Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2008.00060[9C_417/2010]
AB.2008.00060

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Volz


Urteil vom 29. März 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Fertig
Fertig Keller Rechtsanwälte
Löwenstrasse 22, Postfach, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Am 26. September 2003 meldete sich A.___, geboren 1967, bei der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zum Anschluss als im Nebenberuf Selbständigerwerbende im Handel mit Immobilien (bis April 1999 mit B.___ als Teilhaber) an (Urk. 9/6 Ziff. 2 und Ziff. 12). Mit Verfügungen vom 23. Oktober 2003 verpflichtete die Ausgleichskasse die Versicherte zur Entrichtung von persönlichen Beiträgen für die Jahre 1993 bis 1996 (Urk. 9/11). Dagegen erhob die Versicherte am 21. November 2003 Einsprache mit dem Antrag auf Aufhebung der Beitragsverfügungen wegen Verjährung beziehungsweise Verwirkung der Beitragsforderungen (Urk. 9/13), worauf die Ausgleichskasse am 27. November 2003 (Urk. 9/20) im Sinne eines Teilentscheids vorab über die Verjährungsfrage entschied und dabei feststellte, dass die Beitragsforderungen rechtzeitig ergangen seien. Gleichzeitig (Urk. 9/20) setzte die Ausgleichskasse der Versicherten bezüglich der übrigen Rügen Frist zur Verbesserung der Einsprache an. Die gegen den Entscheid vom 27. November 2003 betreffend Verjährung beziehungsweise Verwirkung (Urk. 9/20) am 5. Januar 2004 erhobene Beschwerde (Urk. 9/26) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 9. November 2004 (Urk. 9/40; Prozess Nr. AB.2004.00002) ab und erkannte, dass die von der Versicherten für die Jahre 1993 bis 1996 geschuldeten Beiträge für die Beitragsfestsetzung noch nicht verwirkt gewesen seien. Dieser Entscheid des hiesigen Gerichts ist mit Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 21. März 2005 infolge Rückzugs der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Rechtskraft erwachsen (Urk. 9/44; Prozess H 3/05).
1.2     Am 20. April 2007 stellte die Versicherte ein Gesuch um Herabsetzung der für die Jahre 1993 bis 1996 geschuldeten persönlichen Beiträge (Urk. 9/59). Dieses Gesuch wies die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 20. September 2007 ab (vgl. Urk. 9/76). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 26. November 2007 ab. Nachdem die Ausgleichskasse den Einspracheentscheid vom 26. November 2007 am 20. Februar 2008 wiedererwägungsweise aufgehoben hatte, schrieb das hiesige Gericht mit Entscheid vom 5. März 2008 das Verfahren betreffend die von der Versicherten am 14. Januar 2008 gegen den Einspracheentscheid vom 26. November 2007 erhobene Beschwerde als gegenstandslos geworden ab (Prozess Nr. AB.2008.000005).
1.3     Am 31. März 2004 (Urk. 9/36) kam die Versicherte der Aufforderung der Ausgleichskasse vom 27. November 2003 um Verbesserung ihrer Einsprache (Urk. 9/20) nach. Zu diesem Schreiben nahm die Ausgleichskasse am 23. März 2006 Stellung (Urk. 9/51). Die Versicherte nahm am 19. April 2006 zum Schreiben der Ausgleichskasse vom 23. März 2006 Stellung und ersuchte die Ausgleichskasse, ein hängiges steuerrechtliches Revisionsverfahren abzuwarten (Urk. 9/58/1-3). Die Ausgleichskasse zog in der Folge den Revisionsentscheid des Kantonalen Steueramtes vom 11. April 2008 (Urk. 9/81) bei und wies die Einsprache der Versicherten gegen die Verfügungen vom 23. Oktober 2003 mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2008 (Urk. 9/82 = Urk. 2) ab.

2.          Dagegen erhob die Versicherte am 30. Juni 2008 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Mai 2008 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für die Jahre 1993 bis 1996 keine AHV-Beiträge mehr schulde (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2008 (Urk. 8) beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 3. November 2008 (Urk. 12) hielt die Versicherte an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 12), worauf die Ausgleichskasse am 11. Dezember 2008 auf eine Duplik verzichtete (Urk. 15). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2008 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.
1.2     Da das Einspracheverfahren Elemente der streitigen Verwaltungsrechtspflege aufweist, wird es vom Rügeprinzip bestimmt (BGE 131 V 413 Erw. 2.2.1 mit Hinweisen). Aus diesem Grunde können Verfügungen des Versicherungsträgers in Teilrechtskraft treten, soweit sie unangefochten bleiben und im Einspracheverfahren nicht von Amtes wegen überprüft werden (BGE 119 V 347; Urteil des EVG vom 8. Oktober 2003, U 152/01. Erw. 3). Für die begriffliche Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand sind indes Teilaspekte wie die versicherungsmässigen Voraussetzungen sowie die einzelnen Faktoren für die massliche und zeitliche Festsetzung der Leistung, bei Invalidenrenten insbesondere der Invaliditätsgrad, die Rentenberechnung und der Rentenbeginn nicht von Bedeutung. Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses dienen in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Sie können folgerichtig erst als rechtskräftig beurteilt gelten, wenn über den Streitgegenstand insgesamt rechtskräftig entschieden worden ist (BGE 125 V 416 Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 2. Dezember 2008, 9C_718/2008, Erw. 3.2).
1.3     In ihrer Einsprache gegen die Verfügungen vom 23. Oktober 2003 (Urk. 9/11) rügte die Beschwerdeführerin, abgesehen von der Verjährung, ausschliesslich die Bemessung der für die Jahre 1993 bis 1996 geschuldeten persönlichen Beiträge (Urk. 9/13, Urk. 9/36). Im Einspracheverfahren war daher einzig die Beitragsbemessung streitig, und der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Mai 2008 (Urk. 2) befasst sich ausschliesslich mit dieser Frage. Die Qualifikation als Selbstständigerwerbende rügte die Beschwerdeführerin erstmals mit ihrer Beschwerde vom 30. Juni 2008 (Urk. 1).
1.4         Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 26. Mai 2008 (Urk. 2). Gegenstand des Einspracheverfahrens bildeten die Verfügungen vom 23. Oktober 2003 über die persönlichen Beiträge für die Jahre 1993 bis 1996 (Urk. 9/11). Bestimmende Elemente dieser Beitragsverfügungen sind neben der Beitragspflicht und dem Statut als Selbstständigerwerbende die rechtlich geschuldeten Beiträge einschliesslich der Verwaltungskosten. Mit einer Verfügung über persönliche Beiträge wird im Wesentlichen ein durch die Beitragspflicht und das Statut als Selbständigerwerbende sowie durch die Höhe der Beiträge und durch den Bemessungszeitraum bestimmtes Rechtsverhältnis geordnet. Werden, was die Regel ist, lediglich einzelne Elemente der Beitragsbemessung beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der gerichtlichen Überprüfung entzogen sind. Es ist in vorliegendem Verfahren daher auch die gerügte Qualifikation der Beschwerdeführerin als Selbstständigerwerbende zu prüfen. Dem steht das im Einspracheverfahren geltende Rügeprinzip nicht entgegen (vgl. BGE 119 V 351 Erw. 1c; Urteil des EVG vom 8. Oktober 2003, U 152/01, Erw. 3, mit Hinweis).

2.
2.1         Materiellrechtlich sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 131 V 11 mit Hinweis). Die Beurteilung der Beitragspflicht und -höhe richtet sich dementsprechend nach den in den Jahren 1993 bis 1996 gültig gewesenen Bestimmungen.
2.2     Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbstständiges Einkommen gelten laut Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.
2.3     Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus (BGE 119 V 165 Erw. 3c mit Hinweisen), durch welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wird (BGE 107 V 194 Erw. 1b, BGE 106 V 131 Erw. 3a, BGE 97 V 28 Erw. 1). Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die betreffende Person subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Diese muss vielmehr auf Grund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein (BGE 115 V 171 Erw. 9b mit Hinweis). Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss (ZAK 1991 S. 312 Erw. 5a mit Hinweisen). Selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten werden (BGE 115 V 170 f. Erw. 9a; vgl. auch BGE 122 V 172 Erw. 3c, 283 f. Erw. 3b; zum Ganzen: BGE 125 V 385 Erw. 2a).
2.4     Nicht unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-)Betrieben, Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 134 V 252 Erw. 3.1 mit Hinweisen).
2.5     Als Indizien für eine über die blosse Vermögensverwaltung hinausreichende Erwerbstätigkeit fallen bei Liegenschaftsgewinnen etwa die systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens, die Häufigkeit von Liegenschaftsgeschäften, der enge Zusammenhang eines Geschäftes mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, spezielle Fachkenntnisse, die Besitzesdauer, der Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte oder die Verwendung des erzielten Gewinns bzw. die Wiederanlage in Liegenschaften in Betracht. Jedes dieser Indizien kann zusammen mit andern, im Einzelfalle jedoch unter Umständen auch bereits allein zur Annahme einer Erwerbstätigkeit ausreichen (BGE 104 Ib 166 Erw. 1; 112 Ib 81 Erw. 2a). Nach der Rechtsprechung bilden Gewinne aus der Veräusserung von Liegenschaften Erwerbseinkommen und ist die damit verbundene Tätigkeit als Liegenschaftenhandel zu qualifizieren, wenn sie über die schlichte Verwaltung des Privatvermögens hinausgeht beziehungsweise der Gewinn nicht nur in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erlangt wird, sondern die Tätigkeit in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist. Auch wenn nur gelegentlich oder vereinzelt Grundstücke gekauft oder verkauft werden ist von selbstständiger Erwerbstätigkeit auszugehen, wenn sich die steuerpflichtige Person bemüht, in der Art und Weise einer nebenberuflich selbstständig erwerbstätigen Person die Entwicklung des Liegenschaftenmarktes zur Gewinnerzielung auszunützen (BGE 122 II 450, 112 Ib 81 Erw. 2a; Urteil des EVG in Sachen Z. vom 15. Februar 2005, H 189/04, Erw. 4.2).
2.6         Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögenszuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen. Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er für Geschäftszwecke erworben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient. Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne weiteres aus der äusseren Beschaffenheit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativgütern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist darüber auf Grund einer Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirtschaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstandes bedeutsamen Umstände zu entscheiden (BGE 125 V 386 Erw. 2b und 388 Erw. 2d mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre).
2.7     Nach Art. 23 AHVV ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Abs. 1). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Abs. 4). Das Sozialversicherungsgericht weicht von rechtskräftigen Steuerveranlagungen ab, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis; vgl. auch AHI 2000 S. 113).
2.8     Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuerentscheide sind auf die Bemessung des für die Belange der AHV massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist (BGE 121 V 83 Erw. 2c mit Hinweisen; 102 V 30 Erw. 3b; AHI 1997 S. 26 Erw. 2b, 1993 S. 232 Erw. 3a). Die Ausgleichskassen und im Beschwerdefall die Sozialversicherungsgerichte haben im Besonderen eigenständig zu beurteilen, ob von der Steuerbehörde gemeldete Erträge aus Liegenschaften beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit oder beitragsfreien Vermögensertrag darstellen (BGE 110 V 86 Erw. 4).
 
3.
3.1     Mit Meldungen vom 27. Januar 2003 (Urk. 9/1-2) meldete das kantonale Steueramt der Beschwerdegegnerin Einkommen der Beschwerdeführerin aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 1993 von Fr. 777'591.--, für das Jahr 1994 von Fr. 398'572.-- (Urk. 9/1), für das Jahr 1995 von Fr. 601'232.-- und für das Jahr 1996 von Fr. 102'250.-- (Urk. 9/2). Diese steuerlichen Einschätzungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen (Urk. 9/8). Am 25. August 2005 stellte die Beschwerdeführerin beim kantonalen Steueramt ein Revisionsgesuch betreffend die rechtskräftigen Veranlagungen der für die Steuerperioden 1995/1996 und 1997/1998 geschuldeten direkten Bundessteuern (Urk. 9/62). Am 9. November 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin das kantonale Steueramt sodann um Erlass der für die Jahre 1995 bis 1998 geschuldeten direkten Bundessteuern (Urk. 9/63). Mit Entscheid vom 11. April 2008 wies das kantonale Steueramt das Revisionsbegehren vom 25. August 2005 ab (Urk. 9/81). Die dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2008 ab (vgl. Urk. 19 S. 3). Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde wies die Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. Februar 2009 (Urk. 19) ab. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 20).
 3.2    Am 26. September 2003 hat sich die Beschwerdeführerin bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung als im Nebenberuf selbstständig erwerbstätige Immobilienhändlerin angemeldet (Urk. 9/6). In der Einsprache vom 21. November 2003 (Urk. 9/13) erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie ab 1. Januar 1995 als selbstständige Liegenschaftenhändlerin tätig gewesen sei (Urk. 9/13/2). In der Beschwerdeschrift vom 5. Januar 2004 (Urk. 9/26) führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie in den Jahren 1993 bis 1996 durch den Verkauf von Liegenschaften ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe, welches gemäss der Steuerveranlagung im Jahre 1993 Fr. 777'591.--, im Jahre 1994 Fr. 398'572.--, im Jahre 1995 Fr. 601'232.-- und im Jahre 1996 Fr. 102'250.-- betragen habe (Urk. 9/26/4). Damit übereinstimmend erklärte die Beschwerdeführerin in dem ihre Einsprache vom 21. November 2003 ergänzenden Schreiben vom 31. März 2004 (Urk. 9/36), dass sie durch den Verkauf von Liegenschaften ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe, welches gemäss der Steuerveranlagung im Jahre 1993 Fr. 777'591.--, im Jahre 1994 Fr. 398'572.--, im Jahre 1995 Fr. 601'232.-- und im Jahre 1996 Fr. 102'250.-- betragen habe (Urk. 9/36/3). 
3.3         Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 6. September 2005 aus, dass sie bei ihren Liegenschaftsgeschäften durch ihren am 1. Mai 2005 verstorbenen Vater, C.___, vertreten worden sei. Dieser habe jedoch nicht nur sie sondern auch die D.___ AG vertreten und in ihrem Namen Treuhandverträge zwischen ihr und der D.___ AG abgeschlossen (Urk. 9/47/9). Diese Treuhandverträge zwischen der Beschwerdeführerin und der D.___ AG hätten einzig dem Zweck gedient, die wirtschaftliche Berechtigung von C.___ an diesen Transaktionen zu verschleiern und seien daher als simuliert zu betrachten (Urk. 9/47/10).
3.4     In ihrem Entscheid vom 31. Januar 2002 in Sachen der Beschwerdeführerin stellte die Steuerrekurskommission III des Kantons Zürich fest, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1996 verschiedene Mehrfamilienhäuser in der Stadt E.___ erworben und diese anschliessend umgebaut und nach Begründung von Stockwerkeigentum an verschiedene Erwerber wieder verkauft habe (Urk. 9/37/83).
3.5     Die Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich erwog in ihrem Entscheid vom 25. Februar 2009 in Sachen der Beschwerdeführerin (Urk. 19), dass die Beschwerdeführerin nicht die erforderliche Sorgfalt aufgewendet habe, um eine vollständige und richtige steuerliche Veranlagung sicherzustellen, weshalb sie allfällige Folgen dieser Pflichtverletzung zu tragen habe (Urk. 19 S. 9). Obwohl nicht auszuschliessen sei, dass die fraglichen Steuern auf unzutreffender Grundlage beruhten, handle es sich dabei nicht um nichtige steuerliche Veranlagungen (Urk. 19 S. 10). Nicht entscheidend sei sodann, ob die Abmachungen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vater nichtig seien. Abgesehen davon, dass Anhaltspunkte für eine solche Beurteilung fehlten, entspreche es doch gerade dem Sinn solcher Treuhandabreden, dass der wirtschaftlich Berechtigte nach aussen hin nicht in Erscheinung trete, vermöge eine erst nachträglich monierte und festgestellte Nichtigkeit einer zivilrechtlichen Vereinbarung die Rechtskraft der steuerlichen Veranlagungen nicht aufzuheben (Urk. 19 S. 11).
3.6     In den Akten befinden sich verschiedene in den Jahren 1995 und 1996 von der Beschwerdeführerin und der D.___ AG abgeschlossene Verträge (Urk. 9/64 und Urk. 9/66-68). Diese Verträge wurden als Treuhandverträge bezeichnet. Darin vereinbarten die Vertragsparteien, dass die Beschwerdeführerin verschiedene Liegenschaften treuhänderisch für die D.___ AG kaufe, wobei die nötigen Geldmittel durch einen Kunden der D.___ AG zur Verfügung gestellt würden. Die Beschwerdeführerin verpflichte sich, auf Verlangen der D.___ AG die Liegenschaften an von dieser bekannt zu gebende Drittpersonen zu verkaufen und der D.___ AG Vorkaufsrechte an den Liegenschaften einzuräumen. Im Gegenzug verpflichte sich die D.___ AG, die (hypothekarischen) Belastungen der Grundstücke zu übernehmen.
3.7     In der sich in den Akten befindlichen Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin, der D.___ AG und B.___ vom 28. April 1999 stellten die Vertragsparteien fest, dass sich B.___ seit November 1994 finanziell an verschiedenen von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Kauf- und Verkaufgeschäften von Liegenschaften beteiligt habe, wobei einerseits eine vollständige Rückzahlung der von B.___ geleisteten Zahlungen an diesen sowie dessen hälftige Beteiligung an den aus den Liegenschaftengeschäften erzielten Gewinnen vereinbart worden seien (Urk. 9/37/23). Die Parteien vereinbarten sodann, dass der Saldo der von B.___ in der Zeit von November 1994 bis 31. März 1999 geleisteten finanziellen Beteiligungen per 31. März 1999 Fr. 531'132.80 betrage, und dass sich die Parteien mit einer Zahlung der Beschwerdeführerin an B.___ im Umfang von Fr. 1'035'000.-- per saldo aller Ansprüche gegenseitig als vollständig auseinandergesetzt erklärten (Urk. 9/37/24).

4.
4.1     Aus den Akten geht hervor und ist unbestritten (Urk. 1), dass die Beschwerdeführerin bis zum Ableben ihres Vaters teilweise durch diesen vertreten wurde, und dass dieser als ihr Vertreter Liegenschaftsgeschäfte und andere Rechtsgeschäfte in ihrem Namen abschloss (vgl. Urk. 1 S. 6). Es befindet sich in den Akten eine Generalvollmacht mit Substitutionsbefugnis vom 26. November 1997, welche die Beschwerdeführerin für ihren Vater ausstellte (Urk. 9/14). Die Beschwerdeführerin wurde sodann durch ihren Vater vertreten, als sie sich am 26. September 2003 bei der Beschwerdegegnerin zum Anschluss als selbstständigerwerbende Immobilienhändlerin anmeldete (Urk. 9/6).
4.2     Der Beschwerdeführerin ist indes nicht zu folgen, wenn sie vorbringt, dass sie mit dem Liegenschaftenhandel ihres Vaters nichts zu tun gehabt habe, und dass sie sich die Handlungen ihres Vaters, welche dieser in ihrem Namen vorgenommen hatte, nicht anrechnen lassen müsse (Urk. 1 S. 6 f.). Die Zurechnung von Wissen wird in den Bestimmungen zur Stellvertretung des Obligationenrechts (OR; Art. 32 ff. OR) zwar nicht ausdrücklich geregelt. Aus dem gesetzlichen Konzept der Stellvertretung können jedoch Prinzipien der Wissenszurechnung abgeleitet werden. So wird dem Vertretenen das in seinem Namen erfolgte rechtsgeschäftliche Handeln seines bevollmächtigten Stellvertreters als eigenes zugerechnet, weshalb insoweit auch das Wissen des Stellvertreters dem Vertretenen zuzurechnen ist, soweit der Vertreter im Namen und mit Wirkung für den Vertretenen rechtsgeschäftlich handelt, das heisst Willenserklärungen abgibt. Damit hat sich der Vollmachtgeber das Handeln und Wissen des Bevollmächtigten insoweit als eigenes anzurechnen, als er ihn zu seinem Vertreter gemacht hat, also soweit die Vollmacht reicht (BGE 73 II 13 f. Erw. 5, BGE 112 II 505 Erw. 3b; Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. AG vom 27. Januar 2006, 4C.332/2005, Erw. 3.3). Insofern die Beschwerdeführerin durch ihren Vater rechtsgültig vertreten wurde, hat sie sich daher dessen Handeln und Wissen als eigenes anrechnen zu lassen. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht zu hören, wenn sie geltend macht, dass sie von den Liegenschaftengeschäften, welche ihr Vater als ihr Vertreter in ihrem Namen abschloss, nichts gewusst habe.
4.3     Beim Abschluss der erwähnten Treuhandverträge aus den Jahren 1995 und 1996 (Urk. 9/64 und Urk. 9/66-68) wurde die Beschwerdeführerin nicht durch ihren Vater vertreten. Vielmehr hat sie diese selbst unterzeichnet. Darin wurde zwar festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Liegenschaften treuhänderisch für die D.___ AG kaufen und diese anschliessend auf Anweisung durch die D.___ AG wieder verkaufen solle. Die Verwendung des Verkaufserlös wurde in diesen Verträgen indes nicht geregelt. Aus der Vereinbarung mit B.___ vom 28. April 1999 ist indes ersichtlich, dass B.___ seit dem November 1994 finanziell an verschiedenen von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Kauf- und Verkaufgeschäften von Liegenschaften beteiligt war, und dass eine hälftige Beteiligung an den aus den Liegenschaftengeschäften erzielten Gewinnen zwischen der Beschwerdeführerin und B.___ vereinbart wurde (Urk. 9/37/23). Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am Gewinn aus den von ihr durchgeführten Liegenschaftengeschäften massgeblich beteiligt war.
4.4     Aus den Akten ist sodann ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei Banken Hypotheken für den Kauf von Liegenschaften aufnahm (vgl. Urk. 9/37/101-106), die erworbenen Liegenschaften umbauen liess und anschliessend - teilweise nach Begründung von Stockwerkeigentum - an verschiedene Erwerber gewinnbringend verkaufte (Urk. 9/37/83). In Würdigung der gesamten Umstände ist daher nicht daran zu zweifeln, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten im Liegenschaftenhandel zweifellos um planmässige und auf die Erzielung von Einkommen gerichtete Tätigkeiten in der Form von Arbeitsleistung handelte. In Berücksichtigung der Rechtsprechung, wonach von selbstständiger Erwerbstätigkeit auszugehen ist, selbst wenn nur gelegentlich oder vereinzelt Grundstücke gekauft oder verkauft werden, sofern ein nebenberufliches Ausnützen der Entwicklung des Liegenschaftenmarktes zur Gewinnerzielung beabsichtigt wird, ist vorliegend daher davon auszugehen, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin in den Jahren 1993 bis 1996 ausgeführten Tätigkeiten im Handel mit Liegenschaften im AHV-rechtlichen Sinne um eine selbstständige Erwerbstätigkeit handelte. An der Qualifikation der Beschwerdeführerin als nebenberufliche selbstständige Liegenschaftenhändlerin ist daher nicht zu  zweifeln.

5.
5.1     Die Beschwerdeführerin wurde von den Steuerbehörden als gewerbsmässige Liegenschaftenhändlerin im Nebenberuf eingestuft (vgl. Urk. 19 S. 2). Aus den Akten ist sodann ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin neben ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als Liegenschaftenhändlerin in den Jahren 1993 bis 1996 einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als Luftverkehrsangestellte nachging (Urk. 9/58). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin in den Jahren 1993 bis 1996 ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit AHV-rechtlich als eine im Jahre 1993 aufgenommene, gelegentlich ausgeübte nebenberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit qualifizierte und die Beiträge nach dem ausserordentlichen Verfahren nach der Methode der Gegenwartsbemessung bemass (vgl. Art. 25 Abs. 4 AHVV in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung).
5.2         Vorliegend wird von der Beschwerdeführerin die Bemessung des massgebenden Einkommens für das Jahr 1993 von Fr. 777'591.--, für das Jahr 1994 von Fr. 398'572.--, für das Jahr 1995 von Fr. 601'232.-- und für das Jahr 1996 von Fr. 102'250.-- und die Bemessung des betrieblichen Eigenkapitals mit Null Franken (vgl. Urk. 9/11) nicht bestritten (Urk. 1 S. 5). Anhaltspunkte für ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldungen vom 27. Januar 2003 (Urk. 9/1-2) sind in den Akten nicht zu ersehen. Die auf rechtskräftigen Steuertaxationen beruhenden Steuermeldungen für die Jahre 1993 bis 1996 waren daher in Bezug auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals für die Beschwerdegegnerin verbindlich (vgl. Erw. 2.7 vorstehend).
5.3     Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in den Beitragsverfügungen vom 23. Oktober 2003 (Urk. 9/11) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 26. Mai 2008 (Urk. 2) bei der Bemessung der von der Beschwerdeführerin für die Jahre 1993 bis 1996 geschuldeten persönlichen Beiträge für das Jahre 1993 ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 777'591.--, für das Jahr 1994 ein solches von Fr. 398'572.--, für das Jahr 1995 ein solches von Fr. 601'232.-- und für das Jahr 1996 ein solches von Fr. 102'250.-- sowie ein betriebliches Eigenkapital von jeweils Null Franken berücksichtigte.

6.       Nach Gesagtem ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Mai 2008 daher nicht zu beanstanden, so dass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Fertig
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).