AB.2008.00079
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 18. Januar 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
HOTELA
Familienausgleichskasse
Rue de la Gare 18, Case postale 1251, 1820 Montreux 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Nachdem die A.___ gegen die Zahlungsbefehle des Betreibungsamtes Dürnten vom 20. Februar 2008 (Betreibung Nr. 20082167, Urk. 6/6/1 = Urk. 8/6/6/1), 4. März 2008 (Betreibung Nr. 0082218, Urk. 6/6/2 = Urk. 8/6/6/2), 7. März 2008 (Betreibung Nr. 0082233, Urk. 6/6/3 = Urk. 8/6/6/3) und 25. April 2008 (Betreibung Nr. 20082419, Urk. 6/6/4 = Urk. 8/6/6/4) Rechtsvorschlag erhoben hatte (Urk. 6/6/1-4 Rückseiten = Urk. 8/6/6/1-4 Rückseiten), setzte die Hotela die Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse für die Monate Oktober bis Dezember 2007 mit Verfügungen vom 30. Mai 2008 auf je Fr. 715.-- (Urk. 6/7/1-3) und für den Monat Januar 2008 nach Verrechnung mit einer Familienzulage auf Fr. 786.50 (Urk. 6/7/4) fest. Mit Verfügungen desselben Datums setzte sie die paritätischen bundesrechtlichen Beiträge für die Monate Oktober bis Dezember 2007 auf je Fr. 6'821.65 inklusive Verwaltungskosten (Urk. 8/6/7/1-3) und für den Monat Januar 2008 auf Fr. 9'364.25 inklusive Verwaltungskosten (Urk. 8/6/7/4) fest. Die gegen die Beitragsverfügungen erhobene Einsprache der A.___ vom 9. Juli 2008 (Urk. 6/11 = Urk. 8/6/11) wies die Hotela mit Entscheiden vom 4. August 2008 ab und hob die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nrn. 20082167, 20082218, 20082233 und 20082419 vollumfänglich auf (Urk. 2 und Urk. 8/2).
2. Gegen diese Einspracheentscheide erhob die A.___ mit Eingabe vom 11. September 2008 Beschwerde und beantragte sinngemäss deren ersatzlose Aufhebung (Urk. 1 und Urk. 8/1). In der Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2008 schloss die Hotela auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 und Urk. 8/5). Hierauf wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 7 und Urk. 8/7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Da in beiden Verfahren die gleichen Parteien beteiligt sind und es sich um Beiträge der Arbeitgeberin für die gleichen Perioden handelt, rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, den Prozess-Nr. AB.2008.00080 mit dem vorliegenden Prozess-Nr. AB.2008.00079 zu vereinigen und als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Akten des vereinigten Prozesses werden als Urk. 8/0-8 geführt.
2.
2.1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und von der Arbeitgeberin zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Die Beiträge sind monatlich zu zahlen, wenn die jährliche Lohnsumme 200'000 Franken übersteigt (Art. 34 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV).
2.2 Gemäss Art. 35 AHVV haben die Arbeitgeberinnen im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Abs. 1). Die Arbeitgeberinnen haben der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden (Abs. 2).
2.3 Laut Art. 34a AHVV sind Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen (Abs. 1). Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20 bis 200 Franken aufzuerlegen (Abs. 2). Werden die Beiträge auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt, sind sie ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können (Art. 15 Abs. 1 AHVG).
2.4 Diese Bestimmungen hinsichtlich des Beitragsbezuges finden mangels anderslautender Vorschriften im Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer (KZG) auch Anwendung für die vom Arbeitgeber allein zu entrichtenden kantonalrechtlichen Beiträge an die Familienausgleichskasse (§ 33 KZG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist als beitragspflichtige Arbeitgeberin verpflichtet, periodisch Akontobeiträge zu entrichten (vgl. oben Erw. 2.2). Diese wurden von der Beschwerdegegnerin für die Monate Oktober bis Dezember 2007 auf Grund einer voraussichtlichen monatlichen Lohnsumme von Fr. 55'000.-- festgesetzt, was der von der Beschwerdeführerin am 8. Januar 2007 budgetierten mutmasslichen voraussichtlichen Lohnsumme entspricht (vgl. Urk. 6/8 = Urk. 8/6/8). Die Beiträge für die Familienausgleichskasse betragen Fr. 715.-- (Fr. 55'000.-- x 1,3 %) pro Monat. Was die einspracheweise geltend gemachten Gutschriften betrifft, wurden diese gemäss unwidersprochen gebliebener Darlegung der Beschwerdegegnerin in der Schlussabrechnung des Jahres 2007 sowie in den Pauschalrechnungen Januar bis Juli 2008 in Abzug gebracht (vgl. Urk. 2 S. 4). Damit erweisen sich die am 30. Mai 2008 verfügten Beiträge für die Familienausgleichskasse als rechtens (Urk. 6/7/1-3). Die paritätischen bundesrechtlichen Beiträge auf der gemeldeten Lohnsumme von Fr. 55'000.-- monatlich ergeben Fr. 5'555.-- für die AHV/IV/EO (Fr. 55'000.-- x 10,1 %), Fr. 1'100.-- für die ALV (Fr. 55'000.-- x 2,0 %) sowie Fr. 166.65 für Verwaltungskosten (Fr. 5'555.-- x 3,0 %) somit insgesamt Fr. 6'821.65 pro Monat. Dies entspricht den am 30. Mai 2008 für die Periode Oktober bis Dezember 2007 monatlich verfügten Beträgen (vgl. Urk. 8/6/7/1-3).
3.2 Die Beschwerdegegnerin wies die Beschwerdeführerin mit Brief vom 10. Oktober 2008 darauf hin, dass die Pauschalbeiträge für das Jahr 2008 ohne deren Gegenbericht auf einer jährlichen Bruttolohnsumme von Fr. 995'950.-- und für den Monat Januar 2008 auf einer monatlichen Bruttolohnsumme von Fr. 75'500.-- erhoben würden (Urk. 6/10). Die Beschwerdeführerin hat dagegen nie opponiert, weshalb die Pauschalbeiträge für den Monat Januar 2008 zu Recht auf Bruttolöhnen von Fr. 75'500.-- berechnet wurden. Die Beiträge für die Familienausgleichskasse betragen demnach Fr. 981.50 (Fr. 75'500.-- x 1,3 %). Davon hat die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin ausbezahlte Familienzulagen von Fr. 195.-- abgezogen, so dass Beiträge an die Familienausgleichskasse von Fr. 786.50 geschuldet sind. Die Verfügung vom 30. Mai 2008 (Urk. 6/7/4) erweist sich folglich als rechtens. Die paritätischen bundesrechtlichen Beiträge auf der gemeldeten Lohnsumme von Fr. 75'000.-- ergeben Fr. 7'625.50 für die AHV/IV/EO (Fr. 75'500.-- x 10,1 %), Fr. 1'510.-- für die ALV (Fr. 75'500.-- x 2,0 %) sowie Fr. 228.75 für Verwaltungskosten (Fr. 7'625.50.-- x 3,0 %), somit insgesamt Fr. 9'364.25. Dies entspricht dem am 30. Mai 2008 für den Monat Januar 2008 verfügten Betrag (vgl. Urk. 8/6/7/4).
3.3 Sinn des Pauschalverfahrens ist, dass die genaue Abrechnung nur einmal jährlich, am Ende des Kalenderjahres, zu erfolgen hat. Dabei wird in Kauf genommen, dass die Arbeitgeberin je nach den Umständen vorübergehend zu geringe oder zu hohe Akontozahlungen leistet. Im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibungen waren die Pauschalbeiträge der Monate Oktober bis Dezember 2007 und des Monats Januar 2008 zur Zahlung fällig. Andererseits hatte der Ausgleich der Beiträge für das Jahr 2007, das heisst die Abrechnung aufgrund der effektiv geschuldeten Beiträge, erst Ende 2007 bzw. Anfang 2008 und für das Jahr 2008 Ende 2008 bzw. Anfang 2009 stattzufinden. Dürfte jedoch die Beschwerdegegnerin im Vollstreckungsverfahren nur die aufgrund der tatsächlich geleisteten - in einem erheblich späteren Zeitpunkt feststehenden - Lohnsumme geschuldeten Beiträge geltend machen, wäre das Pauschalverfahren seines Sinnes enthoben. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Veranlagungsverfügungen zu Recht auf der von der Beschwerdeführerin gemeldeten monatlichen Lohnsumme von Fr. 55'000.-- beziehungsweise Fr. 75'500.-- erlassen.
4.
4.1 Nach der Rechtsprechung kann ein Gläubiger, der ohne vorgängigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung eingeleitet und danach auf Rechtsvorschlag hin nach Massgabe des Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) auf dem Wege des ordentlichen Prozesses einen definitiven Rechtsöffnungstitel erlangt hat, direkt die Fortsetzung der Betreibung verlangen, ohne dass er das Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG zu durchlaufen hätte. Gleiches gilt, wenn ein Entscheid im Sinne von Art. 79 SchKG von einer Behörde oder einem Verwaltungsgericht des Bundes beziehungsweise desjenigen Kantons stammt, in welchem die Betreibung angehoben worden ist (BGE 107 III 62 Erw. 2a mit Hinweisen). Betrifft die Betreibung eine im öffentlichen Recht begründete Forderung, über die eine Verwaltungsbehörde zu befinden hat, so ist unter dem Betreten des ordentlichen Prozesswegs gemäss Art. 79 SchKG die Geltendmachung der Forderung vor dieser Behörde zu verstehen (BGE 75 III 46 mit Hinweisen). Auf dem Gebiete der Sozialversicherung ist dabei die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde, das kantonale Versicherungsgericht beziehungsweise das Bundesgericht in Luzern ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zuständig ist.
Aus dem Gesagten ergibt sich für die Ausgleichskassen, dass sie für ihre Geldforderungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichen Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortsetzen können. Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe. Die Verwaltungsbehörde hat demnach in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (BGE 119 V 331 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 110 Erw. 2).
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat in den Einspracheentscheiden vom 4. August 2008 die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nrn. 20082176, 20082218, 20082233 und 20082419 vollumfänglich aufgehoben (Urk. 2 und Urk. 8/2), was nicht zu beanstanden ist.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) können einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden.
6.2 Nachdem das Gericht bereits im Entscheid in Sachen der Parteien vom 23. Februar 2006 (Prozess-Nr. AB.2005.00028) und 14. März 2006 (Prozess-Nr. AB2005.00035) darüber befunden hat, dass das Pauschalabrechnungsverfahren rechtens ist, und die Beschwerdeführerin beschwerdeweise nichts anderes geltend macht, als dass aus den Einspracheentscheiden nicht hervorgehe, für welche Summen Rechtsöffnung erteilt worden sei, ist die Beschwerdeerhebung als mutwillig zu qualifizieren, was eine Kostenpflicht nach sich zieht.
Das Gericht beschliesst:
Der Prozess Nr. AB.2008.00080 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. AB.2008.00079 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr: Fr. 1'000.--
Schreibgebühren: Fr. 337.--
Zustellungsgebühren: Fr. 220.--
Total: Fr. 1'557.--
werden der Beschwerdeführerin aufgelegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- HOTELA
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).