Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Gasser Küffer
Urteil vom 28. Oktober 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
Zustelladresse: Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 8. Januar 2009 (Urk. 7/43) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___, geboren am 26. Februar 1945, mit Wirkung ab 1. März 2009 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'842.--, basierend auf einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 49'248.--, einer Beitragsdauer von 43 Jahren und der Rentenskala 44 (Vollrente) zu. Die dagegen von der Versicherten am 27. Januar 2009 erhobene Einsprache (Urk. 7/44) wies sie mit Entscheid vom 13. Februar 2009 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ am 16. März 2009 Beschwerde und beantragte die Neuberechnung der Rente gestützt auf höhere Einkommen in den Jahren 1988-1989, 1991 und 1993-1996 (Urk. 1). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 14. April 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
1.2 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich die Rentenhöhe nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens, das sich aus den Erwerbseinkommen, auf denen Beiträge bezahlt wurden, und den Erziehungs- und Betreuungsgutschriften zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles zusammensetzt (Art. 29bis Abs. 1, Art. 29quater und Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG).
1.3 Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet und durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 AHVG). Das Bundesamt legt die Faktoren für die Aufwertung jährlich fest (Art. 51bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Der Aufwertungsfaktor wird nach dem Kalenderjahr bestimmt, in welchem der erste Eintrag in das individuelle Konto vorgenommen wurde (Art. 51bis Abs. 2 AHVV).
1.4 Laut Art. 141 AHVV hat die versicherte Person das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für sie ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Abs. 1). Sie kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für sie geführten individuellen Konten verlangen (Abs. 1bis). Versicherte Personen, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen, worüber die Ausgleichskasse mit Verfügung entscheidet (Abs. 2). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Abs. 3). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen. Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der versicherten Person, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche die versicherte Person schon früher durch Beschwerde zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 262 Erw. 3a mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin hat die Beiträge lückenlos bezahlt, weshalb sie unbestrittenermassen Anspruch auf eine Vollrente innerhalb der Rentenskala 44 hat. Sie beanstandet die Rentenberechnung jedoch dahingehend, dass die von der Beschwerdegegnerin gemäss Acor-Berechnungsblatt (vgl. Urk. 7/42) beigezogenen Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit aus den Jahren 1988, 1989, 1991 und 1993 bis 1996 erheblich von den effektiv erzielten und versteuerten, höheren Reingewinnen laut Erfolgsrechnung dieser Jahre abwichen und entsprechend zu korrigieren seien.
2.2 Die von der Beschwerdegegnerin gemäss Acor-Berechnungsblatt vom 29. Dezember 2008 (Urk. 7/42/1-3) beigezogenen Einkommenszahlen decken sich seit 1983 (Scheidung im Jahr 1982; vgl. zum Splitting der Einkommen Urk. 7/39) mit den Einträgen im Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2008 (Urk. 7/37/1-5). Die Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der strittigen Jahre 1988, 1989, 1991 und 1993-1996 entsprechen den beitragspflichtigen Einkommen, welche den rechtskräftigen Nachtrags- und Beitragsverfügungen für diese Jahre zugrunde lagen und deren Bemessungsgrundlage gemäss entsprechendem Vermerk auf den Verfügungen die direkte Bundessteuer bildete (vgl. Urk. 7/49/2-4, 7/49/6, 7/49/8-9).
2.3 Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführte, obliegt es nach Art. 23 Abs. 1 AHVV in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Demnach sind Steuererklärungen der versicherten Person grundsätzlich nicht massgeblich.
2.4 Die Beschwerdeführerin liess die gestützt auf die Angaben der Steuerbehörden ergangenen Beitrags- und Nachtragsverfügungen der im Streite stehenden Jahre unangefochten. Für eine Berichtigung des individuellen Kontos bedürfte es daher einer offensichtlichen Unrichtigkeit, für welche zudem der volle Beweis zu erbringen wäre (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Ausserdem stand es der Beschwerdeführerin frei, die entsprechenden Beitragsverfügungen anzufechten und zur richterlichen Beurteilung zu bringen. Demgemäss wäre eine Korrektur des IK-Auszuges rechtsprechungsgemäss nur im Falle eines eigentlichen Buchungsfehlers möglich (vgl. Erw. 1.4).
Ein solcher liegt aber nicht vor. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt hat (Urk. 2 S. 2), ist die Differenz zwischen den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einkommenszahlen und den gemäss Acor-Berechnungsblatt der Rentenberechnung zugrunde gelegten Einkommen Folge des bis Ende 2000 in aArt. 22 AHVV festgelegten Prinzips der Vergangenheitsbemessung für die Festsetzung der Beiträge der Selbständigerwerbenden. Erst mit den auf den 1. Januar 2001 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen der AHVV hat der Bundesrat infolge des in den meisten Kantonen bereits vorgenommenen Wechsels von der zweijährigen Pränumerando- zur einjährigen Postnumerandobesteuerung auch für die Erhebung der AHV-Beiträge der selbständig Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen die Umstellung auf die Gegenwartsbesteuerung normiert.
Die bis 31. Dezember 2000 gültig gewesene Version von aArt. 22 AHVV lautete aber noch wie folgt:
"Art. 22 Beitrags- und Berechnungsperiode
Der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird durch eine Beitragsverfügung für eine Beitragsperiode von zwei Jahren festgesetzt. Die Beitragsperiode beginnt mit dem geraden Kalenderjahr.
Der Jahresbeitrag wird in der Regel auf Grund des durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens einer zweijährigen Berechnungsperiode bemessen. Diese umfasst das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode.
Der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus einer nebenberuflichen, gelegentlich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit wird für das Kalenderjahr festgesetzt, in dem es erzielt wurde."
Laut Absatz der 1 der Schlussbestimmung zur Änderung der AHVV vom 1. März 2000 (AS 2000 S. 1449) richtet sich die Erhebung der Beiträge der Selbständigerwerbenden für Kalenderjahre vor der auf den 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Änderung nach bisherigem Recht. Entsprechend bilden die Einkommen aus den Jahren 1985 und 1986 Grundlage für die Beiträge der Jahre 1988 und 1989; diejenigen der Jahre 1987 und 1988 Basis für die Beiträge 1990 und 1991, usw.. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten effektiven Einkommen der Jahre 1988, 1989, 1991 und 1993-1994 finden dementsprechend, wenn auch nicht zeitecht im Sinne der Gegenwartsbemessung, sondern - wie gesetzlich vorgesehen - um zwei Jahre verschoben sehr wohl Eingang in die Beitragsbemessung.
Da gemäss Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG lediglich Einkommen, auf denen Beiträge bezahlt wurden, in die Rentenberechnung miteinbezogen werden, stützte sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die dem IK-Auszug zu entnehmenden Einkommen. Abweichungen im Kleinen zu den von der Beschwerdeführerin deklarierten Einkommensgrössen resultieren aus dem Umstand, dass der AHV-rechtliche Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss Art. 9 AHVG in Verbindung mit Art. 17 AHVV sich nicht mit den buchhalterischen und versteuerten Gewinnen deckt, sondern unter anderem gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG den Zins des im Betrieb eingesetzten Eigenkapitals berücksichtigt.
Da die Rentenberechnung im Übrigen nicht beanstandet worden ist und aufgrund der Akten keine Hinweise auf eine Fehlerhaftigkeit derselben bestehen, ergibt sich zusammenfassend, dass der Einspracheentscheid vom 13. Februar 2009 nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).