Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 21. September 2009
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Z.___, geboren 1960, war als Inhaber seiner Anwaltskanzlei seit 1992 (vgl. Urk. 11/10) respektive 1995 (Urk. 7/3) als Selbständigerwerbender der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich angeschlossen.
Am 29. August 2007 meldete die Bundessteuerverwaltung X.___, Z.___ sei im Jahr 2005 für ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 118'825.-- sowie für ein Vermögen beziehungsweise ein im Betrieb investiertes Kapital von Fr. 150'358.-- veranlagt worden (Urk. 7/4). Davon ausgehend setzte die Ausgleichskasse mit Nachtragsverfügung vom 7. September 2007 die von Z.___ geschuldeten Beiträge für Selbständigerwerbende, zuzüglich Verwaltungskosten, für das Beitragsjahr 2005 auf Fr. 11'370.-- fest (Urk. 7/5 = Urk. 7/6).
1.2 Mit Einsprache vom 2. Oktober 2006 machte Z.___ geltend, im Reineinkommen von Fr. 118'825.-- seien die Invalidenrente und die Rente der U.___ im Betrag von insgesamt Fr. 144'180.-- mitumfasst. Sein gesamtes Einkommen basiere allein auf den nicht AHV-pflichtigen Renteneinkommen (Urk. 7/11 S. 2).
Die Ausgleichskasse zog darauf vom Versicherten (Urk. 7/14, Urk. 7/19) und von der Steuerbehörde weitere Unterlagen bei (Urk. 7/13, Urk. 7/15-17, Urk. 7/20). Diese erliess am 22. Oktober 2007 eine neue Steuermeldung betreffend das Steuerjahr 2005 und gaben nunmehr an, das Einkommen betrage Fr. 0.-- und das Vermögen Fr. 155'430.--; die Erwerbsart bezeichnete die Steuerbehörde mit nicht erwerbstätig (Urk. 7/18).
Mit Beitragsverfügung vom 14. Dezember 2007 erhob die Ausgleichskasse daraufhin von Z.___ Beiträge für Nichterwerbstätige für das Beitragsjahr 2002 (Urk. 7/21/1). Betreffend die Beitragsjahre 2003 bis 2004 und 2006 sowie für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2007 erliess sie gleichentags Beitragsverfügungen Akonto und erhob ebenfalls Beiträge für Nichterwerbstätige (Urk. 7/21/2-6). Für das Beitragsjahr 2005 setzte die Ausgleichskasse mit Beitragsverfügung vom 14. Dezember 2007 die Beiträge für Nichterwerbstätige, zuzüglich Verwaltungskosten, auf Fr. 1'872.60 fest und führte dazu aus, diese Verfügung ersetze die der Einsprache zu Grunde liegende Verfügung vom 7. September 2007 (Urk. 7/21/4; vgl. auch Urk. 2 S. 2).
Gegen diese neuen Verfügungen erhob Z.___ am 16. Januar 2008 Einsprache (Urk. 7/26).
1.3 Im daraufhin erlassenen Entscheid vom 17. Dezember 2007 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache vom 2. Oktober 2007 (Urk. 7/11) teilweise gut und hob die angefochtene Verfügung auf; gleichzeitig wurde der Status des Versicherten rückwirkend ab 1. Januar 2002 in nichterwerbstätiges Kassenmitglied geändert (Urk. 2 S. 3). Dazu führte die Ausgleichskasse aus, aufgrund der neuen Steuermeldung vom 22. Oktober 2007 (Urk. 7/18) und den neu eingegangenen Unterlagen sei seit dem Jahr 2002 kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mehr erzielt worden. Der Versicherte sei daher seit dem Beitragsjahr 2002 als Nichterwerbstätiger zu qualifizieren (Urk. 2 S. 2).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. Februar 2008 Beschwerde und rügte seine Erfassung als Nichterwerbstätiger. Ihm komme der Status eines Selbständigerwerbenden zu, wobei das Erwerbseinkommen des Jahres 2005 Fr. 35'193.-- betrage (Urk. 1).
In der Vernehmlassung vom 27. Februar 2008 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
2.2 Mit Verfügung vom 6. März 2008 räumte das Gericht dem Versicherten Frist zur Stellungnahme ein und forderte die Ausgleichskasse auf, sich zu ihrer örtlichen Zuständigkeit zur Erhebung von Beiträgen für Nichterwerbstätige zu äussern (Urk. 8).
Die Ausgleichskasse beantragte am 26. März 2008, ihre Zuständigkeit sei zu bejahen (Urk. 10), während Z.___ mit Eingabe vom 30. April 2008 (Datum des Posteingangs) sinngemäss an seinem Begehren festhielt und neu die Zuständigkeit der Ausgleichskasse bestritt (Urk. 12).
Mit Gerichtsverfügung vom 6. Mai 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Fraglich ist zunächst, welche Beitragsperioden hier strittig und zu prüfen sind.
Die dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegende Verfügung vom 7. September 2007 beschlug einzig das Beitragsjahr 2005 (Urk. 7/5). Jene Verfügung wurde auf Einsprache des Versicherten mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 in Wiedererwägung gezogen und die Beiträge nunmehr aufgrund des Status als Nichterwerbstätiger erhoben (Urk. 7/21/4). Da die ursprüngliche Verfügung vom 7. September 2007 mithin durch die neue Verfügung vom 14. Dezember 2007 ersetzt, aber damit dem Begehren des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich entsprochen wurde, erliess die Beschwerdegegnerin in der Folge zu Recht den Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2007 und ordnete damit die Qualifikation des Beschwerdeführers als Nichterwerbstätigen an.
In diesem Einspracheentscheid wurden über das Beitragsjahr 2005 hinaus auch die Beitragsjahre 2002 bis 2006 behandelt und festgehalten, dass der Beschwerdeführer während dieser ganzen Zeit als Nichterwerbstätiger und nicht mehr als Selbständigerwerbender gelte (Urk. 2 S. 2-3). Der Beschwerdeführer beanstandete beschwerdeweise diese Qualifizierung als Nichterwerbstätiger (Urk. 1).
In der Vernehmlassung vom 27. Februar 2008 vertrat die Beschwerdegegnerin die Auffassung, dass die angefochtene Verfügung vom 7. September 2007 allein das Beitragsjahr 2005 zum Gegenstand gehabt habe. Die Ausführungen im Einspracheentscheid zu den übrigen Beitragsjahren hätten lediglich informativen Charakter und seien nicht verbindlich. Über die Beitragsjahre 2002 bis 2004 und 2006 sei dementsprechend am 14. Dezember 2007 verfügt worden. Über die dagegen eingereichte Einsprache sei noch nicht entschieden worden, so dass insoweit kein gerichtlich zu beurteilender Einspracheentscheid, mithin kein Anfechtungsgegenstand vorliege (Urk. 6 S. 2 Ziff. 2).
1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bzw. durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 503, 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).
Im Einspracheverfahren ist eine Ausdehnung des Streitgegenstandes grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen möglich wie im Beschwerdeverfahren. Das Ziel des Einspracheverfahrens rechtfertigt allerdings eine gegenüber dem Beschwerdeverfahren grosszügigere, pragmatische Betrachtung (Hansjörg Seiler, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 80).
1.3 Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass vorliegend eine Ausdehnung des Streitgegenstandes mit dem angefochtenen Einspracheentscheid auf sämtliche Beitragsjahre nicht zulässig ist. Ursprünglich bildete nämlich allein die Nachtragsverfügung vom 7. September 2007 (Urk. 7/5) betreffend das Beitragsjahr 2005 Anfechtungs- und Streitgegenstand. Ohne vorgängige Anhörung des Pflichtigen äusserte sich die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid auch zu den weiteren Beitragsjahren 2002 bis 2004 und 2006, wobei allein schon unter dem Aspekt der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers eine solche Ausdehnung des Streitgegenstandes ausser Betracht fällt.
Die nicht von der Nachtragsverfügung vom 7. September 2007 beschlagenen Beitragsjahre bildeten mit dem strittigen Beitragsjahr 2005 auch keine derart enge Tatbestandsgesamtheit, dass im Einspracheentscheid aus pragmatischen Gründen über die ganze Beitragsdauer zu befinden gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin ist daher mit dem Erlass der Verfügungen beziehungsweise Akontozahlungsgesuche vom 14. Dezember 2007 betreffend die weiteren Beitragsjahre formell korrekt vorgegangen (Urk. 7/21).
Damit bleibt hier allein zu prüfen, wie es sich mit der Beitragspflicht für das Jahr 2005 verhält, während über die weiteren Jahre vorerst ein Einspracheentscheid zu erlassen sein wird.
2.
2.1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVG).
Nichterwerbstätige bezahlen je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von Fr. 353.-- (Stand per 1. Januar 2005; vgl. Verordnung 05 über die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO) bis Fr. 8400.-- pro Jahr. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als Fr. 353.-- entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 AHVG).
Der Bundesrat erlässt im Weiteren nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge. Er kann bestimmen, dass vom Erwerbseinkommen bezahlte Beiträge auf Verlangen des Versicherten an die Beiträge angerechnet werden, die dieser als Nichterwerbstätiger schuldet (Art. 10 Abs. 3 AHVG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von Fr. 353.-- vorgesehen ist, auf Grund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Verfügt eine nichterwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV).
Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Artikel 28 entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Artikel 28 erreichen (Art. 28bis AHVV).
Zur Prüfung, ob eine Person als Erwerbstätige oder aber als Nichterwerbstätige einzustufen ist, wird somit eine Vergleichsrechnung angestellt: Die auf einem erzielten Erwerbseinkommen berechneten Beiträge werden mit jenen verglichen, die die betreffende versicherte Person für den gleichen Zeitraum als Nichterwerbstätige schulden würde. Erreichen die Beiträge aus der Erwerbstätigkeit nicht mindestens die Hälfte der Nichterwerbstätigenbeiträge, so wird die betreffende versicherte Person als Nichterwerbstätige behandelt (Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 216 f.).
2.3 Volle Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn für diese unselbständige oder selbständige (BGE 115 V 170 Erw. 8 mit Hinweisen) Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung fehlt nach ständiger Praxis, wenn der Beitragspflichtige nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit (nicht voll) tätig ist oder wenn er während weniger als neun Monaten pro Kalenderjahr erwerbstätig ist (nicht dauernd; vgl. Hanspeter Käser, a.a.O., Bern 1996, S. 216 Rz 10.1).
2.4 Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (Art. 29 Abs. 3 AHVV). Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Artikel 22-27 sinngemäss (Art. 29 Abs. 6 AHVV).
Die Ausgleichskasse sowie das Sozialversicherungsgericht sind an die im Steuerverfahren getroffene Qualifikation eines Steuersubjekts als Erwerbstätiger oder Nichterwerbstätiger grundsätzlich nicht gebunden (ZAK 1987 S. 417 Erw. 3a). Unerheblich ist zudem, ob die Erwerbstätigkeit aus ideellen Beweggründen oder mit Erwerbsabsicht, aufgrund vertraglicher Verpflichtung oder freiwillig, im Haupt- oder Nebenberuf ausgeübt wird. Von Bedeutung ist einzig der Zusammenhang zwischen Einkommen und der dem Einkommen zugrundeliegenden Tätigkeit. Wer während Jahren eine Tätigkeit von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ausübt und aus dieser kein Einkommen erzielt, gilt als nichterwerbstätig (ZAK 1988 S. 554, 1987 S. 417, 1986 S. 514).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Einspracheentscheid dar, gemäss Steuermeldung habe der Beschwerdeführer seit 2002 mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit kein Einkommen mehr erzielt, sondern Verluste erwirtschaftet. Er habe daher den Mindestbeitrag von Fr. 425.-- (das heisst AHV Fr. 353.--, IV Fr. 59.-- und EO Fr. 13.--) zu entrichten. Diesem Beitrag stellte sie den Beitrag als Nichterwerbstätiger von Fr. 1'818.-- gegenüber, wobei sie diesem im Jahr 2005 ein Renteneinkommen von Fr. 90'000.-- aus einer Lebensversicherung der Winterthur und ein Vermögen von Fr. 155'430.-- zu Grunde legte. Ferner führte die Beschwerdegegnerin aus, wenn ein Pflichtiger praktisch von seinem Vermögen oder Renteneinkommen lebe beziehungsweise seine wirtschaftliche Existenz aus anderen Quellen als aus seiner Erwerbstätigkeit bestreite, könne er nicht leichthin als Erwerbstätiger qualifiziert werden (Urk. 2, Urk. 6).
Bei einem Arbeitspensum von 10-15 % könne auch nicht von einer vollen Erwerbstätigkeit gesprochen werden. Angesichts der nicht dauernd vollen Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdeführer als Nichterwerbstätiger abgabepflichtig, wenn die entsprechenden Beiträge mehr als doppelt so hoch seien wie die als Selbständigerwerbender geschuldeten Beiträge. Dies sei bei der Gegenüberstellung des Mindestbeitrages von Fr. 425.-- (als Selbständigerwerbender) und Fr. 1'818.-- (als Nichterwerbstätiger) der Fall, so dass der Beschwerdeführer die Beiträge als Nichterwerbstätiger zu bezahlen habe (Urk. 6 S. 3).
3.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er arbeite regelmässig mit einem Pensum von 10-15 % als Selbständigerwerbender. Im Jahr 2005 habe er ein Honorar von Fr. 35'193.-- eingenommen, weshalb er nicht als Nichterwerbstätiger, sondern als Selbständigerwerbender zu qualifizieren sei (Urk. 1).
4.
4.1 Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer im hier massgebenden Jahr 2005 eine Invalidenrente von Fr. 25'800.-- jährlich, zuzüglich Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten, bezogen hat (Urk. 7/1; vgl. auch betreffend das Jahr 2002: Urk. 7/20/101, betreffend das Jahr 2004: Urk. 7/20/58, und betreffend das Jahr 2006: Urk. 7/8/2). Von der Winterthur Leben bezog er zudem im Jahr 2005 eine Jahresrente von Fr. 90'000.-- bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/9-10).
Der Beschwerdeführer legte beschwerdeweise dar, er sei weiterhin im Rahmen eines zulässigen Pensums von 10-15 % als Selbständigerwerbender tätig (Urk. 1 S. 2). Dies ist wohl dahin gehend zu verstehen, dass der Beschwerdeführer nicht gänzlich erwerbsunfähig ist und seine Restarbeitsfähigkeit in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit verwertet. Ob dies zutrifft, ist zwar angesichts der von der Winterthur Leben anerkannten Erwerbsunfähigkeit von 100 % (vgl. Urk. 7/9) zweifelhaft, doch kann diese Frage offen bleiben.
4.2 Für das vorliegende Verfahren ist allein entscheidend, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben jedenfalls nicht mehr als 15 % gearbeitet hat. Wenn er auch dauernd erwerbstätig ist, erreicht er unter diesen Umständen das Mindestmass der halben üblichen Arbeitszeit nicht, darf doch ohne weiteres angenommen werden, dass in einer Anwaltskanzlei üblicherweise während wenigstens 40 Stunden pro Woche gearbeitet wird (vgl. auch Die Volkswirtschaft 7/8-2009, Tab. B9.2, S. 90).
Mangels einer vollen Erwerbstätigkeit ist der Beschwerdeführer daher aus AHV-rechtlicher Sicht als Nichterwerbstätiger zu qualifizieren, wenn die Beiträge aus seiner Erwerbstätigkeit nicht mindestens die Hälfte der Nichterwerbstätigenbeiträge erreichen (Käser, a.a.O., S. 216 N 10.3).
Zu bemerken bleibt, dass betreffend das Begehren des Beschwerdeführers, ihm sei im reduzierten Pensum weiterhin der Status als Selbständigerwerbender zu gewähren (Urk. 1 S. 2 in fine), in Anbetracht von Art. 28bis AHVV, welcher die Stellung von nicht dauernd voll Erwerbstätigen abschliessend regelt, kein Raum besteht.
4.3 Der Beschwerdeführer behauptete, sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2005 betrage Fr. 35'193.-- (Urk. 1).
Der Bilanz und Erfolgsrechnung betreffend das Jahr 2005 ist zwar zu entnehmen, dass dieser Betrag seinen Honorareinnahmen entspricht (Urk. 7/7 S. 3 oben). Doch lässt der Beschwerdeführer dabei ausser Acht, dass davon zur Festsetzung des steuerrechtlichen Reineinkommens die betrieblichen Aufwendungen in Abzug zu bringen sind. Unter Berücksichtigung der Ausgaben realisierte der Beschwerdeführer im Jahr 2005 bei den genannten Einnahmen einen Betriebsverlust von Fr. 14'225.08 (Urk. 7/7 S. 4 unten).
Dem entsprechen die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Einsprache, wonach das von den Steuerbehörden gemeldete Einkommen von Fr. 118'825.-- (Urk. 7/4) nicht Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, sondern Renteneinkommen darstelle. Dieses Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 144'180.-- aus der Invalidenversicherung und von der Winterthur Leben habe er als ausserordentlichen Ertrag verbucht, so dass er buchhalterisch einen Jahresgewinn von Fr. 118'824.67 habe ausweisen können (vgl. Urk. 7/7 S. 5).
4.4 Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführer auf seinem Vorbringen, sein gesamtes deklariertes Einkommen sei Renteneinkommen (vgl. Urk. 7/11) zu behaften, zumal die Rentenbezüge von Fr. 54'180.-- (Invalidenversicherung) und von Fr. 90'000.-- (Winterthur Leben) aktenmässig ausgewiesen sind (Urk. 7/1, Urk. 7/9-10). Der durch das Gericht gewährten Möglichkeit, ein Erwerbseinkommen zu belegen (Urk. 8 Erw. 4.2), ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Es darf daher ohne weiteres von einen Erwerbseinkommen von Fr. 0.-- im Jahr 2005 ausgegangen werden.
Bei einem Erwerbseinkommen von Fr. 0.-- ist somit im Jahr 2005 der Mindestbeitrag von Fr. 353.-- beziehungsweise von Fr. 425.-- (AHV-, IV- und EO-Beiträge insgesamt) geschuldet.
4.5 Im Vergleich dazu setzte die Beschwerdegegnerin ausgehend vom Renteneinkommen von Fr. 90'000.-- und dem durch die Steuerbehörde gemeldeten Vermögen von Fr. 155'430.-- (vgl. Urk. 7/18), beziehungsweise jeweils der Hälfte davon, da es sich dabei um eheliches Einkommen und Vermögen handelte (Art. 28 Abs. 4 AHVV), die persönlichen Beiträge als Nichterwerbstätiger auf Fr. 1'818.-- fest (Urk. 7/21/4; Urk. 2 S. 2). In masslicher Hinsicht blieb dieser Entscheid unbeanstandet und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche diese Beitragsbemessung als unzutreffend erscheinen liessen.
Aus dieser Vergleichsrechnung erhellt, dass die Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 425.-- nicht mindestens die Hälfte der Nichterwerbstätigenbeiträge von Fr. 1'818.-- erreicht. Der Beschwerdeführer wurde daher für das Jahr 2005 zu Recht als Nichterwerbstätiger qualifiziert, was insoweit zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
5.1 Es bleibt die durch das Gericht am 6. März 2008 (Urk. 8) aufgeworfene Frage der örtlichen Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zum Erheben von Nichterwerbstätigenbeiträgen von Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz zu prüfen.
5.2 Während der Beschwerdeführer die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin ohne weitere Begründung bestritt (Urk. 12), legte die Beschwerdegegnerin am 26. März 2008 dar, der Beschwerdeführer sei ihr seit 1992 angeschlossen. Er habe noch im September 2005 eine Zürcher Adresse angegeben und am 25. Januar 2007 habe ihm dort eine Sendung zugestellt werden können. Gemäss den Angaben der Steuerbehörden des Kantons X.___ vom 12. Oktober 2007 sei der Beschwerdeführer im November 2005 dorthin gezogen (vgl. Urk. 7/15). Daraufhin sei mit der Ausgleichskasse X.___ vereinbart worden, dass diese per 1. Juli 2007 zuständig werde (vgl. Urk. 11/7). In Anbetracht dieser einvernehmlichen Regelung unter den Ausgleichskassen bestehe kein Anlass, ihre Zuständigkeit in Zweifel zu ziehen, zumal diese vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten worden sei. Im Übrigen sei für Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit ohnehin nicht das Gericht, sondern das Bundesamt für Sozialversicherungen zuständig (Urk. 10).
5.3 Gemäss Art. 64 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 AHVV haben Nichterwerbstätige ihre Beiträge an die Ausgleichskasse des Wohnkantons zu entrichten (vgl. auch Wegleitung über die Kassenzugehörigkeit der Beitragspflichtigen, WKB, Rz 1047). Der Wechsel von einer Ausgleichskasse zur anderen kann jeweils nur auf Jahresende erfolgen, doch ist der Übertritt von einer kantonalen Ausgleichskasse zu einer anderen kantonalen Ausgleichskasse infolge Wohnsitzwechsels jederzeit möglich (Art. 121 Abs. 5 AHVV).
Aufgrund der Angaben der Steuerbehörden ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz seit 10. November 2005 im Kanton X.___ hat (Urk. 7/15). Darüber hat er allerdings die Beschwerdegegnerin nicht umgehend informiert. Erst dem an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gerichteten Akteneinsichtsgesuch vom 7. März 2007 ist die neue Adresse zu entnehmen (Urk. 7/2), welche der Beschwerdeführer auf Anfrage vom 20. Juni 2007 hin bestätigte (Urk. 11/5).
Der Beschwerdeführer übte seine selbständige Erwerbstätigkeit als Rechtsanwalt in Y.___ aus und die Beschwerdegegnerin verpflichtete ihn gemäss Verfügung vom 7. September 2007 zur Verabgabung der entsprechenden Erwerbseinnahmen. Dabei zweifelte sie zu Recht nicht an ihrer örtlichen Zuständigkeit, denn Selbständigerwerbende können der Ausgleichskasse am Ort ihres Betriebes angehören (Art. 117 Abs. 2 AHVV).
Erst die Abklärungen im Einspracheverfahren führten zu Tage, dass eine Verabgabung als Nichterwerbstätiger ins Auge zu fassen war. Da die Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt bereits über die Beiträge des Jahres 2005 verfügt und über das neue Beitragsstatut erst mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2007 entschieden hatte, ist ihre örtliche Zuständigkeit nicht in Frage zu stellen.
Dazu kommt, dass ein Kassenwechsel grundsätzlich erst auf den Jahreswechsel hin erfolgt und der Beschwerdeführer einen solchen nach seinem Wohnsitzwechsel im November 2005 auch nicht umgehend verlangt hat. Es gereicht der Beschwerdegegnerin daher nicht zum Nachteil, wenn sie den Kassenwechsel erst später in die Wege geleitet hat. Dieses Vorgehen steht überdies im Einklang mit WKB Rz 2005, wonach ein Kassenwechsel bei Wohnsitzverlegung weder an Fristen noch an besondere Verfahrensvorschriften gebunden ist.
Demnach ist die Zuständigkeit für den Erlass der Beitragsverfügung betreffend das Beitragsjahr 2005 zu bejahen. Wie es sich insoweit mit den Verfügungen betreffend die späteren Beitragsjahre verhält, braucht hier nicht geklärt zu werden.
5.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).