Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2008.00056
AB.2008.00056

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Bachmann


Urteil vom 20. November 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

AHV-Ausgleichskasse der Migros-Betriebe
Pfingstweidstrasse 31B, Postfach, 8031 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der am 23. März 1943 geborenen, seit 1. November 1986 verwitweten X.___ wurde mit Verfügung der AHV-Ausgleichskasse der Migros-Betriebe (nachfolgend: Ausgleichskasse) vom 15. März 2007 mit Wirkung ab 1. April 2007 eine ordentliche Altersrente auf der Basis eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 43'758.-- sowie einer Beitragsdauer von 40 Jahren und einem Monat (Rentenskala 41, Teilrente) zugesprochen. Unberücksichtigt blieben dabei insbesondere Zeiten in den Jahren 1981 bis 1985, in welchen sich X.___ - nichterwerbstätig beziehungsweise als Hausfrau - zusammen mit ihrem Ehegatten im Ausland aufgehalten hatte.
         Gegen diese Verfügung vom 15. März 2007 erhob X.___ am 13. April 2007 Einsprache, welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2008 abwies (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 28. Juni 2008 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Anrechnung der mit ihrem Ehegatten im Ausland verbrachten Zeit als relevante Beitragszeit (Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2008 beantragte die Ausgleichskasse Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 20. August 2008 hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihrem Antrag fest (Urk. 10). Nachdem die Ausgleichskasse innert der ihr gesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 geschlossen (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Im vorliegenden Verfahren ist zwischen den Parteien nur noch streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in der Zeit von April 1981 bis Februar 1985, in welcher sie mit ihrem Ehegatten in Y.___ wohnhaft gewesen war, in der (freiwilligen) Alters- und Hinterlassenenversicherung für Auslandschweizer (mit-)versichert war; im Übrigen wird die Rentenberechnung nicht beanstandet.
1.2     Die Ausgleichskasse hatte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides wie auch vernehmlassungsweise im Wesentlichen geltend gemacht, in der fraglichen Zeit sei lediglich der Ehegatte der Beschwerdeführerin (freiwillig) versichert gewesen. Dies ergebe sich aus der bei den Akten liegenden Beitrittserklärung des Ehegatten zur freiwilligen Alters- und Hinterlassenenversicherung für Auslandschweizer sowie den entsprechenden Beitragsverfügungen. Spätestens aus dem Schriftverkehr zwischen der Schweizerischen Botschaft in Y.___ und dem inzwischen verstorbenen Ehegatten sei klar, dass eben nur er versichert gewesen sei. So sei denn auch bei der Ausgleichskasse in Genf kein Konto für die Beschwerdeführerin geführt worden (Urk. 2 und Urk. 6).
1.3     Die Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, in der damaligen Beitrittserklärung ihres Ehegatten zur freiwilligen Alters- und Hinterlassenenversicherung für Auslandschweizer werde auch sie mit Namen und Geburtsdatum explizit aufgeführt. Somit sei auch sie mitversichert gewesen (Urk. 1 und Urk. 10).

2.      
2.1     Der Betrag der ordentlichen Altersrente wird durch zwei Elemente bestimmt: Einerseits durch das Verhältnis zwischen der Beitragsdauer des Versicherten und jener seines Jahrgangs (Rentenskala) sowie andererseits auf Grund seines durchschnittlichen Jahreseinkommens. Anspruch auf eine ordentliche Vollrente haben Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG), die zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles während gleich vielen Jahren wie ihr Jahrgang Beiträge geleistet haben (Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei die Jahre, während welcher die verheiratete Frau aufgrund von Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG (in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung) keine Beiträge entrichtet hat, als Beitragsjahre gezählt werden (alt Art. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit lit. g Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision). Denn alt Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG bestimmt, dass die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten von der Beitragspflicht befreit sind. Die beitragsfreien Jahre gemäss alt Art. 29bis Abs. 2 AHVG können indes nur dann angerechnet werden, wenn die Ehefrau während dieser Zeit selber versichert war (BGE 107 V 2 Erw. 1 mit Hinweis).
2.2     In BGE 117 V 97 hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht zu Artikel 2 AHVG (in der bis Ende 1996 in Kraft gestandenen und nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen in Bezug auf den vorliegend streitigen Zeitraum anwendbaren Fassung [vgl. BGE 123 V 71, Erw. 2 mit Hinweis]), welcher die freiwillige Versicherung im Ausland niedergelassener Schweizer Bürger zum Gegenstand hatte, Folgendes ausgeführt:
         "Art. 2 AHVG sieht vor, dass im Ausland niedergelassene Schweizerbürger, die nicht obligatorisch versichert sind, sich nach Massgabe des Gesetzes freiwillig versichern können, sofern sie das 50. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben (Abs. 1) bzw. dass Schweizerbürger, die aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, die Versicherung ohne Rücksicht auf ihr Alter freiwillig weiterführen können (Abs. 2). Ferner bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Auslandschweizer sich freiwillig versichern können, wenn sie vor Erreichen der Altersgrenze nach Abs. 1 dazu keine gesetzliche Möglichkeit hatten (Abs. 3). Diese Regeln sind grundsätzlich gleichermassen auf Männer wie auf Frauen anwendbar. In diesem Sinne steht das Beitrittsrecht ungeachtet des Zivilstandes allen männlichen Auslandschweizern zu, ferner allen nichtverheirateten Auslandschweizerinnen sowie den mit einem Ausländer oder Staatenlosen verheirateten Auslandschweizerinnen. Bei schweizerischen Ehepaaren schränkt hingegen Art. 2 Abs. 4 AHVG (...) das Beitrittsrecht der Frau ein, indem "Ehefrauen nicht freiwillig versicherter Auslandschweizer ... sich nur dann freiwillig versichern (können), wenn der Ehemann nach diesem Gesetz keine Möglichkeit des Beitritts hat oder gehabt hat oder wenn sie seit mindestens einem Jahr vom Ehemann getrennt leben; sie können jedoch in jedem Fall die Versicherung freiwillig fortführen, wenn sie unmittelbar vor der Eheschliessung freiwillig oder obligatorisch versichert waren". Daraus folgt dreierlei. Erstens besitzt eine Auslandschweizerin, deren Ehemann an sich die Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung erfüllt oder erfüllte (Bürgerrecht, nicht obligatorisch versichert, Altersgrenze nicht überschritten), dieser Versicherung aber nicht beitreten will oder wollte, keine Möglichkeit, gegen den Willen ihres Ehemannes selber der freiwilligen Versicherung beizutreten (vgl. BBl 1953 II 112). Zweitens sieht das Gesetz hievon einige Ausnahmen im Sinne eines selbständigen Beitritts der Ehefrau vor, nämlich für den Fall der Fortführung der Versicherung (Art. 2 Abs. 4 2. Halbsatz AHVG; vgl. BGE 109 V 65) sowie nach mindestens einjähriger Trennung der Ehe (Art. 2 Abs. 4 1. Halbsatz in fine AHVG), ferner wenn der Ehemann von Gesetzes wegen der freiwilligen Versicherung gar nicht beitreten kann bzw. konnte (Art. 2 Abs. 4 1. Halbsatz AHVG). Und drittens entfällt ein eigenes Beitrittsrecht der Ehefrau eines Auslandschweizers, wenn ihr Ehemann die Beitrittsvoraussetzungen nicht nur selber erfüllt, sondern der freiwilligen Versicherung auch tatsächlich beitritt. Denn wenn den Ehefrauen von Auslandschweizern ein selbständiges Beitrittsrecht nur unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 4 AHVG eingeräumt wird, so folgt daraus - zumindest indirekt - (BGE 104 V 125 Erw. 3a, BBl 1983 II 159 f.) -, dass nach dem Grundsatz der Einheit des Ehepaares die Versicherteneigenschaft des freiwillig versicherten Auslandschweizers sich automatisch auch auf seine Ehefrau erstreckt. Diese Grundsätze hat denn auch das Eidg. Versicherungsgericht in seiner Rechtsprechung immer wieder bestätigt (BGE 107 V 2 f. Erw. 1, BGE 104 V 124 Erw. 3a, EVGE 1962 S. 111 Erw. 2, 1961 S. 19, ZAK 1981 S. 338 Erw. 3). Einheit des Ehepaares und Ausdehnung der Versicherteneigenschaft bedeuten dabei allerdings nicht, dass ein in ungetrennter Ehe lebendes Auslandschweizerehepaar nur gemeinsam, d.h. aufgrund ausdrücklicher und übereinstimmender Willenserklärungen beider Ehegatten der freiwilligen Versicherung beitreten kann (...). Vielmehr bedarf es allein und ausschliesslich des Beitritts des Ehemannes mit der Folge, dass die Ehefrau automatisch mitversichert ist (...)" (vgl. Erw. 3a von BGE 117 V 97)".
       Daran änderte nach den Ausführungen des damaligen EVG nichts, dass im Gegensatz zur freiwilligen Versicherung bei Auslandschweizern, die aufgrund von Art. 1 Abs. 1 lit. b oder c AHVG obligatorisch versichert waren, sich die Versicherteneigenschaft nicht automatisch auf die ebenfalls im Ausland wohnende Ehefrau ersteckte (vgl. Erw. 3c von BGE 117 V 97 mit Hinweisen).

3.
3.1      Im vorliegenden Fall ist nicht streitig, dass die Eheleute X.___ - seit Juni 1961 verheiratet gewesen und beide Schweizer Bürger - in der Zeit von April 1981 bis und mit Februar 1985 in Y.___ wohnhaft waren (vgl. Anmeldung für eine Altersrente; Urk. 7/7). Unstreitig ist ebenfalls, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin, nachdem er offenbar nicht (mehr; vgl. Ziff. 11 von Urk. 3/1) der obligatorischen Versicherung unterstand, mit vom 22. März 1982 datierendem Gesuch den Beitritt in die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung für Auslandschweizer erklärte (vgl. Urk. 3/1). Auch steht aufgrund der Akten fest, dass er in der Folge für die Zeit seines Auslandaufenthaltes in der freiwilligen Alters- und Hinterlassenenversicherung auch tatsächlich versichert war, bestätigte die Schweizerische Botschaft in Y.___ dem Ehegatten der Beschwerdeführerin doch mit Schreiben vom 24. Mai 1982 die Aufnahme in die freiwillige Versicherung mit Wirkung per 1. Mai 1981 und forderte ihn gleichzeitig dazu auf, im Hinblick auf die Beitragsfestsetzung Angaben über Einkommen und Vermögen zu machen (Urk. 3/2). Aus den eingereichten Akten der Beschwerdegegnerin geht denn auch hervor, dass in der Folge Beiträge für die Zeit ab 1. Mai 1981 bis Dezember 1984 erhoben (und geleistet) wurden und dass später beim Ehegatten der Beschwerdeführerin für die Monate Januar und Februar 1985 Beitragszeiten (und Einkommen) aus Jugendjahren angerechnet worden sind (vgl. das der Verfügung vom 15. März 2007 zugrunde liegende ACOR-Berechnungsblatt, Urk. 7/6 Anhang, S. 6) sowie die Beitragsverfügungen für die Jahre 1981 bis 1984; Urk. 7/2-4).
3.2     War somit der Ehegatte der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Mai 1981 bis und mit Februar 1985 der freiwilligen Versicherung angeschlossen, folgt nach der unter Erw. 2.2 erwähnten, für die vorliegend streitige Zeit massgebende höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Weiteres, dass auch die Beschwerdeführerin - automatisch - für die gleiche Zeit mitversichert war. Dass die Schreiben der Schweizerischen Botschaft in Y.___ (vgl. Urk. 3/2 und Urk. 7/1) sowie die Beitragsverfügungen für die Jahre 1981 bis 1984, wie aus den Akten ersichtlich ist (Urk. 7/2-4), ausschliesslich an den Ehegatten gerichtet wurden, ist nicht von Bedeutung. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin - wie erwähnt (vgl. Erw. 2.1 hievor) - aufgrund der damals geltenden gesetzlichen Regelung von Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG ohnehin von der Beitragspflicht befreit war. Entsprechend ändert nichts, dass der Auszug aus dem Register der Zentralen Ausgleichsstelle (Urk. 7/5) keinen Eintrag über ein Individuelles Konto der Beschwerdeführerin bei der für die freiwillig versicherten Auslandschweizer zuständigen Schweizerischen Ausgleichskasse (Kasse 27) enthält.
3.3          Zusammenfassend war (auch) die Beschwerdeführerin infolge des Beitritts ihres Ehegatten zur freiwilligen Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Zeit von Mai 1981 bis und mit Februar 1985 versichert. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Altersrente der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der sich aus diesem Umstand ergebenden zusätzlichen Versicherungs- und daraus folgenden Beitragszeiten (vgl. Erw. 2.1 hievor) neu berechne.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 28. Mai 2008 aufgehoben und die Sache an die AHV-Ausgleichskasse der Migros-Betriebe zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- AHV-Ausgleichskasse der Migros-Betriebe
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).