AB.2008.00059

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 21. April 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.       Mit Nachtragsverfügung vom 26. November 2007 (Urk. 12/25/1-3) setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge für X.___ für die Jahre 2003 bis 2005 als Beiträge für Nichterwerbstätige fest, dies gestützt auf die Angaben des Kantonalen Steueramtes, Abteilung direkte Bundessteuer (Urk. 12/26; Urk. 12/23; Urk. 12/21; Urk. 12/20). Auch für das Jahr 2002 wurde die Versicherte, wiederum gestützt auf die Meldung des Kantonalen Steueramtes, als Nichterwerbstätige erfasst (Nachtragsverfügung vom 3. Dezember 2007; Urk. 12/27). Für die Jahre 2006 bis 2007 setzte die Kasse die persönlichen Beiträge für Nichterwerbstätige gestützt auf die vorherige Beitragsperiode mit Verfügung vom 6. November 2007 akonto fest (Urk. 12/18/5-6).
Die dagegen am 29. November 2007 erhobene und am 4. März 2008 begründete Einsprache (Urk. 12/29; Urk. 12/35) wurde mit Entscheid vom 16. Mai 2008 teilweise gutgeheissen, indem die Beitragsverfügung akonto für die Jahre 2006 und 2007 vom 6. November 2007 aufgehoben wurde. Die Beitragsverfügungen für die Jahre 2002 bis 2005 wurden bestätigt (Urk. 12/40 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 16. März 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 27. Juni 2008 Beschwerde mit dem Antrag auf dessen Aufhebung sowie Feststellung, dass für die Jahre 2002 bis 2007 unter keinem Titel Beiträge wegen Nichterwerbstätigkeit geschuldet seien (Urk. 1 S. 2). Am 3. Juli 2008 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Rechtzeitigkeit der Beschwerde nachzuweisen (Urk. 4). Dem kam sie mit Eingabe vom 15. Juli 2008 fristgerecht nach (Urk. 6-7).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2008 (Urk. 11) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Parteien mit Replik vom 11. Dezember 2008 (Urk. 17) und Duplik vom 7. Januar 2009 (Urk. 21) an ihren Anträgen festgehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel am 22. Januar 2009 geschlossen (Urk. 22).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Abs. 1). Bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (Abs. 3 lit. a).
1.2 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Nichterwerbstätige bezahlen je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von Fr. 382.-- (Stand per 1. Januar 2009; vgl. Verordnung 09 über die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO) bis Fr. 8’400.-- pro Jahr. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als Fr. 382.-- entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist  (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 AHVG).
1.3 Nichterwerbstätige, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bezahlen die Beiträge aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV). Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten gemäss Art. 28bis AHVV die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen.
         Volle Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn für diese unselbständige oder selbständige (BGE 115 V 170 Erw. 8 mit Hinweisen) Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung fehlt nach ständiger Praxis, wenn der Beitragspflichtige nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist oder wenn er während weniger als neun Monaten pro Kalenderjahr erwerbstätig ist (Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Bern 1996, S. 216 Rz 10.1).
1.4 Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 AHVV) voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll (vgl. BGE 106 V 131). Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Es genügt somit nicht, dass der Beitragspflichtige subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Die behauptete Absicht muss aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein (ZAK 1991 S. 312 Erw. 5a). Die Ausgleichskasse sowie das Sozialversicherungsgericht sind an die im Steuerverfahren getroffene Qualifikation eines Steuersubjekts als Erwerbstätiger oder Nichterwerbstätiger grundsätzlich nicht gebunden (ZAK 1987 S. 417 Erw. 3a). Unerheblich ist zudem, ob die Erwerbstätigkeit aus ideellen Beweggründen oder mit Erwerbsabsicht, aufgrund vertraglicher Verpflichtung oder freiwillig, im Haupt- oder Nebenberuf ausgeübt wird. Von Bedeutung ist einzig der Zusammenhang zwischen Einkommen und der dem Einkommen zugrundeliegenden Tätigkeit. Wer während Jahren eine Tätigkeit von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ausübt und aus dieser kein Einkommen erzielt, gilt als nichterwerbstätig (ZAK 1988 S. 554, 1987 S. 417, 1986 S. 514).
1.5 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus-gleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist.

2.      
2.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, in der Kirchenpflege für das Ressort Liegenschaftenverwaltung tätig zu sein, wo überaus zeitraubende und anspruchsvolle Arbeiten zu erledigen seien. Dies stelle eine Erwerbstätigkeit dar; bei der Beurteilung der Situation nach einem allfälligen Rücktritt aus der Kirchenpflege sei dafür ein Pensum von 80 % veranschlagt worden. Sie betreue ein Liegenschaftenportefeuille von über 30 Mio. Franken und übe damit eine Tätigkeit aus, die ein 50 %-Pensum deutlich übersteige. Dass sie dafür nur in geringem Umfang entschädigt werde, bedeute nicht, dass sie auch in geringem Umfang tätig sei. Sie arbeite auch in anderen Bereichen für die Kirchenpflege und werde dafür entsprechend entschädigt. Weiter sei der von der Steuerbehörde übermittelte Einkommensbetrag deutlich zu tief ausgefallen, da darin der besondere Abzug für Behördentätigkeit in Höhe von Fr. 8'000.-- bereits enthalten sei. Zudem übe sie noch eine zusätzliche, zeitlich aufwändige Erwerbstätigkeit als Hausverwalterin aus, die mit jährlich Fr. 10'000.-- entschädigt werde. Die Höhe des Einkommens, das sie aus diesen Tätigkeiten erziele, sei für die Beurteilung unerheblich. Sie sei als dauernd voll erwerbstätig zu qualifizieren. Die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. (Urk. 1 S. 4 ff.).
2.2 Dem hielt die Beschwerdegegnerin entgegen, dass die Entschädigung, die die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeiten erhalte, bei weitem nicht der für eine 50 %-Stelle üblichen Entlöhnung entspreche. Es handle sich dabei zu einem grossen Teil um Freiwilligenarbeit, die versicherungsrechtlich nicht als Erwerbstätigkeit gelte. Rechne man die Entschädigung auf einen Stundenlohn um, so ergäben sich so geringe Jahresstundenzahlen, dass keine Erwerbstätigkeit gegeben sei (Urk. 2 S. 2 f.). Zudem sei dieser Berechnung das im individuellen Konto (IK) eingetragene und damit das tatsächlich erzielte Einkommen zugrundegelegt worden. Gestützt auf den von der Beschwerdeführerin angegebenen Zeitaufwand ergäben sich für die Jahre 2002 bis 2005 Stundenlöhne von unter sechs Franken. Dass die Beschwerdeführerin zusätzlich die eigene Liegenschaft verwalte, ändere nichts (Urk. 11 S. 1 f.).

3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hob mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Mai 2008 die das Jahr 2006 und 2007 betreffenden Verfügungen bis auf Weiteres auf, da diese Verfügungen akonto, ohne Berücksichtigung der (nach Lage der Akten noch nicht vorliegenden) definitiven Steuerfaktoren, erlassen wurden (vgl. Urk. 2 S. S. 4). Die Beschwerdeführerin focht in der Folge jedoch sinngemäss auch die Verfügungen über die Jahre 2006 und 2007 an (vgl. Urk. 1 S. 2). Auch wenn sich das vorliegende Urteil allenfalls auch auf die Beitragsjahre 2006 und 2007 auswirken wird, fehlt es für diese beiden Jahre an einem Anfechtungsobjekt. Somit sind nachfolgend einzig die Verhältnisse für die Beitragsjahre 2002 bis 2005 zu prüfen.
3.2 Vorliegend geht es nicht um einen Wechsel des Beitragsstatuts. Dieser bedarf, wo über die in Frage stehenden Sozialversicherungsbeiträge bereits eine formell rechtskräftige Verfügung vorliegt, eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung oder prozessuale Revision). Nur unter diesen Voraussetzungen ist es zulässig, eine rückwirkende Änderung des Beitragsstatuts betreffend die gleichen Entgelte vorzunehmen (BGE 122 V 173 Erw. 4a mit Hinweisen). Die Beschwer-degegnerin hat vielmehr mit Verfügungen vom 26. November 2007 (Urk. 12/25/1-3) und 3. Dezember 2007 (Urk. 12/27) über das Beitragsstatut aufgrund neuer tatsächlicher Verhältnisse, nämlich der definitiven Steuerdaten, entschieden. Dabei war sie nicht an die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision rechtskräftiger Verfügungen geltenden Voraussetzungen gebunden, zumal noch keine rechtskräftigen Verfügungen über die Jahre 2002-2005 ergangen waren. Eine unzulässige Doppelerfassung der Beschwerdeführerin für die gleichen Beitragsperioden wurde zudem nicht vorgenommen; die Beschwerdegegnerin verfügte am 6. November 2007 eine Rückerstattung beziehungsweise Verrechnung der bereits bezahlten Beiträge (Urk. 12/17).
3.3 Gemäss eigener Aufstellung (Urk. 12/36/4-10) wendet die Beschwerdeführerin jährlich insgesamt 1’939 Stunden für das Kirchenpflegeamt auf. Unter Berücksichtigung von vier Wochen Ferien pro Jahr entspricht dies einer Arbeitszeit von (gerundet) monatlich 176 und wöchentlich 44 Stunden. Dazu kommt die für die Verwaltung der eigenen Liegenschaft aufgewendete Zeit (vgl. Urk. 1 S. 6). Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwer-deführerin weniger als neun Monate pro Kalenderjahr oder während weniger als der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (vgl. vorstehend Erw. 1.3), so dass ihre Beitragspflicht nicht nach den Regeln von Art. 28bis AHVV beurteilt werden kann. Rein aufgrund der für die Tätigkeit aufgewendeten Zeit müsste von einer Erwerbstätigkeit ausgegangen werden. Es stellt sich jedoch die Frage nach der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Tätigkeit (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
3.4 Gemäss IK-Auszug verabgabte die Kirchengutsverwaltung für die Beschwerdeführerin in den Jahren 2002 bis 2005 ein durchschnittliches jährliches Einkommen von Fr. 8'546.75 (Urk. 12/5/2; Fr. 6'995.-- + Fr. 8'151.-- + Fr. 8'683.-- + Fr. 10'385.-- : 4). In den Steuererklärungen wurde für das Jahr 2002 ein Einkommen aus Nebenerwerb in Höhe von Fr. 3'840.-- und für 2003 in Höhe von Fr. 6'240.-- (aus der Verwaltung der eigenen Liegenschaft, die Tätigkeit als Mitglied der Kirchengemeinde wurde als steuerfrei betrachtet; Urk. 12/11/24 Ziff. 2.2 und Urk. 12/11/27; Urk. 12/11/18 und Urk. 12/11/15 Ziff. 2.2) deklariert und für 2004 ein Einkommen in Höhe von Fr. 6'000.-- (Urk. 12/11/7 Ziff. 2.2 sowie Urk. 12/11/4-5 Ziff. 2.2). Für das Jahr 2005 erfolge eine Einschätzung durch die Steuerbehörde (Urk. 12/11/3), da die Beschwerdeführerin keine Steuererklärung eingereicht hatte.
Das Steueramt meldete für das Jahr 2002 und 2003 als Einkommen die vorstehend genannten Beträge (Urk. 12/23/1 Ziff. 4 und Urk. 12/24/1 Ziff. 4). Für 2004 und 2005 wurden keine Arbeitseinkünfte gemeldet (Urk. 12/20/1 Ziff. 4 und Urk. 12/21/1 Ziff. 4).
3.5 Angesichts dieser Zahlen und des Umstands, dass Frauen im Bereich Im-mobilienwesen in den Jahren 2002 und 2004 statistisch selbst im niedrigsten Anforderungsniveau einen Durchschnittslohn von Fr. 4'735.-- (2002) und Fr. 4'525.-- (2004) monatlich verdienten (Quelle: Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002, Tabelle TA1, S. 43, und LSE 2004 Tabelle TA1 S. 53, jeweils Rubrik Nr. 70,71), kann die Arbeitstätigkeit der Beschwer-deführerin nicht als eine auf die Erzielung von Einkommen gerichtete Tätigkeit betrachtet werden, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Mit anderen Worten kommt ihrer Tätigkeit eine äusserst geringe wirtschaftliche Bedeutung zu, eine Erwerbsabsicht ist aufgrund des beschei-denen Einkommens nicht nachgewiesen (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
Die Beschwerdeführerin hielt denn auch selbst fest, dass es sich bei ihrer Tätigkeit um ein Ehrenamt und keine Anstellung handle, weshalb auch die Entschädigung niemals einem Lohnansatz wie bei einem Anstellungsverhältnis entspreche. Dies führe dazu, dass auch in der Steuererklärung kein normaler Lohn, der den geleisteten Arbeitsstunden gerecht würde, angegeben werden könne (vgl. Urk. 12/35 S. 1). Es ist anzunehmen, dass sie sich vor allem aufgrund ihrer guten Vermögensverhältnisse mit der für das substantielle Arbeitspensum als geradezu symbolisch anmutenden Entschädigung einverstanden erklären konnte. Die Höhe des Vermögens liesse aber auch darauf schliessen, dass eine lediglich vorgegebene Erwerbstätigkeit vorliegt, wirkt sich dies doch auf die Höhe der zu entrichtenden Beiträge aus. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, da die Beschwerdeführerin als nichterwerbstätig zu qualifizieren ist. Daran vermag die Selbsteinschätzung der beitragspflichtigen Person - selbst wenn diese sehr viel Zeit in ihre Tätigkeit investiert - nichts zu ändern: Entscheidend sind die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, in deren Rahmen eine Tätigkeit ausgeübt wird, und der Zusammenhang zwischen Einkommen und der dem Einkommen zugrunde liegenden Tätigkeit. Wer während Jahren eine Tätigkeit von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ausübt und aus dieser kein Einkommen erzielt, gilt als nichterwerbstätig (vgl. vorstehend Erw. 1.4).


4.
4.1     Die kantonalen Steuerbehörden meldeten für das Jahr 2002 ein Brutto-Reinvermögen von Fr. 2'191'491.-- (Urk. 12/23 Ziff. 2), für das Jahr 2003 von  Fr. 2'452'747.-- (Urk. 12/24 Ziff. 2), für das Jahr 2004 von Fr. 2'840'686.-- (Urk. 12/20 Ziff. 2) und für 2005 in Höhe von Fr. 3'090'085.-- (Urk. 12/21 Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin machte nicht geltend, dass die Höhe des Vermögens falsch ermittelt worden wäre, weshalb die Beschwerdegegnerin bei der Beitragsfestsetzung zu Recht von diesen Beträgen ausgegangen ist (Urk. 12/25; Urk. 12/27).
4.2     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Nichter-werbstätige zu qualifizieren ist und persönliche Beiträge auf einem Vermögen von Fr. 2'191'491.-- für das Jahr 2002, von Fr. 2'452'747.-- für das Jahr 2003, von Fr. 2'840'686.-- für das Jahr 2004 und von Fr. 3'090'085.-- für das Jahr 2005 zu entrichten hat. Weitere Abklärungen sind nicht notwendig. Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als rechtens.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).