Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2008.00013
AB.2008.00013

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 24. September 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1943, war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit 1996 als Selbständigerwerbender angeschlossen und rechnete mit ihr die persönlichen Beiträge aus seiner Erwerbstätigkeit ab (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, IK-Auszug, Urk. 7/102/1-4).
          Mit Beitragsverfügungen Akonto vom 26. Februar 2002, vom 7. Februar 2003 und vom 29. Januar 2004 setzte die Ausgleichskasse aufgrund eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 42'900.-- die persönlichen Beiträge des Versicherten, inklusive Verwaltungskosten, betreffend das Beitragsjahr 2002 auf Fr. 3'660.-- und betreffend die Beitragsjahre 2003 und 2004 auf Fr. 3'498.-- fest (Urk. 7/16, Urk. 7/24 = Urk. 7/25, Urk. 7/32).
          Mit Nachtragsverfügungen Akonto vom 20. Juli 2007 setzte die Ausgleichskasse sodann die persönlichen Beiträge, inklusive Verwaltungskosten, auf Fr. 9'638.40 (Beitragsjahr 2002) und auf je Fr. 5'704.20 (Beitragsjahre 2003-2004; Urk. 7/97/1-3) fest.
1.2          Gestützt auf die Meldungen des Steueramtes des Kantons Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, vom 29. September 2007 betreffend die Beitragsjahre 2002 bis 2004 (Urk. 7/99-101) setzte die Ausgleichskasse mit Nachtragsverfügungen vom 19. Oktober 2007 die von X.___ zu bezahlenden Beiträge für Selbständigerwerbende, inklusive Verwaltungskosten, schliesslich auf Fr. 16'458.60 (2002), Fr. 9'178.80 (2003) und Fr. 19'648.80 (2004) fest (Urk. 7/105/1-3 = Urk. 3/2).
          Die gegen diese Nachtragsverfügungen erhobene Einsprache vom 16. November 2007 (Urk. 7/106) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 10. Januar 2008 ab (Urk. 7/108 = Urk. 2).

2.          Hiegegen erhob X.___ mit Eingabe vom 11. Februar 2008 Beschwerde und rügte, die Ausgleichskasse sei von falschen Einkommen ausgegangen (Urk. 1 S. 1-2).
          Nach Abklärungen beim Steueramt des Kantons Zürich (Urk. 7/118-119) ersuchte die Ausgleichskasse in der Vernehmlassung vom 28. März 2008 unter Hinweis auf die gleichentags erlassene Wiedererwägungsverfügung betreffend das Beitragsjahr 2002 (Urk. 7/120) um teilweise Gutheissung der Beschwerde; im Übrigen schloss sie auf Beschwerdeabweisung (Urk. 6).
          Die mit Gerichtsverfügung vom 7. April 2008 angesetzte Frist zur Stellungnahme (Urk. 8) liess der Versicherte unbenutzt verstreichen. Androhungsgemäss (vgl. Urk. 8 Dispositiv-Ziffer 1) wurde daraufhin am 20. Mai 2008 Verzicht auf Stellungnahme angenommen und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
1.2     In der dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden Nachtragsverfügung vom 19. Oktober 2007 berechnete die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge betreffend das Beitragsjahr 2002 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von gerundet Fr. 168'200.-- (Urk. 7/105/1). Der Beschwerdeführer bemängelte in der Beschwerde vom 11. Februar 2008, dieses Einkommen sei viel zu hoch, ohne jedoch das aus seiner Sicht richtige Einkommen zu beziffern (Urk. 1). Namentlich bestätigte er die Angabe in der Einsprache, wonach das entsprechende Einkommen Fr. 136'500.-- betrage (Urk. 7/106), beschwerdeweise nicht mehr.
          Der Wiedererwägungsverfügung vom 28. März 2008 legte die Beschwerde-gegnerin schliesslich ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 129'700.-- zu Grunde (Urk. 7/120, Urk. 6 S. 3 f.).
          Obwohl die Beschwerdegegnerin das Einkommen betreffend das Beitragsjahr 2002 wiedererwägungsweise reduziert hat, kann nicht gesagt werden, sie habe damit dem Rechtsbegehren vollständig entsprochen, da dieses vom Beschwerdeführer nicht genau beziffert wurde und er sich auf Aufforderung seitens des Gerichts (Urk. 8) nicht weiter geäussert hat.
          Damit besteht der Rechtsstreit auch in Bezug auf das Beitragsjahr 2002 fort.



2.      
2.1          Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.
2.2     Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis).
2.3     Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan bzw. das Sozialversicherungsgericht ebenfalls verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 Erw. 3 mit Hinweisen).
2.4     Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus-gleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist.
Auch hinsichtlich der Beurteilung, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, sind die Ausgleichskassen nicht an die Meldungen der kantonalen Steuerbehörden gebunden. Allerdings sollen sie sich bei der Qualifikation des Erwerbseinkommens in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 111 V 294, 110 V 86 Erw. 4 und 370 Erw. 2a, 102 V 30 Erw. 3b, 98 V 20 Erw. 2 mit Hinweisen).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, die Beschwerdegegnerin sei von falschen Einkommen ausgegangen. Für das Jahr 2002 verfüge er über keine Zahlen mehr, er werde diese jedoch noch nachreichen; für das Jahr 2003 betrage das von der Steuerbehörde veranlagte Einkommen Fr. 56'600.-- und für das Jahr 2004 Fr. 92'900.-- (vgl. Urk. 3/1). Dazu führte er aus, für die AHV-rechtliche Beitragsbemessung sei die Einschätzung betreffend die kantonalen Steuern heranzuziehen. Die Diskrepanz zwischen den bei den Staatssteuern veranlagten Einkommen zu jenen, wie sie für die direkte Bundessteuer eingeschätzt worden seien, zeige, dass letztere nicht richtig sein können. Allenfalls sei auf seine Steuererklärungen abzustellen (Urk. 1).
3.2     Die Beschwerdegegnerin bestimmte die erhobenen Beiträge ausgehend von den durch das Steueramt des Kantons Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, am 29. September 2007 gemeldeten Einkommen (Urk. 7/99-101), unter Berücksichtigung des Zinses des im Jahr 2002 im Betrieb investierten Kapitals (Urk. 7/99/1) und unter Aufrechnung der persönlichen Beiträge, und zwar aufgrund eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 168’200.-- (2002), von Fr. 93’800.-- (2003) und von Fr. 200’800.-- (2004; Urk. 7/105/1-3). 
          Vernehmlassungsweise reduzierte die Beschwerdegegnerin das betreffend das Beitragsjahr 2002 massgebende Einkommen unter Berücksichtigung des Zinses des im Betrieb investierten Kapitals und unter Aufrechnung der früher verfügten Beiträge von Fr. 168'200.-- auf nunmehr Fr. 129'758.-- (Urk. 6 S. 3 f., Urk. 7/120). Die für die Beitragsjahre 2003 und 2004 verabgabten Einkommen bestätigte sie (Urk. 6 S. 3 f.). Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Auskunft der Steuerbehörde, wonach die Zahlen der Steuermeldung korrekt seien (Urk. 7/119).
3.3     Strittig sind somit die Beitragsjahre 2002 bis 2004, während die Beiträge der Jahre 2005 bis 2007 nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens bildeten und daher hier nicht zu prüfen sind.

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin berechnete die persönlichen Beiträge aufgrund der Steuermeldungen für die Jahre 2002 bis 2004 (Urk. 7/99-101), welche nach Rückfrage beim Steueramt des Kantons Zürich als korrekt bestätigt wurden. Darüber hinaus hielt das Steueramt fest, dass es sich bei den gemeldeten Einkommen der Jahre 2002 und 2003 um Gesamterwerbseinkommmen handle. Die Steuereinschätzungen seien rechtskräftig, wobei betreffend das Jahr 2004 nur die Einschätzung der Staatssteuer, nicht jedoch die Veranlagung der Bundessteuer angefochten worden sei (Urk. 7/119).
          Angesichts der attestierten Rechtskraft der Bundessteuerveranlagungen ist daher mit der Beschwerdegegnerin auf die Steuermeldungen abzustellen.
          Das Steueramt übermittelte folgende Gesamterwerbseinkommen, wobei es sich bei der Veranlagung betreffend das Jahr 2004 um eine Ermessenstaxation handelte, da für das fragliche Steuerjahr keine Steuererklärung eingereicht worden war:
                    Einkommen          Kapital
          2002          Fr.          164'956.--          Fr.          6'000.--          (Urk. 7/99/1)
          2003          Fr.          127'657.--          Fr.          0          (Urk. 7/100/1)
          2004          Fr.          211'500.--          Fr.          0          (Urk. 7/101/1)       
4.2     Diese Gesamteinkommen verminderte die Beschwerdegegnerin - hinsichtlich des Beitragsjahres 2002 erst mit Wiedererwägungsverfügung vom 28. März 2008 (Urk. 7/120) - korrekterweise um die im IK-Auszug (Urk. 7/102) ausgewiesenen Nettoeinkommen aus unselbständiger Tätigkeit. Diese betrugen (vgl. auch Urk. 7/103-104):
                    Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
          2002          Fr.          38'541.--
          2003          Fr.          37'173.--
          2004          Fr.          14'093.--
          Somit errechnete die Beschwerdegegnerin die folgenden Reineinkommen (vgl. auch Urk. 6 S. 2):
          2002          Fr.          164'956.-- ./. Fr. 38'541.--           =          Fr.          126'415.--          (Urk. 7/120)
          2003          Fr.          127'657.-- ./. Fr. 37'173.--   =          Fr.  90’984.--          (Urk. 7/105/2)
          2004          Fr.          211'500.-- ./. Fr. 14'093.--   =          Fr.          197'407.--           (Urk. 7/105/3)
          Die Differenz von Fr. 197'407.-- zum in der Verfügung genannten Reineinkommen von Fr. 197'408.-- betreffend das Beitragsjahr 2004 ist wohl auf eine Rundung zurückzuführen. Diese fällt hier indes nicht ins Gewicht, da das beitragspflichtige Einkommen wieder entsprechend abgerundet wurde (Urk. 7/105/3).
          Damit gibt die Ermittlung der abgabepflichtigen Reineinkommen zu keinen Beanstandungen Anlass, zumal es der Beschwerdeführer unterlassen hat, die beschwerdeweise in Aussicht gestellten (vgl. Urk. 1), aus seiner Sicht richtigen Einkommenszahlen des Jahres 2002 zu beziffern.
4.3     In Nachachtung von Art. 27 Abs. 1 AHVV rechnete die Beschwerdegegnerin sodann die seinerzeit mit den Beitragsverfügungen Akonto erhobenen persönlichen Beiträge von Fr. 3'553.-- (2002; Urk. 7/16) respektive von Fr. 3’396.-- (2003 und 2004; Urk. 7/24 und Urk. 7/32) zu den genannten Erwerbseinkommen hinzu (Urk. 7/105/2-3, Urk. 7/120). Der Zweck dieser Aufrechnung besteht darin, die unterschiedliche Behandlung der persönlichen Beiträge im Bundessteuer- und im AHV-Recht dadurch auszugleichen, dass das von der Steuerbehörde gemeldete Nach-Abzugseinkommen (vgl. Art. 23 Abs. 1 AHVV) um den steuerlich anerkannten Beitragsabzug erhöht, das heisst eine steuerlich zulässige Operation rückgängig gemacht wird.
          Es bestehen keine Hinweise darauf, dass diese Aufrechnungen nicht korrekt erfolgt wären. Sie wurden vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten, weshalb es damit sein Bewenden hat, zumal die am 20. Juli 2007 verlangten höheren Akontozahlungen (Urk. 7/97/1-3) kaum mehr in die Steuererklärungen betreffend die Jahre 2002 bis 2004 Eingang gefunden haben.

4.4     Der Beschwerdegegnerin ist ferner beizupflichten, dass es nicht ihre Aufgabe ist, die Veranlagungen der Steuerbehörden zu korrigieren. Selbst wenn es sich dabei betreffend das Jahr 2004 infolge der nicht eingereichten Steuererklärung um eine Ermessenstaxation handelt, hat sich der Beschwerdeführer auch diese entgegenhalten zu lassen (vgl. vorstehend Erw. 2.3). Offensichtliche Irrtümer in der Steuereinschätzung oder spezifisch sozialversicherungsrechtliche Belange, welche ein Abweichen von der Steuermeldung gebieten würden, sind weder ersichtlich noch wurden solche vom Beschwerdeführer geltend gemacht.
          Insoweit er unter Hinweis auf die Erledigung der Einschätzung betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2004 (Urk. 3/1) das Abstellen auf diese Veranlagung verlangte, kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, denn die Ermittlung der massgebenden Einkommen hat in Anbetracht des Vorliegens von rechtskräftigen Veranlagungen für die direkten Bundessteuern zwingend gestützt darauf zu erfolgen (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Klar ausgewiesene Irrtümer, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, liegen nicht  vor, zumal die Einschätzung 2004 betreffend Staats- und Gemeindesteuern nur das steuerbare Einkommen ausweist, welches nicht massgebend ist. Gemäss Art. 9 Abs. 3 AHVG sind ferner die kantonalen Steuerbehörden zuständig für die Ermittlung von Einkommen und Kapital, was entgegen dem Begehren des Beschwerdeführers auch ein Abstellen auf seine Steuererklärung ausschliesst.
4.5          Zusammenfassend ist somit die Beitragsbemessung gemäss Vernehmlassung vom 28. März 2008 in keiner Weise zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde und betreffend das Beitragsjahr 2002 zur Bestätigung der pendente lite erlassenen Verfügung vom 28. März 2008 führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen und betreffend das Beitragsjahr 2002 wird die Verfügung vom 28. März 2008 bestätigt.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).