Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2007.00103
AB.2007.00103

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Bachmann


Urteil vom 29. September 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2007 gestützt auf die rektifizierten Steuermeldungen vom 28. März 2007 die persönlichen Beiträge von X.___ (als Selbständigerwerbender) für die Jahre 2003 und 2004 neu festgesetzt hat, und zwar für das Jahr 2003 nach Massgabe eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 485'200.-- Beiträge in Höhe von nunmehr Fr. 46'094.40 sowie für das Jahr 2004 nach Massgabe eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 684'300.-- Beiträge in Höhe von Fr. 65'008.80 (jeweils zuzüglich Verwaltungskosten; vgl. Urk. 2),

nach Einsicht in
         die bei der Ausgleichskasse eingereichte und von dieser am 11. Dezember 2007 als Beschwerde an das hiesige Gericht überwiesene Eingabe vom 1. Juni 2007, mit welcher X.___, vertreten durch Y.___, sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 25. Mai 2007 sowie die Festsetzung von tieferen AHV-Beiträgen beantragt hat, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Pflichtige seit vielen Jahren pensioniert sei und folglich die bei der Berechnung des beitragspflichtigen Einkommens berücksichtigten Liegenschaftserträge nicht als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren seien, da die betreffenden Liegenschaften nicht Geschäftsvermögen darstellten (Urk. 1/1, vgl. auch Eingabe vom 31. August 2007, Urk. 1/2),
         die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2007 (Urk. 3),
         sowie in die übrigen Akten des vorliegenden Verfahrens,

in Erwägung, dass
         gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen ist, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt; dieses ermittelt wird, indem das rohe Einkommen um die in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis f AHVG aufgeführten Abzüge vermindert wird,
         es gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in der Regel den Steuerbehörden obliegt, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln; wobei die Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen verbindlich sind (Art. 23 Abs. 4 AHVV),
         die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt sind, diese Bindung also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers betrifft und daher die Frage nicht beschlägt, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist, somit die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen haben, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 83 Erw. 2c, 114 V 75 Erw. 2, 110 V 86 Erw. 4 und 370 Erw. 2a, 102 V 30 Erw. 3b mit Hinweisen),
         sich die Ausgleichskassen nach der Rechtsprechung allerdings bei der Qualifikation gemeldeter Einkünfte in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene Abklärungen nur dann vornehmen sollen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (vgl. BGE 134 V 250 Erw. 3.3., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung),
         der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), danach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, dieser Grundsatz indessen nicht uneingeschränkt gilt und er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (BGE 125 V 193 Erw. 2 S. 195; 122 V 157 Erw. 1a S. 158; vgl. BGE 130 I 180 Erw. 3.2 S. 183),
zu den Mitwirkungspflichten insbesondere die Begründungspflicht und das Rügeprinzip gehören; nach letzterem die Beschwerdeinstanz nicht prüft, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist sondern nur die vorgebrachten Beanstandungen untersucht; die Beschwerdeinstanz zusätzliche Abklärungen nur vornimmt oder veranlasst und von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur prüft, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a),

in weiterer Erwägung, dass
         der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen lässt, dass er "pensioniert" und "folglich" aus der Buchhaltung der Einzelfirma nicht ersichtlich sei, dass Geschäftsliegenschaften vorhanden seien; der Beschwerdeführer diese Liegenschaften - wie aus der Aufstellung des kantonalen Steueramtes betreffend Steuerausscheidungsgrundlagen 2003 ersichtlich sei - "komplett" privat halte, weshalb auf den Einkommen (Erträgnissen) keine AHV-Beiträge zu entrichten seien (Urk. 1/1, vgl. auch Eingabe vom 31. August 2007 an die Beschwerdegegnerin, Urk. 1/2 = Urk. 4/35),
         die Beschwerdegegnerin dagegen im Wesentlichen auf die rektifizierten Steuermeldungen vom 28. März 2007 sowie das von ihr - auf Grundlage der Auskünfte des Kantonalen Steueramtes erstellte - Schreiben vom 7. Mai 2007 verweist, in welchem sie dem Beschwerdeführer die Beitragsberechnung, namentlich die den Beitragsverfügungen zugrunde gelegten Einkommen und Eigenkapitalien der betreffenden Beitragsjahre 2003 und 2004 erläutert und ihm Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache eingeräumt hatte (Urk. 2 und Urk. 3 sowie Urk. 22),

in weiterer Erwägung, dass  
         das Kantonale Steueramt, Dienstabteilung direkte Bundessteuer, der Ausgleichskasse mit rektifizierten Steuermeldungen vom 28. März 2007 in Bezug auf die Jahre 2003 und 2004 ein für die AHV massgebendes Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 494'161.-- (für das Jahr 2003) beziehungsweise Fr. 699'388.-- (für das Jahr 2004) gemeldet hatte (vgl. Urk. 4/17-18), dabei aus den Meldungen ersichtlich ist, dass sich diese Einkommen zur Hauptsache aus den (in den Steuererklärungen der jeweiligen Jahre vom Beschwerdeführer selbst deklarierten; vgl. Urk. 4/19 S. 5 und Urk. 4/19 S. 21) Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowie aus Erträgen aus Geschäftsliegenschaften zusammensetzte,
         es daher zunächst festzustellen gilt, dass der im Jahr 1933 geborene Beschwerdeführer zwar im Jahr 1998 das gesetzliche Rentenalter erreicht hat (vgl. Art. 3 Abs. 1 AHVG), er mit Blick auf die in den Steuererklärungen 2003 und 2004 (selbst) deklarierten Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit indes offensichtlich auch nach diesem Zeitpunkt als Einzelunternehmer (Architekt) selbständig erwerbstätig war,
         der Hinweis, er sei seit vielen Jahren "pensioniert" demnach nicht zutrifft beziehungsweise - soweit der Beschwerdeführer damit auf das Erreichen des gesetzlichen Rentenalters hinweisen will - jedenfalls die Beitragserhebung nicht als unrichtig erscheinen lässt, besteht doch - auch nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters - die Beitragspflicht solange eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (vgl. wiederum Art. 3 Abs. 1 AHVG), wenn auch nur insoweit, als das Erwerbseinkommen den in Art. 6quater AHVV festgesetzten - und im Rahmen der vorliegend streitigen Beitragserhebung berücksichtigten (vgl. Urk. 2 S. 2) - Freibetrag für Altersrentner überschreitet,
         der weiter vorgebrachte Einwand, in der Buchhaltung der Einzelfirma des Beschwerdeführers seien keine Geschäftsliegenschaften vorhanden, ebenfalls unbehelflich ist, da dieses Vorbringen allein - selbst wenn dieser Umstand zutreffen würde - die Richtigkeit der Beitragserhebung nicht von Vornherein in Frage zu stellen vermag,
        
in weiterer Erwägung, dass
         aus den Akten der Beschwerdegegnerin, welche unter anderem auszugsweise auch Kopien der Steuererklärungen des Beschwerdeführers der Jahre 2003 und 2004 enthalten, ersichtlich ist, dass die fraglichen Liegenschaften (A.__, B.___, C.___, D.___) vom meldenden Beamten des Kantonalen Steueramtes - in Erläuterung der Angaben in der Steuermeldung - als Geschäftsliegenschaften ("G") bezeichnet worden sind (vgl. so etwa für das Jahr 2003: Hilfsblatt für Liegenschaften per 31. Dezember 2003 [Urk. 4/19 S. 16], Hilfsblatt Liegenschaftenerträge und Unterhaltskosten [Urk. 4/19 S. 14 und 15] und Schuldenverzeichnis [Urk. 4/19 S. 3 und 4] sowie für das Jahr 2004 Hilfsblatt für Liegenschaften per 31. Dezember 2004 [Urk. 4/19 S. 9 und 10] und Schuldenverzeichnis [Urk. 4/19 S. 1 und 2), und der meldende Beamte im Hilfsblatt für die Liegenschaften per 31. Dezember 2002 (Vorperiode) den Vermerk angebracht hatte, dass bei Verkauf oder Überführung der nämlichen als Geschäftsliegenschaften bezeichneten Liegenschaften ins Privatvermögen dies einen Liquidationsgewinn nach sich gezogen hätte, was nach Kenntnis der Steuerbehörde nicht geschehen sei (vgl. Urk. 4/24 S. 2),
         die Ausgleichskassen zwar grundsätzlich ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen haben, wer für ein gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist, sie sich wie erwähnt nach der Rechtsprechung bei der Qualifikation gemeldeter Einkünfte allerdings in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene Abklärungen nur dann vornehmen sollen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (vgl. BGE 134 V 250 Erw. 3.3. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung),
         sich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen in der (lediglichen) Behauptung erschöpften, er besitze, weil pensioniert, keine Geschäftsliegenschaften (vgl. Urk. 4/14 S. 2 und 4/15 S. 2), weshalb sich für die Ausgleichskasse mit Blick auf die detaillierten Angaben der Steuerbehörde aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben mussten, und dies um so mehr gilt, als der Beschwerdeführer auch auf das Schreiben der Ausgleichskasse vom 7. Mai 2007 (vgl. Urk. 4/22), in welchem sie ihm die Grundlagen der Beitragsberechnung ausführlich erläutert und ihm Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache eingeräumt hatte, nach Lage der Akten innert der ihm (bis zum 20. Mai 2007) gewährten Frist nicht reagiert und insbesondere keine substantiierten Einwendungen vorgebracht hat,
         der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren ausser den eingangs dargestellten (und nach dem Gesagten unbehelflichen) Einwendungen gegen die Qualifikation der in Frage stehenden Liegenschaften keine weiteren Einwendungen (und schon gar nicht substantiierte) vorbringen liess, und er insbesondere die ihm mit Verfügung vom 10. Januar 2008 (Urk. 5) eingeräumte Gelegenheit, im Rahmen der Replik substantiierte Einwendungen vorzubringen, unbenutzt verstreichen liess (vgl. Urk. 5 ff.),
das Untersuchungsprinzip, wie erwähnt, nicht uneingeschränkt gilt und daher vorliegend festzustellen ist, dass sich auch mit Blick auf die im vorliegenden Prozess vorgebrachten Einwendungen die Beitragserhebung nicht beanstanden lässt, und sodann weder aufgrund der Parteivorbringen noch anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass für weitere Abklärungen besteht (vgl. wiederum BGE 110 V 53 Erw. 4a),
         zusammenfassend die Vorbringen des Beschwerdeführers die Richtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides nicht in Frage zu stellen vermögen und sich auch aufgrund der Akten keine Hinweise auf dessen Fehlerhaftigkeit ergeben, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).