AB.2009.00010
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 17. August 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Tochter B.___
diese vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
Rütimann Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 39, Postfach 144, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1920, leidet an mittelschwerer Demenz vom Alzheimertyp, an einem Diabetes mellitus Typ 2, einer hypertensiven Herzkrankheit mit chronischem Vorhofflimmern und Herzinsuffizienz, einer mittelschweren Niereninsuffizienz, einer Visuseinschränkung (links mehr als rechts) sowie einer Gehstörung (Urk. 10/5/6). Seit Juni 2008 lebt sie in der Pflegewohngruppe C.___ des D.___. Am 24. Juni 2008 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 10/5-6). Nach einem durchgeführten telefonischen Abklärungsgespräch mit der Tochter der Versicherten vom 15. Juli 2008 (Aktennotiz vom 16. Juli 2008, Urk. 10/10) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, das Gesuch um Hilflosenentschädigung ab (Urk. 10/11). Nachdem A.___ hiergegen mit Eingabe vom 5. August 2008 hatte Einsprache erheben lassen (Urk. 10/12), liess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle von den Betreuungspersonen und dem Heimarzt des D.___ den Fragebogen zur Hilfeleistung ausfüllen (Fragebogen vom 29. September/8. Oktober 2008, Urk. 10/16) und holte bei der Tochter der Versicherten ergänzende Angaben ein (Urk. 10/17). Mit Entscheid vom 15. Dezember 2008 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.___ durch ihre Tochter B.___ mit Eingabe vom 26. Januar 2009 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 1). Während der Vernehmlassungsfrist beauftragte sie Rechtsanwältin Dr. E. Glättli mit der Wahrung ihrer Interessen (Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2009 schlossen IV-Stelle und Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 16. Juni 2009 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 16), die Beschwerdegegnerin wiederholte in der Duplik vom 29. Juni 2009 ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 20). Am 10. Juli 2009 (Urk. 23) reichte die Beschwerdeführerin die Bestätigung des D.___ betreffend Pflegebedürftigkeit vom 7. Juli 2009 ein (Urk. 24)
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 43bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die in schwerem oder mittlerem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Abs. 1 Satz 1). Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt (Abs. 1 Satz 2). Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Abs. 5 Satz 1). Gestützt auf die ihm in Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für sinngemäss anwendbar.
1.2 Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: · Ankleiden, Auskleiden; · Aufstehen, Absitzen, Abliegen; · Essen; · Körperpflege; · Verrichtung der Notdurft; · Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
1.3 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 (seit 1. Januar 2004: Art. 37) Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2).
1.4 Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 148 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich:
- beim Essen, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106 V 158 Erw. 2b);
- bei der Körperpflege, wenn die versicherte Person sich nicht selber waschen oder kämmen oder rasieren oder nicht selber baden bzw. duschen kann;
- bei der Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn die versicherte Person im oder ausser Hause sich nicht selber fortbewegen kann oder wenn sie bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe benötigt (BGE 121 V 91 Erw. 3c mit Hinweisen; ZAK 1990 S.45 Erw. 3 mit Hinweisen).
1.5 Pflege und Überwachung beziehen sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen und sind deshalb von der indirekten Dritthilfe zu unterscheiden (ZAK 1984 S. 357 Erw. 2c). Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, die infolge des physischen, geistigen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. Unter Pflege ist zum Beispiel die Notwendigkeit zu verstehen, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage anzulegen. Die Notwendigkeit der persönlichen Überwachung ist beispielsweise dann gegeben, wenn die versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden darf (BGE 107 V 139 Erw. 1b mit Hinweis; ZAK 1990 S. 46 Erw. 2c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 13. Oktober 2005, I 431/05, Erw. 1.3 mit Hinweisen).
Bei schwerer Hilflosigkeit ist die (direkte bzw. indirekte) Dritthilfe bei Vornahme der einzelnen Lebensverrichtungen bereits derart umfassend, dass der weiteren - gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV kumulativ notwendigen - Voraussetzung der dauernden Pflege oder der dauernden persönlichen Überwachung nur noch eine untergeordnete Bedeutung zukommen kann und dass im Rahmen der genannten Vorschrift daher schon eine minimale Erfüllung eines dieser zusätzlichen Erfordernisse genügen muss (BGE 106 V 158, 105 V 56 Erw. 4b). Diese Rechtsprechung kann indessen nicht unbesehen für die mittelschwere Hilflosigkeit übernommen werden, soweit in Art. 37 Abs. 2 lit. b und IVV eine dauernde persönliche Überwachung verlangt wird; denn die Voraussetzungen in Bezug auf die Dritthilfe bei Vornahme der Lebensverrichtungen sind weit weniger umfassend (so bei Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV) bzw. wird Dritthilfe nicht gefordert (so bei Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV), weshalb der dauernden persönlichen Überwachung in diesen beiden Fällen ein grösseres Gewicht beizumessen ist und nicht bloss ein minimales wie bei Art. 37 Abs. 1 IVV (BGE 107 V 150 Erw. 1d mit Hinweisen).
1.6 Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung entsteht nach Art. 35 Abs. 1 IVV am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Erfordernis der dauernden Hilfe- oder Überwachungsbedürftigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis erfüllt, wenn der die Hilflosigkeit begründende Zustand weitgehend stabilisiert und im Wesentlichen irreversibel ist, wenn also analoge Verhältnisse wie bei Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gegeben sind (Variante 1). Ferner ist das Erfordernis der Dauer als erfüllt zu betrachten, wenn die Hilflosigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestanden hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; Variante 2). Im Fall der Variante 1 entsteht der Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Zeitpunkt, in dem die leistungsbegründende Hilflosigkeit als bleibend vorausgesehen werden kann (Art. 29 IVV) und im Falle der Variante 2 nach Ablauf eines Jahres, sofern weiterhin mit einer Hilflosigkeit der vorausgesetzten Art zu rechnen ist. Die Regeln über die Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG) finden somit sinngemäss Anwendung (vgl. BGE 125 V 258 f. Erw. 3a mit Hinweisen).
2.
2.1 Laut Angaben in der Anmeldung vom 24. Juni 2008 (Urk. 10/5) benötigt die Beschwerdeführerin beim Ankleiden/Auskleiden insofern Hilfe, als ihr die Kleider bereitgelegt werden müssen, ansonsten sie auch verschmutzte Kleider anziehen würde. Im Bereich Essen benötige sie keine Hilfe. Bei der Körperpflege benötigt sie insofern Unterstützung, als sie diese als nicht notwendig empfindet oder vergisst. Durch die Seheinschränkung sei sie beim Baden/Duschen sehr unsicher. Beim Verrichten der Notdurft müsse die Beschwerdeführerin kontrolliert werden, die Körperreinigung müsse überprüft werden, da sie diese als nicht notwendig erachte. Die Fortbewegung in der Wohnung sei mit Stock unter Risiko eines Sturzes möglich, im Freien müsse sie jedoch unterstützt werden, da eine Distanz von mehr als 10 Metern nur mit dem Rollstuhl bewältigt werden können. Die Beschwerdeführerin pflege keinerlei soziale Kontakte. Jeden Tag müssten morgens und abends Medikamente verabreicht werden, und die Einnahme müsse überwacht werden. Die Hilfeleistungen benötige sie seit September 2006.
2.2 Die Betreuungspersonen im D.___ gaben dagegen im Fragebogen vom 29. September/8. Oktober 2008 (Urk. 10/16) an, die Beschwerdeführerin brauche weder beim Ankleiden/Auskleiden, beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen, beim Essen noch beim Verrichten der Notdurft Hilfe. In den Bereichen Körperpflege (Waschen) und bei der Fortbewegung im Freien sowie bei der Pflege von sozialen Kontakten benötige sie Unterstützung. Sie brauche dauernde Pflege, indem ihr drei bis vier Mal pro Tag Medikamente verabreicht und deren Einnahme kontrolliert werden müssten. Sie benötige eine dauernde persönliche Überwachung, zeige teilweise ein stark auffälliges Verhalten mit Aggressionen sowie örtlicher und situativer Desorientierung.
In der Bestätigung vom 7. Juli 2009 (Urk. 24) präzisierten die Betreuungspersonen des D.___ ihre Einschätzung der Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dahingehend, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Demenz morgens beim Ankleiden verbale Anleitung hinsichtlich des Handlungsablaufes benötige. Dasselbe gelte bei der täglichen Körperpflege, wobei hier die Produkte angerichtet werden müssten; beim wöchentlichen Duschen werde das Waschen des Rückens sowie der Füsse durch die Pflegeperson übernommen. Ferner trage die Beschwerdeführerin Einlagehosen (Pants), welche morgens und abends jeweils durch die Pflegeperson gewechselt würden, und sie verfüge über einen Nachtstuhl im Zimmer.
2.3 Mit Replik liess die Beschwerdeführerin eine undatierte Bestätigung der Spitex F.___, unterzeichnet E.___, (Urk. 17/11) sowie das ärztliche Zeugnis vom 19. Mai 2009 von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, (Urk. 17/12) einreichen. Während Letzterer im Wesentlichen die bereits von der Tochter im Anmeldeformular und einspracheweise geschilderten Hilfestellungen beim Ankleiden/Auskleiden, Essen, Körperpflege und Verrichten der Notdurft wiedergibt (vgl. auch Urk. 17/13), führt die Spitex in ihrer schriftlichen Bestätigung hinsichtlich der strittigen Körperverrichtungen aus, dass sich seit 2005 eine zunehmende dementielle Entwicklung (Vergesslichkeit, zeitliche Desorientierung) einstellte, einhergehend unter anderem mit zunehmendem Selbstpflegedefizit; die Kleider hätten hergerichtet und die Unterwäsche gewechselt werden müssen, sie habe sich nur mit ausdrücklicher verbaler Aufforderung oder Hilfe angezogen, weil sie den Sinn nicht eingesehen habe. Bei der Notdurft habe das Vorhandensein bzw. der Gebrauch von Toilettenpapier kontrolliert werden müssen.
3.
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Hilfe Dritter als Voraussetzung zur Annahme einer Hilflosigkeit auch in der Überwachung der versicherten Person bei den alltäglichen Lebensverrichtungen bestehen kann, indem beispielsweise die Drittperson die versicherte Person auffordert, eine Verrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes sonst nicht vornähme, obwohl sie physisch dazu in der Lage wäre. Diese Form der Überwachung ist als sogenannte indirekte Dritthilfe der direkten Hilfe gleichgestellt und gilt deshalb nicht als dauernde persönliche Überwachung (ZAK 1984 S. 354 mit Hinweisen).
3.2 Die Angaben der Tochter, bestätigt durch den Hausarzt, und der Betreuungspersonen des D.___ stimmen darin überein, dass die Beschwerdeführerin Hilfe benötigt in den Lebensverrichtungen Körperpflege und Fortbewegung. Übereinstimmend gaben in einer ersten Ausführung auch beide an, dass im Bereich Essen und im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen keine Dritthilfe notwendig sei. Schliesslich bestätigen beide, dass eine dauernde Pflege erforderlich sei, da Medikamente verabreicht und deren Einnahme kontrolliert werden müssten.
Die Beschwerdegegnerin anerkennt die erhebliche Dritthilfe in den Bereichen Körperpflege und Fortbewegung. Strittig sind die übrigen Lebensverrichtungen und die Intensität der Überwachung.
3.3 Vorab ist festzustellen, dass die beschwerdeweise neu geltend gemachte Hilfestellung seit April 2003 beim Aufstehen/Absitzen (Gebrauch des Stockes, Abstützen, auf Sitz Fallen lassen) nicht als dauernde und erheblich Hilfe Dritter gelten kann. Ebensowenig das Einkaufen, Herrichten und Zubereiten der Mahlzeiten (fällt nicht unter die Funktion Lebensverrichtung) sowie die Überwachung der Trinkmenge (fiele bei entsprechender Erheblichkeit unter die Funktion Pflege).
Hinsichtlich der Lebensverrichtung Ankleiden/Auskleiden wird nunmehr von der Leiterin Spitex, welche die Beschwerdeführerin seit Mai 2005 regelmässig betreut hatte, wie auch der Leiterin Pflege des D.___ (Eintritt August 2008) bestätigt, dass die Kleider hergerichtet werden müssen, weil ansonsten Verschmutztes oder nicht Witterungsadäquates angezogen werde, bzw. die Beschwerdeführerin sich nur mit ausdrücklicher, verbaler Aufforderung oder Hilfe anzieht. Ferner trägt sie täglich Pants, und es muss die Reinigung nach der Notdurft kontrolliert werden. Ob und seit wann diese Hilfestellungen ein Ausmass angenommen haben, dass sie als erhebliche Dritthilfe gelten, kann den erst nachträglich eingereichten, teilweise undatierten Eingaben nicht entnommen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Dritthilfe erst dann regelmässig ist, wenn sie täglich notwendig ist oder eventuell täglich notwendig wäre (vgl. ZAK 1986 S. 484). Ferner fällt auf, dass die Ausführungen des Hausarztes, der die Beschwerdeführerin seit 1996 betreut, nicht auf eigenem Wissen basieren (beispielsweise Zurechtlegen der Kleider und Aufforderung zur Essensaufnahme) und teilweise wörtlich den Angaben der Tochter zu entsprechen scheinen (Urk. 17/12 und Urk. 16 S. 5). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin erst seit Juni 2008 ununterbrochen in Heimpflege weilt und bis zum Spitaleintritt am 26. Mai 2008 grundsätzlich - wenn auch mit Unterstützung von Spitex und der in Wien wohnenden Tochter - allein lebte (vgl. auch Urk. 1). Ferner kann den Angaben der die Beschwerdeführerin in den täglichen Lebensverrichtungen betreuenden Personen nicht eindeutig entnommen werden, ob sich die Notwendigkeit der Überwachung im Sinne indirekter Dritthilfe auf die Kontrolle bei der Vornahme der relevanten Körperverrichtungen beschränkt, oder ob und seit wann die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Demenzerkrankung zum eigenen oder zum Schutz der Mitmenschen noch einer speziellen persönlichen Überwachung bedarf, welche die kollektiv ausgeübte Aufsicht im Heim übersteigt.
Es ist nach dem Gesagten nicht ausgeschlossen, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung der Anspruch auf Hilflosenentschädigung (mindestens) mittleren Grades bereits entstanden war, aufgrund der vorliegenden Akten lässt sich dies indes nicht abschliessend beurteilen.
3.4 Angesichts der bestehenden Unsicherheiten und Widersprüche erweist sich die vorliegende Sache als nicht spruchreif. Es drängen sich nähere Angaben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihre Bedürfnisse seit Heimeintritt, aber auch in der Zeitspanne davor auf. Hierzu sind ein Verlaufsbericht beim behandelnden Hausarzt zur Demenzerkrankung und ein ausführlicher Bericht der Spitex einzuholen, welcher darüber Auskunft gibt, welche Dienstleistungen sie der Beschwerdeführerin seit wann und in welchem zeitlichen Rahmen notwendigerweise angedeihen liessen, sowie eine Abklärung vor Ort durchzuführen. Hernach wird zu beurteilen sein, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und von welchem Zeitpunkt an der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung zusteht.
4.
4.1 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint die Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.
4.2 Mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung wird das Gesuch um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2008 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).