AB.2008.00082
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 31. Mai 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Rechtsanwältin Y.___
Soodmattenstrasse 2, Postfach 1015, 8134 Adliswil 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Am 8. September 2007 meldete das Steueramt des Kantons Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___, geboren 1944, sei in den Jahren 2003 bis 2005 als Nichterwerbstätige veranlagt worden (Urk. 18/1-3). Die Ausgleichskasse N.___ übermittelte zudem am 22. November 2007 die Steuermeldung betreffend das Beitragsjahr 2002 (Urk. 18/6/6-7 = Urk. 18/21) mit dem Hinweis, die Versicherte habe per 1. März 2002 ihren Wohnsitz in den Kanton Zürich verlegt (Urk. 18/6/1-2).
1.2 Demzufolge setzte die Ausgleichskasse mit Beitragsverfügungen vom 21. De-zember 2007 die von X.___ zu entrichtenden persönlichen Beiträge als Nichterwerbstätige für die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2002 (Urk. 18/10) sowie für das Beitragsjahr 2005 (Urk. 18/9/1) fest; für die Beitragsjahre 2003 und 2004 (Urk. 18/14/1-2) wie auch für die Jahre 2006 und 2007 erliess sie am 21. Dezember 2007 und am 11. Januar 2008 entsprechende Beitragsverfüg-ungen Akonto (Urk. 18/9/2-3).
Dagegen erhob die Beitragspflichtige am 18. Januar 2008 Einsprache (Urk. 18/15 = Urk. 3/4).
Nachdem die Ausgleichskasse am 25. Januar 2008 auch in Bezug auf die Zeit vom 1. Januar bis 29. Februar 2008, mithin bis zum Eintritt ins Rentenalter, eine Beitragsverfügung Akonto erlassen hatte (Urk. 18/19), ergänzte die Pflichtige am 11. Februar 2008 ihre Einsprache (Urk. 18/23).
Die Ausgleichskasse hiess die Einsprache mit Entscheid vom 21. August 2008 teilweise gut und hielt fest, die Versicherte sei als Nichterwerbstätige zu qualifizieren und für die Jahre 2002 bis 2005 gälten die im Einspracheentscheid neu ermittelten Beiträge (Urk. 18/38 = Urk. 2).
2.
2.1 Hiegegen erhob die Versicherte, vertreten durch die Z.___ AG, mit Eingabe vom 16. September 2008 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie auf Feststellung, dass sie für die Jahre 2002 bis 2008 zu Unrecht als Nichterwerbstätige erfasst worden sei; weiter sei festzustellen, dass die Beitragsberechnungen nicht richtig und die Nachforderung betreffend das Jahr 2002 bereits verjährt sei (Urk. 1 S. 1).
Während der durch das Gericht am 18. September 2008 angesetzten Frist zur Vernehmlassung (Urk. 5) erhob die Versicherte, nunmehr vertreten durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG, am 22. September 2008 nochmals Beschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und auf Einstufung als unselbständig Erwerbstätige (Urk. 6).
Aufforderungsgemäss (Urk. 9) erklärte die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG am 10. Oktober 2008, sie vertrete die Versicherte, und stellte gleichzeitig Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 12). Die Z.___ AG zog am 17. Oktober 2008 die Beschwerde zurück (Urk. 14), welche Erklärung das Gericht auf telefonische Intervention der Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG hin (Urk. 16) als Mandatsniederlegung entgegen nahm und das Rubrum entsprechend anpasste (vgl. Urk. 19).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2008 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 17). In der Replik vom 27. April 2009 ergänzte die Versicherte ihre Anträge dahin gehend, dass sie eventualiter als Selbständigerwerbende einzustufen und zur Bezahlung des gesetzlichen Mindestbeitrages zu verpflichten sei (Urk. 22).
Die Ausgleichskasse verzichtete am 6. Mai 2009 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 26), wovon der Versicherten am 8. Mai 2009 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 27).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Abs. 1). Bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (Abs. 3 lit. a).
1.2 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG).
Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als Fr. 324.-- (Stand per 1. Januar 2001) entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen der Versicherten erhöhen, wenn diese nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 AHVG).
1.3 Nichterwerbstätige bezahlen je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von Fr. 324.-- bis Fr. 8’400.-- pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 AHVG; Stand per 1. Januar 2001) beziehungsweise bis Fr. 10'100.-- unter Einschluss der Prämien für die Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzordnung.
Nichterwerbstätige, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bezahlen die Beiträge aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV).
Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen.
Volle Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn für diese unselbständige oder selbständige (BGE 115 V 170 Erw. 8 mit Hinweisen) Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung fehlt nach ständiger Praxis, wenn die Beitragspflichtige nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist oder wenn sie während weniger als neun Monaten pro Kalenderjahr erwerbstätig ist (Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Bern 1996, S. 216 Rz 10.1).
1.4 Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 AHVV) voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll (vgl. BGE 106 V 131). Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie eine Beitragspflichtige sich selber qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Es genügt somit nicht, dass die Beitragspflichtige subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Die behauptete Absicht muss aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein (ZAK 1991 S. 312 Erw. 5a).
Unerheblich ist zudem, ob die Erwerbstätigkeit aus ideellen Beweggründen oder mit Erwerbsabsicht, aufgrund vertraglicher Verpflichtung oder freiwillig, im Haupt- oder Nebenberuf ausgeübt wird. Von Bedeutung ist einzig der Zusammenhang zwischen Einkommen und der dem Einkommen zu Grunde liegenden Tätigkeit. Wer während Jahren eine Tätigkeit von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ausübt und aus dieser kein Einkommen erzielt, gilt als nichterwerbstätig (ZAK 1988 S. 554, 1987 S. 417, 1986 S. 514).
Werden keine Einkünfte erzielt, kann das ein deutlicher Hinweis dafür sein, dass Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder allenfalls Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs vorliegt, was von Fall zu Fall aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu prüfen ist (ZAK 1987 S. 418 Erw. 3c und 4a). Wird eine üblicherweise erwerbliche Tätigkeit auf Dauer ohne Gewinn ausgeübt, so lässt das Ausbleiben des finanziellen Erfolges regelmässig auf das Fehlen erwerblicher Zielsetzung schliessen; denn wer wirklich Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach längeren beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen und die betreffende Tätigkeit aufgeben (ZAK 1986 S. 514, BGE 115 V 172 Erw. 9c).
1.5 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus-gleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist.
Auch hinsichtlich der Beurteilung des Beitragsstatutes sind die Ausgleichskassen nicht an die Meldungen der kantonalen Steuerbehörden gebunden. Allerdings sollen sie sich bei der Qualifikation des Erwerbseinkommens in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 111 V 294, 110 V 86 Erw. 4 und 370 Erw. 2a, 102 V 30 Erw. 3b, 98 V 20 Erw. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin vertrat die Auffassung, sie habe für ihre unselbständige Erwerbstätigkeit mit einem dauernden Pensum von mindestens 60 % Lohnbeiträge an die Ausgleichskasse N.___ bezahlt. Allein aufgrund der von der Beschwerdegegnerin willkürlich angenommenen Einkommensgrenze von Fr. 5'000.-- könne jedenfalls nicht geschlossen werden, sie sei nicht dauernd erwerbstätig. Das bezogene Salär entspreche dem, was für die Arbeitgeberin wirtschaftlich tragbar sei. Ferner habe sie sich in den Jahren 2001 und 2002 Operationen unterziehen müssen, so dass sie aus gesundheitlichen Gründen gar nicht in der Lage gewesen wäre, eine höhere Arbeitsleistung zu generieren. Zudem sei sie bereits in den Jahren 2002 und 2003 gerichtlich getrennt gewesen, weshalb es auch nicht angehe, zur Beitragsbemessung das Vermögen des Ehegatten heranzuziehen. Schliesslich sei die Beitragsforderung betreffend das Jahr 2002 verjährt (Urk. 1, Urk. 6).
Schliesslich rügte die Beschwerdeführerin die Durchführung der Vergleichsrechnung. Diese falle hier ausser Betracht, da sie ganzjährig mindestens zu 60 % erwerbstätig sei. Im Übrigen sei das Erwerbseinkommen gemäss Steuerunterlagen weit höher, als die Beschwerdegegnerin angenommen habe. Falls die Beschwerdeführerin nicht als unselbständig Erwerbstätige zu qualifizieren sei, sei sie angesichts ihrer Tätigkeit bei der A.___ AG als Selbständigerwerbende einzustufen (Urk. 22).
2.2 Dem hielt die Beschwerdegegnerin entgegen, bei einer Entschädigung von weniger als Fr. 5'000.-- pro Jahr sei davon auszugehen, die Versicherte sei nicht dauernd und voll erwerbstätig. Die jährlichen Einkommen betragen Fr. 6'000.-- (2001, 2003 2004) beziehungsweise Fr. 15'000.-- (2005) und Fr. 15'400.-- (2006), welche Entschädigung bei einem Pensum von 60 % einem Stundenlohn von rund Fr. 6.50 respektive Fr. 16.20 entspreche. Dieser Lohn sei für die Tätigkeit als Liegenschaftenverwalterin zu gering. Wenn die Beschwerdeführerin gratis arbeite, könne sie insoweit nicht als erwerbstätig gelten. Für die Statusfrage sei daher die Vergleichsrechnung entscheidend, wobei die bezahlten Beiträge aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei den Nichterwerbstätigen-Beiträgen anzurechnen seien. Sodann sei unabhängig des Güterstandes die Hälfte des gesamten ehelichen Vermögens und des Renteneinkommens anzurechnen, so lange die Versicherte verheiratet ist. Im Jahr der Scheidung, hier 2004, und später sei hingegen das individuelle Vermögen und Renteneinkommen massgebend. Weiter erkannte die Beschwerdegegnerin, dass betreffend die Jahre 2006 bis 2008 mangels definitiven Steuermeldungen nur Akontobeiträge erhoben worden sind (Urk. 2, Urk. 17). Die Beiträge für das Jahr 2002 seien mit der Verfügung vom 21. Dezember 2007 rechtzeitig, das heisst innert der Verjährungsfrist geltend gemacht worden (Urk. 17 S. 2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige.
Zunächst sind jedoch die sich stellenden formellen Fragen näher zu beleuchten.
3.
3.1 Im Einspracheentscheid stellte die Beschwerdegegnerin fest, für die Jahre 2006 bis 2008 seien mangels definitiven Steuermeldungen nur Akontobeiträge eingefordert worden (Urk. 2 S. 4 unten).
Allerdings ist aufgrund der Aktenlage erstellt, dass die Beschwerdegegnerin nicht nur betreffend die Beitragsjahre 2006, 2007 und 2008 die persönlichen Beiträge akonto, das heisst ohne Berücksichtigung der definitiven Steuerfaktoren ermittelt hat (vgl. Urk. 18/9/2-3, Urk. 18/19/1). Vielmehr sind auch die Verfügungen betreffend die Beitragsjahre 2003 und 2004 mit „Beitragsverfügung Akonto“ betitelt (Urk. 18/14/1-2), und gemäss dem entsprechenden Hinweis auf dem Entscheid wurden der Beitragsbemessung nicht die Steuerfaktoren, sondern die vorangehende Beitragsperiode zu Grunde gelegt, obwohl die Steuermeldungen für die Jahre 2003 und 2004 bereits ergangen waren (Urk. 18/1-2).
Dieses Vorgehen widerspricht Art. 25 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), wonach die Ausgleichskassen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge gestützt auf die Steuermeldungen (Art. 27 AHVV) definitiv festsetzen (vgl. dazu auch AHI-Praxis 2000 S. 104 ff. "Erläuterungen zur Änderung der AHVV vom 1. Januar 2001", insbesondere S. 118). In Anbetracht der bereits vorliegenden Steuermeldungen sind daher die Verfügungen betreffend die Beitragsjahre 2003 und 2004 entgegen der Bezeichnung im Titel als definitive Beitragsverfügungen zu betrachten.
Davon ist im Übrigen auch die Beschwerdeführerin ausgegangen, indem sie stets auch diese beiden Beitragsjahre beanstandet hat. Diese Betrachtungsweise ist auch unter dem Blickwinkel der Ausdehnung des Streitgegenstandes gerechtfertigt. Denn nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bzw. durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 503, 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
3.2 Auch wenn sich dieses Urteil allenfalls auch auf die Beitragsjahre 2006 bis 2008 auswirken wird, fehlt es hingegen für diese Beitragsjahre an einem Anfechtungsobjekt, denn einer blossen Aufforderung zur Bezahlung von Akontobeiträgen geht grundsätzlich von vornherein der Verfügungscharakter ab. Aufgrund der Akten kann nicht angenommen werden, diese Verfügungen wären in Nachachtung von Art. 24 Abs. 5 AHVV wegen Verletzungen von Obliegenheiten seitens der Beschwerdeführerin notwendig geworden. Ebenso wenig kann gesagt werden, im Zeitpunkt des Verfügungserlasses habe die Verwirkung gedroht, was die Beschwerdegegnerin auch nicht geltend machte.
Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Somit sind nachfolgend die Verhältnisse für die Beitragsjahre 2002 (März bis Dezember) bis 2005 zu prüfen, wie auch die Beschwerdegegnerin im Dispositiv des angefochtenen Entscheids festhielt (Urk. 2 S. 6).
3.3 Die Beschwerdeführerin erhob sodann in Bezug auf die Beiträge für das Jahr 2002 die Verjährungseinrede (Urk. 1 S. 1 unten).
Nach Art. 16 Abs. 1 AHVG in der hinsichtlich für das Jahr 2002 anwendbaren, bis am 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen Fassung, können Beiträge nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden, wenn sie nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden. Für Beiträge nach den Art. 6, Art. 8 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 endet die Frist jedoch erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung oder Nachsteuerveranlagung rechtskräftig wurde.
Entgegen dem Randtitel „Verjährung" handelt es sich bei der in Art. 16 Abs. 1 AHVG statuierten Frist um eine Verwirkungsfrist (BGE 115 V 186 E. 2b mit Hinweisen; AHI 1993 S. 243 Erw. 3). Die Frist für die Beitragsfestsetzung kann somit weder unterbrochen werden noch stillstehen (BGE 111 V 136 E. 3b mit Hinweisen).
Der Möglichkeit, Beiträge nachzufordern, wird demnach durch Art. 16 Abs. 1 AHVG eine zeitliche Grenze gesetzt. Die Verwirkungsfrist wird durch den Erlass einer Beitragsverfügung gewahrt und ein für allemal ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn die Verfügung in der Folge gerichtlich oder wiedererwägungsweise aufgehoben und durch eine neue ersetzt wird. Allerdings dürfen dann keine höheren als die bereits fristgemäss verfügten Beiträge festgesetzt werden (BGE 119 V 96, ZAK 1992 S. 316 f.).
Die Beiträge für das Jahr 2002 verjähren nach Art. 16 Abs. 1 AHVG ordentlicherweise nach fünf Jahren. Die Verfügung vom 21. Dezember 2007 (Urk. 18/10) wurde offensichtlich innert dieser Verwirkungsfrist erlassen, weshalb offen bleiben kann, wann die Steuerveranlagung betreffend das Jahr 2002 (vgl. Urk. 18/6/6-7) in Rechtskraft erwachsen ist.
3.4 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist in jenen Fällen, wo über die in Frage stehenden Sozialversicherungsbeiträge bereits eine formell rechtskräftige Verfügung vorliegt, ein rückwirkender Wechsel des Beitragsstatuts nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder für eine prozessuale Revision der betreffenden Verfügung erfüllt sind. Nur wenn sich die formell rechtskräftige Verfügung als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Voraussetzungen für eine Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (Voraussetzung für eine prozessuale Revision; Art. 53 Abs. 1 ATSG), ist es somit zulässig, eine rückwirkende Änderung des Beitragsstatuts vorzunehmen (BGE 121 V 4 f. Erw. 6, bestätigt in BGE 122 V 173 Erw. 4b).
Geht es hingegen nicht um einen rückwirkenden, sondern um einen für die Zukunft wirkenden Wechsel des Beitragsstatuts, so greift grundsätzlich die freie erstmalige Prüfung der Statusfrage Platz, unter Beachtung der gebotenen Zurückhaltung in Grenzfällen (BGE 121 V 5 Erw. 6 mit Hinweis auf ZAK 1989 S. 440 Erw. 2b).
Die Qualifikation der Beschwerdeführerin kann mit uneingeschränkter Kognition geprüft werden, denn es geht hier nicht um einen Wechsel des Beitragsstatuts. Über die aus der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin geleisteten Beiträge aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Urk. 18/6/3-4) hat die Ausgleichskasse nach Lage der Akten nicht formell verfügt. Vielmehr hat sie mit den dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden Verfügungen über das Beitragsstatut aufgrund neuer tatsächlicher Verhältnisse, nämlich der definitiven Steuerdaten, entschieden. Dabei war sie mangels früherer Verfügungen nicht an die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision rechtskräftiger Verfügungen geltenden Voraussetzungen gebunden. Es kann daher auch von der Beiladung der Ausgleichskasse N.___ zu diesem Verfahren abgesehen werden.
Im Weiteren kann eine unzulässige Doppelerfassung der Beschwerdeführerin für die gleichen Beitragsperioden ausgeschlossen werden, denn die Beschwerdegegnerin verrechnete die bereits bezahlten Beiträge aus unselbständiger Erwerbstätigkeit mit den neuen Beitragsforderungen (Urk. 18/8, Urk. 18/13).
Im Folgenden bleibt somit die Qualifikation der Beschwerdeführerin zu prüfen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin behauptete, sie sei stets zu einem Pensum von mindestens 60 % bei der A.___ AG tätig gewesen, und sie habe einen höheren Lohn erzielt, als die Beschwerdegegnerin angenommen habe. Diese ging für die hier fraglichen Jahre aufgrund des IK-Auszuges von Fr. 6'000.-- (2002, 2003, 2004; vgl. Urk. 18/6/3) und von Fr. 15'000.-- (2005; vgl. Urk. 18/6/4) aus (vgl. Urk. 2 S. 3-4).
Zum tatsächlich geleisteten Arbeitspensum ist den Akten nichts zu entnehmen, so dass die Darstellung der Beschwerdeführerin insoweit unbewiesen bleibt. Allerdings darf somit auch nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin weniger als neun Monate pro Kalenderjahr oder während weniger als der halben üblichen Arbeitszeit tätig war (vgl. vorstehend Erw. 1.3), so dass ihre Beitragspflicht nicht nach den Regeln von Art. 28bis AHVV beurteilt werden kann.
Rein aufgrund der für die Tätigkeit behauptungsweise aufgewendeten Zeit müsste wohl von einer Erwerbstätigkeit ausgegangen werden. Es stellt sich jedoch die Frage nach deren wirtschaftlichen Bedeutung (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
4.2 Aufgrund der Steuermeldungen ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin nicht bloss für die im IK-Auszug aufgeführten Einkommen, sondern für Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 11'700.-- (2002; Urk. 18/6/6), Fr. 11'322.-- (2003; Urk. 18/1/1), Fr. 6'847.-- (2004; Urk. 18/2/1) und Fr. 14'956.-- (2005; Urk. 18/3/1) veranlagte wurde.
Da die Steuerveranlagung für die Ausgleichskasse in masslicher Hinsicht grundsätzlich verbindlich ist, ist vom diesen, von den Steuerbehörden eingeschätzten Einkommen auszugehen.
4.3 Gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung, LSE, verdienten Frauen im Bereich Immobilienwesen im niedrigsten Anforderungsniveau einen Durchschnittslohn von Fr. 4'735.-- (2002) respektive Fr. 4'525.-- (2004) monatlich (LSE 2002, Tabelle TA1, S. 43, und LSE 2004, Tabelle TA1, S. 53, jeweils Rubrik Nr. 70,71). Dies entspricht bei einem Pensum von 60 % einem Jahreslohn von Fr. 34'092.-- (2002) beziehungsweise Fr. 32’580.-- (2004).
Im Vergleich zu diesen statistischen Durchschnittseinkommen kann die Arbeits-tätigkeit der Beschwerdeführerin selbst bei einem Jahreslohn von Fr. 14'956.-- nicht als eine auf die Erzielung von Einkommen gerichtete Tätigkeit betrachtet werden, mit welcher ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Mit anderen Worten kommt ihrer Tätigkeit eine äusserst geringe wirtschaftliche Bedeutung zu; eine Erwerbsabsicht ist aufgrund der bescheidenen Einkommen nicht belegt.
Es ist anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht zuletzt aufgrund ihrer guten Vermögensverhältnisse mit der für das angegebene Arbeitspensum als geradezu symbolisch anmutenden Entschädigung einverstanden erklären konnte. Die Höhe des Vermögens liesse aber auch darauf schliessen, dass eine lediglich vorgegebene Erwerbstätigkeit vorliegt, welche nicht zuletzt auf die Reduktion der Beiträge abzielt.
Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten als nichterwerbstätig zu qualifizieren ist. Daran vermag ihre Selbsteinschätzung - selbst wenn sie relativ viel Zeit in ihre Tätigkeit investiert - nichts zu ändern: Entscheidend sind die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, in deren Rahmen eine Tätigkeit ausgeübt wird, und der Zusammenhang zwischen Einkommen und der diesem zu Grunde liegenden Tätigkeit. Angesichts des während mehreren Jahren erzielten relativ bescheidenen Erwerbseinkommens, mithin der geringen wirtschaftlichen Bedeutung der Tätigkeit, ist die Beschwerdeführerin als nichterwerbstätig zu betrachten (ZAK 1988 S. 554).
Daran vermag der Umstand, dass die Arbeitgeberin angeblich aus wirtschaftlichen Gründen nicht zu höheren Lohnzahlungen in der Lage war, nichts zu ändern, da beitragsrechtlich jedenfalls nur effektiv erzielte Einkünfte anzurechnen sind (ZAK 1954 S. 64). Auch aus dem Hinweis auf ihre prekäre gesundheitliche Situation und die dadurch bedingte eingeschränkte Arbeitsfähigkeit wie auch auf ihr Alter (Urk. 1 S. 2) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal bei einer Arbeitstätigkeit von weniger als 50 % - unabhängig von den hiefür verantwortlichen Gründen - von vornherein nicht mehr von einer dauernden und vollen Erwerbstätigkeit gesprochen werden kann.
4.4 Die Beschwerdegegnerin hat daher gemäss Art. 28bis AHVV die persönlichen Beiträge zu Recht gestützt auf die Vergleichsrechnung bemessen.
5.
5.1 In masslicher Hinsicht ermittelte die Beschwerdegegnerin, ausgehend von den Angaben in den Steuermeldungen, die mit den bereits bezahlten Beiträgen aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit zu vergleichenden Grenzwerte (Urk. 2 S. 3-4). Darauf wird verwiesen.
Die Beschwerdeführerin rügte diesbezüglich einzig die Festsetzung des mass-gebenden Vermögens und namentlich, dass trotz ihrer gerichtlichen Trennung im Jahr 2002 und dem vertraglich vereinbarten Ehestand der beschränkten Gütergemeinschaft (Urk. 3/2) auch das Vermögen des Ehegatten herangezogen wurde (Urk. 1 S. 2).
5.2 Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbspflichtige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 AHVV). Im ganzen Kalenderjahr der Scheidung bemessen sich die Beiträge nur noch aufgrund des persönlichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 AHVV in der hier anwendbaren, seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung).
Das Bundesgericht hat kürzlich seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die Beitragsbemessung nach Art. 28 Abs. 4 AHVV ungeachtet des Güterstandes der Eheleute, selbst bei Gütertrennung, rechtmässig ist (BGE 135 V 364 Erw. 5.1 mit Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich und die Beschwerdeführerin machte auch nichts geltend, weshalb dies beim Güterstand der beschränkten Gütergemeinschaft nicht gelten sollte. Rechtsprechungsgemäss werden die sozialen Verhältnisse des beitragspflichtigen Ehegatten unter jedem Güterstand nicht ausschliesslich durch die in seinem alleinigen oder gemeinschaftlichen Eigentum befindlichen Vermögenswerte, sondern auch durch die finanziellen Mittel bestimmt, auf die der andere Ehegatte bei der Ausübung der ehelichen Unterhalts- und Beistandspflicht greifen kann (BGE 125 V 225 f. Erw. 3c/cc).
5.3 Das Bundesgericht hat in BGE 135 V 361 im Weiteren unter dem Blickwinkel der Gesetzes- (Erw. 5.3) und der Verfassungskonformität und dabei insbesondere der Rechtsgleichheit (Erw. 5.4) geprüft und bestätigt, dass die Beitragsfestsetzung gemäss Art. 28 Abs. 4 AHVV auch nach rechtskräftiger gerichtlicher Ehetrennung (Art. 117 f. des Zivilgesetzbuches, ZGB) rechtmässig ist. Es hat erwogen, dass der Wortlaut der AHV-rechtlichen Bestimmung an den zivilrechtlichen Personenstand des Verheiratetsein anknüpft, ohne zwischen ungetrennten und getrennten Ehegatten zu unterscheiden (Erw. 5.2). Die gegenseitige Anrechnung der Renteneinkommen und Vermögen der Ehegatten sei begründet durch die eherechtliche Beistands- und Unterhaltspflicht (Art. 159 Abs. 3, Art. 163 Abs. 1 ZGB). Dabei sei aus beitragsrechtlicher Sicht grundsätzlich unerheblich, ob und in welchem Umfang die Ehegatten tatsächlich Geldzahlungen leisten (oder anderweitig für den gebührenden Unterhalt sorgen; vgl. Art. 163 Abs. 2 ZGB). Massgebend sei, dass sie gesetzlich dazu verpflichtet seien, nötigenfalls auch unter Inanspruchnahme ihres Vermögens, zum Unterhalt der Familie beizutragen (Erw. 5.3.2). Die gerichtliche Trennung ändere nichts am Fortbestand der finanziellen Beistands- und Unterhaltspflicht und daran, dass die getrennten Ehegatten aus der Rechtstatsache der Ehe einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen respektive diese die für die Beitragsbemessung relevanten "sozialen Verhältnisse" beeinflussen könnten. Es verhalte sich hier nicht wesentlich anders als bei gemeinsam, jedoch - wie die nach Art. 117/118 ZGB gerichtlich getrennten Verheirateten - in Gütertrennung lebenden Ehepartnern ohne Nutzen am Vermögen des andern (Erw. 5.4.2).
5.4 Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Bezirksgerichts B.___ vom 15. Oktober 2004 geschieden (Urk. 18/45). In Nachachtung der dargelegten höchstgerichtlichen Rechtsprechung hat die Beschwerdegegnerin trotz der nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2002 geltenden gerichtlichen Trennung (Urk. 1 S. 2) betreffend die Beitragsjahre 2002 und 2003 daher zu Recht das gesamte eheliche Vermögen in die Vergleichsrechnung miteinbezogen.
Die kantonalen Steuerbehörden meldeten folgende Bruttoreinvermögen:
2002 (Vermögen Ehemann) Fr. 23'436'437.-- (Urk. 18/6/5)
2002 (Vermögen Pflichtige) Fr. 733'309.-- (Urk. 18/6/6)
2003 (Vermögen Ehemann) Fr. 24'633'792.-- (Urk. 18/46)
2003 (Vermögen Pflichtige) Fr. 2'193'717.-- (Urk. 18/1/1)
2004 (Vermögen Pflichtige) Fr. 2'045'855.-- (Urk. 18/2/1)
2005 (Vermögen Pflichtige) Fr. 2'046'474.-- (Urk. 18/3/1)
Die Hälfte des ehelichen Vermögens legte die Beschwerdegegnerin ihren Vergleichsrechnungen der Jahre 2002 (Urk. 18/26) und 2003 (Urk. 18/27) beziehungsweise das gesamte Vermögen der Beschwerdeführerin jenen der Jahre 2004 (Urk. 18/30) und 2005 (Urk. 18/29) zu Grunde. Gestützt darauf gelangte sie zu Recht zum Schluss, dass die Beiträge vom Erwerbseinkommen nicht mindestens der Hälfte der derart ermittelten Beiträge für Nichterwerbstätige entsprachen, weshalb die Beschwerdeführerin die Beiträge als Nichterwerbstätige zu leisten habe (Art. 28bis Abs. 1 AHVV).
An dieser Feststellung ändert auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin betreffend das Jahr 2003 die Vergleichsrechnung zu Unrecht mit dem gesamten ehelichen Vermögen anstatt mit der Hälfte davon durchgeführt hat (Urk. 18/33/1). Denn selbst wenn nur die Hälfte des Vermögens des Ehemannes berücksichtigt wird (Urk. 18/27/1), sind die Beiträge aus Erwerbseinkommen zu tief, um diese zu verabgaben, wie die im Einspracheentscheid durchgeführte Vergleichsrechnung belegt (Urk. 2 S. 3).
5.5 Unter Berücksichtigung des unbeanstandet gebliebenen Renteneinkommens setzte die Beschwerdegegnerin ausgehend von den vorstehend genannten Vermögen - beziehungsweise der Hälfte davon in den Jahren 2002 und 2003 - die persönlichen Beiträge, inklusive Verwaltungskosten, auf Fr. 8'669.50 (pro rata temporis für das Jahr 2002; Urk. 18/10), auf Fr. 10'403.-- (2003; Urk. 18/14/1) und auf Fr. 6'033.80 (2005; Urk. 18/9/1) fest.
In Bezug auf das Jahr 2004 ging die Beschwerdegegnerin verfügungsweise von einem massgebenden Vermögen von Fr. 12'084'873.-- aus (Urk. 18/14/1). Angesichts der Scheidung im gleichen Jahr und dem seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden und hier anwendbaren Art. 28 Abs. 4 AHVV ist für das Jahr 2004 lediglich auf das Vermögen der Pflichtigen zurückzugreifen, was auch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid anerkannt und in teilweiser Gutheissung der Einsprache nur noch das Vermögen von Fr. 2'045'855.-- herangezogen hat (Urk. 2 S. 4 oben und S. 5 unten).
5.6 Die weiteren Berechnungsgrundlagen blieben unbestritten und es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese nicht zutreffend sein könnten.
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige zu qualifizieren ist und die persönliche Beiträge für die Zeit von März 2002 bis Dezember 2005 wie im Einspracheentscheid berechnet zu bezahlen hat.
Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).