AB.2009.00020
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 29. Juni 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1942, leidet an fortgeschrittener Parkinson-Krankheit mit Demenz und Halluzinationen bei über 20-jährigem Verlauf (Urk. 8/40). Seit Juli 2007 lebt er im Altersheim "Z.___". Am 24. Juni 2008 meldete er sich zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 8/38). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess von Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurologie FMH, sowie durch das Altersheim "Z.___", u.a. gezeichnet von Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, Fragen zur Hilflosigkeit des Versicherten beantworten (Fragebogen vom 15. August 2008, Urk. 8/40, beziehungsweise 15./16. September 2008, Urk. 8/45). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2008 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, das Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ab (Urk. 8/46). Nachdem X.___ hiergegen mit Eingabe vom 30. Oktober 2008 hatte Einsprache erheben lassen (Urk. 8/47), führte die IV-Stelle eine Abklärung vor Ort durch (Abklärungsbericht vom 6. Februar 2009 (Urk. 8/51). Mit Entscheid vom 9. Februar 2009 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ am 9. März 2009 durch Dr. Y.___ Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 1). Der Beschwerde fügte er die Austrittsberichte der Klinik B.___ vom 27. Dezember 2004 (Urk. 3/1) und 26. Juli 2006 (Urk. 3/5), den Austrittsbericht des C.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, vom 15. Mai 2005 (Urk. 3/2) und den Bericht über die Notfalluntersuchung in derselben Klinik vom 2. August 2008 (Urk. 3/3) sowie den Arztbericht von Dr. med. D.___ vom 27. Februar 2006 (Urk. 3/4) bei. In der Beschwerdeantwort vom 14. April 2009 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 15. April 2009 als geschlossen erklärt (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 43bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die in schwerem oder mittlerem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Abs. 1 Satz 1). Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt (Abs. 1 Satz 2). Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Abs. 5 Satz 1). Gestützt auf die ihm in Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für sinngemäss anwendbar.
1.2 Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: · Ankleiden, Auskleiden; · Aufstehen, Absitzen, Abliegen; · Essen; · Körperpflege; · Verrichtung der Notdurft; · Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
1.3 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 (seit 1. Januar 2004: Art. 37) Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2).
1.4 Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 148 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich: - beim Essen, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106 V 158 Erw. 2b); - bei der Körperpflege, wenn die versicherte Person sich nicht selber waschen oder kämmen oder rasieren oder nicht selber baden bzw. duschen kann; - bei der Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn die versicherte Person im oder ausser Hause sich nicht selber fortbewegen kann oder wenn sie bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe benötigt (BGE 121 V 91 Erw. 3c mit Hinweisen; ZAK 1990 S.45 Erw. 3 mit Hinweisen).
1.5 Pflege und Überwachung beziehen sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen und sind deshalb von der indirekten Dritthilfe zu unterscheiden (ZAK 1984 S. 357 Erw. 2c). Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, die infolge des physischen, geistigen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. Unter Pflege ist zum Beispiel die Notwendigkeit zu verstehen, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage anzulegen. Die Notwendigkeit der persönlichen Überwachung ist beispielsweise dann gegeben, wenn die versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden darf (BGE 107 V 139 Erw. 1b mit Hinweis; ZAK 1990 S. 46 Erw. 2c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 13. Oktober 2005, I 431/05, Erw. 1.3 mit Hinweisen).
Bei schwerer Hilflosigkeit ist die (direkte bzw. indirekte) Dritthilfe bei Vornahme der einzelnen Lebensverrichtungen bereits derart umfassend, dass der weiteren - gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV kumulativ notwendigen - Voraussetzung der dauernden Pflege oder der dauernden persönlichen Überwachung nur noch eine untergeordnete Bedeutung zukommen kann und dass im Rahmen der genannten Vorschrift daher schon eine minimale Erfüllung eines dieser zusätzlichen Erfordernisse genügen muss (BGE 106 V 158, 105 V 56 Erw. 4b). Diese Rechtsprechung kann indessen nicht unbesehen für die mittelschwere (und die hier nicht interessierende leichte) Hilflosigkeit übernommen werden, soweit bei diesen beiden Graden in Art. 37 Abs. 2 lit. b (und Abs. 3 lit. b) IVV eine dauernde persönliche Überwachung verlangt wird; denn die Voraussetzungen in Bezug auf die Dritthilfe bei Vornahme der Lebensverrichtungen sind weit weniger umfassend (so bei Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV) bzw. wird Dritthilfe nicht gefordert (so bei Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV), weshalb der dauernden persönlichen Überwachung in diesen beiden Fällen ein grösseres Gewicht beizumessen ist und nicht bloss ein minimales wie bei Art. 37 Abs. 1 IVV (BGE 107 V 150 Erw. 1d mit Hinweisen).
2.
2.1 Laut dem von Dr. Y.___ ausgefüllten Fragekatalog vom 15. August 2008 (Urk. 8/42) benötigt der Beschwerdeführer Unterstützung beim An- und Auskleiden, wenn er blockiert ist. Beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen müsse ihm gelegentlich bei Blockierung geholfen werden. Die Nahrung müsse ihm bei Blockierung ans Bett gebracht werden, ansonsten benötige er beim Essen keine Hilfe. Allerdings sei ihm im Jahre 2008 eine PEG-Sonde angelegt worden, die aber wegen Komplikationen wieder habe entfernt werden müssen. Auch im Bereich Körperpflege wie beim Verrichten der Notdurft sei er bei Blockierung auf Hilfe angewiesen. Innerhalb der Wohnung müsse ihm bei der Fortbewegung zeitweise bei Blockierung geholfen werden, im Freien und bei der Pflege von Kontakten benötige er stets Hilfe. Zudem sei er auf dauernde persönliche Überwachung angewiesen, und er bedürfe einer dauernden medizinischen Pflege, indem ihm Medikamente verabreicht werden müssten.
2.2 Im Fragebogen des Altersheims "Z.___" vom 15./16. September 2008 (Urk. 8/45) wurde geantwortet, dass dem Beschwerdeführer in seltenen Fällen und bei zeitweiser Blockierung geholfen werden müsse beim Ankleiden/Auskleiden und beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen. Essen könne er selbständig. Bei der Körperpflege brauche er beim Baden/Duschen Hilfe, indem die Dusche vorbereitet und ihm der Rücken gewaschen werden müsse. Beim Verrichten der Notdurft müsse ihm bei Blockierung zeitweise beim Ordnen der Kleider geholfen werden, und es müsse eine Nässekontrolle durchgeführt werden, weil der Beschwerdeführer zeitweise inkontinent sei. In der Nacht benötige er eine Urinflasche. Bei der Fortbewegung in der Wohnung und im Freien müsse er zwei- bis dreimal täglich bei Blockierungen unterstützt werden. Es sei eine dauernde Pflege notwendig, da die Medikamenteneinnahme überwacht werden müsse. Zudem müsse der Beschwerdeführer in der Nacht kontrolliert werden, und es finde Physiotherapie statt.
2.3 Die Abklärung vor Ort (Abklärungsbericht vom 6. Februar 2009, Urk. 8/51) ergab, dass der Beschwerdeführer sich selbständig an- und ausziehen könne, sofern er früh genug ein schnell wirksames Medikament einnehme. Verschlüsse, wie kleine Knöpfe, bereiteten ihm Schwierigkeiten, er benötige jedoch keine regelmässige und erhebliche Hilfe. Im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen sei er nicht eingeschränkt, sofern er sein Medikament früh genug einnehme und warte, bis es wirke. Abends habe er aufgrund der Müdigkeit mehr Mühe, beziehe aber dennoch selten Hilfe. Beim Aussteigen aus dem Bett halte er sich am Haltegriff fest. Im Bereich Essen benötige er keine Hilfe, wenn er sein Medikament eingenommen habe. Manchmal habe er wegen des Tremors Mühe, aber auch in diesen Fällen beziehe er keine Hilfe, sondern er müsse sich Zeit lassen. Der Beschwerdeführer sei Bartträger. Die tägliche Pflege desselben führe er selbständig durch. Duschen könne er auch selber, er müsse jedoch in guter Verfassung sein und davor sein Medikament einnehmen. Beim Verrichten der Notdurft verhalte es sich wie bei den anderen Verrichtungen. Er müsse sein Medikament einnehmen, dann benötige er nur selten Hilfe. Innerhalb und in der näheren Umgebung des Heimes könne er sich selbständig fortbewegen. Wenn er einen Termin ausserhalb des Heimes wahrzunehmen habe, werde er begleitet. Für weitere Stecken mit dem öffentlichen Verkehr, bei denen er umsteigen müsse, sei eine Begleitperson notwendig. Er sei aber in der Lage, mit dem Bus nach E.___ zu fahren, weil er nicht umsteigen müsse. Der Beschwerdeführer bedürfe der dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe. Die Medikamente, die er rund 10 mal täglich einnehmen müsse, würden vom Pflegepersonal bereitgestellt und abgegeben. Die Einnahme werde kontrolliert. Er benötige keine persönliche Überwachung, diese sei aber im Heim üblich.
3.
3.1 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (AHI 2000 S. 319 f. Erw. 2b). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen, regelmässig die Eltern, zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 Erw. 11.1.1 mit Hinweisen).
3.2 Aus dem Abklärungsbericht vom 6. Februar 2009 (Urk. 8/51) geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Lebensverrichtung Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte regelmässig und erheblich auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen ist und dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe benötigt. Gestützt auf diesen Bericht ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung hat (Urk. 2). Dagegen kann dem Fragebogen des Altersheims "Z.___" (Urk. 8/45) entnommen werden, dass der Beschwerdeführer neben den im Abklärungsbericht aufgeführten notwendigen Hilfestellungen auch Hilfe benötigt bei Verrichten der Notdurft, im Sinne einer Überprüfung der Reinlichkeit und Urinflasche nachts, und beim Duschen, indem die Dusche vorbereitet und dem Beschwerdeführer der Rücken gewaschen werden muss. Dr. Y.___ (Urk. 8/42) bejahte eine zumindest zeitweise notwendige Dritthilfe bei allen Lebensverrichtungen und ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer dauernde persönliche Überwachung und dauernde medizinische Pflege benötigt.
3.3 Somit steht der Abklärungsbericht bezüglich des Erfordernisses der dauernden Überwachung im Widerspruch zur Einschätzung von Dr. Y.___ und bezüglich Körperpflege und Verrichten der Notdurft im Widerspruch zur Einschätzung der Betreuungspersonen im Altersheim. Eine Erklärung, weshalb die Abklärungsperson entgegen der Meinung von Dr. Y.___ eine dauernde Überwachung des Beschwerdeführers als nicht notwendig erachtet, fehlt im Bericht. Zur Hilfestellung bei der Notdurft wird im Abklärungsbericht keine Stellung genommen, sondern eine Hilflosigkeit in diesem Bereich ohne Kommentar verneint. Ebenso wenig wird im Abklärungsbericht kommentiert, wie die im Bericht des Altersheims behaupteten nächtlichen Kontrollen zu verstehen sind, insbesondere ob diese Kontrollen mit der zeitweisen Inkontinenz zusammenhängen und damit als Hilfe bei Lebensverrichtung Verrichten der Notdurft zu qualifizieren sind (vgl. AHI-Praxis 1996 S. 175 f. mit Hinweisen) oder ob sie aus anderen Gründen notwendig sind oder ob und weswegen auf eine persönliche Überwachung überhaupt verzichtet werden kann. Immerhin aber deuten die Ausführungen von Dr. Y.___ darauf hin (Urk. 1), dass eine Radialisparese des linken Armes aufgetreten sei, die möglicherweise darauf zurückzuführen sei, dass der Beschwerdeführer längere Zeit in einem akinetischen Zustand auf seinem Oberarm gelegen habe, und auch die diagnostizierten Halluzinationen (Urk. 8/40) könnten dazu führen, dass ohne regelmässige Überwachung der Gesundheitszustand gefährdet wäre.
3.4 Nach dem Dargelegten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen darüber vornimmt, ob der Beschwerdeführer in der Lebensverrichtung Körperpflege und Verrichten der Notdurft erheblicher Dritthilfe bedarf, und ob die vom Pflegepersonal behaupteten regelmässigen nächtlichen Kontrollen im Zusammenhang stehen mit dem Verrichten der Notdurft oder ob diese aus anderen Gründen (gesundheitsschädigende Blockaden bzw. Halluzinationen) notwendig sind. Nach den erfolgten Abklärungen hat sie erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2009 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).