AB.2008.00065

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 30. April 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse), mit Nachtragsverfügung vom 7. Februar 2008 von X.___ für das Jahr 2003 persönliche Beiträge als Selbständigerwerbender in Höhe von Fr. 25'500.-- (inkl. Verwaltungskosten) gefordert hatte, und zwar gestützt auf die Meldung des Steueramtes des Kantons Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, vom 15. Dezember 2007 (Urk. 7/64 und Urk. 7/70),
         X.___, vertreten durch Y.___, am 15. Februar 2008 gegen diese Verfügung Einsprache erhoben hatte (Urk. 7/71), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2008 abwies (Urk. 7/83 = Urk. 2),
        
nach Einsicht in
         die Beschwerde vom 7. Juli 2008, mit welcher X.___, wiederum vertreten durch Y.___, hierorts sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Erhebung von persönlichen Beiträgen nach Massgabe des im Jahr 2003 tatsächlich erzielten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit beantragte, und er dies im Wesentlichen damit begründete, dass das kantonale Steueramt im Rahmen der Erhebung der direkten Bundessteuer für das Jahr 2003 das Einkommen ermessensweise auf einen absurden Betrag festgesetzt habe, und sich nun daraus auch entsprechend (zu hohe) AHV-Beiträge ergeben hätten,
         er die Schulden, die sich aus diesen Absurditäten ergeben hätten, bis heute nicht habe bezahlen können; er jeden Monat etwas abstottere, jedoch angesichts der Höhe der Forderungen "kein Land in Sicht sei" (Urk. 1),
         die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 4. September 2008 (Urk. 6),
         sowie in die übrigen Akten des vorliegenden Verfahrens,

in Erwägung, dass
         gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen ist, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt; und dieses ermittelt wird, indem das rohe Einkommen um die in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis f AHVG aufgeführten Abzüge vermindert wird,
es gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in der Regel den Steuerbehörden obliegt, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln; wobei die Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen verbindlich sind (Art. 23 Abs. 4 AHVV),
         nach der Rechtsprechung jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung begründet, dass sie der Wirklichkeit entspreche, und - da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat - das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen darf, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind; blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation hiezu nicht genügen, da die ordentliche Einkommensermittlung den Steuerbehörden obliegt, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat; die selbständigerwerbenden Versicherten demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren haben (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis),
die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation gelten und die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung somit für das AHV - Durchführungsorgan bzw. das Sozialversicherungsgericht ebenfalls verbindlich ist, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 Erw. 3 mit Hinweisen),
         zu beachten ist, dass Steuermeldungen betreffend Gesamteinkommen die Verbindlichkeit abgeht, da die Steuerbehörden zwischen Einkommen aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit sowie Erwerbseinkommen des Beitragspflichtigen und anderweitigen, steuerbaren Einkünften nicht unterscheiden und die Ausgleichskasse gegebenenfalls gehalten ist, das Einkommen aufgrund aller ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen selbst einzuschätzen (Art. 24 und 26 AHVV), sie dabei jedoch die Steuermeldung als Ausgangspunkt ihrer eigenen Einkommensermittlung nehmen kann (vgl. ZAK 1986 S. 55),
        
        
         in weiterer Erwägung, dass
         die Beschwerdegegnerin ihrer Nachtragsverfügung vom 7. Februar 2008 beziehungsweise ihrem Einspracheentscheid vom 29. Mai 2008 die Meldung des Steueramtes des Kantons Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, vom 15. Dezember 2007 zugrunde gelegt hatte, mit welcher dieses der Ausgleichskasse - gestützt auf eine Ermessenstaxation - für das Beitragsjahr 2003 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 260'100.-- sowie ein im Betrieb arbeitendes eigenes Kapital von Fr. 0.-- gemeldet hatte (Urk. 7/64),
         der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellen lässt, dass die dieser Steuermeldung zugrunde liegende Steuerveranlagung in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. diesbezügliche Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid Urk. 2), er sich die rechtskräftige Ermessenstaxation mithin entgegen halten lassen muss, und dies auch dann gilt, wenn aufgrund der Ermessenstaxation ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen veranlagt worden ist, der Beschwerdeführer allfällige Einwendungen - auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht - vielmehr in erster Linie im Steuerjustizverfahren hätte geltend machen müssen,
         die Ausgleichskasse demnach befugt war, die gestützt auf diese Steuerveranlagung ergangene Steuermeldung als Ausgangspunkt für ihre Beitragserhebung zu nehmen,
         in diesem Zusammenhang zwar festzustellen ist, dass das von der Steuerbehörde gemeldete Einkommen in Höhe von Fr. 260'100.-- als Gesamteinkommen bezeichnet worden ist (vgl. Urk. 7/64 S. 1), nichtsdestotrotz nicht zu beanstanden ist, dass dieses Einkommen der Beitragserhebung unverändert zugrunde gelegt worden ist,
         aufgrund der Akten nämlich keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass anderweitige - nicht aus der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers herrührende - steuerbare Einkünfte vom gemeldeten Einkommen auszuscheiden wären, nach Lage der Akten namentlich weder der Beschwerdeführer im Jahr 2003 Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt hat (vgl. den bei den Akten liegenden Auszug aus dem Individuellen Konto des Beschwerdeführers, Urk. 7/66) noch sich aufgrund der Akten Hinweise darauf ergeben, dass seine Ehefrau erwerbstätig ist (vgl. jeweilige Angaben in den Pfändungsurkunden, so etwa Urk. 7/28 S. 5, Urk. 7/43 S. 4, Urk. 7/56 S. 4, wonach die Ehefrau kein Einkommen erziele) und sich auch im Übrigen keine Hinweise auf anderweitige, im vorliegenden Zusammenhang nicht zu berücksichtigende steuerbare Einkünfte  ergeben,
         der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend macht, vom gemeldeten, ermessensweise festgesetzten Gesamteinkommen seien Einkünfte in Abzug zu bringen, die nicht aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit stammten,
         sich nach Lage der Akten mithin insgesamt keine Anhaltspunkte ergeben, wonach das der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Erwerbseinkommen in masslicher Hinsicht unzutreffend wäre, und sich sodann ebensowenig Hinweise auf eine fehlerhafte Beitragsberechnung ergeben, was denn auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird,
         zusammenfassend festzuhalten ist, dass sich die Festsetzung der persönlichen Beiträge für das Jahr 2003 gemäss Einspracheentscheid vom 29. Mai 2008 als korrekt erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,



erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden

           sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).