren die Steuerfaktoren sicher bekannt. Mit dem Gesuch vom 7. November 2007 (Urk. 1) um Revision des Urteils vom 13. September 2006 hat der Beschwerdeführer somit die 90-tägige Frist eingehalten.

3.
3.1     Mit rektifizierten Steuermeldungen vom 3. November 2007 übermittelte das Kantonale Steueramt der Ausgleichskasse die nach Ermessen taxierten Gesamteinkommen der Jahre 2001 und 2002 von je Fr. 79'000.-- (Urk. 7/92-93). An diese Meldungen hat sich das Sozialversicherungsgericht zu halten. Bezüglich der Höhe des im Betrieb investierten Eigenkapitals wurde in den rektifizierten Steuermeldungen keine Angaben gemacht. Da die Höhe des im Betrieb investierten Eigenkapitals nie streitig war und deshalb auch nicht in Revision gezogen wurde, ist diesbezüglich auf die Steuermeldungen vom 11. August 2005 abzustellen, mit welchen für das Jahr 2001 ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 10'000.-- (Urk. 7/43) und für das Jahr 2002 ein solches von Fr. 20'000.-- (Urk. 7/44) übermittelt wurde.
3.2     Da es sich bei den von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen um Gesamteinkommen handelt, bleibt zu berücksichtigen, dass darin andere Einkommen als aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielte enthalten sind. Gemäss Urteil vom 13. September 2006 erzielte der Beschwerdeführer im Jahre 2002 eine Erwerbsausfallentschädigung von netto Fr. 3'391.-- (vgl. auch IK-Auszug vom 2. April 2009, Urk. 24) und seine Ehefrau in den Jahren 2001 und 2002 ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von je Fr. 16'096.-- netto (vgl. auch IK-Auszug vom 2. April 2009, Urk. 25). Diese Nettoeinkommen sind unverändert von den gemeldeten Gesamteinkommen von Fr. 79'000.-- abzuziehen.

4.         Zusammenfassend sind somit die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2001 neu gestützt auf ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 62'904.-- sowie eines im Betrieb arbeitenden Eigenkapitals von Fr. 10'000.-- und für das Jahr 2002 neu gestützt auf ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 59'513.-- sowie eines im Betrieb arbeitenden Eigenkapitals von Fr. 20'000.-- festzusetzen. In diesem Sinne ist das Revisionsgesuch gutzuheissen.

5.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung sowohl für dieses als auch für das mit Urteil vom 13. September 2006 erledigte Verfahren (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, N 6 zu § 32). Diese wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung des Revisionsgesuchs werden das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. September 2006 (Prozess Nr. AB.2005.00120) und der damit bestätigte Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. November 2005 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die Jahre 2001 und 2002 im Sinne der Erwägungen neu festsetze.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt und Notar Walter A. Stöckli, unter Beilage des Doppels von Urk. 23 und je einer Kopie von Urk. 24/1-3 und Urk. 25/1-3
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).