Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2009.00038
AB.2009.00038

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 31. August 2010
in Sachen
T.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Adco Consulting AG
Claridenstrasse 22, Postfach 2010, 8022 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin







Unter Hinweis darauf,
dass der e.___ Staatsangehörige X.___ seit mindestens 2001 in der Schweiz wohnt (vgl. Urk. 8/6, Urk. 10),  
dass er Kommanditist einer e.___ Kommanditgesellschaft war, nämlich der A.___ GmbH & Co. KG, einer Fleischwarenfabrik (Urk. 8/32, Urk. 8/34/19 f.),
dass er im Jahr 2004 einen Anteil am Gewinn der e.___ Kommanditgesellschaft in der Höhe von Fr. 209'817.-- erhielt (Urk. 8/34/78), 
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Verfügung vom 22. Januar 2009 und bestätigendem Einspracheentscheid vom 7. April 2009 die persönlichen Beiträge von X.___ für das Jahr 2004 aufgrund eines reinen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit von insgesamt Fr. 238'994.--, bestehend unter anderem aus dem erwähnten Anteil am Gewinn der e.___ Kommanditgesellschaft von Fr. 209'817.--, auf Fr. 23'278.80 (inkl. Verwaltungskosten) festsetzte (Urk. 2, Urk. 8/44, vgl. Urk. 8/26/1),
dass X.___, vertreten durch die Adco Consulting AG, dagegen am 7. Mai 2009 Beschwerde erhob und geltend machte, der Gewinn aus der e.___ Kommanditgesellschaft stelle kein Erwerbseinkommen dar, - er habe nicht in der Gesellschaft mitgearbeitet -, sondern beitragsfreier Ertrag aus privatem Vermögen (Urk. 1),
dass er deshalb den Antrag stellte, die persönlichen Beiträge seien lediglich aufgrund eines reinen selbständigen Erwerbseinkommens von total Fr. 29'177.-- (Fr. 238'994.-- abzüglich Fr. 209'817.--) - statt von Fr. 238'994.-- - festzusetzen (Urk. 1),
dass die Ausgleichskasse in der Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2009 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 7),

in Erwägung,
dass gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenversicherung (AHVG) die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt werden,
dass nach Art. 9 Abs. 1 AHVG Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Einkommen ist, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt, 
dass nach Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenversicherung (AHVV) als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit gelten, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG,
dass nach Art. 20 Abs. 3 AHVV die Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit die Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Personengesamtheit zu entrichten haben,
dass nach der Regelung von Art. 20 Abs. 3 AHVV und der gestützt darauf ergangenen Rechtsprechung sämtliche Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit der Beitragspflicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit unterstellt sind, also insbesondere auch die Kommanditäre (BGE 105 V 4),
dass es für die Beitragspflicht nach Art. 20 Abs. 3 AHVV genügt, dass die Personengesamtheit auf einen Erwerbszweck gerichtet ist, die Beitragspflicht mithin nicht voraussetzt, dass der Gesellschafter bzw. Teilhaber persönliche Arbeitsleistungen erbringt (ZAK 1986 S. 459),
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht bzw. das Bundesgericht die Regelung von Art. 20 Abs. 3 AHVV in konstanter Rechtsprechung als gesetzmässig (nach Art. 9 AHVG) betrachtet und erkannt hat, dass das Einkommen, das Gesellschaftern bzw. Teilhabern einer auf Gewinn ausgerichteten Personengesamtheit zufliesst, gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AHVV - unabhängig von einer Arbeitsleistung - als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (BGE 121 V 80, 105 V 4, ZAK 1988 S. 454, ZAK 1986 S. 459, Urteile des Bundesgerichts in Sachen B. vom 23. Juli 2010 [9C_627/2009] Erw. 4.8, Erw. 5, und in Sachen C. vom 23. Juli 2010 [9C_853/2009], Erw. 4.8 und Erw. 5), 

dass vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob der Gewinnanteil, der dem Beschwerdeführer als Kommanditist der e.___ Kommanditgesellschaft bzw. der A.___ GmbH & Co. KG im Jahr 2004 zugeflossen ist, als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 AHVG und Art. 20 Abs. 3 AHVV zu qualifizieren ist,
dass dabei unbestritten ist, dass sich die Beitragspflicht ausschliesslich nach schweizerischem Recht und damit nach dem AHVG richtet (aufgrund des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über die Freizügigkeit [FZA] bzw. Art. 13 ff. der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71),
dass es nach der zitierten Rechtsprechung für die Anwendbarkeit nach Art. 20 Abs. 3 AHVV einzig entscheidend ist, ob es sich bei der A.___ GmbH & Co. KG um eine auf Erwerbszweck gerichtete Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit handelt,
dass feststeht, dass die A.___ GmbH & Co. KG keine juristische Person, sondern eine Personengesellschaft ist (Urk. 8/26/8, Urk. 8/34/2, vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 23. Juli 2010 [9C_627/2009], Erw. 2.1),
dass die A.___ GmbH & Co. KG, da sie eine Fleischwarenfabrik führt, Erwerbszwecke verfolgt,  
dass es sich bei der A.___ GmbH & Co. KG demnach um eine auf einen Erwerbszweck gerichtete Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AHVV handelt,  
dass der Gewinnanteil, der dem Beschwerdeführer als Teilhaber bzw. Kommanditist der A.___ GmbH & Co. KG zugekommen ist, damit als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 AHVG und Art. 20 Abs. 3 AHVV zu qualifizieren ist, wie die Ausgleichskasse zutreffend erkannt hat,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, dass er nicht an der Geschäftsführung der Gesellschaft mitgewirkt habe, unbeachtlich ist, da die Beitragspflicht nach Art. 20 Abs. 3 AHVV nicht voraussetzt, dass der Gesellschafter persönliche Arbeitsleistungen erbringt,
dass die Berechnung der Beiträge als solche unbestritten ist und sich in den Akten auch keine Anhaltspunkte für offensichtliche Rechnungsfehler finden, 
dass sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. April 2009 damit als rechtens erweist und die Beschwerde deshalb abzuweisen ist,
erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Adco Consulting AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).