Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2009.00022
AB.2009.00022 vereinigt mit AB.2009.00035 und AB.2010.00019

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 21. April 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Gayler
Eisengasse 22, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von X.___ als Nichterwerbstätige festgesetzt hatte, und zwar mit Verfügungen vom 31. Oktober 2008 (Urk. 8/4/1-3) für die Jahre 2003 bis 2005, mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 (Urk. 13/3/5) für das Jahr 2006 und mit Verfügung vom 7. Dezember 2009 für das Jahr 2007 (vgl. Urk. 23/2), wobei die Ausgleichskasse jeweils von einem massgebenden Vermögen von mehr als drei Millionen Franken ausgegangen war, und die Ausgleichskasse an diesen Verfügungen nach entsprechenden Einsprachen der Versicherten (Urk. 8/5 und Urk. 13/4; vgl. auch Urk. 23/2) mit Entscheiden vom 30. Januar 2009 (Urk. 2), 28. April 2009 (Urk. 13/2) und 14. Januar 2010 (Urk. 23/2) festgehalten hatte;
         nach Einsicht in
die Beschwerden der Versicherten vom 10. März 2009 (Urk. 1), 28. April 2009 (Urk. 13/1) und 17. Februar 2010 (Urk. 23/1), in denen sie die Aufhebung der angefochtenen Einspracheentscheide und die Festsetzung der jeweiligen Jahresbeiträge aufgrund eines massgebenden Vermögens von Fr. 48'101.50 beantragen liess,
die auf Abweisung der Beschwerden schliessenden Beschwerdeantworten der Ausgleichskasse (Urk. 7, Urk. 13/6 und Urk. 25),
die Replik der Versicherten vom 16. Oktober 2009 (Urk. 18), in der sie an ihren Anträgen festhalten liess,
sowie die übrigen Verfahrensakten;
         in Erwägung, dass
         vorliegend einzig strittig und zu prüfen ist, aufgrund welchen massgebenden Vermögens die Beiträge der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige für die Jahre 2003 bis 2007 zu bemessen sind,
         dabei streitentscheidend ist, ob als massgebendes Vermögen lediglich das persönliche Vermögen der verheirateten Beschwerdeführerin zu gelten hat (was sie vertreten lässt) oder ob darunter bei verheirateten Personen die Hälfte des gesamten Vermögens der beiden Ehepartner zu verstehen ist (worauf die Beschwerdegegnerin beharrt),
         hinsichtlich der zur Anwendung kommenden Rechtsnormen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die entsprechenden Erwägungen in den angefochtenen Einspracheentscheiden zu verweisen ist (vgl. insbesondere Urk. 13/2),
         daran zu erinnern ist, dass sich gemäss Art. 28 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) die Beiträge einer verheirateten Person, die als Nichterwerbstätige beitragspflichtig ist, aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens bemessen,
         die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden im Wesentlichen damit begründen liess, dass diese Berechnungsweise gegen das in Art. 8 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Rechtsgleichheitsgebot verstosse, da die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte zusammen sehr viel höhere Beiträge zu entrichten hätten als unverheiratete Paare in ähnlichen Vermögensverhältnissen, weil die lediglich über ein geringes persönliches Vermögen verfügende Beschwerdeführerin - wäre sie nicht verheiratet - nur den Mindestbeitrag zu bezahlen hätte (vgl. etwa Urk. 1 S. 4),
         sich die Beschwerdegegnerin demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt stellte, dass die vom Bundesrat in Art. 28 Abs. 4 AHVV getroffene Regelung, dass die Beiträge beider Ehegatten je aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens zu bemessen seien, gesetz- und verfassungsmässig sei (Urk. 7 S. 3),
         zwar im vorliegenden Fall - so die Beschwerdegegnerin weiter - die gesamte Beitragslast der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten grösser sei als diejenige eines Konkubinatspaares in gleichen finanziellen Verhältnissen, dies aber nicht bedeute, dass das Gebot der Rechtsgleichheit tangiert sei, weil in der Alters- und Hinterlassenenversicherung in vielerlei Hinsicht zwischen verheirateten und unverheirateten Paaren unterschieden werde, namentlich auch im Leistungsbereich (Urk. 7 S. 3 f.),
         das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 125 V 221 einen mit dem vorliegenden Fall weitgehend identischen Sachverhalt zu beurteilen hatte und insoweit nicht nur zum Schluss kam, Art. 28 Abs. 4 AHVV sei gesetz- und verfassungsmässig, sondern sich auch im Einzelnen mit der Problematik der ungleichen Beitragslast von Konkubinats- und Ehepaaren befasste und diese Ungleichheit im Ergebnis ausdrücklich als sachlich begründet ansah (Erw. 3e/cc),
         der Beschwerdeführerin, soweit sie dieses höchstrichterliche Präjudiz als antiquiert qualifizieren liess (Urk. 18 S. 2), entgegenzuhalten ist, dass das genannte Urteil erst gut zehn Jahre alt und ausführlich begründet ist sowie als Leitentscheid in der amtlichen Sammlung der Bundesgerichtsurteile publiziert wurde,
         sich in diesen zehn Jahren weder die sozialen noch die wirtschaftlichen Verhältnisse derart verändert haben, dass damit ein Abweichen von der genannten höchstrichterlichen Praxis begründet werden kann,
         auch der Umstand, dass inzwischen die neue Bundesverfassung in Kraft getreten ist, nichts an diesem Ergebnis zu ändern vermag, weil die neue Bundesverfassung betreffend die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Bestimmungen (etwa Willkürverbot, Rechtsgleichheit und Recht auf Ehe) - soweit vorliegend relevant - inhaltlich nicht über diejenigen der alten Bundesverfassung hinausgeht,
         aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerden abzuweisen sind;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Lukas Gayler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).