AB.2009.00034

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 26. Juni 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Bettina Ferber
Bellerivestrasse 207,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1923, beantragte am 29. Juli / 7. August 2008 die Zusprechung einer Hilflosentschädigung (Urk. 8/1). Nach Einholung eines Berichts des Hausarztes Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin und Manuelle Medizin (Urk. 8/7), verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Verfügung vom 22. September 2008 den Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 8/8). Dagegen erhob die Versicherte am 8. Oktober 2008 Einsprache (Urk. 8/9). In der Folge holte die Ausgleichkasse zusätzliche Informationen bei Dr. B.___ ein (Urk. 8/12), und sie führte bei der Versicherten eine Abklärung durch (Urk. 8/14). Mit Einspracheentscheid vom 19. März 2009 wies sie die Einsprache ab (Urk. 8/15-16 = Urk. 2).

2.       Am 28. April 2009 erhob die Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 19. März 2009 (Urk. 2) Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr ab 1. Januar 2004 eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Abklärungen zu tätigen, insbesondere ein verwaltungsexternes Gutachten einzuholen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2009 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 17. Juni 2009 wurde der Versicherten die Beschwerdeantwort zugestellt. Des Weiteren wurde das in der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen, und auf das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltliche Prozessführung nicht eingetreten (Urk. 11). 


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung sind im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend aufgeführt (Urk. 2 S. 1 f. und S. 3 f.). Darauf ist zu verweisen.

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete den ablehnenden Entscheid damit, die durchgeführten Abklärungen, insbesondere die Abklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause, hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin nur bei drei von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (An- und Auskleiden, Körperpflege, Fortbewegung) regelmässig und in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen sei. Ferner benötige sie keine dauernde persönliche Überwachung. Es bestehe demnach kein Anspruch auf eine Hilflosentschädigung (Urk. 2 S. 2 u. S. 4).
2.2     Die Beschwerdeführerin macht zusammenfassend geltend, da sie unbestrittenermassen beim An- und Auskleiden auf Hilfe angewiesen sei, sei davon auszugehen, dass auch bei der Verrichtung der Notdurft Hilfe benötigt werde. Im Fragebogen zur Abklärung der Hilflosigkeit (vgl. Urk. 8/12) habe sie angegeben, dass sie Hilfe bei der Körperreinigung und der Überprüfung der Reinlichkeit benötige. Des Weiteren sei sie nicht nur bei der Fortbewegung erheblich eingeschränkt, sondern benötige auch eine dauernde persönliche Überwachung. Selbst zu Hause könne sie sich kaum mehr selbständig bewegen. Auch beim Essen sei sie auf Hilfe angewiesen. Sie könne weder Dosen noch Flaschen öffnen, und die Nahrung müsse von einer Drittperson zerkleinert werden. Beim Absitzen und Abliegen sei zu berücksichtigen, dass dies nur bei eigens an ihre Bedürfnisse angepassten Möbeln selbständig möglich sei. Ansonsten sei sie auch hier auf Dritthilfe angewiesen. Insgesamt sei sie in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen eingeschränkt, was die Zusprechung der beantragten Leistung rechtfertige. Auf den möglichen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung sei die Beschwerdeführerin erst nach verschiedenen Spitalaufenthalten durch Ärzte hingewiesen worden. Zuvor habe sie als juristische Laiin den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht gekannt (Urk. 1 S. 8 ff. Ziff. 2 ff.).

3.
3.1     Zur geltend gemachten Hilflosigkeit im Zusammenhang mit der Verrichtung der Notdurft weist die Beschwerdeführerin darauf hin, im Fragebogen zur Leistungsanmeldung habe sie am 31. Oktober 2008 angegeben, dass sie Hilfe bei der Körperreinigung und Überprüfung der Reinlichkeit benötige. Dem entsprechenden Fragebogen lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin angab, sie sei beim Waschen der Kleidung, dem Einordnen der Wäsche und beim Bügeln auf Hilfe angewiesen sei (Urk. 8/12/2 Ziff. 5). Zu Recht hielt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort fest, dass es sich hierbei nicht um Aspekte der gesetzlich anerkannten alltäglichen Lebensverrichtungen handle (Urk. 7 S. 3).
         Anlässlich der Abklärung zu Hause gab die Beschwerdeführerin ausdrücklich an, bei der Verrichtung der Notdurft zu Hause keine Hilfe zu benötigen. Auch eine etwaige Hilfe beim Überprüfen der Reinlichkeit machte sie nicht geltend. Sie gab lediglich an, ausser Haus benötige sie Hilfe beim Ordnen der Kleider, da sie dann Hosen mit Knöpfen und Strumpfhosen trage (Urk. 8/14 S. 3). Die Beschwerdegegnerin erachtete es im Sinne der Schadenminderungspflicht zu Recht als zumutbar, dass die Beschwerdeführerin ausser Haus eine Kleidung trägt, die ihr das selbständige Ordnen der Kleider ermöglichten (vgl. Urk. 7 S. 3). Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Einwände (Urk. 1 S. 10 Ziff. 2.1) sind nicht stichhaltig.
         Betreffend Fortbewegung ausser Haus ist, was unbestritten ist, eine Begleitperson nötig (vgl. Urk. 8/14 S. 3). Diese (zumeist ihre Tochter) kann ihr beim Ordnen der Kleider behilflich sein, sollte sich die Beschwerdeführerin ausser Haus einmal auf die Toilette begeben müssen. Für die Annahme einer Hilflosigkeit bei der Verrichtung der Notdurft besteht nach dem Gesagten kein Anlass.
3.2     Gemäss Abklärungsbericht kann die Beschwerdeführerin die Mahlzeiten, die ihr jeweils durch einen Mahlzeitendienst gebracht werden, selbständig zu sich nehmen. Auch das Zerkleinern kann, abgesehen von grösseren Fleischstücken, von der Beschwerdeführerin noch weitgehend selber vorgenommen werden. Die Beschwerdeführerin kann bei der Bestellung der Mahlzeiten auf deren Zusammensetzung Einfluss nehmen (Urk. 8/14 S. 2). Sie braucht somit nicht selber Dosen oder Flaschen zu öffnen. Eine Hilflosigkeit ist nicht ausgewiesen. Darauf weist auch die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zu Recht hin (Urk. 7 S. 3).
3.3     Anlässlich der Abklärung gab die Beschwerdeführerin an, sowohl das Abliegen als auch das Absitzen sei ihr selbständig möglich. Die anders lautenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 14 Ziff. 4.1) finden in den Akten somit keine Stütze. Dass der Beschwerdeführerin insbesondere das Abliegen zum Teil erhebliche Mühe bereitet, begründet noch keine Hilflosigkeit.
3.4     Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist das Kriterium der dauernden persönlichen Überwachung erfüllt, weil sie sich selbst zu Hause kaum selbstständig fortbewegen könne, ohne Gefahr zu laufen, sich ernstlich zu verletzen.
         Zu beachten ist, dass die Beschwerdeführerin bei der Abklärung zu Hause angab, in den eigenen vier Wänden könne sie sich selbständig fortbewegen. Nach entsprechendem Training sei es ihr sogar wieder möglich, sich zu Hause ohne einen Rollator fortzubewegen (Urk. 8/14 S. 3).
         Die von der Beschwerdeführerin angegeben unglücklichen Ereignisse mit anschliessendem Spitalaufenthalt in der Zeit von April bis Juni 2008 vermögen die Notwendigkeit andauernder Überwachung nicht zu begründen. Die Abklärung bei der Beschwerdeführerin im Januar 2009 zeigte, dass sich die Situation seit damals deutlich stabilisiert hat.
         Dass es zum Teil bei der Medikamenteneinnahme zu Unregelmässigkeiten kommt (vgl. Urk. 8/14 S. 3 f.), begründet ebenfalls noch keine Notwendigkeit der dauernden Überwachung. Eine erhebliche Selbstgefährdung ist nicht gegeben.
3.5     Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin, wie dies im Abklärungsverfahren zutreffend festgestellt wurde, beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege und bei der Fortbewegung dauernd und in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen ist. Da somit nur in drei und nicht in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen eine Hilflosigkeit respektive alternativ zur ausgewiesenen Hilflosigkeit nicht zusätzlich eine dauernde Überwachung nötig ist, verneinte die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Bei dieser Sachlage braucht auf die Problematik des geltend gemachten Nachzahlungsanspruchs nicht eingegangen zu werden.
         Nach dem Gesagten kann der angefochtene Entscheid nicht beanstandet werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Caroline Bettina Ferber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).