AB.2008.00028
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 25. Juli 2008
in Sachen
L.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Im Rahmen der Ermittlung des Anspruchs von L.___, geboren 1944, auf eine Altersrente ersuchte die Ausgleichskasse X.___ die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, mit Schreiben vom 7. Juni 2007 um Prüfung, ob die Versicherte für die Zeit nach ihrer Verwitwung im Jahr 2001 nachträglich noch als Nichterwerbstätige zu erfassen sei (Urk. 7/3). Die SVA, Ausgleichskasse, liess sich von L.___ die Steuererklärungen der Jahre 2002 bis 2006 zustellen (Urk. 7/1-27) und erliess gestützt darauf die "Beitragsverfügungen Akonto" je vom 14. Dezember 2007, mit denen sie von der Versicherten für die Jahre 2002 bis 2007 Beiträge für Nichterwerbstätige einverlangte (Urk. 7/8/1-7). L.___ erhob mit Eingabe vom 23. Januar 2008 Einsprache (Urk. 7/9).
Nach Eingang der Steuermeldungen vom 2. Februar 2008 für die Jahre 2003 und 2004 (Urk. 7/13 und Urk. 7/14) ersetzte die SVA, Ausgleichskasse, die "Beitragsverfügungen Akonto" vom 14. Dezember 2007 für die betreffenden Jahre durch die Nachtragsverfügungen vom 4. Februar 2008 und verpflichtete L.___ für das Jahr 2003 zur Bezahlung von Beiträgen für Nichterwerbstätige von Fr. 9'934.70 (einschliesslich Verwaltungskosten; Urk. 7/15 S. 1) und für das Jahr 2004 zur Bezahlung von Beiträgen für Nichterwerbstätige von Fr. 8'530.40 (einschliesslich Verwaltungskosten; Urk. 7/15 S. 2). Sodann wies sie mit Entscheid vom 25. März 2008 die Einsprache ab (Urk. 7/18 = Urk. 16).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. März 2008 erhob L.___ mit Eingabe vom 22. April 2008 Beschwerde und beanstandete die Beitragshöhe und sinngemäss auch die Erfassung als Nichterwerbstätige (Urk. 1). Auf die Aufforderung zur Beschwerdeantwort hin (Verfügung vom 25. April 2008, Urk. 4) reichte die SVA, Ausgleichskasse, unter anderem die Verfügung vom 15. Mai 2008 ein, mit der sie die "Beitragsverfügungen Akonto" vom 14. Dezember 2007 für die Jahre 2005 bis 2007 ersatzlos aufgehoben und neue, definitive Beitragsverfügungen nach Eintreffen der Steuermeldungen in Aussicht gestellt hatte (Urk. 7/19). Ausserdem reichte die SVA, Ausgleichskasse, die Nachtragsverfügung vom 16. Mai 2008 ein, mit der sie für das Jahr 2002 die "Beitragsverfügung Akonto" vom 14. Dezember 2007 ersetzt und L.___ zur Bezahlung von Beiträgen für Nichterwerbstätige von Fr. 8'842.40 (einschliesslich Verwaltungskosten) verpflichtet hatte (Urk. 7/20). In der Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2008 (Urk. 6) beantragte sie, die Beschwerde sei insoweit gutzuheissen, als sie die Beiträge für die Jahre 2005 bis 2007 betreffe, im Übrigen sei sie abzuweisen. L.___ hielt in der Replik vom 4. Juni 2008 (Urk. 10) an ihren Standpunkten in der Beschwerde fest und machte insbesondere geltend, dass sie auch gegen die (neuen) Verfügungen betreffend die Jahre 2002 bis 2004 Einsprache erhebe. Die SVA, Ausgleichskasse, blieb in der Duplik vom 30. Juni 2008 (Urk. 14) ebenfalls bei ihrer Auffassung. Mit Verfügung vom 1. Juli 2008 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum bis Ende 2000 gültig gewesenen Recht durfte die Ausgleichskasse eine provisorische Beitragsverfügung, welche sich nicht auf eine Meldung über die rechtskräftige Steuerveranlagung stützen konnte, grundsätzlich nur dann erlassen, wenn die beitragspflichtige Person vorgängig zur Leistung von Akontozahlungen aufgefordert worden und dieser Aufforderung nicht nachgekommen war (ZAK 1991 S. 35 f. Erw. 4). Eine diesem Vorgehen entsprechende Regelung hat per 1. Januar 2001 Eingang in die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) gefunden. Gemäss Art. 24 AHVV in Verbindung mit Art. 29 Abs. 6 AHVV hat die beitragspflichtige nichterwerbstätige Person im laufenden Beitragsjahr periodisch Akontobeiträge zu leisten, welche von der Ausgleichskasse aufgrund des voraussichtlichen Renteneinkommens und Vermögens bestimmt werden. Die Akontobeiträge können angepasst werden (Abs. 1 - Abs. 3). Die beitragspflichtige Person hat der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Renteneinkommen und Vermögen zu melden (Abs. 4). Erst wenn innert Frist die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Unterlagen nicht eingereicht oder die Akontobeiträge nicht bezahlt werden, setzt die Ausgleichskasse die geschuldeten Akontobeiträge in einer Verfügung fest (Abs. 5). Die definitive Beitragsfestsetzung erfolgt aufgrund der rechtskräftigen kantonalen Steuerveranlagung beziehungsweise in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerbehörden (Art. 29 Abs. 3 und Abs. 4 AHVV). Dabei setzen die Ausgleichskassen die für das Beitragsjahr geschuldeten (definitiven) Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV).
Des Weiteren hat die Ausgleichskasse rechtsprechungsgemäss die Möglichkeit, durch den Erlass einer provisorischen Beitragsverfügung die Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zu wahren (ZAK 1992 314 ff; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 23. Februar 2005, H 176/04, Erw. 1.3 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden; gegen Einspracheentscheide kann gestützt auf Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden.
Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (BGE 127 V 233 Erw. 2b/bb mit Hinweis auf BGE 113 V 237).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erliess die "Beitragsverfügungen Akonto" vom 14. Dezember 2007 nicht aufgrund eines Vorwurfs, dass die Beschwerdeführerin im AHV-Beitragsverfahren im Sinne von Art. 24 Abs. 5 AHVV Obliegenheiten verletzt habe. Ferner kann in Bezug auf die Jahre 2003 bis 2007 auch nicht gesagt werden, im Zeitpunkt des Erlasses dieser "Beitragsverfügungen Akonto" habe die Verwirkung gedroht, da die Verwirkung gestützt auf Art. 16 Abs. 1 AHVG erst dann eintritt, wenn innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, keine Verfügung ergeht. Damit stellen die "Beitragsverfügungen Akonto" vom 14. Dezember 2007 für die Jahre 2003 bis 2007 ungeachtet der darauf angebrachten Rechtsmittelbelehrung keine anfechtbaren Verfügungen dar. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Unrecht auf die dagegen erhobene Einsprache vom 23. Januar 2008 materiell eingetreten.
Für die Jahre 2005 bis 2007 ist die Beschwerdegegnerin mit dem Erlass der Verfügung vom 15. Mai 2008 (Urk. 7/19) dieser Ansicht gefolgt. Diese Verfügung kann zwar nicht als Wiedererwägungsentscheid im Sinne von Art. 53 Abs. 3 ATSG interpretiert werden, hingegen ist sie als sinngemässer Antrag an das Gericht auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids in diesem Umfang aufzufassen; in der Beschwerdeantwort und in der Duplik hat die Beschwerdegegnerin diesen Antrag überdies wiederholt (Urk. 6 und Urk. 14). Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid für die Jahre 2005 bis 2007 mit der Feststellung aufzuheben, dass die "Beitragsverfügungen Akonto" vom 14. Dezember 2007 keine anfechtbaren Verfügungen darstellen.
Für die Jahre 2003 und 2004 ist gleich zu entscheiden. Denn die definitiven Verfügungen vom 4. Februar 2008, mit denen die Beschwerdegegnerin die "Beitragsverfügungen Akonto" vom 14. Dezember 2007 betreffend die Jahre 2003 und 2004 ersetzt hat (Urk. 7/15 S. 1 und S. 2), sind nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 25. März 2008; obwohl sie zeitlich vor diesem erlassen worden sind, werden darin nur die Verfügungen vom 14. Dezember 2007 genannt. Die Rechtmässigkeit des Inhalts der Verfügungen vom 4. Februar 2008 kann aber erst beurteilt werden, wenn ein Einspracheentscheid darüber vorliegt. Die Beschwerdeschrift vom 22. April 2008 ist diesbezüglich als Einsprache zu interpretieren. Dabei ist von deren Rechtzeitigkeit auszugehen, da die Verfügungen vom 4. Februar 2008 während des bereits hängigen Einspracheverfahrens gegen die "Beitragsverfügungen Akonto" vom 14. Dezember 2007 erlassen worden sind und die Beschwerdeführerin als juristisch nicht geschulte Person davon ausgehen durfte, dass der Inhalt der neuen Verfügungen ebenfalls Gegenstand des bereits hängigen Einspracheverfahrens sein werde.
2.2 Im Gegensatz zu den "Beitragsverfügungen Akonto" betreffend die Jahre 2003 bis 2007 vermochte die "Beitragsverfügung Akonto" betreffend das Jahr 2002 durchaus der Wahrung der Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 1 AHVG zu dienen. Provisorische Beitragsverfügungen, die der Wahrung der Verwirkungsfrist dienen, haben jedoch rechtsprechungsgemäss nicht ohne weiteres eine darüber hinausgehende Funktion (vgl. ZAK 1992 S. 314 ff.). Damit hätte sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid darauf beschränken müssen, die Zulässigkeit der "Beitragsverfügung Akonto" für das Jahr 2002 unter dem Aspekt der Fristwahrung zu prüfen und hätte darin nicht bereits die Rechtmässigkeit der Beitragshöhe abhandeln dürfen. Einwendungen zur Beitragshöhe können vielmehr erst im Rahmen der Anfechtung der Nachtragsverfügung vom 16. Mai 2008 (Urk. 7/20) vorgebracht werden, welche die Beschwerdegegnerin aufgrund der Steuermeldung vom 6. Februar 2008 (Urk. 7/16) erlassen hat. Dabei sind die Ausführungen in der Replik als Einsprache gegen diese Verfügung aufzufassen; die Beschwerdeführerin gab darin unter Beilage dieser Verfügung (Urk. 11) ausdrücklich an, Einsprache zu erheben.
2.3 Zusammengefasst ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. März 2008 mit der Feststellung aufzuheben, dass die "Beitragsverfügungen Akonto" vom 14. Dezember 2007 betreffend die Jahre 2003 bis 2007 keine anfechtbaren Verfügungen darstellen und dass die "Beitragsverfügung Akonto" vom 14. Dezember 2007 betreffend das Jahr 2002 nicht auf die Rechtmässigkeit der Beitragshöhe hin überprüft werden kann. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie hinsichtlich der Nachtragsverfügungen vom 4. Februar 2008 betreffend die Jahre 2003 und 2004 und hinsichtlich der Nachtragsverfügung vom 16. Mai 2008 betreffend das Jahr 2002 das Einspracheverfahren durchführe.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, vom 25. März 2008 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass die "Beitragsverfügungen Akonto" vom 14. Dezember 2007 betreffend die Jahre 2003 bis 2007 keine anfechtbaren Verfügungen darstellen und dass die "Beitragsverfügung Akonto" vom 14. Dezember 2007 betreffend das Jahr 2002 nicht auf die Rechtmässigkeit der Beitragshöhe hin überprüft werden kann.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie hinsichtlich der Nachtragsverfügungen vom 4. Februar 2008 betreffend die Jahre 2003 und 2004 und hinsichtlich der Nachtragsverfügung vom 16. Mai 2008 betreffend das Jahr 2002 das Einspracheverfahren durchführe.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- L.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).