AB.2007.00105

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 26. Juni 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Am 15. Juni 2007 (Eingangsstempel; Urk. 8/39/4) meldete sich A.___, geboren 1943, bei der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) zum Bezug einer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an. In der Folge berechnete die Ausgleichskasse die Rente und richtete der Versicherten mit Verfügung vom 3. Oktober 2007 (Urk. 8/48 = Urk. 3/1) mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 eine ordentliche Altersrente im Umfang einer Teilrente im Betrag von monatlich Fr. 1'847.-- aus. Dagegen erhob die Versicherte am 13. Oktober 2007 Einsprache und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer Vollrente unter Anrechnung der Zeit ihres Aufenthaltes in Japan als Beitragszeit (Urk. 8/53). Mit Einspracheentscheid vom 16. November 2007 (Urk. 2 = Urk. 8/55) wies die Ausgleichskasse die Einsprache der Versicherten ab.

2.         Dagegen erhob die Versicherte am 13. Dezember 2007 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei bei der Rentenberechnung auch derjenige Zeitraum als Beitragszeit zu berücksichtigen, während dem sie sich mit ihrem obligatorisch versicherten Ehegatten in Japan aufgehalten habe, und es sei ihr eine volle Altersrente auszurichten (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2008 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. Februar 2008 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Der Betrag der ordentlichen Altersrente wird durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch das Verhältnis zwischen der Beitragsdauer der versicherten Person und jener ihres Jahrgangs (Rentenskala) sowie anderseits auf Grund ihres durchschnittlichen Jahreseinkommens. Anspruch auf eine ordentliche Vollrente haben Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetztes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG), die zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles während gleich vielen Jahren wie ihr Jahrgang Beiträge geleistet haben (Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei die Jahre, während welcher die verheiratete Frau auf Grund von Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG, in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung, keine Beiträge entrichtet hat, als Beitragsjahre gezählt werden (Art. 29bis Abs. 2 AHVG, in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung, in Verbindung mit Ziff. 1 lit. g Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994, 10. AHV-Revision). Denn Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG, in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung, bestimmt, dass die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten von der Beitragspflicht befreit sind. Die beitragsfreien Jahre gemäss Art. 29bis Abs. 2 AHVG, in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung,  können indes nur dann angerechnet werden, wenn die Ehefrau während dieser Zeit selber versichert war (BGE 107 V 2 Erw. 1 mit Hinweis).
1.2         Obligatorisch versichert nach Massgabe des AHVG, in der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung, sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG), natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 Abs. 1 lit. b AHVG) sowie Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen tätig sind (Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG). Vor der 10. AHV-Revision waren gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG, in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung, auch Schweizer Bürger obligatorisch versichert, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig waren und von diesem entlöhnt wurden. Diese Bestimmung erfuhr inhaltlich in Art. 1 Abs. 3 AHVG insoweit eine Änderung, als dieser Regelung nicht nur Schweizer Bürger, sondern auch Ausländer unterstehen und die Fortführung der Versicherung freiwillig ist.
1.3     Nach der Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) zu alt Art. 29bis Abs. 2 AHVG, in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung, konnte der sozialversicherungsrechtliche Grundsatz der Einheit des Ehepaares nur in jenen Fällen eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die Ehefrau nach sich ziehen, in denen die Versicherteneigenschaft des Ehemannes entweder auf seinem schweizerischen Wohnsitz oder auf seiner Zugehörigkeit zur freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer beruhte. Der Schutz der Ehefrau eines nach Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG, in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung, obligatorisch Versicherten beschränkte sich nach der Rechtsprechung auf die Ausrichtung der Ehepaarrente und den Beitritt zur freiwilligen Versicherung (BGE 126 V 220 Erw. 1d, 107 V 2 f. Erw. 1 f.; ZAK 1981 S. 338 f. Erw. 3). 

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin während der Zeit ihres Aufenthalts in Japan in den Jahren 1970 bis 1978 ihre Beitragspflicht nicht erfüllt habe, und dass ihre Beitragsdauer deshalb unvollständig sei. Obwohl ihr Ehemann, welcher für eine Schweizer Unternehmung im Ausland tätig gewesen sei, obligatorisch versichert gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung nicht erfüllt und sich auch nicht der freiwilligen Versicherung angeschlossen (Urk. 2 S. 4).
2.2     Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen zur Hauptsache vor, dass sie vor und nach der Ausreise nach Japan von den schweizerischen Behörden über das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nicht informiert worden und durch diese auch nicht dazu angehalten worden sei, der freiwilligen Versicherung beizutreten (Urk. 1).

3.       Gemäss ihren Angaben war die Beschwerdeführerin vom 1. Juli 1970 bis Mai 1978 in Japan wohnhaft (Urk. 8/39/3 Ziff. 4.1). Während dieser Zeit hat die Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit ausgeübt (Urk. 1 S. 1). Nach der oben erwähnten Rechtsprechung (Erw. 1.3) erfolgt keine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des während eines Auslandaufenthaltes obligatorisch versicherten Ehemannes auf die nichterwerbstätige Ehefrau. Da die Beschwerdeführerin während der Zeit ihres Aufenthaltes in Japan unbestrittenermassen auch nicht der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer angeschlossen war (Urk. 1), entstand ihr für diese Periode eine Beitragslücke.

4.
4.1     Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben zu schützen ist.
4.2         Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung, BV), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 480 Erw. 5 mit Hinweisen).
4.3         Nachdem die Rechtsprechung (BGE 107 V 1) eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des obligatorisch versicherten Ehemannes auf seine sich ebenfalls im Ausland aufhaltende, nicht erwerbstätige Ehegattin verneint hatte, wurde den betroffenen Ehefrauen in der Schlussbestimmung gemäss Änderung vom 7. Oktober 1983 zum AHVG noch während zwei Jahren nach Inkrafttreten der Schlussbestimmung bis spätestens 31. Dezember 1985 (Verordnung über den nachträglichen Beitritt zur freiwilligen AHV/IV für Ehefrauen von obligatorisch versicherten Schweizern im Ausland vom 28. November 1983) nachträglich (nochmals) der Beitritt zur freiwilligen AHV/IV für Auslandschweizer ermöglicht (vgl. Urteil des EVG in Sachen I. vom 24. April 2002, H 33/02, Erw. 3a). Von dieser nachträglichen Beitrittsmöglichkeit, welche auch wieder in der Schweiz lebenden Schweizerinnen rückwirkend für die Zeit der Wohnsitznahme im Ausland offen stand, hat die Beschwerdeführerin indes unbestrittenermassen keinen Gebrauch gemacht.
4.4     Damit wäre aber - selbst bei Annahme einer Verletzung einer eine Auskunftspflicht statuierenden Vorschrift durch schweizerische Behörden - ein Unterbleiben einer Auskunft bei der Ausreise der Beschwerdeführerin nach Japan im Jahre 1970 nicht mehr kausal für die entstandenen Versicherungslücken. Vielmehr hat die gesetzliche Ordnung mit der am 7. Oktober 1983 geschaffenen nachträglichen Beitrittsmöglichkeit eine Änderung erfahren, weshalb eine Berufung auf Treu und Glauben nicht mehr erfolgversprechend ist. Dass die Beschwerdeführerin die Gelegenheit des rückwirkenden Beitritts versäumt hat, beruht demnach darauf, dass sie die gesetzliche Regelung der Schlussbestimmung gemäss Änderung vom 7. Oktober 1983 zum AHVG nicht zur Kenntnis genommen hat. Aus der eigenen Rechtsunkenntnis kann jedoch nach einem allgemeinen Grundsatz niemand Vorteile ableiten (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa mit Hinweisen; vgl. Urteil des EVG in Sachen I. vom 24. April 2002, H 33/02, Erw. 3a). Unter diesen Umständen kann von einer Prüfung der Frage, ob schweizerische Behörden in Verletzung einer gesetzlichen Auskunftspflicht die Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise nach Japan nicht über ihr Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung und nicht über die Möglichkeit des Beitritts zur freiwilligen Versicherung aufgeklärt haben, abgesehen werden. 

5.       Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. November 2007 (Urk. 2) bei der Rentenberechnung den Zeitraum vom 1. Juli 1970 bis Mai 1978, während welchem sich die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige in Japan aufhielt, nicht als Beitragszeit berücksichtigte, sodass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).