Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 28. Oktober 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler
Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
B.___ AG
Bleicherweg 21, Postfach 5272, 8022 Zürich
Beigeladene
vertreten durch Andrea Kaiser
c/o B.___ AG
Bleicherweg 21, Postfach 5272, 8022 Zürich
zusätzlich vertreten durch Andrea Bantle
c/o B.___ AG
Bleicherweg 21, Postfach 5272, 8022 Zürich
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1966, stellte am 14. April 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, das Gesuch, sie sei als Selbständigerwerbende zu erfassen (Urk. 12/1). Am 22. Mai 2008 teilte die Ausgleichskasse der Versicherten mit, aufgrund des von ihr eingereichten Mandatsvertrages zwischen ihr und der B.___ AG sei davon auszugehen, dass ein unselbständiges Arbeitsverhältnis vorliege (Urk. 12/8). Mit Verfügung vom 24. Juni 2008 wies die Ausgleichskasse das Gesuch der Versicherten ab (Urk. 12/12). Dagegen erhob die Versicherte am 22. Juli 2008 Einsprache (Urk. 8/15). Diese wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2008 ab (Urk. 12/23 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 24. November 2008 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, und sie sei als Selbständigerwerbende anzuerkennen (Urk. 1). Die Ausgleichskasse beantragte in der Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2009 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In Replik (Urk. 15) und Duplik (Urk. 17) hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest. Am 17. Mai 2010 wurde die B.___ AG zum Prozess beigeladen (Urk. 19). Diese nahm am 20. September 2010 zur Sache Stellung (Urk. 27). Die Stellungnahme der B.___ AG wurde den Parteien am 22. September 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 30).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeführerin rügte in der Beschwerdeschrift, da der zwischen ihr und der B.___ AG abgeschlossene Mandatsvertrag sich nicht in den Akten befinde, habe die Beschwerdegegnerin diesen bei ihrem Entscheid nicht berücksichtigen können. Der Entscheid sei somit aufgrund unvollständiger Akten und vorgefasster Meinung gefällt worden (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 2.2.3 f.).
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 11. Februar 2009 die Akten einschliesslich des fehlenden Aktenstücks eingereicht hatte (vgl. Urk. 12/1-24) liess die Beschwerdeführerin ihre Rüge zu Recht fallen (Urk. 15 S. 5 Ziff. 2.2.3).
1.2
1.2.1 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
1.2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe sich mit den im Einspracheverfahren erhobenen Einwänden nur mangelhaft auseinandergesetzt und damit den Gehörsanspruch verletzt (Urk. 1 S. 7 Ziff. 2.2.5 und S. 13 f. Ziff. 2.2.6, Urk. 15 S. 4 f. Ziff. 2.2.2).
1.2.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zu allen wesentlichen Aspekten und Rügen Stellung genommen. Die dem Einspracheentscheid angefügte Begründung setzte die Beschwerdeführerin in Kenntnis über die einzelnen Entscheidgründe und versetzte sie hinreichend in die Lage, dagegen Beschwerde zu erheben. Die umfangreich abgefasste Beschwerdeschrift (Urk. 1) bestätigt dies. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben.
2. Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.
Bei der Beurteilung des Einzelfalls sind insbesondere die Abreden der Vertragsparteien über ihre AHV-rechtliche Stellung oder über die AHV-rechtliche Wertung eines Entgeltes nicht ausschlaggebend (AHI-Praxis 2001 S. 256).
Unerheblich für die Festsetzung des Beitragsstatuts ist ferner die Frage, ob die versicherte Person nur für eine Firma tätig ist oder ob sie schon als Selbständigerwerbende bei einer Kasse angeschlossen ist (ZAK 1989 S. 101).
Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich:
- erhebliche Investitionen
- Verlusttragung
- Inkasso- und Delcredere-Riskio
- Unkostentragung
- Handeln im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
- Beschaffung von Aufträgen
- Beschäftigung von Personal
- eigene Geschäftsräumlichkeiten
Das Abhängigkeitsverhältnis einer unselbständig erwerbenden Person in betriebswirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht kommt namentlich zum Ausdruck bei Bestehen:
- eines Weisungsrechts
- eines Unterordnungsverhältnisses
- der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung
- eines Konkurrenzverbots
- einer Präsenzpflicht
Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 171 Erw. 3a, 283 Erw. 2a, 119 V 161 Erw. 2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, die Beschwerdeführerin stehe gegenüber der B.___ AG in einem Unterordnungsverhältnis. Gemäss Ziff. I.2-3, II.8-9 und Ziff. IV.12-13 des zwischen der Beschwerdeführerin und der B.___ AG abgeschlossenen Mandatsvertrages vom 9. respektive 11. April 2008 (Urk. 12/1/5-11) sei die Beschwerdeführerin gegenüber der B.___ AG rapportpflichtig, müsse zu den Geschäftszeiten stets erreichbar sein, sie dürfe kein eigenes Personal beiziehen, die B.___ AG habe die Projektleitung inne und überwache die Auftragsausführung, von der Beschwerdeführerin gestellte Rechnungen würden von der B.___ AG vorgängig geprüft und die Berufsauslagen würden von B.___ AG gedeckt.
Die Beschwerdeführerin habe kein unternehmerisches Risiko zu tragen. Sie habe keine erheblichen Investitionen tätigen müssen. Das von ihr benutzte Büro entspreche einem heutzutage normalen privaten Büro. Auch der angegebene Mietzins von Fr. 200.-- pro Monat belege, dass keine namhaften Investitionen getätigt worden seien.
Die Entschädigung der Beschwerdeführerin erfolge nach einem fixen Stundenansatz. Sie werde für ihre Präsenzzeit und nicht für den Arbeitserfolg entschädigt. Damit habe sie auch das Risiko eines beruflichen Misserfolgs nicht selber zu tragen (Urk. 12/8 S. 2, Urk. 12/12 S. 2 lit. c, Urk. 2 S. 3 f. lit. c ff.).
3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die ausschliesslich von ihr finanzierte Büroinfrastruktur sei zweckmässig und genüge den Anforderungen ihres Gewerbes.
Das Verlustrisiko trage ausschliesslich sie. Es bestehe darin, dass sie bei ungenügenden Einnahmen ihre monatlichen Auslagen nicht decken könne. Die Beschwerdegegnerin habe nicht darzulegen vermocht, dass sie (die Beschwerdeführerin) kein Inkasso- und Delcredere-Risiko trage. Betreffend Unkosten komme es auch im Auftragsverhältnis häufig vor, dass diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden könnten. Die Aufträge beschaffe sie sich selber. Personal beschäftige sie tatsächlich keines, jedoch sei dies für viele Selbständigerwerbende mit kleiner Unternehmensstruktur charakteristisch. Eine Rapportierungspflicht gegenüber der B.___ AG und eine Überwachung durch diese bestehe nicht. Ferner liege auch kein Unterordnungsverhältnis vor.
Soweit die Klauseln des Mandatsvertrages mit der B.___ AG etwas anderes nahe legten, sei zu beachten, dass es oft vorkomme, dass Verträge unter Verwendung von irgendwelchen Vorlagen abgeschlossen würden, ohne dass deren Inhalt auf das zu regelnde Rechtsverhältnis passten. Dies sei vorliegend der Fall, was sich aus dem Schreiben der B.___ AG vom 16. Juli 2008 (vgl. Urk. 12/17) ergebe.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin stelle dieses Schreiben nicht bloss eine Parteibehauptung dar. Dieses Schreiben gebe vielmehr den übereinstimmenden Willen wieder, das heisst, wie der Vertrag mit der B.___ AG verstanden und gehandhabt worden sei. Dem Schreiben komme voller Beweiswert zu. Der übereinstimmende Parteiwille, wie er nunmehr von beiden Parteien geäussert worden sei, entspreche nicht dem Vertragstext (Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 2.2.5, Urk. 15 S. 2 ff. Ziff. 2.2).
3.3 Die Beigeladene führte aus, dem Vertrag mit der Beschwerdeführerin habe eine Musterformulierung zu Grunde gelegen (vgl. Urk. 28/1). Ausdrücklich angepasst worden sei Ziff. IV.12 betreffend das Honorar und Ziff. II.5 sei gestrichen worden.
Im Übrigen habe zwischen den Vertragsparteien Einigkeit darüber bestanden, dass die Beschwerdeführerin entgegen dem Wortlaut von Ziff. I.3 gegenüber Kunden der B.___ AG nicht auftrete. Eine Überwachung der Beschwerdeführerin habe entgegen Ziff. II.9 nie stattgefunden. Dies hätte dem Wunsch der Beschwerdeführerin nach gestalterischer Freiheit widersprochen. Die Beschwerdeführerin sei sodann nicht in die Arbeitsorganisation der B.___ AG eingegliedert gewesen. Sie habe ihr eigenes Büro und somit eine eigene Arbeitsorganisation unterhalten. Darauf weise auch die eigene Homepage der Beschwerdeführerin hin.
Dass das Bedürfnis bestanden habe, die Beschwerdeführerin während den Geschäftszeiten erreichen zu können, entspreche den üblichen Gepflogenheiten auch in einem Auftragsverhältnis. Die Beschwerdeführerin habe sodann nicht nur Aufträge für die B.___ AG erledigt, sondern auch gegenüber anderen Auftraggebern. Es habe eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit bestanden. Entgegen der Formulierung im Mandatsvertrag sei keine Präsenzzeit vereinbart gewesen. Ihre Rechnungen habe die Beschwerdeführerin nie vorgängig vorlegen müssen (Urk. 27 S. 2 ff.).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin und die Beigeladene unterzeichneten am 9. respektive 11. April 2008 eine als Mandatsvertrag bezeichnete Vereinbarung (Urk. 12/1/5-11), in der sich die B.___ AG gemäss Ziff. I.1 verpflichtete, der Beschwerdeführerin Aufträge zu erteilen, zwecks Unterstützung der Auftraggeberin bei Gestaltungsarbeiten (Erstellung von Vorlagen für Broschüren, Einladungen, Newsletter, Implementierung der Vorlagen, Broschürenlayout, Unterstützung bei der Produktionsüberwachung etc.). Im Gegenzug verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, die ihr erteilten Aufträge zu erfüllen (Ziff. I.2 des Mandatsvertrages).
4.2 Verschiedene weitere Vertragsziffern regeln die Rechte und Pflichten der Parteien im Detail. Von Interesse sind vorliegend die Rechte und Pflichten der Beschwerdeführerin. Nach der Auffassung der Beschwerdegegnerin sprechen insbesondere die nachgenannten Vertragsziffern für eine arbeitsorganisatorische Eingliederung und für ein fehlendes Unternehmerrisiko:
- Gemäss Ziff. I.3. ist es der Beschwerdeführerin untersagt, bei der Erledigung der Aufträge in eigenem Namen aufzutreten (Urk. 12/1/5)
- Ziff. II.8 bestimmt, dass die Beschwerdeführerin der Auftraggeberin regelmässig über ihre Aktivitäten und die Fortschritte Bericht erstattet (Urk. 12/1/6)
- Ziff. IV.12 sieht vor, dass die Auftraggeberin nach Aufwand und vorheriger Absprache die Spesen übernimmt (Urk. 12/1/7)
- Gemäss Ziff. IV.13 ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, dem Projektleiter der Auftraggeberin den geleisteten Aufwand und die Spesen mitzuteilen. Nach Genehmigung der einzelnen Abrechnungen durch den Projektleiter kann die Beauftragte die entsprechenden Honorarrechnungen quartalsweise stellen (Urk. 12/1/7).
4.3 Die Beschwerdeführerin, unterstützt von der Beigeladenen, stellt sich auf den Standpunkt, die fraglichen Bestimmungen entsprächen nicht dem wirklichen Parteiwillen. Beim unterzeichneten Vertragsdokument habe es sich um einen Standard- respektive Mustervertrag gehandelt, weshalb nicht der gesamte Inhalt auf das zu regelnde Rechtsverhältnis passe.
Es ist nachvollziehbar, dass bei der Verwendung von Musterverträgen eine von den Parteien auf das individuelle Vertragsverhältnis nicht anwendbare Klausel unter Umständen übersehen und daher nicht mittels Streichung gekennzeichnet oder in der unterzeichneten Ausfertigung gänzlich weglassen wird. Tatsächlich enthält der vorliegende Mandatsvertrag eine solche Kennzeichnung. Ziff. II.5 Abs. 2 wurde von den Parteien gestrichen (Urk. 12/1/6).
Weniger nachvollziehbar ist, dass verschiedene Klauseln oder ganze Vertragsabschnitte nach dem Willen der Parteien keine Gültigkeit haben, die Parteien es aber vergassen, diese Stellen zu streichen oder sonstwie kenntlich zu machen. Der Zweck eines schriftlichen Vertrages - weder beim Arbeitsvertrag noch beim Auftrag ist Schriftlichkeit für den Abschluss eines Vertrages erforderlich (vgl. Art. 320 Abs. 1 und Art. 395 des Obligationenrechts; OR) - ist es nachgerade, Klarheit über das zu regelnde Rechtsverhältnis zu schaffen.
Nicht nachvollziehbar ist es sodann, dass nach der Darstellung von Beschwerdeführerin und Beigeladener vorliegend ausgerechnet diejenigen Stellen und Passagen des Mandatsvertrages irrtümlich nicht weggelassen oder gestrichen wurden, die für das Vorliegen einer arbeitsvertraglichen Beziehung und somit für eine unselbständige Tätigkeit sprechen. Es handelt sich hierbei nicht um blosse Nebenpunkte, sondern um zentrale Bestandteile der vertraglichen Zusammenarbeit.
4.4 Gemäss Art. 18 OR ist der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien massgebend ist und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise. Beschwerdeführerin und Beigeladene stellen sich auf den Standpunkt, ihre Darlegungen im Beschwerdeverfahren entsprächen dem wirklichen Parteiwillen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es lässt sich nicht ausschliessen, dass ihre Vertragsauslegung durch die Interessenlage im Beschwerdeverfahren beeinflusst ist.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass der Mandatsvertrag in der von der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen am 9. respektive 11. April 2008 unterzeichneten Form den beim Vertragsabschluss gegebenen übereinstimmenden Parteiwillen zum Ausdruck bringt.
5.
5.1 Da sich nach der Rechtsprechung die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien beurteilt, sondern die wirtschaftlichen Gegebenheiten im Vordergrund stehen (vgl. vorstehende Erw. 2), ist auf diese näher einzugehen.
5.2 Betreffend Nichtauftreten in eigenem Namen gemäss Ziff. I.3 des Mandatsvertrages anerkannte die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren, dass diese Vertragsklausel gemäss Schreiben der B.___ AG vom 16. Juli 2008 (vgl. Urk. 12/17) zwischen den Parteien nicht gepflegt wurde (Urk. 2 S. 3).
Aus dem Schreiben ergibt sich, die Beschwerdeführerin sei nie gegenüber Kunden der B.___ AG aufgetreten. Die Aufgabe der Beschwerdeführerin sei in erster Linie die Beratung von internen Stellen. Kontakte nach aussen seien mit dieser Tätigkeit nicht verbunden (Urk. 12/17 S. 1).
Es besteht kein Grund, an dieser Angabe zu zweifeln. Auch nach übriger Aktenlage bestand die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Beratung der B.___ AG im Zusammenhang mit deren Auftritt nach aussen. Mit den Kunden der B.___ AG hatte die Beschwerdeführerin nichts zu tun.
5.3 Die in vorstehender Erwägung 4.2 erwähnte Rapportierungspflicht gemäss Ziff. II.8 des Vertrages, bestimmt im Einzelnen, dass die Beschwerdeführerin der B.___ AG regelmässig Bericht über ihre Aktivitäten und die Fortschritte bei den Projekten zu erstatten hat, wobei die B.___ AG berechtigt ist, die Aktivitäten der Beschwerdeführerin zu überwachen (Ziff. II.9). Des Weiteren sieht der Vertrag in Ziff. I.2 vor, dass der Beizug von Dritten durch die Beschwerdeführerin von der Zustimmung der B.___ AG abhängt.
Bezüglich aller drei Punkte behaupteten die Beschwerdeführerin und die Beigeladene nur, die erwähnten Vertragsziffern seien nicht gewollt gewesen und daher toter Buchstabe. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klauseln von den Vertragsparteien gewollt waren, ansonsten diese zentralen Vertragsbestimmungen gestrichen worden wären. Die Rapportierungspflicht, die Überwachung durch die B.___ AG und die für den Beizug einer Hilfsperson vorausgesetzte Erlaubnis der B.___ AG sind Elemente, die typischerweise für ein Unterordnungsverhältnis sprechen.
5.4 Nicht anders verhält es sich bei der in Ziff. IV.13 erwähnten Genehmigung der Abrechnung durch den Projektleiter der B.___ AG. Auch diese Vertragsbestimmung spricht für ein Unterordnungsverhältnis. Für ein Unterordnungsverhältnis spricht ferner auch die Verpflichtung, zu den Geschäftszeiten stets telefonisch erreichbar zu sein (Ziff. II.6 des Mandatsvertrages). Dies ist ein weiteres Element der der B.___ AG zustehenden Befugnis zur Überwachung der Projektausführung.
5.5 Zu beachten ist, dass der Mandatsvertrag die Beschwerdeführerin ganz generell zur Ausführung der ihr übertragenen Aufträge verpflichtet (Ziff. I.2). Im Gegenzug dazu ist die B.___ AG verpflichtet, der Beschwerdeführerin tatsächlich auch Aufträge zu erteilen (Ziff. I.1).
5.6 Im Zusammenhang mit der Frage des Unternehmerrisikos ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass insbesondere bei einer Tätigkeit im Dienstleistungsbereich eine kostengünstige Büroinfrastruktur nicht ungewöhnlich ist. Soweit von der Beschwerdeführerin belegt, sind aber die Kosten mit pauschal Fr. 200.-- pro Monat für die Nutzung eines Arbeitsplatzes inklusive Sitzungsbereich, Internetzugang, Drucker und Strom (Urk. 12/1/11) äusserst gering. Die eigenfinanzierte Büroinfrastruktur ist somit vorliegend nur ein schwaches Indiz für eine selbständige Erwerbstätigkeit.
Da die Beschwerdeführerin ganz offensichtlich ihre Dienstleistungen vorwiegend alleine zu erbringen vermag, kommt dem Merkmal, ob Personal beschäftigt wird, vorliegend keine Bedeutung zu.
5.7 Gemäss Mandatsvertrag (Ziff. IV.12 u. IV.13) bezahlt die B.___ AG der Beschwerdeführerin nebst dem Honorar auch die Spesen und Auslagen. Dies allein belegt noch keine Unselbständigkeit. Der Mandatsvertrag sichert der Beschwerdeführerin im Übrigen kein festes Honorar zu, sondern eine Entschädigung nach Aufwand. Grundsätzlich trägt somit die Beschwerdeführerin das Verlustrisiko. Aufgrund der offensichtlich auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung, der wechselseitigen Verpflichtung, Aufträge zu erteilen respektive auszuführen und der aktenkundig regelmässig erfolgten Honorarzahlungen hält sich dieses Verlustrisiko de facto in sehr engen Grenzen. Hinzu kommt, dass die Leistungsfähigkeit der B.___ AG ausser Zweifel stehen dürfte, weshalb auch das Delcredere-Risiko der Beschwerdeführerin minim ist.
Dass die Beschwerdeführerin die jedem Arbeitnehmer zustehende Insolvenzabsicherung nicht beanspruchen kann (vgl. Urk. 1 S. 9), ist kein schlüssiges Argument der Beschwerdeführer für eine selbständige Erwerbstätigkeit. Es hängt im Wesentlichen von der Qualifikation der Zusammenarbeit mit der B.___ AG ab. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit besteht diese Möglichkeit in der Tat nicht. Ist hingegen von einer unselbständigen Tätigkeit auszugehen, könnte die Beschwerdeführerin im Insolvenzfall als Arbeitnehmerin Antrag auf eine Insolvententschädigung stellen.
6. Zusammenfassend ergeben sich die folgenden Erkenntnisse: Ein Unternehmerrisiko hat die Beschwerdeführerin nicht oder nur in sehr beschränktem Umfang zu tragen. Der Mandatsvertrag sichert der B.___ AG Kontroll- und Überwachungsbefugnisse zu, die klarerweise für ein Unterordnungsverhältnis sprechen. In welchem Umfang die B.___ AG von ihren Befugnissen tatsächlich Gebrauch macht, fällt in das ihr zustehende Ermessen und ist für die vorliegende Qualifikation nicht massgebend. Weder die Beschwerdeführerin noch die Beigeladene vermochten hinreichend darzulegen, dass die entsprechenden Bestimmungen im Mandatsvertrag keine Gültigkeit haben, weil sie von den Vertragsschliessenden tatsächlich nicht gewollt waren. Im Verhältnis zur B.___ AG ist aufgrund der gegebenen Umstände somit von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Dass die Beschwerdeführerin im Sinne eines Nebenerwerbs einzelne Aufträge für andere Kunden ausführt, die gegebenenfalls die Merkmale für eine selbständige Erwerbstätigkeit erfüllen, ändert an der Hauptqualifikation nichts.
Da der Entscheid der Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist, ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- B.___ AG
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).