AB.2008.00044

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 25. August 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 19.  Dezember 2007 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, der am 28. Dezember 1943 geborenen und ledigen X.___ ab 1. Januar 2008 eine ordentliche Altersrente von Fr. 2'175.-- monatlich zu, basierend auf einer anrechenbaren Beitragsdauer von 43 Jahren, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 76'908.-- und der Rentenskala 44 (Urk. 7/6). Die hiergegen gerichtete Einsprache der Versicherten vom 18. Januar 2008 (Urk. 7/7) hiess sie teilweise gut und erhöhte die Altersrente auf Fr. 2'192.-- monatlich, basierend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 78'234.-- (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ mit Eingabe vom 4. Juni 2008 Beschwerde und beantragte eine Maximalrente (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2008 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel am 3. Juli 2008 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 11. Juni 2008 (Eingang: 13. Juli 2008) reichte die Beschwerdeführerin unter anderem den Lohnausweis für das Jahr 2007 (Urk. 10/1) ein (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
1.2         Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich die Rentenhöhe nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens, das sich aus den Erwerbseinkommen, auf denen Beiträge bezahlt wurden, den Erziehungs- und Betreuungsgutschriften zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles zusammensetzt (Art. 29bis Abs. 1, Art. 29quater und Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG).
1.3     Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet und durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 AHVG). Das Bundesamt legt die Faktoren für die Aufwertung jährlich fest (Art. 51bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Der Aufwertungsfaktor wird nach dem Kalenderjahr bestimmt, in welchem der erste Eintrag in das individuelle Konto vorgenommen wurde (Art. 51bis Abs. 2 AHVV).

2.      
2.1     Die Beschwerdeführerin hat die Beiträge lückenlos bezahlt, weshalb sie Anspruch auf eine Vollrente innerhalb der Rentenskala 44 hat.
2.2     Der Beschwerdeführerin sind weder Erziehungs- noch Betreuungsgutschriften anzurechnen. Bei der Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens ist daher lediglich ihr Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, auch das Erwerbseinkommen von Fr. 113'826.--, welches sie im Jahre 2007 erzielt hat und welches sich aus dem ordentlichen Gehalt von Fr. 108'007.--, einem Dienstaltersgeschenk von Fr. 3'619.25 und einer einmaligen Vergütung von Fr. 2'200.-- zusammensetzt (vgl. Urk. 3/1), sei anzurechnen.
2.3     Die Beschwerdeführerin erreichte am 28. Dezember 2007 das Rentenalter (vgl. Urk. 7/1). Somit sind für die Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens sämtliche Erwerbseinkommen, die sie zwischen dem 1. Januar 1964 und dem 31. Dezember 2006 erzielt hat, heranzuziehen. Aufgrund der ausdrücklichen Gesetzesbestimmung, wonach die Einkommen nur bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters berücksichtigt werden (Art. 29bis Abs. 1 AHVG), können die im Jahre 2007 erzielten Einkommen (inklusive Dienstaltersgeschenk und einmalige Vergütung) nicht berücksichtigt werden, unabhängig davon, dass der Beschwerdeführerin, welche erst Ende Dezember 2007 das Rentenalter erreichte, im Jahre 2007 für das ganze Jahr ein Gehalt ausgerichtet wurde. Folglich ist für die Rentenfestsetzung das vom 1. Januar 1964 bis 31. Dezember 2006 erzielte Einkommen von Fr. 2'365'282.-- (vgl. Urk. 7/14 S. 3 und 5) massgebend. Dieses wird entsprechend dem ersten Eintrag ins individuelle Konto mit dem Aufwertungsfaktor 1,399 (Rententabellen 2009, S. 15) multipliziert, woraus ein aufgewertetes Einkommen von Fr. 3'309'030.-- resultiert. Geteilt durch 43 Beitragsjahre ergibt dies ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 76'954.--, welches einem Tabellenwert von Fr. 78'234.-- (Stand 2008) entspricht und in Anwendung der Rentenskala 44 eine monatliche Altersrente von Fr. 2'192.-- ergibt (Rententabellen 2007 S. 16). Damit erweist sich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
        

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).