AB.2008.00004

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 6. Juli 2009
in Sachen
1.   A.___
 

2.   B.___
 

Beschwerdeführende

gegen

Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe
Ankerstrasse 53, Postfach 1170, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügungen vom 29. August 2007 setzte die Ausgleichskasse für das Schweizerische Bankgewerbe mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 die monatliche Altersrente von A.___ auf Fr. 1'800.-- und diejenige der Ehefrau B.___ auf Fr. 1'063.-- fest (Urk. 6/1 und Urk. 6/7). Gegen diese Rentenfestsetzung erhoben die Versicherten am 24. September 2007 Einsprache (Urk. 6/13). Die Ausgleichskasse für das Schweizerische Bankgewerbe wies die Einsprache am 23. November 2007 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 23. November 2007 (Urk. 2) erhoben die Versicherten am 8. Januar 2008 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei A.___ eine Altersrente von Fr. 2’210.-- und B.___ eine Altersrente von Fr. 1'105.--, das heisst es seien ihnen Rentenleistungen von total Fr. 3'315.-- auszurichten (Urk. 1). Die Ausgleichskasse für das Schweizerische Bankgewerbe beantragte in der Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2008 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). In der Stellungnahme vom 18. Februar 2008 hielten die Versicherten an der Beschwerde und an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter-lassenenversicherung (AHVG) beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben (lit. a) oder ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (lit. b). Abs. 3 von Art. 35 AHVG bestimmt, dass die beiden Renten im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten gekürzt werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten bei Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer.
1.2     Weisen nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer auf, so entspricht gemäss Art. 53bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) der Höchstbetrag der beiden Renten einem Prozentsatz des maximalen Betrages bei Vollrenten. Dieser wird ermittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala (Art. 52 AHVV) durch drei geteilt wird.

2.       Die Beschwerdeführer machen geltend, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht eine Rentenkürzung vorgenommen. Art. 35 AHVG sehe klar die Begrenzung der Ehepaarrente auf 150 % des Höchstbetrages der Altersrente vor. Dies sei eindeutiger Volkswille. Art. 53bis AHVV stehe im Widerspruch zu Art. 35 AHVG. Die Verordnung widerspreche dem Gesetzeswortlaut (Urk. 1 S. 1 f., Urk. 9 S. 1 f.).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin legte sowohl im angefochtenen Einspracheentscheid als auch in der Beschwerdeantwort korrekt und nachvollziehbar dar, dass Art. 53bis AHVV verbindlich ist und daher diese Bestimmung auf die darunter zu subsumierenden Fälle anzuwenden ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer widerspricht Art. 53bis AHVV nicht dem Willen des Gesetzgebers. Art. 35 Abs. 3 AHVG sieht ausdrücklich vor, dass der Bundesrat die Kürzung der Renten bei Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer zu regeln hat. Zum Erlass der umstrittenen Verordnungsbestimmung war der Verordnungsgeber somit ausdrücklich durch das Gesetz berufen.
3.2     Die Grundlagen der Rentenberechnung für beide Beschwerdeführer sind detailliert dokumentiert (vgl. Urk. 6/2-5, Urk. 6/8-11). Aus den die Beschwerdeführerin 2 betreffenden Unterlagen ergibt sich, dass sie nicht während der für ihren Jahrgang gültigen vollen Beitragszeit von 41 Jahren Beiträge leistete. Angerechnet werden konnten 24 Jahre und 6 Monate (vgl. Urk. 6/1-2). Der Beschwerdeführer 1 leistete während der vollen Beitragszeit von 44 Jahren Beiträge (Urk. 6/7-8).
3.3     Das Total der ungekürzten Einzelrenten der Beschwerdeführer (Fr. 2'210.-- für den Beschwerdeführer 1 und Fr. 1'306.-- für die Beschwerdeführerin 2) beträgt Fr. 3'516.--. Da die Beschwerdeführerin 2 nicht die volle Beitragszeit aufweist, ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf den zwingend zu beachtenden Art. 53bis AHVV die für das Ehepaar gültige Rentenskala. Nach deren korrekter Berechnung ist die Rentenskala 38 massgebend (Urk. 2 S. 2). Basierend auf dieser Rentenskala beläuft sich der Höchstbetrag der monatlichen Altersrente auf Fr. 1'909.--. Auch dies gab die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid korrekt wieder (Urk. 2 S. 2). Ausgehend davon beträgt nach Art. 35 Abs. 1 AHVG der Höchstbetrag der dem Ehepaar zustehenden Renten Fr. 2'863.-- (150 % von Fr. 1'909.--) und nicht, wovon die Beschwerdeführer ausgehen, Fr. 3'315.--. Diese Berechnung der Plafonierungsgrösse durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 2) ist demnach nicht zu beanstanden. Zutreffend ermittelte die Beschwerdegegnerin auf der Basis der Plafonierungsgrösse die den Beschwerdeführern je einzeln zustehenden Altersrenten, entsprechend dem Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten (Fr. 1'800.-- für den Beschwerdeführer 1 und Fr. 1'063.-- für die Beschwerdeführerin 2; vgl. Urk. 2 S. 2).
4.       Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die den Beschwer-deführern zustehenden Altersrenten korrekt nach Massgabe der verbindlich zu beachtenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ermittelte. Da der Ent-scheid der Beschwerdegegnerin rechtens ist, ist die dagegen erhobene Beschwer-de abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- B.___
- Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).