Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2008.00036
AB.2008.00036

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 22. April 2010
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1961, heiratete im Oktober 1991 B.___. Aus der Ehe ist 1992 ein Sohn hervorgegangen. Im Mai 1998 wurde die Ehe geschieden (Urk. 2, Urk. 7/3).
         Im April 2000 heiratete der Versicherte Z.___. Diese zweite Ehe wurde im April 2004 geschieden (Urk. 7/3).
         Am 30. April 2007 starb die erste Ex-Ehegattin B.___. Am 2. Dezember 2007 reichte der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, ein Gesuch um Zusprechung einer Witwerrente ein, nachdem ihm eine Waisenrente für den Sohn zugesprochen worden war (Urk. 7/1). Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 18. Dezember 2007 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 22. April 2008 einen Anspruch des Versicherten auf eine Witwerrente, nachdem sie zunächst einen Anspruch bejaht hatte (Urk. 2, Urk. 7/3). Zur Begründung führte sie unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung an, der Versicherte habe sich noch zu Lebzeiten von B.___ wiederverheiratet. Ihr späteres Ableben könne daher, auch nach Scheidung der zweiten Ehe, keine Witwerrente mehr auslösen (Urk. 2, Urk. 7/3).
2.       Dagegen erhob er am 19. Mai 2008 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm eine Witwerrente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2008 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 23. Juni 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest (Urk. 10). Die Ausgleichskasse nahm nicht mehr Stellung dazu (vgl. 12).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Nach Art. 24a des Bundsgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung ist eine geschiedene Person einer verwitweten Person grundsätzlich gleichgestellt, wenn sie bestimmte - hier nicht weiter interessierende - Voraussetzungen erfüllt (Art. 24a Abs. 1 und Abs. 2 AHVG).
         Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Zusammenhang mit dem Anspruch geschiedener Ehegatten auf eine Witwen- bzw. Witwerrente gemäss Art. 24a AHVG in seinem in BGE 127 V 75 publizierten Entscheid vom 3. April 2001 erkannt, dass eine geschiedene Person, die zu Lebzeiten des ersten (ehemaligen) Ehegatten wieder geheiratet hat, nach dessen Tod keine Witwen- bzw. Witwerrente beanspruchen kann, auch wenn sie in der Zwischenzeit vom zweiten Ehegatten geschieden ist. Der Anspruch einer geschiedenen Person auf eine Witwen- bzw. Witwerrente nach Art. 24a AHVG kann mithin allein nach dem Ableben des letzten (ehemaligen) Ehegatten entstehen.
2.       Vorliegend ging der Beschwerdeführer zu Lebzeiten von B.___ eine zweite Ehe ein. Aus diesem Grund vermochte ihr späteres Ableben keine Witwerrente mehr auszulösen. Daran ändert auch nichts, dass die zweite Ehe des Beschwerdeführers zwischenzeitlich ebenfalls geschieden wurde, wie die Ausgleichskasse zutreffend erkannt hat.
         Da die Ausgleichskasse gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozial-versicherungsrechts auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen kann, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52), und dies umso mehr für noch nicht rechtskräftige Entscheide gilt, war sie zudem berechtigt, ihren bereits gefällten, zugunsten des Versicherten lautenden Entscheid wieder aufzuheben und entsprechend den geltenden Bestimmungen abzuändern, auch wenn der Ärger des Beschwerdeführers darüber verständlich ist.
         Die Einwände des Beschwerdeführers sind angesichts der klaren Sach- und Rechtslage nicht geeignet, am Ergebnis etwas zu ändern.
         Der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. April 2008 ist daher zu bestätigen und die Beschwerde deshalb abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).