AB.2008.00088
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 13. Mai 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Ehemann Hermann Bächtold
gegen
AHV-Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband
Sumatrastrasse 15, Postfach, 8035 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1918, beantragte am 26. November 2007 die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 7/1). Die Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband verneinte mit Verfügung vom 13. Dezember 2007 den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 7/5). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. Dezember 2007 Einsprache (Urk. 7/6). Nach Einholung eines ärztlichen Berichts (Urk. 7/12) und Durchführung einer Abklärung bei der Versicherten (Urk. 7/14) wies die Ausgleichskasse die Einsprache am 19. September 2008 ab (Urk. 7/17 = Urk. 2).
2. Gegen den versehentlich als Verfügung bezeichneten Einspracheentscheid vom 19. September 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit nicht datierter, am 16. Oktober 2008 der Post übergebenen Eingabe Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sei ihr die beantragte Hilflosenentschädigung zuzusprechen (Urk. 1). Die Ausgleichskasse beantragte in der Vernehmlassung vom 18. November 2008 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 11. Dezember 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung sind im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend aufgeführt (Urk. 2 S. 2 f.). Darauf ist zu verweisen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Beschwerdeführerin benötige lediglich bei zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig erhebliche Hilfe, nämlich bei der Körperpflege und bei der Fortbewegung. Die Abklärungen zu Hause hätte ergeben, dass zusätzlich zu den Einschränkungen in den beiden Lebensverrichtungen keine dauernde persönliche Überwachung nötig sei. Damit seien die Voraussetzungen gemäss Art. 66bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nicht erfüllt. Da weder die von Art. 43bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erforderliche mittelschwere noch eine schwergradige Hilflosigkeit gegeben sei, bestehe kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 2 S. 4, Urk. 6 S. 1 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei physisch und psychisch krank. Sie stehe unter dauernder ärztlicher Kontrolle und medikamentöser Behandlung. Im Haushalt könne sie nichts mehr machen und könne das Haus auch nicht mehr ohne Begleitung verlassen. Sie sei dabei vollumfänglich auf ihren Ehemann angewiesen. Dieser erledige auch den Haushalt, koche, wasche, mache die Einkäufe, fordere sie zur Einnahme des Essens auf, verabreiche ihr die Medikamente und tröste sie bei Anfällen von Depression. Des Weiteren könne sie nur noch für ungefähr eine Stunde alleine zu Hause gelassen werden. Für längere Absenzen des Ehemannes müsse eine Drittperson aufgeboten werden (Urk. 1, Urk. 3/2-3).
3.
3.1 Der Hausarzt Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, bei dem die Beschwerdegegnerin den Bericht vom 9. Juli 2008 einholte, diagnostizierte eine schwere Depression mit ausgeprägter Somatisierung (Dyspnoe, Angina pectoris) und fügte bei, die Beschwerdeführerin könne nicht eine Stunde alleine gelassen werden. Die altersschwache depressive Patientin toleriere dies nicht. Sie werde daher von ihrem Gatten nicht alleine gelassen (Urk. 7/12).
3.2 Die Berichte des Spitals C.___ vom 5. August 2005, des Psychiatrischen Zentrums D.___ vom 14. März 2007 und der Klinik E.___ vom 5. Juni 2007 bestätigen, dass die Dyspnoe nicht einen somatischen, sondern einen psychischen Hintergrund hat (Urk. 7/1/10-11, Urk. 7/1/13-14, Urk. 7/1/15). Zur Frage der Hilflosigkeit enthalten diese Berichte indessen keine Ausführungen.
3.3 Die zu Hause bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Abklärungen sind im Abklärungsbericht vom 20. August 2008 (Urk. 7/14) wiedergegeben. Das Ergebnis der Abklärung wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen. Dem Bericht ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, sich selbstständig an- und auszukleiden. Auch die Kleiderwahl treffe sie selber.
Aufstehen, abliegen und absitzen könne die Beschwerdeführerin selber. Sie führe alle Transfers selber durch. Einzig beim Einsteigen ins Auto müsse ihr geholfen werden.
Die Mahlzeiten nehme die Beschwerdeführerin ohne Hilfe zu sich. Sie zerkleinere die Speisen selber und trinke selber aus dem Glas. Das Brot am Morgen streiche der Ehemann, weil es so für die Beschwerdeführerin leichter sei. Streiche der Ehemann das Brot nicht, könne dies die Beschwerdeführerin aber auch selber tun. Da die Beschwerdeführerin nicht mehr selber mit einem vollen Glas herumlaufen könne, würden ihr die Getränke vom Ehemann jeweils gebracht.
Einmal pro Woche komme die Spitex, um die Beschwerdeführerin in der Wanne zu duschen. Das Gesicht wasche sie selbständig. Zum Putzen der Zähne müsse sie hingegen aufgefordert werden. Die aufgrund einer Inkontinenz benötigten Einlagen wechsle die Beschwerdeführerin selber. Sie könne auch die Unterwäsche selber waschen, falls diese einmal nass geworden sei. Nach dem Verrichten der Notdurft könne sich die Beschwerdeführerin selber reinigen.
In der Wohnung bewege sich die Beschwerdeführerin selbständig und ohne Hilfsmittel. Im Freien benütze sie einen Rollator. Damit könne sie ungefähr 100 bis 200 m gehen. Da sie zu unsicher sei, könne die Beschwerdeführerin die Wohnung nicht mehr ohne Begleitung verlassen. Für ausserhäusliche Verrichtungen sei die Beschwerdeführerin auf einen Fahrtdienst angewiesen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihr nicht mehr möglich.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe zum Tagesablauf angegeben, er stehe zwischen 7.00 und 7.30 Uhr auf und bereite das Frühstück vor. Zum Frühstück komme die Beschwerdeführerin selbständig. Bis um 12.00 Uhr sitze sie hernach auf dem Sofa und unterhalte sich ab und zu mit ihm. Ansonsten mache sie nichts. Er besorge den Haushalt und bereite dann das Mittagessen vor. Nach dem gemeinsamen Essen machten beide einen Mittagsschlaf. Um 16.00 Uhr gebe es Kaffee und die Beschwerdeführerin sitze wieder auf dem Sofa. Manchmal unternehme man zusammen auch einen Spaziergang. Nach dem Abendessen lege sich die Beschwerdeführerin ins Bett, weil sie müde sei. Die Beschwerdeführerin sei im Kopf noch relativ jung geblieben. Sie spiele gerne ab und zu einen Jass, könne sich aber nicht mehr so lange konzentrieren wie früher.
Alleine lassen könne der Ehemann die Beschwerdeführerin nur selten und nicht mehr lange. Sie sei nicht gerne alleine. Sie sei unzufrieden und beklage sich dann, warum er sie alleine lasse. Die Beschwerdeführerin beklage sich aber sehr rasch, zum Beispiel auch dann, wenn er in die obere Etage gehe und sich seinem Hobby, dem Malen, widme. Eine Gefahr bestehe jedoch nicht, wenn die Beschwerdeführerin allein zu Haus sei (Urk. 7/14 S. 1 ff.).
4.
4.1 Weder aus den ärztlichen Stellungnahmen noch aus dem Abklärungsbericht ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in den meisten der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen, das heisst beim An- und Auskleiden, des Weiteren beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen, sodann beim Essen, bei der Körperpflege, bei der Verrichtung der Notdurft und bei der Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist.
Tatsächlich ist sie nur bei der Körperpflege und bei der Fortbewegung der Fall. In den übrigen Lebensverrichtungen ist die Beschwerdeführerin nach wie vor trotz der gesundheitlichen und altersbedingten Einschränkungen weitgehend selbständig.
Kleinere Beeinträchtigungen in einer der alltäglichen Lebensverrichtungen vermögen noch keine Hilflosigkeit zu begründen. Zutreffend vermerkte die Abklärerin in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin zwar nicht mehr mit vollen Gläsern herumlaufen könne, es ihr aber möglich sei, selbständig ein Glas Wasser am Wasserhahn abzufüllen und dieses auch dort zu trinken (vgl. Urk. 7/14 S. 2).
4.2 Da die Beschwerdeführerin in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen eingeschränkt ist, ist eine schwere Hilflosigkeit im Sinne von Art. 66bis AHVV in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 IVV nicht gegeben.
Für die Annahme einer mittelschweren Hilflosigkeit (Art. 66bis AHVV in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 lit. a u. b IVV) bedarf es nebst der Beeinträchtigung in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen überdies des Erfordernisses der dauernden persönlichen Überwachung. Dies ist vorliegend nicht gegeben. Die Abklärung bei der Beschwerdeführerin ergab, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin zwar nur selten mehr als eine Stunde alleine zu Hause lässt. Der Grund hierfür liegt aber nicht in einer Fremd- oder Selbstgefährdung, sondern weil die Beschwerdeführerin nicht gerne alleine zu Hause ist (vgl. Urk. 7/14 S. 3). Aus objektiver Sicht wäre dies aber nach wie vor möglich.
Die anlässlich der Abklärung festgestellte Notwendigkeit der Verabreichung von Medikamenten durch den Ehemann (vgl. Urk. 7/14 S. 3) ist im Rahmen der vorliegend zu prüfenden Hilflosigkeit im Sinne von Art. 66bis AHVV in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 lit. a u. b IVV kein beachtliches Kriterium. Das Kriterium der dauernden Pflege ist bei der vorliegend nicht gegebenen schweren Hilflosigkeit (Art. 66bis AHVV in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 IVV) und bei der leichten Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 IVV beachtlich. Bezüger und Bezügerinnen einer Altersrente haben jedoch bei nur leichter Hilflosigkeit keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 43bis Abs. 1 Satz 1 AHVG e con-trario).
Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu Recht verneinte, weshalb die gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Hermann Bächtold
- AHV-Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).