AB.2008.00014
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 30. September 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren am F.___ 1944, war von 1967 bis 1979 mit B.___, von 1988 bis 1990 mit C.___ und von 1992 bis 1996 mit D.___ verheiratet. Aus der Ehe mit B.___ entsprang der Sohn E.___, geboren am 17. Juni 1968. Vom F.___ 1944 bis G.___ 1985 lebte die Versicherte in Rumänien, vom G.___ 1985 bis J.__ 1987 in Österreich und ab dem G.___ 1987 in der Schweiz, wobei sie zeitweise nach Österreich zurückkehrte. Seit dem G.___ 1992 lebt sie ununterbrochen in der Schweiz. Heute besitzt sie die österreichische Staatsbürgerschaft (Urk. 7/4 und Urk. 11). Mit durch Einspracheentscheid vom 19. Juli 2004 (Urk. 7/52) bestätigter Verfügung vom 18. Juni 2004 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. Juni 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu. Die Höhe der Rente wurde aufgrund eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 72'162.--, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 13 Jahren und 4 Monaten sowie der Rentenskala 16 (Teilrente) festgesetzt (Urk. 7/38).
1.2 Per 1. Februar 2008 überführte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Invalidenrente in eine Altersrente und sprach A.___ mit Verfügung vom 9. Januar 2008 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 832.-- (Stand 2008) zu. Die Rente basiert auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 58'344.--, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 18 Jahren und 4 Monaten und der Rentenskala 19 (Teilrente, Urk. 7/113). Die dagegen gerichtete Einsprache der Versicherten vom 17. Januar 2008 (Urk. 7/117) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 30. Januar 2008 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.___ mit Eingabe vom 21. Februar 2008 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Maximalrente (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 11. April 2008 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel am 14. April 2008 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 8).
Mit Verfügung vom 14. Mai 2009 wurde das Personenmeldeamt der Z.___ ersucht, dem Gericht mitzuteilen, wann und woher kommend sich die Beschwerdeführerin in der Z.___ angemeldet hat, und ob es seit G.___ 1987 Perioden gab, in welchen die Beschwerdeführerin nicht in der Z.___ gemeldet war. Ausserdem wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, dem Gericht einen aktuellen IK-Auszug der Beschwerdeführerin sowie die rechtskräftigen Beitragsverfügungen der Jahre 2004 bis 2007 einzureichen (Urk. 9). Das Personenmeldeamt der Z.___ reichte am 18. Mai 2009 einen Auszug aus dem Personenregister ein (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin legte mit Schreiben vom 28. Mai 2009 (Urk. 14) den IK-Auszug vom 27. Mai 2005 (Urk. 15/1), die Verfügung betreffend die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin des Jahres 2004 (Urk. 15/2) sowie die Steuermeldungen betreffend die Jahre 2005 bis 2007 vom 2. Mai 2009 (Urk. 15/3-5) auf. Da noch keine rechtskräftigen Beitragesverfügungen für die Jahre 2005 bis 2007 vorlagen, wurde das Verfahren mit Gerichtsverfügung vom 10. Juni 2009 bis zur rechtskräftigen Veranlagung der persönlichen Beiträge 2005 bis 2007 sistiert (Urk. 16). Mit Eingabe vom 10. September 2009 gab die Beschwerdegegnerin unter anderem die rechtskräftigen Verfügungen betreffend die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin für die Jahre 2005 bis 2007 vom 6. Juli 2009 (Urk. 19/1-5) zu den Akten und beantragte die Fortsetzung des Verfahrens.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. Es fragt sich, ob dieses Abkommen, insbesondere sein Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist (BGE 128 V 315 Erw. 1) und ob der zu beurteilende Sachverhalt in seinen Anwendungsbereich fällt.
1.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II "Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit" des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an. Der am 1. Juni 2002 in Kraft getretene neue Art. 153a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) verweist in lit. a auf diese beiden Koordinierungsverordnungen.
1.3 Die Beschwerdeführerin erreichte das Alter für den Rentenbezug am 1. Februar 2008 und damit nach In-Kraft-Treten des FZA am 1. Juni 2002. Auch die streitige Verfügung und der Einspracheentscheid wurden nach diesem Datum erlassen. Deshalb sind das Abkommen und die Koordinierungsverordnungen in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Sie sind auf die Beschwerdeführerin in persönlicher Hinsicht anwendbar, weil sie als Arbeitnehmerin gilt, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats ist und für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten (Art. 2 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71). Auch der sachliche Anwendungsbereich ist vorliegend gegeben, da die Verordnung Nr. 1408/71 für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit gilt, die Leistungen bei Alter betreffen (Art. 4 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 1408/71).
2.
2.1 Nach Art. 8 lit. c FZA regeln die Vertragsparteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II, um die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen zu gewährleisten.
2.2 Auf Grund von Art. 46 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71 hat, falls wie im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates auch ohne Berücksichtigung von Versicherungszeiten anderer Mitgliedstaaten gemäss Art. 45 und des Artikels 40 Abs. 3 Verordnung Nr. 1408/71 erfüllt sind, eine Vergleichsberechnung zu erfolgen: Zum einen ist die Rente allein nach innerstaatlichem Rentenrecht, d.h. vor allem nur unter Berücksichtigung der nach inländischem Rentenrecht anrechenbaren Zeiten, zu berechnen (Art. 46 Abs. 1 lit. a Ziff. i Verordnung Nr. 1408/71, sog. selbstständige Leistung: Rolf Schuler, in: Maximilian Fuchs [Hrsg.], Kommentar zum Europäischen Sozialrecht, Nr. 7 ff. zu Art. 46). Zum andern ist die Rente gemeinschaftsrechtlich nach Art. 46 Abs. 2 Verordnung Nr. 1408/71 zu berechnen (Art. 46 Abs. 1 lit. a Ziff. ii Verordnung Nr. 1408/71). Danach findet bei Beteiligung von zwei oder mehreren Staaten ein Totalisierungs- und Proratisierungsverfahren statt, auf Grund dessen die Höhe des Rentenbetrags jedes Staates im Verhältnis zwischen den dort zurückgelegten Versicherungszeiten und der Gesamtheit der in den verschiedenen Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten festgesetzt wird (Botschaft vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG, BBl 1999 VII 6356, 6362 ff.; Roland A. Müller, Soziale Sicherheit, in: Daniel Thürer/Rolf H. Weber/Roger Zäch [Hrsg.], Bilaterale Verträge Schweiz - EG, S. 165). Während die nach Art. 46 Abs. 2 lit. a Verordnung Nr. 1408/71 durchzuführende Berechnung darauf abzielt, dem Arbeitnehmer den höchsten theoretischen Betrag zu sichern, den er beanspruchen könnte, wenn alle seine Versicherungszeiten nur in dem betreffenden Staat zurückgelegt worden wären, hat die nach lit. b desselben Absatzes durchzuführende Berechnung nur den Zweck, die jeweilige Last der Leistungen nach dem Verhältnis der Dauer der in jedem dieser Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Versicherungszeiten auf die Träger der beteiligten Mitgliedstaaten zu verteilen (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften [nachfolgend: EuGH] vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 793-79, Menzies, Slg. 1980 S. 2085; zur Bedeutung der EuGH-Rechtsprechung für die schweizerischen Gerichte vgl. Art. 16 Abs. 2 FZA, wonach, soweit für die Anwendung dieses Abkommens Begriffe des Gemeinschaftsrechts herangezogen werden, hierfür die einschlägige Rechtsprechung des EuGH vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung [21. Juni 1999] berücksichtigt wird).
2.3 Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b Verordnung Nr. 1408/71 kann auf die Berechnung nach der Totalisierungs- und Proratisierungsmethode verzichtet werden, wenn die Berechnung allein nach den nationalen Rechtsvorschriften zum gleichen oder zu einem besseren Ergebnis führt. Anhang IV, Teil C, der Verordnung Nr. 1408/71 zählt die Fälle im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. b der Verordnung auf, in denen auf die Berechnung der Leistung gemäss Art. 46 Abs. 2 der Verordnung verzichtet werden kann.
2.4 Für die Schweiz ist die ergänzende Bestimmung von Anhang II, Abschnitt A, Ziff. 1 lit. m FZA massgebend, wonach alle Anträge auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des Grundsystems sowie auf Altersrenten des Systems der beruflichen Vorsorge als solche Fälle gelten, in denen auf die Berechnung der Leistung gemäss Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 verzichtet werden kann. Die Schweiz konnte die autonome Rentenberechnung beibehalten, da sie nicht gegen den EU-Grundsatz verstösst, wonach ein nach den nationalen Vorschriften errechneter Betrag nicht kleiner sein darf als der Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und der Pro-Rata-Methode ergibt. Daher war nur eine Anpassung in der Aufwertung der Versicherungszeiten vor 1973 nötig (mit entsprechender Anpassung von Art. 52 AHVV), um eine lineare Rentenberechnung zu gewährleisten (Alessandra Prinz, Auswirkungen des Freizügigkeitsabkommens auf die AHV- und IV-Leistungen, CHSS 2/2002 S. 81; Jürg Brechbühl, Die Auswirkungen des Abkommens auf den Leistungsbereich der ersten und der zweiten Säule, in: Das Personenverkehrsabkommen mit der EU und seine Auswirkungen auf die soziale Sicherheit der Schweiz, Bern 2001, S. 111 f.; Roland A. Müller, a. a. O., S. 165 f.).
2.5 Auch wenn die Beschwerdeführerin somit in Österreich oder Rumänien (wobei das Protokoll II zur Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Rumänien und Bulgarien in der Schweiz erst am 1. Juni 2009 in Kraft trat) bis zu ihrer Übersiedlung in die Schweiz Versicherungszeiten zurückgelegt haben sollte, so wären diese bei der Berechnung der schweizerischen AHV-Rente nicht mitzuberücksichtigen. Keine Vorschrift auf nationaler oder internationaler Ebene garantiert, dass eine Vollrente unbeachtet einer durch Landesabwesenheit bedingten Verminderung der inländischen Versicherungszeiten zugesprochen werden kann. Dass die nationalen Stellen bei der Berechnung des von ihnen zu zahlenden Rentenbetrags die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten nicht berücksichtigen, ist vielmehr Teil der Konzeption der Verordnung Nr. 1408/71, die eigenständige Systeme hat bestehen lassen, die eigenständige Forderungen gegen eigenständige Träger gewähren, gegen die dem Leistungsberechtigten unmittelbare Ansprüche zustehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 9. Dezember 2003, H 132/03 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
3.2 Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Zur Auffüllung von Beitragslücken können Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruches herangezogen werden, wobei die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen bei der Rentenberechnung nicht zu berücksichtigt werden (Art. 52c der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]).
Bei erwerbstätigen Versicherten werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Die Beiträge von nichterwerbstätigen Personen werden mit 100 vervielfacht, durch den doppelten Beitragssatz gemäss Art. 5 Abs. 1 geteilt und als Erwerbseinkommen angerechnet (Art. 29quinquies Abs. 2 AHVG). Die Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt hatten, werden unter gewissen Voraussetzungen, so unter anderem bei Auflösung der Ehe durch Scheidung, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet (sogenanntes Splitting; Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG). Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a AHVG). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]).
3.3 Gemäss Art. 29sexies AHVG wird Versicherten für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Abs. 1), die bei verheirateten Personen während der Kalenderjahre der Ehe hälftig geteilt wird (Abs. 3). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG) und entsprach im Jahre 2008 Fr. 39'780.-- (Fr. 1'105.-- x 12 x 3; vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 07 über die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV).
3.4 Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten. Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift und wird nach dem Alter der versicherten Person abgestuft. Für Personen mit Jahrgang 1945 und älter beträgt sie 16 Jahre (SchlB lit. c Abs. 2 und 3).
3.5 Nach Art. 30 AHVG wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet (Abs. 1), und die aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Abs. 2). Der Aufwertungsfaktor wird nach dem Kalenderjahr bestimmt, in welchem der erste Eintrag in das individuelle Konto vorgenommen wurde (Art. 51bis Abs. 2 AHVV).
3.6 Gemäss Art. 33bis AHVG ist für die Berechnung von Alters- oder Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) treten, auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für die berechtigte Person vorteilhafter ist (Abs. 1). Bei verheirateten Personen ist die Rentenberechnung gemäss Absatz 1 anzupassen, wenn die Voraussetzungen für die Teilung und die gegenseitige Anrechnung der Einkommen erfüllt sind (Abs. 1bis).
4.
4.1 Laut Auszug aus dem Personenregister der Z.___ vom 18. Mai 2009 (Urk. 11) lebte die Beschwerdeführerin vom G.___ 1987 (Zuzug von Österreich) bis H.___ 1988 (Wegzug nach Österreich) sowie vom I.___ 1989 (Zuzug von Österreich) bis K.___ 1991 (Wegzug nach Österreich) in Zürich und war seit dem G.___ 1992 (Zuzug von Österreich) ununterbrochen in der Z.___ wohnhaft. Gemäss Auszug aus den individuellen Konti vom 2. Dezember 2003 (Urk. 7/9) erzielte die Beschwerdeführerin erstmals von G.___ 1987 bis und mit H.___ 1988 (9 Monate) ahv-pflichtiges Einkommen in der Schweiz. Hernach erzielte sie von O.___ 1989 bis und mit K.___ 1991 (2 Jahre und 2 Monate) in der Schweiz ahv-pflichtiges Einkommen. Ab K.___ 1992 bis zum 31. Dezember 2007 (15 Jahre und 2 Monate) bezahlte sie die AHV-Beiträge lückenlos. Zudem heiratete sie im G.___ 1992 ihren dritten Ehemann, der in der Schweiz mehr als das Doppelte des Mindestbeitrages entrichtete, und nahm Wohnsitz in der Schweiz, weshalb der Beschwerdeführerin von G.___ bis O.___ 1992 zusätzlich drei Beitragsmonate anzurechnen sind. Da der Beitragsmonat, den sie im Jahr des Eintritts des Versicherungsfalles Alter zurückgelegt hat, zur Lückenfüllung angerechnet werden kann, kann die Beschwerdeführerin eine für die Wahl der Rentenskala massgebende Beitragszeit von 18 Jahren und 5 Monaten vorweisen. Aus der Gegenüberstellung zur vollständigen Beitragsdauer von 43 Jahren ergibt dies einen Anspruch auf eine Teilrente innerhalb der Rentenskala 19 (vgl. Rententabellen 2007, S. 10).
4.2 Die Beschwerdeführerin erzielte bis zum Jahr 2002 (Unfallereignis) ein Einkommen von Fr. 697'024. Hinzu kommen Fr. 80'735.-- des vom dritten Ehegatten (Ehedauer von 1992 bis 1996) erzielten Einkommens. Abgezogen werden Fr. 67'002.-- des von der Beschwerdeführerin während der dritten Ehe erzielten Einkommens. Die Beschwerdeführerin weist somit bis zum Jahr 2002 ein Einkommen von Fr. 710'757.-- auf (vgl. Urk. 9/34). Das aufgrund der bezahlten persönlichen Beiträge aufgerechnete Einkommen beträgt Fr. 4'208.-- für das Jahr 2003, Fr. 14'519.-- für das Jahr 2004, Fr. 19'000.-- für das Jahr 2005, Fr. 21'000.-- für das Jahr 2006 und Fr. 16'000.-- für das Jahr 2007 (vgl. Urk. 15/1 und Urk. 19/3), mithin insgesamt Fr. 74'727.--. Damit weist die Beschwerdeführerin ein für die Rentenberechnung massgebendes Erwerbseinkommen von Fr. 785'484.-- auf. Dieses wird entsprechend dem ersten Eintrag ins individuelle Konto mit dem Aufwertungsfaktor 1,0 multipliziert (Rententabellen 2007, S. 15), woraus ein (aufgewertetes) Erwerbseinkommen von Fr. 785'484.-- resultiert.
Der Beschwerdeführerin sind keine Erziehungsgutschriften für das im Jahre 1968 geborene Kind gutzuschreiben, da das Kind das 16. Altersjahr vor ihrer Einreise in die Schweiz vollendet hat. Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1944 Anspruch auf eine Übergangsgutschrift von 16 Jahren. Diese Beträgt insgesamt Fr. 318'240.-- (16 x Fr. 39'780.-- :2).
Die Summe von Erwerbseinkommen und Übergangsgutschriften ergibt Fr. 1'103'724.-- (Fr. 785'484.-- + Fr. 318'240.--). Geteilt durch die Beitragszeit von 18 Jahren und 5 Monaten errechnet sich ein durchschnittliches massgebliches Jahreseinkommen von Fr. 59'931.--, welches einem Tabellenwert von aufgerundet Fr. 60'996.-- entspricht. In Anwendung der Rentenskala 19 erwächst daraus ein Anspruch auf eine Altersrente von monatlich Fr. 847.-- (Rententabellen 2007, S. 68).
4.3 Die Beschwerdeführerin hatte Anspruch auf eine monatliche Invalidenrente von Fr. 784.-- (Stand 2008), welche niedriger war als die vorgängig berechnete Altersrente, weshalb die Invalidenrente durch die Altersrente abzulösen ist.
5. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 60'996.--, einer Beitragszeit von 18 Jahren und 5 Monaten sowie der Rentenskala 19 Anspruch auf eine Altersrente von Fr. 847.-- (Stand 2008). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Das Gericht beschliesst:
Die am 10. Juni 2009 angeordnete Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben,
und erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2008 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin basierend auf einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 60'996.--, einer Beitragszeit von 18 Jahren und 5 Monaten sowie der Rentenskala 19 Anspruch auf eine monatliche Altersrente von Fr. 847.-- (Stand 2008) hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 18 und Urk. 19/1-5
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. G.___ sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).