AB.2008.00031

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 30. Dezember 2009
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1942, ist seit August 1988 verheiratet mit Y.___, geboren 1941, und meldete sich am 9. Dezember 2006 zum Bezug der AHV-Rente an (Urk. 7/1). Aufgrund ihrer ersten Berechnungen (Urk. 7/10 und Urk. 7/17) erliess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, die Verfügungen vom 15. März 2007 und setzte mit Wirkung ab dem 1. Juni 2007 die Rente von X.___ auf Fr. 1'364.00 (Urk. 7/13 S. 1-2) und diejenige seiner Ehefrau auf Fr. 1'651.00 fest (Urk. 7/13 S. 3-4). Diese Verfügungen blieben unangefochten.
1.2     In der Folge eröffnete die SVA, Ausgleichskasse, X.___ mit Verfügung vom 17. März 2008, dass seine Rente aufgrund nachträglich erhaltener Angaben der Ausgleichskasse Schreiner neu berechnet worden sei (vgl. Urk. 7/26) und neu Fr. 1'335.00 betrage, was neben einer Rentenherabsetzung zu einer Rückforderung eines zu viel ausbezahlten Rentenbetrages für die Monate Juni 2007 bis März 2008 in der Höhe von Fr. 290.00 führe (Urk. 7/27 S. 1-2). Mit Verfügung gleichen Datums eröffnete die SVA, Ausgleichskasse, der Ehefrau von X.___, dass sich ihre AHV-Rente nach wie vor auf Fr. 1'651.00 belaufe (Urk. 7/27 S. 3-4). X.___ erhob gegen die ihn betreffende Verfügung mit Schreiben vom 27. März 2008 Einsprache (Urk. 7/28) und machte unter Beilage verschiedener Dokumente (Urk. 7/29 S. 4-14) geltend, die Eintragungen des Jahres 1968 seien zu überprüfen. Die SVA, Ausgleichskasse, holte die Stellungnahme der AHV-Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes vom 16. April 2008 zu den Buchungen des Jahres 1968 ein (Urk. 7/32 mit den Beilagen in Urk. 7/33) und wies die Einsprache daraufhin mit Entscheid vom 30. April 2008 ab (Urk. 2 = Urk. 7/35).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 30. April 2008 erhob X.___ mit Eingabe vom 5. Mai 2008 Beschwerde (Urk. 1) und machte sinngemäss geltend, für das Jahr 1968 seien ihm zusätzliche, fälschlicherweise nicht verbuchte Einkünfte anzurechnen, was zu einer Erhöhung seiner AHV-Rente führe. Die SVA, Ausgleichskasse, schloss in der Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). X.___ hielt in der Replik vom 23. Juni 2008 an seinem Standpunkt fest (Urk. 10), während die SVA, Ausgleichskasse, die ihr angesetzte Frist zur Duplik (Verfügung vom 24. Juni 2008, Urk. 12) unbenützt verstreichen liess. Mit Verfügung vom 3. September 2008 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 14).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente haben nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen. Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29 Abs. 2 für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer als Vollrenten (lit. a) und für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer als Teilrenten (lit. b) ausgerichtet.
         Die Beitragsdauer ist gemäss Art. 29ter Abs. 1 AHVG vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang. Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b), und für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften (vgl. Art. 29sexies und Art. 29septies AHVG) angerechnet werden können (lit. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist.
         Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Gemäss Art. 29bis Abs. 2 AHVG regelt der Bundesrat die Anrechnung weiterer Beitragsmonate. Gestützt auf diese Kompetenznorm ist in Art. 52b AHVV festgelegt, dass bei unvollständiger Beitragsdauer die Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet werden. Des Weiteren bestimmt Art. 52c AHVV, dass auch Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden können.
1.2     Innerhalb der anwendbaren Rentenskala, welche die Abstufung der Teilrenten in Abhängigkeit von den Beitragsjahren vornimmt (vgl. Art. 52 AHVV), wird die Rente gestützt auf Art. 29quater AHVG nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, das sich zusammensetzt aus den Erwerbseinkommen (lit. a), den Erziehungsgutschriften (lit. b) und den Betreuungsgutschriften (lit. c). Dabei wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG und Art. 51bis AHVV), und die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG). Die dem Versicherten gemäss Art. 52b AHVV zusätzlich angerechneten Beitragsjahre mit den entsprechenden Erwerbseinkommen werden mitgezählt (vgl. Art. 51 Abs. 2 AHVV).
1.3     Art. 30ter AHVG schreibt vor, dass für jede beitragspflichtige versicherte Person individuelle Konten geführt werden, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden, und überträgt dem Bundesrat die Regelung der Einzelheiten.
         Laut Art. 141 AHVV hat die versicherte Person das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für sie ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Abs. 1). Sie kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für sie geführten individuellen Konten verlangen (Abs. 1bis). Versicherte Personen, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen, worüber die Ausgleichskasse mit Verfügung entscheidet (Abs. 2). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Abs. 3). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen. Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der versicherten Person, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche die versicherte Person schon früher durch Beschwerde zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 262 Erw. 3a mit Hinweisen).
1.4     Nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

2.
2.1     Mit der Verfügung vom 17. März 2008 (Urk. 7/27 S. 1-2), die dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. April 2008 (Urk. 2) zugrunde liegt, ist die Beschwerdegegnerin auf die ursprüngliche Rentenverfügung vom 15. März 2007 (Urk. 7/13 S. 1-2) zurückgekommen, mit der sie dem Beschwerdeführer eine Rente von Fr. 1'364.00 zugesprochen hatte, und hat ihm neu eine Rente von nur noch Fr. 1'335.00 gewährt. Sie begründete diese Änderung mit nachträglichen Angaben der Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes zu den Einkünften des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender (Urk. 7/27 S. 1).
         Diese Angaben haben zur Aktualisierung der Einträge im individuellen Konto des Beschwerdeführers geführt; gemäss dem Auszug vom 12. März 2008 erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2005 ein Jahreseinkommen von Fr. 8'307.00 und im Jahr 2006 ein solches von Fr. 12'500.00 (Urk. 7/22), was gegenüber den ursprünglich angenommenen Werten von je Fr. 14'000.00 für 2005 und 2006 (vgl. Urk. 7/17 S. 6) eine Verminderung von insgesamt Fr. 7'193.00 ausmacht (Fr. 5'693.00 + Fr. 1'500.00). Der Beschwerdeführer stellte weder die Richtigkeit dieser Beträge noch die Tatsache in Frage, dass sie der Beschwerdegegnerin erst nachträglich - nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 17. März 2008 - gemeldet worden sind. Die neu gemeldeten Einkünfte für die Jahre 2005 und 2006 stellen somit eine neue Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG dar, welche die Beschwerdegegnerin bei entsprechendem Einfluss auf die Rentenhöhe dazu berechtigte, auf die ursprüngliche Rentenverfügung zurückzukommen.
2.2     Die Einwendungen des Beschwerdeführers betreffen denn auch nicht die Berücksichtigung der neu gemeldeten Einkommenszahlen für die Jahre 2005 und 2006, sondern er beruft sich darauf, dass im Jahr 1968 nur für die Monate Januar und Februar und für die Monate Mai bis Dezember Einkünfte in seinem individuellen Konto eingetragen sind (Urk. 7/17 S. 2, Urk. 7/26 S. 2). Aus diesem Umstand resultiert allerdings entgegen seiner Meinung keine Lücke in der Beitragszeit, die in Anwendung von Art. 52b AHVV (sogenannte Jugendjahre) oder von Art. 52c AHVV (Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Versicherungsfalles) aufzufüllen wäre. Denn da der Beschwerdeführer während des ganzen Jahres 1968 in der Schweiz wohnte und somit nach Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG versichert war und da er mehr als den Mindestbeitrag an die AHV bezahlt hat, gilt dieses Jahr gestützt auf die Definition in Art. 50 AHVV als volles Beitragsjahr, unabhängig davon, ob er in jedem Monat Einkünfte erzielt hat beziehungsweise ob für jeden Monat Einkünfte im individuellen Konto registriert sind.
         Anders verhält es sich in Bezug auf die Jahre 1963 und 1964. Der Beschwerdeführer wohnte und arbeitete damals von Mai 1963 bis September 1964 im Ausland (vgl. die Angaben vom 17. Dezember 2006 im Formular E 207, Urk. 7/6), war deshalb in den Jahren 1963 und 1964 nicht länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert, und die Jahre 1963 und 1964 sind aus diesem Grund keine vollen Beitragsjahre nach Art. 50 AHVV. Diese Beitragslücken konnten jedoch in Anwendung von Art. 52b AHVV durch Beitragszeiten aufgefüllt werden, die der 1942 geborene Beschwerdeführer vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres, also vor dem 1. Januar 1963, zurückgelegt hatte. In dieser Hinsicht hat sich mit den Neuberechnungen (vgl. Urk. 7/26 S. 5) gegenüber den ursprünglichen Berechnungen (vgl. Urk. 7/17 S. 5) nichts geändert. Beiden Berechnungen liegt somit eine vollständige Beitragsdauer von 44 Jahren zugrunde, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte (Urk. 2, Urk. 6).
2.3
2.3.1   Die Problematik im vorliegenden Fall betrifft demnach nicht die Frage der Beitragsdauer, sondern die Frage, ob dem Beschwerdeführer - wie er geltend macht (vgl. Urk. 10) - im Jahr 1968 zusätzliche, in diesem Jahr erzielte, aber im Auszug aus dem individuellen Konto nicht eingetragene Einkünfte zur Berechnung seines durchschnittlichen Jahreseinkommens (Art. 30 AHVG) anzurechnen sind.
2.3.2   Im individuellen Konto des Beschwerdeführers sind für das Jahr 1968 Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 1'775.00 und - für die Monate Mai bis Dezember - Einkünfte von Fr. 10'600.00 aus selbständiger Erwerbstätigkeit eingetragen (Urk. 7/17 S. 2, Urk. 7/26 S. 2).
         Der Beschwerdeführer hatte vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht von der Möglichkeit nach Art. 141 Abs. 1 und 2 AHVV Gebrauch gemacht, sich einen Kontoauszug zustellen zu lassen und dessen Berichtigung zu verlangen. Eine Berichtigung der Eintragungen im Jahr 1968 ist deshalb nur noch unter den Voraussetzungen in Art. 141 Abs. 3 AHVV möglich, wenn nämlich die Unrichtigkeit entweder offenkundig ist oder für die Unrichtigkeit der volle Beweis erbracht wird.
2.3.3   Der Beschwerdeführer legte in der Beschwerdeschrift dar, dass er im betreffenden Jahr in der Schreinerei seines Vaters angestellt gewesen sei und diese nach dessen Tod am 24. Februar 1968 per 1. März 1968 als Selbständigerwerbender übernommen habe (Urk. 1 S. 1). Der Eintrag im individuellen Konto von Fr. 1'775.00 für unselbständige Erwerbstätigkeit korrespondiert (mit einer Differenz von Fr. 5.00) mit dem Lohn des Beschwerdeführers von Fr. 1'780.00 (Fr. 1'360.00 + Kost und Logis von Fr. 420.00), der im Lohnbuch der Schreinerei für die Monate Januar und Februar 1968 eingetragen ist (Urk. 3/2 = Urk. 11/8 = Urk. 7/29 S. 9). Der weitere Eintrag von Fr. 10'600.00 für Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit ergibt sich aus der Beitragsverfügung 1968/69 vom 26. Januar 1971, wo die AHV-Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes ausgehend vom durchschnittlichen (Jahres-)Erwerbseinkommen von Fr. 16'340.00 gemäss der Steuerveranlagung 1968 (vgl. "Steuerzettel zufolge Zwischeneinschätzung 1968" vom 9. November 1970, Urk. 3/1 = Urk. 7/29 S. 4) ein auf ein Jahr umgerechnetes beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 15'940.00 ermittelt hatte (Urk. 3/3 = Urk. 7/29 S. 7). Dieses hatte sie, wie der Beschwerdeführer richtig erkennt (vgl. Urk. 1 S. 1), zum anteilsmässigen Betrag von Fr. 10'600.00 den Monaten Mai bis Dezember 1968 zugerechnet. Damit fehlen im individuellen Konto, wie der Beschwerdeführer ebenfalls zutreffend geltend macht (Urk. 1 S. 1), Eintragungen von Einkünften in den Monaten März und April 1968.
         Der Beschwerdeführer bringt in der Replik (Urk. 10) vor, ihm sei für die Monate März und April 1968 derselbe Lohn von Fr. 1'780.00 wie für die Monate Januar und Februar 1968 ausbezahlt worden. Er räumt aber ein, dass dieser Betrag der Ausgleichskasse nicht gemeldet worden sei, und dieser Umstand ergibt sich auch aus dem Formular "Bescheinigung der AHV-pflichtigen Bezüge für das Jahr 1968", das der Beschwerdeführer am 12. Januar 1969 unterzeichnet hatte und in dem für ihn nur ein einmaliger Lohnbetrag von Fr. 1'780.00 aufgeführt ist (Urk. 11/4 = Urk. 7/33 S. 5). Im Widerspruch dazu steht, wie der Beschwerdeführer in der Replik dartut und auch belegt, dass er gegenüber der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ebenfalls am 12. Januar 1969 die doppelte Lohnsumme von Fr. 3'560.00 gemeldet hatte (Urk. 11/2 = Urk. 7/29 S. 11-12) und dass auf dieser Summe auch Unfallversicherungsprämien erhoben worden waren (Prämienrechnung vom 27. Januar 1969, Urk. 11/3 = Urk. 7/29 S. 13). Aus den weiteren Angaben und Unterlagen lässt sich jedoch nicht zweifelsfrei eruieren, welche der beiden Meldungen, diejenige gegenüber der AHV-Behörde oder diejenige gegenüber der SUVA, die Tatsachen richtig wiedergibt. Zwar ist im Lohnbuch (Urk. 3/2 = Urk. 11/8 = Urk. 7/29 S. 9) auch für die Monate März und April ein Lohnbetrag von Fr. 1'780.00 eingetragen. Die Aufschlüsselung nach Wochenlöhnen, wie dies für die Zeit davor geschah, fehlt jedoch, sodass dieser letzte Eintrag von anderer Qualität als die vorangegangenen Einträge ist. Zudem macht der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geltend, er habe den Betrieb des Vaters bereits per 1. März 1968 übernommen (Urk. 1 S. 1), was gegen einen Lohnerhalt in den Monaten März und April sprechen würde. Damit verbietet es sich, es im Sinne von Art. 141 Abs. 3 AHVV als offensichtlich oder erwiesenermassen unrichtig zu erachten, dass im individuellen Konto des Beschwerdeführers der Eintrag einer zusätzlichen Lohnsumme von Fr. 1'780.00 fehlt.
         Es kann umgekehrt aber auch darin keine offensichtliche oder klar bewiesene Unrichtigkeit erblickt werden, dass die Einkünfte des Beschwerdeführers aus selbständiger Tätigkeit erst ab Mai 1968 anteilsmässig im individuellen Konto eingetragen sind. Zwar war gemäss dem "Steuerzettel zufolge Zwischeneinschätzung 1968" vom 9. November 1970 (Urk. 3/1 = Urk. 7/29 S. 4) bereits per 1. März 1968 die steuerliche Zwischeneinschätzung erfolgt (vgl. auch die Einschätzungsmitteilung betreffend die Eidgenössische Wehrsteuer vom 10. Dezember 1970, Urk. 7/29 S. 5). Dass die AHV-Ausgleichskasse den Beschwerdeführer erst per 1. Mai 1968 als Selbständigerwerbenden erfasst hatte (vgl. deren Brief vom 3. Oktober 1968, Urk. 7/33 S. 1), kann aber deswegen noch nicht als klarerweise unrichtig erachtet werden, zumal die Regelung einer Betriebsnachfolge erfahrungsgemäss eine gewisse Zeitdauer beansprucht. Zudem hatte der Beschwerdeführer am 1. Oktober 1968 gegenüber der AHV-Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes selber deklariert, das Datum der Betriebseröffnung sei der 1. Mai 1968 (Urk. 7/33 S. 3). Dabei weist die beigefügte Angabe des Beschwerdeführers "nach SUVA" wohl darauf hin, dass zwischen der SUVA und der AHV-Behörde Differenzen über den Zeitpunkt des Übergangs von der unselbständigen zur selbständigen Erwerbstätigkeit bestanden haben, der volle Beweis zusätzlicher, nicht registrierter AHV-pflichtiger Einkünfte ist damit aber nicht erbracht.
2.4     Damit muss es bei den Einträgen im individuellen Konto des Beschwerdeführers für das Jahr 1968 grundsätzlich sein Bewenden haben; nur der Eintrag von Fr. 1'775.00 ist, wie dies auch die Beschwerdegegnerin anerkennt (vgl. Urk. 2 S. 1, Urk. 6 S. 2), auf Fr. 1'780.00 zu erhöhen. Bei der Neuberechnung der Rente, auf welcher der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. April 2008 und die ihm zugrundeliegende Verfügung vom 17. März 2008 basiert, ist somit nebst einer Erhöhung um Fr. 5.00 einzig der vorstehend genannte Minderbetrag von Fr. 7'193.00 der Jahre 2005 und 2006 (vgl. Erw. 2.1) zu berücksichtigen. Die Reduktion der ursprünglich ermittelten Einkommenssumme des Beschwerdeführers von Fr. 744'503.00 (Urk. 7/17 S. 14) um diesen Betrag und die Erhöhung um Fr. 5.00 führt zur Einkommenssumme von Fr. 737'315.00 (Urk. 7/26 S. 14). Daraus resultiert in Anwendung des massgeblichen Aufwertungsfaktors von 1,424 ein durchschnittliches Jahreseinkommen von aufgerundet Fr. 23'863.00. Dieses liegt unter dem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 23'868.00 der Skala 44 (monatliche Vollrenten; Renten ab dem 1. Januar 2007), der die obere Grenze für den Übergang von einer Rente von Fr. 1'335.00 zu einer Rente von Fr. 1'364.00 bildet.
2.5     Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).