AB.2009.00002

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 17. September 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Gamma Christe Stehli Rechtsanwälte
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1963, ist die Witwe des am 29. September 2007 verstorbenen Versicherten +B.___ A.___ (Urk. 8/184). Am 10. Oktober 2007 beantragte die sie die Zusprechung von Hinterlassenenleistungen (Urk. 8/181). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, sprach ihr mit Verfügung vom 15. November 2007 mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 eine ordentliche Witwenrente für sich sowie für den 1987 geborenen Sohn R.____ A.___ eine ordentliche Waisenrente zu (Urk. 8/208). Am 7. Januar 2008, ergänzt am 1. Februar 2008, erhob A.___ gegen die Verfügung Einsprache. Sie beantragte, die ihrem verstorbenen Ehemann unter den Namen B.___ A.___ und B.___ C.___ zugeteilten zwei unterschiedlichen Versicherungsnummern seien zu verbinden und die jeweiligen Beitragszeiten seien gesamthaft gutzuschreiben (Urk. 8/210, Urk. 8/218). Mit Einspracheentscheid vom 20. November 2008 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 8/238 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 20. November 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. Januar 2009 Beschwerde. Sie beantragte, es sei an die Beitragszeit des verstorbenen Ehemannes B.___ A.___ die Beitragszeit des mit dem Ehemann identischen B.___ C.___ anzurechnen und die Witwenrente sei unter Berücksichtigung der zusätzlichen Beitragszeit neu zu berechnen (Urk. 1). Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Ausgleichskasse zurückzuweisen (Urk. 1). Die Ausgleichskasse beantragte in der Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2009 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 19. Februar 2009 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die für die Berechnung der AHV-Altersrente massgebenden Bestimmungen gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend aufgeführt (Urk. 2 S. 1 f. Ziff. 2). Darauf ist mit den folgenden Ergänzungen zu verweisen.
1.2     Gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird.
1.3     Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgerichts; ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 Erw. 2 S. 195;  122 V 157 Erw. 1a S. 158; vgl. BGE 130 I 180 Erw. 3.2 S. 183).
         Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 Erw. 3b S. 264).
1.4     Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; BGE 124 V 90 Erw. 4b S. 94; 122 V 157 Erw. 1d S. 162).

2.       Der Beschwerdeführerin wurde unbestrittenermassen und zu Recht am 15. November 2007 mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 eine Witwenrente zugesprochen (Urk. 8/208). Die Rente basiert auf der anrechenbaren Beitragsdauer des verstorbenen Ehemannes B.___ A.___ (Vers. Nr. ___) von 10.03 Jahren in Anwendung der Rentenskala 24 (Urk. 8/188). Strittig und zu klären ist vorliegend, ob B.___ A.___, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, mit dem Versicherten B.___ C.___ (Vers. Nr. ___) identisch ist und ob somit dessen in den Jahren 1973 bis 1982 erworbene Beitragszeiten ebenfalls zu berücksichtigen sind (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 8/210, Urk. 8/218).

3.
3.1     Im Einspracheverfahren reichte die Beschwerdeführerin die Wohnsitzbescheinigung des Einwohneramtes der Stadt D.___ vom 29. November 2007 ein, gemäss der B.___ C.___ am 1. November 1974 von E.___ zuzog und am 16. Juli 1976 nach S.___ wegzog (Urk. 8/214/1 = Urk. 8/229/3).
         Des Weiteren legte die Beschwerdeführerin eine Wohnsitzbestätigung der Stadt F.___ vom 29. November 2007 vor, gemäss der B.___ C.___ vom 18. Januar 1979 bis 15. Dezember 1982 in F.___ Wohnsitz hatte (Urk. 8/214/3 = Urk. 8/229/4).
         Ferner liegt eine Wohnsitzbestätigung der Gemeinde G.___ vor, gemäss der B.___ C.___ vom 8. Mai 1978 bis 18. Januar 1979 in der Gemeinde als wohnhaft gemeldet war (Urk. 8/220/9 = Urk. 8/229/1) sowie eine Bestätigung der Gemeinde E.___, gemäss der B.___ C.___ am 26. Februar 1973 zuzog und am 31. Oktober 1974 wegzog (Urk. 8/220/10 = Urk. 8/229/2).
         Diese Wohnsitzbestätigungen belegen den Umstand, dass eine Person namens B.___ C.___ zu den genannten Zeiten in den betreffenden Gemeinden als wohnhaft gemeldet war. Über die Identität von B.___ C.___ sagen die Dokumente nichts aus. Insbesondere lässt sich damit nicht nachweisen, B.___ C.___ sei identisch mit dem verstorbenen B.___ A.___.
3.2     Sowohl im Einsprache- als auch im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Zivilstandsurkunden ein, die auch in deutscher Übersetzung vorliegen.
         Zum einen die Bescheinigung über die am 7. Mai 1981 in H.___/I.___ erfolgte Eheschliessung zwischen B.___ C.___ (geboren 24. April 1955) und A.___ J.___ (geboren 10. Januar 1963), mit der Erklärung der Eheleute, den Familiennamen C.___ zu führen sowie dem nachträglichen Vermerk, am 5. April 1985 sei die Annahme des Familiennamens A.___ anstelle des Namens C.___ genehmigt worden (Urk. 3/5, Urk. 8/229/5, Urk. 8/229/8).
         Des Weiteren liegt eine Bescheinigung vor, über die am 7. Mai 1981 in H.___/ I.___ erfolgte Eheschliessung zwischen B.___ A.___ (geboren 24. April 1955) und A.___ J.___ (geboren 10. Januar 1963), mit der Erklärung der Eheleute, den Familiennamen A.___ zu führen (Urk. 3/6 = Urk. 8/229/6, Urk. 8/229/7).
         Aktenkundig sind ferner ein Geburtsschein von B.___ C.___, geboren am 24. April 1955 in H.___/I.___, Sohn von X.___ und K.___ C.___ (Urk. 8/220/11-12), sowie die Bescheinigung der Geburt von L.___ A.___ am 10. September 1982 in H.___/I.___, Sohn von B.___ und A.___ C.___ (Urk. 3/7, Urk. 8/237/1).
3.3         Sämtliche der genannten Urkunden sind nicht Abschriften der originalen Zivilstandseintragungen, sondern durch die UNO-Verwaltung in I.___ neu ausgestellte Bescheinigungen, die gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Beschwerdegegnerin auf den gegenüber den Behörden der UNO gemachten Angaben basieren (Urk. 2 S. 3). Auch wurden sie erst nach dem Tod des Versicherten ausgestellt. Es steht somit nicht fest, dass die verurkundeten Angaben effektiv zutreffend sind. Die betreffenden Urkunden sind prozessual gesehen Parteibehauptungen.
3.4         Inhaltlich fallen zudem Ungereimtheiten auf. Die Beschwerdeführerin vermochte nicht zu erklären, weshalb zwei inhaltlich verschiedene Trauscheine existieren. Im einen taucht nur der Name A.___ auf (Urk. 3/6), im anderen lautet der Familiennahme C.___ und es wird auf den Namenswechsel hingewiesen (Urk. 3/5).
         Widersprüchlich ist ferner, dass im Eheschein, in dem lediglich der Familienname A.___ aufgeführt ist, auch bei den Eltern des Ehemannes der Familienname A.___ und nicht der Name C.___ aufgeführt ist (Urk. 3/6), obschon nach der Darstellung der Beschwerdeführerin nur ihr verstorbener Ehemann den Namen gewechselt hat.
3.5     Der verstorbene Versicherte selber wies gegenüber der Beschwerdegegnerin und den schweizerischen Behörden zu keinem Zeitpunkt auf den geänderten Familiennamen hin und als Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in die Schweiz findet sich in den Akten stets das Jahr 1985 (Urk. 8/7/3, Urk. 8/9/2 Ziff. 1.1.2, Urk. 8/57/5 Ziff. 4.7.1, Urk. 8/114/5). Einen früheren Einreisezeitpunkt gab der Versicherte zu keinem Zeitpunkt an. Dass der Versicherte anlässlich der ersten interdisziplinären Begutachtung im Jahre 1994 nach der Wahrnehmung der Gutachter auffallend gut Schweizerdeutsch sprach (vgl. Urk. 8/7/3), besagt nicht, dass der Beschwerdeführer sich schon vor 1985 in der Schweiz aufgehalten hat.
3.6     Gegen eine Einreise vor 1985 und somit gegen die Identität von B.___ A.___ und B.___ C.___ spricht ferner, dass verschiedene Geburtsdaten aktenkundig sind. B.___ A.___ gab gegenüber der Beschwerdegegnerin den 24. April 1955 als sein Geburtsdatum an (Urk. 8/4/1 Ziff. 1.4). Bestätigt wird dies durch die Angaben im Ausländerausweis (Urk. 8/3/1) sowie im Pass (Urk. 3/4). Laut den erwähnten Wohnsitzbestätigungen (vgl. vorstehende Erw. 3.1) wurde B.___ C.___ dagegen am 11. April 1955 geboren (Urk. 8/220/6 u. 8/220/8-10).
Im Einspracheverfahren machte die Beschwerdeführerin geltend, der Verstorbene habe womöglich mit der Namensänderung auch das Geburtsdatum geändert (Urk. 8/218/2). Diese Behauptung findet in den Akten keine Bestätigung. Selbst die von der Beschwerdeführerin eingereichten, durch die UNO ausgestellten Zivilstandsurkunden enthalten keine Hinweise auf eine Änderung des Geburtsdatums.
3.7     Die Beschwerdeführerin reichte drei Fotos ein (Urk. 3/3/1-3). Diese zeigen im Abstand von etlichen Jahren stets denselben Mann. Der Nachweis, dass B.___ A.___ und B.___ C.___ identisch sind, ist damit jedoch nicht erbracht. Nicht anders verhält es sich mit der von der Beschwerdeführerin eingereichten Erklärung zweier Personen aus dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin und des Verstorbenen, ihnen sei der Namenswechsel bekannt (Urk. 8/236/1-2). Die notarielle Beglaubigung der Erklärung bezieht sich nur auf die Abgabe der Erklärung, nicht aber auf die Richtigkeit des Inhalts.

4.         Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin trotz formeller Beweisauflage (vgl. Urk. 8/223) weder im Einsprache- noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren den Nachweis erbringen konnte, B.___ C.___ und ihr verstorbener Ehemann B.___ A.___ seien identisch.
         Am Beweisergebnis vermöchten weitere Abklärungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nichts zu ändern. Abgesehen von den erst nach dem Tod des Versicherten anhand der Angaben der Hinterbliebenen ausgestellten, nicht beweiskräftigen Zivilstandsurkunden und dem gemeinsamen Vornamen weist nichts darauf hin, bei B.___ C.___ und B.___ A.___ handle es sich tatsächlich um dieselbe Person. Insbesondere der Verstorbene selber machte bei den schweizerischen Behörden zu keinem Zeitpunkt entsprechende Angaben. Weitere Sachverhaltsabklärungen sind somit nicht erforderlich.
         Da nach dem Gesagten der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist, ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).