Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 16. Februar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügungen vom 24. Juli 2008 (Urk. 11/35/1-2 und 11/35/3-4) setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, die X.___ (geb. 18. Februar 1939) und seiner Ehefrau, Y.___ (geb. 28. August 1944), mit Wirkung ab 1. September 2008 zukommenden Altersrenten auf Fr. 1'635.-- (X.___) beziehungsweise Fr. 1'680.-- (Y.___) fest. Die von X.___ gegen die ihn betreffende Verwaltungsverfügung am 13. August 2008 erhobene Einsprache (Urk. 11/36) wurde mit Entscheid vom 22. August 2008 (Urk. 2 = 11/37) abgewiesen.
2. Hiergegen erhob X.___ mit vom 2. Oktober 2008 datierender und gleichentags zur Post gegebener Eingabe (Urk. 1; samt Beilage [Urk. 3]; vgl. Urk. 4) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde. Mit Zuschrift vom 24. Oktober 2008 (Urk. 7) äusserte sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Empfangs des angefochtenen Entscheids und zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung (vgl. Gerichtsverfügung vom 3. Oktober 2008 [Urk. 5]).
Die Verwaltung beantragte mit Vernehmlassung vom 19. November 2008 (Urk. 10; samt Aktenbeilage [Urk. 11/1-39]), es sei auf die Beschwerde zufolge Fristversäumnis nicht einzutreten. Nach gerichtlichen Erhebungen zum Zustellungszeitpunkt des angefochtenen Entscheids (vgl. Urk. 12-14) wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, zur Beschwerde materiell Stellung zu nehmen und die eingereichten Akten nötigenfalls zu ergänzen (vgl. Gerichtsverfügung vom 17. Dezember 2008 [Urk. 15]). Daraufhin schloss die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 15. Januar 2008 (Urk. 17) auf Abweisung der Beschwerde.
3. Die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung (Postaufgabe der Beschwerdeschrift am 2. Oktober 2008; vgl. Urk. 4) ist angesichts des erstelltermassen erst am 25. August 2008 erfolgten Erhalts des angefochtenen Entscheids (Schreiben der Schweizerischen Post, Kundendienst, vom 16. Dezember 2008 [Urk. 13], samt Zustellnachweis [Urk. 14]; vgl. Urk. 12), zu bejahen, weshalb auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
Die Beschwerdegegnerin hat sich zunächst lediglich mit der Eintretensfrage befasst (Vernehmlassung vom 19. November 2008 [Urk. 10]) und sich in der Folge in materieller Hinsicht mit dem blossen Verweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid begnügt (Stellungnahme vom 15. Januar 2009 [Urk. 17]). Demnach erweist sich die Angelegenheit ohne Weiterungen als spruchreif (vgl. § 19 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
Für eine Beiladung der weder Einsprache führenden noch sich an der Beschwerdeerhebung beteiligenden Ehefrau des Beschwerdeführers besteht kein Anlass (vgl. § 14 GSVGer).
Der vom Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 30. September 2008 (Urk. 3 = 11/38) geltend gemachte Anspruch auf Ergänzungsleistungen ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben, und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG], in der seit 1. Januar 1997 in Kraft stehenden Fassung gemäss 10. AHV-Revision). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt; er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Der Anspruch auf eine Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung oder mit dem Tod des Berechtigten (Art. 30 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
Die Summe der beiden (Alters-)Renten eines Ehepaares beträgt maximal 150 % des Höchstbetrages der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben oder ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Invalidenrente hat (Art. 35 Abs. 1 lit. a und b AHVG, ebenfalls in der seit 1. Januar 1997 in Kraft stehenden Fassung gemäss 10. AHV-Revision). Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde (Art. 35 Abs. 2 AHVG). Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen; der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten bei Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 35 Abs. 3 AHVG; vgl. Art. 53bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]).
2. Die Höhe der mit Verwaltungsverfügung vom 5. November 2003 (Urk. 11/6) zugesprochenen und seit 1. Mai 2002 ausgerichteten Invalidenrente zugunsten des Beschwerdeführers und Zusatzrente für dessen Ehefrau war auf Einsprache vom 2. Dezember 2003 (Urk. 11/7) hin überprüft und mit rechtskräftigem Entscheid vom 23. Januar 2004 (Urk. 11/14) bestätigt worden (vgl. ACOR-Berechnungsblatt vom 1. Februar 2004 [Urk. 11/11] und Rentensteuerausweise 2003 [Urk. 11/10] und 2004 [Urk. 11/19]). Mit dem Eintritt des Beschwerdeführers ins AHV-Rentenalter am 18. Februar 2004 und dem daraus folgenden Anspruch auf eine Altersrente per 1. März 2004 ist der Invalidenrentenanspruch erloschen. Mit Wirkung ab 1. März 2004 hat der Beschwerdeführer eine masslich unangefochten gebliebene Altersrente bezogen, samt Zusatzrente für die Ehefrau (vgl. Rentensteuerausweise 2004 [Urk. 11/19], 2005 [Urk. 11/24], 2006 [Urk. 11/26] und 2007 [Urk. 11/29]). Am 28. August 2008 hat Y.___ das AHV-Rentenalter erreicht, was zur nunmehr angefochtenen Rentenneufestsetzung per 1. September 2008 geführt hat.
Die Ablösung der ursprünglichen Invalidenrente (ordentliche Invalidenrente mit Ehegattenzusatzrente) durch eine Altersrente (ordentliche Einzelrente mit Ehegattenzusatzrente) sowie die spätere Ablösung derselben durch zwei Altersrenten (plafonierte Einzelrenten) ist im Lichte der massgebenden gesetzlichen Grundlagen (vgl. oben Erw. 1) zu Recht erfolgt. Anders als im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung werden Invalidenrenten der eidgenössischen Invalidenversicherung mit Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung zwingend durch eine Altersrente abgelöst. Soweit sich der Beschwerdeführer auf einen lebenslangen Invalidenrentenanspruch beruft, kann ihm nicht gefolgt werden, zumal angesichts der seinerzeit qualitativ wie quantitativ unbestritten gebliebenen Ablösung der Invalidenrente durch eine Altersrente per 1. März 2004. Auch die Ablösung der Ehegattenzusatzrente zur Invalidenrente und späteren Altersrente bei Eintritt der Ehefrau ins AHV-Rentenalter ist vom Gesetzgeber unausweichlich vorgeschrieben. Gleichermassen verhält es sich mit der gesetzlich statuierten Plafonierung der Summe der beiden (Alters-)Renten für Ehepaare bei maximal 150 % des Höchstbetrages der einfachen Altersrente.
Eine höhere als die im Fall des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau beidseits zur Anwendung gebrachte Rentenskala 44 gibt es nicht (vgl. Art. 52 AHVV). Die übrigen Berechnungsparameter sowie die Höhe der daraus resultierenden unplafonierten Einzelrenten (Fr. 1'651.-- und Fr. 1'697.--) und deren Summe (Fr. 3'348.--) werden nicht in Frage gestellt. Da die maximale Altersrente in der Zeit von 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 (beurteilungsrelevanter Zeitpunkt: 24. Juli 2008) Fr. 2'210.-- betragen hat (vgl. Art. 3 der Verordnung 07 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO; vgl. auch einschlägige Informationen und Merkblätter des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] unter www.bsv.admin.ch) und der Grenzbetrag für Ehegatten folglich bei Fr. 3'315.-- liegt (= Fr. 2'210.-- x 150 %), resultiert im Fall des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ein Kürzungsbetreffnis von Fr. 33.-- (= Fr. 3'348.-- - Fr. 3'315.--). Die Kürzung der beiden Renten (Fr. 1'651.-- bzw. Fr. 1'697.--) im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten (Fr. 3'348.--) führt zu den von der Beschwerdegegnerin errechneten Beträgen von Fr. 1'635.-- (Fr. 1'651.-- : Fr. 3'348.-- x Fr. 3'315.-- = Fr. 1'634.73) respektive Fr. 1'680.-- (Fr. 1'697.-- : Fr. 3'348.-- x Fr. 3'315.-- = Fr. 1'680.27; vgl. ACOR-Berechnungsblatt vom 1. August 2008 [Urk. 11/34]).
Zwar mag die vom Beschwerdeführer mit dem Eintritt seiner Ehefrau ins AHV-Rentenalter hinzunehmende Leistungseinbusse schmerzlich sein, doch erweist sich der angefochtene Entscheid nach dem Gesagten in allen Teilen als rechtens. Zur Deckung des Existenzbedarfs können nötigenfalls Ergänzungsleistungen beansprucht werden (vgl. Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG], mit zugehöriger Verordnung [ELV]), was vorliegend indessen nicht zur Beurteilung steht.
3. Zusammengefasst führt dies zur Abweisung der Beschwerde.
Das Verfahren ist kostenlos und entschädigungsfrei (§ 33 f. GSVGer in Verbindung mit Art. 1 AHVG und Art. 61 lit. a und g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___, unter Beilage der Doppel von Urk. 10 und 17
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).