Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 31. Mai 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fidinter Treuhand AG
Müllerstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ war der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) als selbständigerwerbender Inhaber einer Reparaturwerkstatt mit Tankstelle/Waschanlage vom 1. Mai 1997 bis zum 31. Dezember 2003 im Haupterwerb angeschlossen (Urk. 8/29 sowie Urk. 8/19/1). Nachdem die Kasse von ihm für das Jahr 2003 Akonto-Beiträge in der Höhe des Mindestbeitrags verlangt hatte ("Beitragsverfügung Akonto" vom 7. Dezember 2004, Urk. 8/12), setzte sie die Beiträge für das Jahr 2003 gestützt auf die Steuermeldung vom 26. April 2008 (Urk. 8/17) mit Nachtragsverfügung vom 28. April 2008 basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 213'700.-- definitiv auf Fr. 20'910.60 (einschliesslich Verwaltungskosten) fest (Urk. 8/18). Mit Eingabe vom 15. Mai 2008 liess der Versicherte Einsprache erheben (Urk. 8/19). Die Ausgleichskasse hielt, nachdem sie ergänzende Angaben zur Steuermeldung eingeholt hatte (Urk. 8/26), an der Nachtragsverfügung vom 28. April 2008 fest und wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 14. August 2008 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ mit Eingabe vom 11. September 2008 Beschwerde erheben und Antrag stellen, das massgebende beitragspflichtige Einkommen sei unter Berücksichtigung eines Verlustes aus dem Vorjahr in der Höhe von Fr. 347'116.-- auf null Franken festzusetzen (Urk. 1 S. 1 und 7). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Versicherte nahm in der Replik vom 2. Dezember 2008 nochmals Stellung (Urk. 11), währenddem die Ausgleichskasse mit dem Hinweis auf den Einspracheentscheid und die Vernehmlassung an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhielt (Urk. 15). Mit Gerichtsverfügung vom 8. Januar 2009 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (Urk. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 131 V 9 Erw. 1 und 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Da die Beitragspflicht für das Jahr 2003 zu beurteilen ist, ist in intertemporalrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass die bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen materiellen Vorschriften des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sowie der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) zur Anwendung gelangen und nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Es wird ermittelt, indem das rohe Einkommen um die in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis f AHVG aufgeführten Abzüge vermindert wird. Der Bundesrat ist befugt, nötigenfalls weitere Abzüge vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzulassen (Art. 9 Abs. 2 letzter Satz AHVG).
Für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Art. 9 Abs. 2 lit. a-e AHVG zulässigen Abzüge sind gemäss Art. 18 Abs. 1 AHVV die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend.
Zu den zulässigen Abzügen gehören nach Art. 9 Abs. 2 lit. c AHVG die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste. Nach Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) können vom durchschnittlichen Einkommen der zweijährigen Bemessungsperiode (Art. 43 DBG) Verlustüberschüsse aus drei vorangegangenen Bemessungsperioden abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht berücksichtigt werden konnten. Diese periodenübergreifende Verlustverrechnung gilt auch dort, wo nicht eine zweijährige, sondern eine einjährige Bemessungsperiode (Art. 41 DBG) vorgesehen ist (vgl. nachfolgende Erw. 2.2). Hier können nach Art. 211 DBG die Verluste aus den sieben Geschäftsjahren, die der einjährigen Steuerperiode nach Art. 209 DBG vorangegangen sind, soweit abgezogen werden, als sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht die periodenübergreifende Verrechnung mit Verlusten in AHV-beitragsrechtlicher Hinsicht bislang, das heisst unter der Herrschaft der Vergangenheitsbemessung, als unzulässig betrachtet hatte, da seiner Auffassung nach in Art. 18 AHVV kein uneingeschränkter Verweis auf das Steuerrecht enthalten sei (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Z. vom 8. Mai 2006, H 46/05, Erw. 5 mit Hinweisen), änderte es seine Rechtsprechung in einem gesamtgerichtlichen Entscheid vom 28. Dezember 2006 (BGE 133 V 105) dahingehend, dass die Art. 31 und 211 DBG vom Verweis in Art. 18 Abs. 1 AHVV umfasst seien. Weiter hielt das oberste Gericht fest, der Bundesrat sei zwar befugt, im Rahmen des Gesetzes bei den Abzügen vom beitragspflichtigen Einkommen eine vom Steuerrecht abweichende Regelung vorzusehen, solange er dies jedoch nicht getan habe, bleibe es bezüglich der Verlustverrechnung bei der durch Art. 18 Abs. 1 AHVV angeordneten Parallelität mit dem Steuerrecht.
In der Folge hat der Bundesrat auf den 1. Januar 2008 hin in Art. 18 Abs. 1bis AHVV die neue Vorschrift erlassen, wonach die Geschäftsverluste nach Art. 9 Abs. 2 lit. c AHVG (nur) dann abgezogen werden können, wenn sie im jeweiligen und dem unmittelbar vorangegangenen Beitragsjahr eingetreten und verbucht worden sind.
2.2 Gemäss Art. 22 AHVV werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.
2.3 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis).
Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 83 Erw. 2c, 114 V 75 Erw. 2, 110 V 86 Erw. 4 und 370 Erw. 2a, 102 V 30 Erw. 3b mit Hinweisen).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen (Urk. 1 und 11), die Liegenschaft "Gewerbehaus Y.___" in Z.___ habe seit ihrer Erstellung einerseits als Betriebsgebäude gedient und sei überdies an Dritte vermietet worden. Die Aufwendungen für die Liegenschaft für Hypothekarzinsen und Abschreibungen hätten mit den Mietzinseinnahmen nicht gedeckt werden können, weshalb er den entsprechenden Verlust in der Betriebsrechnung seiner Einzelfirma jeweils unter dem Titel "betriebsfremder Aufwand" verbucht und jährlich einen Unternehmensverlust ausgewiesen habe. Aufgrund einer Devestitionsvereinbarung zwischen der Bank und ihm habe die Bank die Liegenschaft im Jahr 2003 unter dem Buchwert und unter der Hypothekarschuld verkauft und im Gegenzug dazu ihm gegenüber auf die Eintreibung ausstehender Hypothekar- und Kontokorrentschulden verzichtet (Urk. 1 S. 2 f.). Infolge dieses Forderungsverzichts habe für das Jahr 2003 kein Verlust, sondern vielmehr ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 213'366.-- resultiert. Diesem Einkommen sei indessen ein aus dem Jahr 2002 resultierender Unternehmensverlust in der Höhe von Fr. 374'013.-- entgegenzusetzen und mit den Einkünften zu verrechnen, weshalb das beitragspflichtige Einkommen null Franken betrage (Urk. 1 S. 6 f.).
3.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 2 und 7), eine Verlustverrechnung sei grundsätzlich nur zulässig, wenn sie auch gegenüber den Steuerbehörden geltend gemacht worden sei. Zudem handle es sich bei der in Frage stehenden Liegenschaft um Privatvermögen, sei doch die Liegenschaft sowohl in der Steuererklärung für das Jahr 2001 als auch in derjenigen für das Jahr 2002 nicht dem Geschäftsvermögen zugeordnet worden. Da auch nicht ersichtlich und belegt sei, dass die Liegenschaft im Jahr 2003 vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen überführt worden sei, handle es sich beim vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verlust nicht um einen Geschäftsverlust, weshalb dieser nicht mit dem gemeldeten Einkommen verrechnet werden könne (Urk. 7 S. 2).
4.
4.1 Fest steht nach der Aktenlage, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit per Ende 2003 aufgegeben hat, wurde er doch auf dieses Datum hin aus der Beitragspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin entlassen (Urk. 8/29). Im Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass das Gewerbehaus Y.___ im November 2003 veräussert worden ist, wobei aus diesem Verkauf unter Berücksichtigung des von der Bank zugestandenen Forderungsverzichts im Rahmen der erwähnten Devestitionsvereinbarung ein Überschuss zugunsten des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 255'306.-- resultierte (vgl. Urk. 3/4 [Position "Verkauf Betriebsgebäude in Z.___, Y.___"]).
In den Erfolgsrechnungen und Bilanzen der Jahre 2001 bis 2003 gingen mit Bezug auf die Liegenschaft Y.___ Verluste hervor (Urk. 3/6 und 8/9/2-7 und 8/9/8-13), welche der Beschwerdeführer jeweils als betriebsfremden Aufwand deklarierte. Da die Liegenschaft immer in den Geschäftsunterlagen der Einzelfirma aufgeführt war und gemäss den Angaben des Beschwerdeführers steuerrechtlich auch Abschreibungen zugelassen worden sind (Urk. 1 S. 2 und 11 S. 2), ist diesbezüglich von Geschäftsvermögen auszugehen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer die genannte Liegenschaft in den Steuererklärungen offenbar immer dem Privatvermögen zugeordnet hat, da er die Liegenschaft in der Rubrik "hiervon entfallen auf Geschäftsbetrieb" nicht aufführte (vgl. Steuererklärung 2001, Urk. 8/16/8, und Steuererklärung 2002, Urk. 3/7), es sich hierbei aber um einen Irrtum gehandelt habe (Urk. 1 S. 5). Fest steht jedenfalls, dass das Gewerbehaus im Liegenschaftenverzeichnis in der Steuererklärung, in welchem sämtliche Liegenschaften aufzuführen sind, ungeachtet, ob es sich hierbei um privat oder geschäftlich genutzte Liegenschaften handelt, figuriert. In diesem Liegenschaftenverzeichnis ist die Liegenschaft Y.___ korrekt unter der Rubrik "gewerblich/geschäftlich benutzte Räume" aufgeführt (Beilage zu Urk. 3/7). Entscheidend bei der Qualifizierung der genannten Liegenschaft ist sodann auch, dass die Steuerbehörde die nur auf Geschäftsvermögen zulässigen Abschreibungen nie beanstandet hat (Urk. 1 S. 2 und 11 S. 2 in Verbindung mit Urk. 8/9/7 und 8/9/13).
Steht damit fest, dass die Liegenschaft Y.___ als dem Geschäftsvermögen zugehörig zu qualifizieren ist, so steht einer Verlustverrechnung grundsätzlich nichts entgegen.
4.2 Dabei ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 S. 2) - nicht Art. 18 Abs. 1bis AHVV massgebend, denn diese Bestimmung ist erst auf den 1. Januar 2008 in Kraft getreten und damit vorliegend nicht anwendbar. Vielmehr gelangt der bisherige Art. 18 Abs. 1 AHVV zur Anwendung, weshalb eine sich über sieben Geschäftsjahre erstreckende Verlustverrechnung nach Art. 211 DBG greift (vgl. Erw. 2.1). Abzugsfähig sind somit Verluste der Vorjahre, soweit sie in jenen Jahren bei der Berechnung der persönlichen Beiträge nicht in Abzug gebracht werden konnten. Dabei ergibt sich aus den Akten, dass die Unternehmensverluste zwar insgesamt in die jeweiligen Steuererklärungen und demnach auch in die Steuerveranlagungen eingeflossen sind; beispielsweise resultierte deshalb im Jahr 2002 ein steuerbares Einkommen von null Franken (Urk. 3/8 in Verbindung mit Urk. 3/7). Der Argumentation der Beschwerdegegnerin, die Verlustverrechnung hätte gegenüber den Steuerbehörden geltend gemacht werden müssen, kann daher nicht gefolgt werden. In AHV-beitragsrechtlicher Hinsicht ergibt sich hingegen Folgendes: Den rektifizierten Steuermeldungen vom 25. Februar 2005 ist für das Jahr 2001 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 40'038.-- und für das Jahr 2002 ein solches von Fr. 26'538.-- zu entnehmen (Urk. 8/16/4 und 8/16/6). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Verluste aus der Liegenschaft Y.___ in den Steuermeldungen aber nicht berücksichtigt worden sind, basierten die Steuermeldungen für die Jahre 2001 und 2002 jeweils allein auf den in den Erfolgsrechnungen ausgewiesenen Betriebsverlusten von Fr. 20'130.-- (Urk. 8/16/5) beziehungsweise Fr. 33'493.-- (Urk. 8/16/7), welche Zahlen der Beschwerdeführer jeweils auch unter Ziffer 2.1 seiner Steuererklärungen aufgeführt hatte (Urk. 8/16/9 und 8/16/18). Damit steht fest, dass die in den Erfolgesrechnungen als betriebsfremd erfassten Verluste betreffend die Liegenschaft Y.___ bisher AHV-beitragsrechtlich offensichtlich nicht berücksichtigt worden sind.
4.3 Im Steuerrecht darf der Zeitpunkt der Verlustverrechnung grundsätzlich nicht frei bestimmt werden, sondern dort wo eine steuerpflichtige Person den Verlust in einer früheren Steuerperiode ganz oder teilweise zur Verrechnung hätte bringen können, kann die unterbliebene Verlustverrechnung nicht in einer nachfolgenden Steuerperiode nachgeholt werden (Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 2. Auflage, Zürich 2008, Bd. 1, N 13 zu Art. 31 DBG). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb dies im AHV-Recht nicht gleichermassen gelten sollte.
Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zur quantitativen Ermittlung des zur Verrechnung zulässigen Verlustes zurückzuweisen ist, wird demnach zu untersuchen haben, inwieweit Vorjahresverluste bei der Festsetzung der persönlichen Beiträge hätten berücksichtigt werden können. Im diese Verluste übersteigenden (Rest)Betrag kann sie der Beschwerdeführer dem für das Jahr 2003 gemeldeten Einkommen von Fr. 213'366.-- entgegensetzen.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass aus einem weiteren Grund Zweifel an der Korrektheit der Steuermeldung angebracht sind: Vergleicht man das gemeldete Erwerbseinkommen von Fr. 213'366.-- (Urk. 8/17/1) mit der Übersicht "Einkommensberechnungen für die Steuereinschätzungen" (Urk. 8/21/1 [nur oberer Teil einer Seite] in Verbindung mit Urk. 8/26/3 [vollständige Seite]), so fällt auf, dass darin nebst dem auf Fr. 213'366.-- festgesetzten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit weitere Einnahmen in der Höhe von Fr. 54'189.-- als Baurechtszinsen A.___ aufgeführt sind. Im Liegenschaftenverzeichnis zur Steuererklärung 2002 bildeten diese Zinsen von Fr. 56'276.-- (Wert 2002) - damals unter "B.___ AG" positioniert - zusammen mit dem Liegenschaftenertrag Y.___ von Fr. 720'566.-- (Urk. 8/9/13) den gesamten als gewerblich/geschäftlich deklarierten Ertrag von Fr. 776'842.--, welcher abzüglich der Unterhalts- und Verwaltungskosten von Fr. 506'580.-- (Urk. 8/9/13 [Total Liegenschaftenaufwand von Fr. 1'094'579.90 abzüglich Hypothekarzinsen von Fr. 588'000.--] zusammen mit den übrigen, dem Privatvermögen zugehörigen Liegenschaften als Liegenschaftenertrag unter Ziff. 8.4 in die Steuererklärung übertragen wurde (Urk. 3/7). Somit wird die Beschwerdegegnerin - ohne Bindung an die Steuermeldung - auch zu prüfen haben, ob diese zusätzlichen Einkünfte gewerblichen Charakter aufweisen und daher als beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert werden müssten.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass der Einspracheentscheid vom 14. August 2008 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die persönlichen Beiträge für das Jahr 2003 im Sinne der Erwägungen neu berechne.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
Der Beschwerdeführer lässt für die Rechtsvertretung durch die Treuhandgesellschaft Fidinter AG die Zusprechung einer Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'700.-- beantragen (Urk. 1 S. 7). Er ist darauf aufmerksam zu machen, dass der gerichtsübliche Entschädigungsansatz für Treuhänder Fr. 135.-- pro Stunde beträgt.
In Anwendung der Kriterien für die Bemessung der Parteientschädigung und in Anwendung des Stundenansatzes von Fr. 135.-- rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. August 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2003 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fidinter Treuhand AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).