AB.2008.00021

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 31. Juli 2008
in Sachen
N.___

Beschwerdeführer

vertreten durch die Tochter O.___


gegen

Ausgleichskasse für milch- und landwirtschaftliche Organisationen
Murtenstrasse 137A, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       N.___, geboren 1924, meldete sich am 24. Januar 2008 mit dem dafür vorgesehenen Formular zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 3/2 = Urk. 15/1 S. 1-7), unter Beilage eines Berichts des Spitals A.___ vom 30. August 2007 (Urk. 3/2 Anhang = Urk. 15/1 S. 8). Gestützt auf den Beschluss der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, vom 4. Februar 2008 (Urk. 9/2 = Urk. 15/2) verneinte die Ausgleichskasse für milch- und landwirtschaftliche Organisationen diesen Anspruch mit Verfügung vom 7. Februar 2008 (Urk. 3/3 = Urk. 9/3 = Urk. 15/4). N.___ liess durch seine Tochter O.___ mit Schreiben vom 2. März 2008 Einsprache einreichen (Urk. 24). Mit Entscheid vom 12. März 2008 wies die Ausgleichskasse für milch- und landwirtschaftliche Organisationen die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 9/4).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 12. März 2008 liess N.___, wiederum vertreten durch O.___, mit Eingabe vom 17. März 2008 Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 1). Dabei berief er sich unter anderem auf den Austrittsbericht der Klinik B.___ mit Datum des 18. Januar 2007, wo er vom 30. Oktober 2006 bis zum 22. Januar 2007 hospitalisiert gewesen war (Urk. 3/1). Die Ausgleichskasse für milch- und landwirtschaftliche Organisationen schloss in der Beschwerdeantwort vom 30. April 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 7. Mai 2008 (Urk. 12) zog das Gericht die Akten der IV-Stelle bei (Urk. 15/1-8) und gab der IV-Stelle Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung. Diese beantragte mit Eingabe vom 27. Mai 2008 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). In der Replik vom 23. Juni 2008 (Urk. 18) blieb der Versicherte bei seinem Standpunkt und liess als neues Beweismittel ein am 18. Juni 2008 ausgefülltes neues Anmeldeformular sowie eine Diagnoseliste der Klinik B.___ beilegen (Urk. 19/1 und Urk. 19/2). Die Ausgleichskasse hielt in der Duplik vom 30. Juni 2008 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 22), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. Juli 2008 geschlossen wurde (Urk. 23).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1      Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV haben nach Art. 43bis Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die in schwerem oder mittlerem Grad hilflos sind. Als hilflos gilt gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Dabei sind praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
         Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht nach Art. 43bis Abs. 2 Satz 1 AHVG am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren oder mittleren Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat.
1.2
1.2.1   Für die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskassen, die den IV-Stellen obliegt, sind nach Art. 43bis Abs. 5 AHVG die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar; der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. Gestützt auf diese Kompetenznorm werden in Art. 66bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) die Vorschriften in Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) als sinngemäss anwendbar erklärt.
1.2.2   Nach Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist, was der Fall ist, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
         Als mittelschwer gilt die Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 2 lit. a und lit. b IVV, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf.
         Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV (früher Art. 36 Abs. 2 lit. a IVV) eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2).
1.2.3   Bei Lebensverrichtungen, die mehrere Teilfunktionen umfassen, verlangt die Rechtsprechung nicht, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass die versicherte Person bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 91 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 7. Juni 2005, H 163/04, Erw. 2.2.2 mit Hinweisen). Von indirekter Dritthilfe wird dort gesprochen, wo die unterstützungsbedürftige Person zwar physisch noch dazu in der Lage ist, eine bestimmte Lebensverrichtung vorzunehmen, wo sie dies aber wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht tun würde (BGE 107 V 139 Erw. 1b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 7. Juni 2005, H 163/04, Erw. 2.2.2 mit Hinweisen).
         Das Erfordernis der dauernden persönlichen Überwachung bei der mittelschweren Hilflosigkeit nach Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV ist eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung und muss daher über die indirekte Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen hinausgehen. Ebenso bezieht sich der Begriff der Pflege nach Art. 37 Abs. 1 IVV nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Dabei hat das Attribut „dauernd“ nach der Rechtsprechung nicht die Bedeutung von „rund um die Uhr“, sondern ist als Gegensatz zu „vorübergehend“ zu verstehen. So fällt unter den Begriff der Pflege zum Beispiel die Notwendigkeit, täglich Medikamente zu verabreichen, und die Notwendigkeit der persönlichen Überwachung ist beispielsweise dann gegeben, wenn die versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann (BGE 107 V 139 Erw. 1b; ZAK 1990 S. 46 Erw. 2c mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 7. Juni 2005, H 163/04, Erw. 2.2.2 mit Hinweisen).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV hat.
2.2     Gemäss dem Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 18. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer nach der Operation eines beidseitigen Karpaltunnelsyndroms vom 23. Oktober 2006 der Klinik B.___ zur weiteren Rehabilitation und zur kognitiven Abklärung überwiesen. Dort erlitt er im Dezember 2006 einen zerebrovaskulären Insult, von dem er sich im Laufe der weiteren Hospitalisation jedoch erholte. Daraufhin wurde er am 22. Januar 2007 nach Hause entlassen und erhielt nunmehr eine tägliche Spitex-Unterstützung (Urk. 3/1 S. 3 und S. 4). Damit war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. März 2008 entsprechend der zutreffenden Auffassung in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) während mehr als eines Jahres unterstützungsbedürftig, was grundsätzlich auch von der IV-Stelle und von Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt wurde.
         Hingegen lag nach der Auffassung der IV-Stelle und der Beschwerdegegnerin während und nach Ablauf des Wartejahres keine Hilfsbedürftigkeit in einem anspruchsbegründenden Ausmass vor. Vielmehr ging die IV-Stelle in ihrer Begründung zur Verfügung vom 7. Februar 2008 davon aus, dass der Beschwerdeführer nur bei zweien der sechs massgebenden Lebensverrichtungen der regelmässigen und erheblichen Hilfe bedürfe, nämlich in den Bereichen "Körperpflege" und "Fortbewegung/Kontaktaufnahme", wogegen er in den Bereichen "Ankleiden/Auskleiden", "Aufstehen/Absitzen/Abliegen", "Essen" und "Verrichtung der Notdurft" mehrheitlich selbständig sei. Damit fiel für die IV-Stelle nur eine mittelschwere Hilflosigkeit nach Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV in Betracht; sie hielt jedoch das erforderliche Zusatzkriterium einer dauernden persönlichen Überwachung nicht für erfüllt (Urk. 3/3 = Urk. 9/3 = Urk. 15/4).
2.3
2.3.1   Den beigezogenen Akten der Invalidenversicherung (Urk. 15/1-8) muss entnommen werden, dass die IV-Stelle sich bei der Ermittlung der Hilflosigkeit auf die Angaben vom 24. Januar 2008 im ersten Anmeldeformular (Urk. 3/2 = Urk. 15/1 S. 1-7) stützte. Stellt man allein auf diese Angaben ab, so ist die Auffassung der IV-Stelle als korrekt zu beurteilen.
2.3.2   Bei der Körperpflege wurden wohl Einschränkungen in den Teilbereichen "Waschen", "Kämmen" und "Rasieren" verneint, hingegen wurde dargetan, dass der Beschwerdeführer - seit einem Jahr beziehungsweise seit Dezember 2006 - Hilfe bei der Benützung der Badewanne (Ein- und Aussteigen) und auch beim Waschen brauche (Urk. 3/2 S. 3 f. = Urk. 15/1 S. 3 f.). Im Teilbereich "Baden/Duschen" und damit im Gesamtbereich der "Körperpflege" ist damit eine massgebende Einschränkung zu bejahen. Das Gleiche gilt für den Bereich der "Fortbewegung/Kontaktaufnahme", denn im Formular vom 24. Januar 2008 ist angegeben, der Beschwerdeführer könne - ebenfalls seit einem Jahr beziehungsweise seit Dezember 2006 - wegen Sturzgefahr und leichter Demenz weitere Strecken nur in Begleitung Angehöriger zurücklegen und müsse auch für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte begleitet werden, da er die entsprechenden Termine sonst vergesse oder sich verspäte (Urk. 3/2 S. 4 = Urk. 15/1 S. 4). Hingegen wurde die Frage nach einem Hilfsbedarf in den Bereichen "Essen", "Aufstehen/sich Hinsetzen/sich Hinlegen" und "Benützen der Toilette" ohne weitere Angaben mit einem schlichten "nein" beantwortet (Urk. 3/2 S. 3 f. = Urk. 15/1 S. 3 f.). Für den Bereich "Ankleiden/Auskleiden" schliesslich findet sich die Bemerkung, dass die Kleider ein- bis zweimal wöchentlich bereitgelegt werden müssten, da sonst kein Kleiderwechsel stattfinde (Urk. 3/2 S. 3 f. = Urk. 15/1 S. 3 f.). Eine solche nur sporadische Hilfestellung, die überdies nicht die Verrichtung des Anziehens selber betrifft, sondern die Wahl der Kleidungsstücke, ist jedoch noch nicht als erheblich einzustufen. Aufgrund der Angaben vom 24. Januar 2008 ist somit lediglich eine Hilfsbedürftigkeit in zweien der massgebenden Lebensverrichtungen nachgewiesen.
         Die Frage nach dem Zusatzkriterium des dauernden Pflegebedarfs stellt sich nur bei der schweren Hilflosigkeit nach Art. 37 Abs. 1 IVV und fällt somit erst ins Gewicht, wenn eine Einschränkung in allen alltäglichen Lebensverrichtungen nachgewiesen ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 21. November 2006, H 4/06, Erw. 4.1). Stellt man auf das Formular vom 24. Januar 2008 ab, so können somit die Verrichtungen, die dort unter der Frage nach dem Pflegebedarf ausgeführt sind - das zweimal wöchentliche Wechseln der Insulinampulle, die Bereitstellung der Medikamente einmal in der Woche, der viermal wöchentliche Verbandswechsel am Fuss und die Reinigung des COPD-Gerätes alle zwei Wochen (Urk. 3/2 S. 4 = Urk. 15/1 S. 4) -, bei der Bemessung der Hilflosigkeit nicht berücksichtigt werden. Hingegen hängt die mittelschwere Hilflosigkeit nach Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV davon ab, dass neben den Einschränkungen in zwei Lebensverrichtungen die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung gegeben ist. Eine solche ist indessen im Formular vom 24. Januar 2008 durch die Angaben unter der entsprechenden Rubrik nicht belegt. Denn nach der Rechtsprechung muss die dauernde persönliche Überwachung vor allem bei der mittelschweren Hilflosigkeit eine gewisse Intensität haben (vgl. ZAK 1990 S. 46 Erw. 2c mit Hinweisen). Diese Intensität ist bei viermal wöchentlichen Kontrollen des Blutzuckerbüchleins, der benötigten Insulinmenge und der Medikamenteneinnahme im Gesamtumfang von 1,5 Stunden pro Woche (Urk. 3/2 S. 5 = Urk. 15/1 S. 5) noch nicht gegeben; das Eidgenössische Versicherungsgericht hat damit vergleichbar einen Zeitaufwand von rund fünfzehn Minuten für die Überwachung bei der täglichen Medikamenteneinnahme nicht als genügend intensiv gewertet (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 21. November 2006, H 4/06 Erw. 4.2). Sodann bewirkt die geplante Etablierung eines Notrufsystems mittels Rotkreuzuhr (Urk. 3/2 S. 5 = Urk. 15/1 S. 5) keine Überwachung persönlicher Natur im Sinne des entsprechenden Kriteriums.
         Damit ist aufgrund der Angaben im Formular vom 24. Januar 2008 keine Hilflosigkeit in anspruchsbegründendem Mass ausgewiesen.
2.4
2.4.1   In der Replik vom 23. Juni 2008 (Urk. 18) liess der Beschwerdeführer allerdings die Richtigkeit beziehungsweise die Vollständigkeit dieser Angaben explizit in Frage stellen und machte dabei namentlich geltend, das Formular vom 24. Januar 2008 sei während der Abwesenheit der zuständigen Fachperson von einer unerfahrenen Spitexperson ausgefüllt worden.
2.4.2   Indessen enthält das besagte Formular nicht nur die Eintragungen der Spitex-Angestellten, sondern wurde, wie aufgrund des Schriftbildes zu erkennen ist, von der Tochter O.___ ergänzt und darüber hinaus mit eigentlichen Berichtigungen versehen. So zeigen die Schriftreste im Feld "nein", dass der Hilfsbedarf in den Lebensverrichtungen "Ankleiden/Auskleiden" und "Fortbewegung" zunächst vollumfänglich verneint worden war; die oben dargelegten Einschränkungen in diesen beiden Bereichen stammen von der Tochter und wurden offenbar im nachhinein noch eingefügt. In den Angaben vom 24. Januar 2008 sind somit nicht nur die Hilfeleistungen der Spitex, sondern auch diejenigen der Angehörigen berücksichtigt. Ausserdem wurde die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben durch den Hausarzt Dr. med. C.___ bestätigt (Urk. 3/2 S. 7 = Urk. 15/1 S. 7). Damit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass diese Angaben den Zustand, wie er im Zeitpunkt der Erstellung bestand, vollständig wiedergeben.
         Die Ausführungen in der Einspracheschrift (Urk. 24) lassen an dieser Betrachtungsweise keine Zweifel aufkommen. Soweit die Tochter des Beschwerdeführers hier nämlich dartat, ihr Vater brauche auch in sämtlichen administrativen Bereichen Hilfe, so gehört die Unterstützungsbedürftigkeit in diesen Belangen nicht zu den massgebenden Kriterien für die Bemessung der Hilflosigkeit nach Art. 43bis AHVG (Art. 66bis Abs. 1 AHVV; Urteil des Bundesgerichts in Sachen P. vom 6. August 2007, H 161/06, Erw. 5.3.2 und 5.4). Wenn die Tochter des Weiteren in der Beschwerdeschrift vorbrachte, ihr Vater könne sich nun auch nicht mehr ohne Hilfe an- und ausziehen (Urk. 1), so deutet dies auf eine Entwicklung hin, die erst nach der Erstellung der Angaben vom 24. Januar 2008 ihren Gang genommen hat. Zudem beschränkt sich diese Hilfe gemäss den neuen Formular-Angaben vom 18. Juni 2008 im Wesentlichen auf das An- und Ausziehen der Stützstrümpfe und auf die Hilfe beim Anziehen der Schuhe (Urk. 19/1 S. 4). Es ist daher fraglich, ob hier bereits von einer Hilfsbedürftigkeit erheblichen Ausmasses gesprochen werden kann. Ohnehin nicht als erheblich zu beurteilen sind sodann die Hilfeleistungen, die der Beschwerdeführer gemäss den Angaben vom 18. Juni 2008 im Bereich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" in Anspruch nimmt. Denn seine Tochter gab an, dass der Hilfebedarf hier von der Tagesform abhänge (Urk. 19 S. 4), womit es am Kriterium der Regelmässigkeit fehlt. Ebenfalls noch nicht als erheblich ist die Hilfe im Bereich "Verrichtung der Notdurft" zu beurteilen, denn sie ist gemäss den Angaben vom 18. Juni 2008 auf eine gewisse Kontrolle im Anschluss an das Ordnen der Kleider begrenzt (Urk. 19/1 S. 4).
         Damit ist bis zum Datum des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. März 2008 erst eine relevante Hilfsbedürftigkeit in höchstens drei massgeblichen Lebensverrichtungen ausgewiesen. Es bedürfte daher nach wie vor des Zusatzkriteriums des dauernden Überwachungsbedarfs, damit eine mittelschwere Hilflosigkeit - nach Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV - bejaht werden könnte. Dieser Überwachungsbedarf hat sich jedoch gemäss den Angaben vom 18. Juni 2008 vor allem insoweit verändert, als im März 2008 die Rotkreuzuhr angeschafft worden ist (Urk. 19/1 S. 5), die aber nach dem Gesagten keine Überwachung persönlicher Natur bewirkt. Und selbst wenn der Überwachungsbedarf seit dem 24. Januar 2008 auf ein anspruchserhebliches Ausmass angestiegen wäre, so hätte er bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids noch nicht während eines Jahres in diesem Ausmass bestanden.
2.5     Zusammengefasst war der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. März 2008 noch nicht während eines Jahres in einem Ausmass hilfsbedürftig, das ihm einen Anspruch auf eine Hilflosentschädigung der AHV verleihen würde.
         Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er ein neues Gesuch einreichen kann, wenn sich seine Hilfsbedürftigkeit verstärken und länger anhalten würde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- O.___
- Ausgleichskasse für milch- und landwirtschaftliche Organisationen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).