Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 29. September 2008
in Sachen
G.___
Beschwerdeführerin
gegen
HOTELA
Ausgleichskasse
Rue de la Gare 18, Postfach 1251, 1820 Montreux
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Nachdem die G.___ gegen die Zahlungsbefehle des Betreibungsamtes X.___ vom 16. Januar 2008 (Betreibungs-Nrn. 20082032, 20082034 und 200082035) Rechtsvorschlag erhoben hatte (Urk. 6/5/1-3), setzte die Hotela mit Verfügungen vom 19. Februar 2008 die von der G.___ "noch" geschuldeten paritätischen Beiträge (AHV/IV/EO, ALV) der Schlussabrechnung 2006 auf Fr. 25'029.15 inklusive Verwaltungskosten, Mahnspesen und Verzugszinsen (Urk. 6/6/1) und die Beiträge für die Monate August 2007 und September 2007 auf je Fr. 6'821.65 inklusive Verwaltungskosten fest (Urk. 6/6/2-3). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 31. März 2008 (6/6/9) wies sie mit Entscheid vom 16. Juni 2008 ab (Urk. 2).
Ebenfalls mit Verfügungen vom 19. Februar 2008 setzte die Hotela die "noch offenen" Beiträge an die Familienausgleichskasse der Schlussrechnung 2006 auf Fr. 2'486.50 abzüglich einer Gutschrift für Familienzulagen von Fr. 1'183.-- (Urk. 6/12/1) und diejenigen für die Monate August (Urk. 6/12/2) und September 2007 (Urk. 6/12/3) auf je Fr. 715.-- fest. Diese wurde nicht angefochten.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Juni 2008 erhob die G.___ mit Eingabe vom 6. August 2008 Beschwerde und beantragte dessen ersatzlose Aufhebung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 25. August 2008 schloss die Hotela auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worauf der Schriftenwechsel am 26. August 2008 geschlossen wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Nach Art. 52 Abs. 2 ATSG sind Einspracheentscheide innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
1.2 Die in Art. 52 Abs. 2 ATSG vorgeschriebene Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N. 21 zu Art. 52 ATSG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser a.a.O., N 107 zu Art. 61 ATSG in Verbindung mit N 21 zu Art. 52 ATSG).
1.3 Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanpruchs (BGE 124 V 81 Erw. 1a).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
2.
2.1 Am 19. Februar 2008 erliess die Beschwerdegegnerin die Beitragsverfügung AHV/IV/EO/ALV unter anderem mit folgendem Inhalt: "Gestützt auf Art. 49.1 ATSG setzen wir die noch offenen Beiträge AHV/IV/EO/ALV der Schlussabrechnung 2006 wie folgt fest:
AHV/IV/EO CHF 19'318.20
ALV CHF 3'739.40
Verwaltungskosten CHF 626.70
Mahnspesen CHF 960.00
Verzugszinsen CHF 384.85
Total zu unseren Gunsten CHF 25'029.15
Dieser Verfügung legte sie die Rechnung vom 12. Juni 2007 (Urk. 6/1) zugrunde, wonach die Beschwerdeführerin im Jahre 2006 aufgrund einer Brutto-Lohnsumme von Fr. 911'269.20 die Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt Fr. 124'785.25 (aufgeschlüsselt von Fr. 92'038.20 an die AHV/IV/EO, Fr. 18'139.40 an die ALV, Fr. 11'846.50 an die Familienausgleichskasse sowie Fr. 2'761.15 für Verwaltungskosten) abzuliefern hat. Zu den abzuliefernden Beiträgen zählte die Ausgleichskasse Mahnspesen von Fr. 960.-- sowie Verzugszinsen von Fr. 384.85 hinzu, was ein Total von Fr. 126'130.10 ergab. Davon zog sie eine "Gutschrift Familienzulagen" von Fr. 8'739.15 und eine "Gutschrift EO" von Fr. 1'166.95 sowie von der Beschwerdeführerin geleistete Zahlungen von Fr. 42'590.85 ab und errechnete einen Betrag zu ihren Gunsten von Fr. 73'633.15. Von diesem zog sie den Betrag von Fr. 47'300.50 für "Unbezahlte Rechnungen: Bitte umgehend überweisen!" ab, was den Rechnungsbetrag von Fr. 26'332.65 ergab. Diesen Betrag setzte die Beschwerdegegnerin in Betreibung (Zahlungsbefehl Nr. 20082032 des Betreibungsamtes X.___ vom 16. Januar 2008, Urk. 6/5/1). Nachdem die Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben hatte, setzte die Beschwerdegegnerin die paritätischen bundesrechtlichen Beiträge auf Fr. 25'029.15 fest (Urk. 6/6/1). Der Unterschied zwischen dem in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 26'332.65 und dem mit Verfügung vom 19. Februar 2008 festgesetzten Betrag von Fr. 25'029.15 entspricht den mit Beitragsverfügung vom 19. Februar 2008 separat festgesetzten Beiträgen an die Familienausgleichskasse von Fr. 1'303.50 (vgl. Urk. 6/12/1).
2.2 Weder aus dem Einspracheentscheid vom 16. Juni 2008 (Urk. 2) noch aus der Verfügung vom 19. Februar 2008 (Urk. 6/6/1) ist ersichtlich, wie die Beschwerdegegnerin den geforderten Betrag von Fr. 25'029.15 ermittelt hat. Der Rechnung vom 12. Juni 2007 (Urk. 6/1) ist zwar zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die paritätischen Beiträge auf einer Brutto-Lohnsumme von Fr. 911'962.20 berechnet hat, und im Einspracheentscheid legte sie dar, dass die im Jahre 2006 in Rechnung gestellten Pauschalbeiträge auf einer budgetierten Lohnsumme von Fr. 719'999.97 basieren. Auf dieser Lohnsumme müssten somit Pauschalbeiträge von Fr. 72'720.-- an die AHV/IV/EO (Fr. 720'000.-- x 10,1 %), Fr. 14'400.-- an die ALV (Fr. 720'000 x 2,0 %), Fr. 9'360.-- an die Familienausgleichskasse (Fr. 720'000 x 1,3 %) und Fr. 2'181.60 für Verwaltungskosten (Fr. 72'720.-- x 3,0 %), somit insgesamt Fr. 98'661.60 oder ohne Beiträge an die Familienkasse von Fr. 89'301.60 in Rechnung gestellt worden sein. Dieser Betrag ist weder in der Rechnung vom 12. Juni 2007 (Urk. 6/1), in der Verfügung vom 19. Februar 2008 (Urk. 6/6/1) noch im Einspracheentscheid vom 16. Juni 2008 zu finden. Es ist zu vermuten, dass nicht alle Gutschriften der Monatsrechnungen aufgelistet wurden. Ohne entsprechende Darlegung können indes weder die Verrechnung noch die berücksichtigten Zahlungen nachvollzogen werden. Ebenso wenig findet sich eine Erklärung, wie sich die geforderten Mahnspesen und Verzugszinsen zusammensetzen. Selbst unter Zuhilfenahme der von der Beschwerdegegnerin dem Gericht eingereichten Akten (Urk. 6/1-12/3) können die verfügten paritätischen Beiträge nicht nachvollzogen werden.
2.3 Zusammenfassend genügt der Einspracheentscheid der Vorschrift von Art. 52 Abs. 2 ATSG, wonach Einspracheentscheide begründet werden müssen, offensichtlich nicht. Lediglich der Hinweis darauf, dass in der Schlussrechnung die Differenz zwischen den definitiv geschuldeten paritätischen Beiträgen und den Pauschalbeiträgen gefordert wird, reicht für eine Begründung nicht aus, zumal bereits die bestätigte Verfügung eine schlüssige Begründung vermissen lässt und auch anhand der Abrechnung vom 12. Juni 2007 (Urk. 6/1) nicht nachvollzogen werden kann, wie sich der in Betreibung gesetzte Beitrag zusammensetzt. Die mangelhafte Begründung stellt deshalb eine Gehörsverletzung dar, die der Heilung nicht zugänglich ist.
Bezüglich der Schlussrechnung 2006 ist die Beschwerde daher in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie den Einspracheentscheid im Sinne der Erwägungen begründe.
2.4 Im Übrigen ist die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass sie einen in einer Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag nicht vollumfänglich aufheben kann, wenn der mittels Verfügung festgesetzte Betrag tiefer ist als die in Betreibung gesetzte Forderung.
3.
3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. Die Beiträge sind monatlich zu zahlen, wenn die jährliche Lohnsumme 200'000 Franken übersteigt (Art. 34 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV).
3.2 Laut Art. 35 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Abs. 1). Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden (Abs. 2).
3.3 Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode, welche das Kalenderjahr umfasst (Art. 36 Abs. 3 AHVV), abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Art. 36 Abs. 4 AHVV).
3.4 Nach Art. 34a AHVV sind Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen (Abs. 1). Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20 bis 200 Franken aufzuerlegen (Abs. 2). Werden die Beiträge auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt, sind sie ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können (Art. 15 Abs. 1 AHVG).
3.5 Die Beschwerdeführerin ist als beitragspflichtige Arbeitgeberin verpflichtet, periodisch Akontobeiträge zu entrichten (vgl. oben Erw. 3.2). Diese wurden von der Beschwerdegegnerin für die Monate August und September 2007 auf Grund einer von der Beschwerdeführerin angegebenen voraussichtlichen monatlichen Lohnsumme von Fr. 55'000.-- (vgl. Urk. 2 und Urk. 6/8) festgesetzt. Die paritätischen bundesrechtlichen Beiträge auf dieser Lohnsumme ergeben Fr. 5'555.-- für die AHV/IV/EO (Fr. 55'000.-- x 10,1 %), Fr. 1'100.-- für die ALV (Fr. 55'000 x 2,0 %) und Fr. 166.65 für Verwaltungskosten (Fr. 5'555.-- x 3,0 %), somit insgesamt Fr. 6'821.65. Diese Summe entspricht auch der in Betreibung gesetzten Forderungen (vgl. Zahlungsbefehle Nrn. 20082034-35 vom 16. Januar 2008, Urk. 6/5/2-3). Die in den nämlichen Zahlungsbefehlen aufgeführten Forderungen ohne Zins von Fr. 715.-- betreffen die von der Beschwerdeführerin nicht angefochtenen Beitragsverfügungen für die Beiträge an die Familienausgleichskasse vom 19. Februar 2008 (Urk. 6/12/2-3).
Der die Beitragsverfügungen betreffend die bundesrechtlichen paritätischen Pauschalbeiträge der Monate August und September 2007 (Urk. 6/6/2-3) bestätigende Einspracheentscheid vom 16. Juni 2008 erweist sich somit als rechtens.
4.1 Nach der Rechtsprechung kann ein Gläubiger, der ohne vorgängigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung eingeleitet und danach auf Rechtsvorschlag hin nach Massgabe des Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) auf dem Wege des ordentlichen Prozesses einen definitiven Rechtsöffnungstitel erlangt hat, direkt die Fortsetzung der Betreibung verlangen, ohne dass er das Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG zu durchlaufen hätte. Gleiches gilt, wenn ein Entscheid im Sinne von Art. 79 SchKG von einer Behörde oder einem Verwaltungsgericht des Bundes beziehungsweise desjenigen Kantons stammt, in welchem die Betreibung angehoben worden ist (BGE 107 III 62 Erw. 2a mit Hinweisen). Betrifft die Betreibung eine im öffentlichen Recht begründete Forderung, über die eine Verwaltungsbehörde zu befinden hat, so ist unter dem Betreten des ordentlichen Prozesswegs gemäss Art. 79 SchKG die Geltendmachung der Forderung vor dieser Behörde zu verstehen (BGE 75 III 46 mit Hinweisen). Auf dem Gebiete der Sozialversicherung ist dabei die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde, die kantonale Rekursbehörde beziehungsweise das Eidgenössische Bundesgericht ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zuständig ist.
Aus dem Gesagten ergibt sich für die Ausgleichskassen, dass sie für ihre Geldforderungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichen Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortsetzen können. Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe. Die Verwaltungsbehörde hat demnach in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (BGE 119 V 331 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 110 Erw. 2).
4.2 Wie oben dargelegt, ist Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe. Der Hinweis, dass der Rechtsvorschlag definitiv beseitigt wird, ist dagegen nicht notwendig, ergibt sich dies direkt aus Art. 79 SchKG.
Laut Zahlungsbefehl Nrn. 20082034-20082035 setzte die Beschwerdegegnerin eine Forderung von je Fr. 6'821.65 nebst Zins zu 5 % und Fr. 715.-- ohne Zins in Betreibung (Urk. 6/5/2-3). Nachdem die Beschwerdeführerin gegen die Zahlungsbefehle Rechtsvorschlag erhoben hatte, erliess die Beschwerdegegnerin vier Beitragsverfügungen, nämlich je eine betreffend die bundesrechtlichen Pauschalbeiträge für die Monate August und September 2007 sowie je eine solche betreffend die kantonalrechtlichen Pauschalbeiträge für die Monate August und September 2007. Den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20082034 hob sie sowohl mit Verfügung betreffend die bundesrechtlichen Beiträge im Betrag von Fr. 6'821.65 (Urk. 6/6/2) als auch mit Verfügung betreffend die kantonalrechtlichen Beiträge im Betrag von Fr. 715.-- (Urk. 6/12/2) vollumfänglich auf. Analog verfuhr sie in der Betreibung Nr. 20082035. Der Rechtsvorschlag kann jedoch nur in der Höhe der verfügten und mit Einspracheentscheid bestätigten Beiträge aufgehoben werden. Insofern ist der Einspracheentscheid vom 16. Juni 2008 betreffend die bundesrechtlichen Beiträge zu korrigieren und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20082034 des Betreibungsamtes X.___ im Umfang von Fr. 6'821.65 nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2007 (Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2008, Urk. 6/5/2) und in der Betreibung Nr. 20082035 des Betreibungsamtes X.___ im Umfang von Fr. 6'821.65 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2007 (Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2008, Urk. 6/5/3) aufzuheben.
Die kantonalrechtlichen Beiträge an die Familienausgleichskasse von je Fr. 715.-- (Urk. 6/12/2-3) sind, da gegen die sie betreffenden Verfügungen vom 19. Februar 2008 keine Beschwerde erhoben wurde, in Rechtskraft erwachsen. Hieran ändert der Umstand, dass auf den Beitragsverfügungen eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufgeführt wurde (seit 1. Januar 2008 sind auch Verfügungen betreffend kantonalrechtliche Beiträge an die Familienausgleichskasse mit Einsprache bei der verfügenden Stelle anzufechten, vgl. § 27 Abs. 2 des zürcherischen Kinderzulagengesetzes in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung), nichts.
5.
5.1 Gemäss § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) können einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden.
5.2 Nachdem das Gericht bereits im Entscheid in Sachen der Parteien vom 23. Februar 2006 (Prozess-Nr. AB.2005.00028) und 14. März 2006 (Prozess-Nr. AB.2005.00035) darüber befunden hat, dass das Pauschalabrechnungsverfahren rechtens ist, und die Beschwerdeführerin betreffend die Pauschalbeiträge August und September 2007 beschwerdeweise nichts Substantiiertes geltend macht, ist die Beschwerdeerhebung als mutwillig zu qualifizieren, was eine Kostenpflicht nach sich zieht.
Das Gericht erkennt:
1. a) In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 16. Juni 2008 betreffend die "Schlussabrechnung 2006" aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
b) Betreffend die bundesrechtlichen Pauschalbeiträge für die Monate August und September 2007 wird die Beschwerde abgewiesen.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20082034 des Betreibungsamtes X.___ (Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2008) wird im Umfang von Fr. 6'821.65 nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2007 aufgehoben.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20082035 des Betreibungsamtes X.___ (Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2008) wird im Umfang von Fr. 6'821.65 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2007 aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens betreffend die Pauschalbeiträge August und September 2007 bestehend aus
Spruchgebühr: Fr. 500.--
Schreibgebühren: Fr. 159.--
Zustellungsgebühren: Fr. 70.--
Total: Fr. 729.--
werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- HOTELA
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).