AB.2009.00043
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 7. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harald Maag
bratschi wiederkehr & buob
Bahnhofstrasse 70, Postfach 1130, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2007 (Urk. 8/25) setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von X.___ als Arbeitnehmender ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber beziehungsweise als Selbständigerwerbender für die Periode Dezember 2002 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 4'673'800.-- auf Fr. 444'010.80 fest. Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. November 2007 (Urk. 8/26) wies sie mit Entscheid vom 28. April 2009 (Urk. 2) ab, wobei sie als massgebliche Beitragsperiode das Jahr 2002 nannte.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. April 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 29. Mai 2009 (Urk. 1/1) Beschwerde mit den Anträgen, das AHV-pflichtige Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit für einen nicht beitragspflichtigen Arbeitgeber sei für das Jahr 2002 auf maximal Fr. 2'802'612.-- und die Beiträge auf maximal Fr. 258'998.50 (ohne Erhebung von Verwaltungskosten) festzusetzen, das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sei auf einen negativen Betrag und die Beiträge auf Fr. 0.-- festzusetzen (Urk. 1 S. 2). Die auf Abweisung schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 15. Juni 2009 (Urk. 7) wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2009 (Urk. 9) zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In intertemporalrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der angefochtene Einspracheentscheid ist wohl am 28. April 2009 ergangen, doch ist dabei ein Sachverhalt zu beurteilen, welcher sich im Jahr 2002 zugetragen hat. Daher gelangen vorliegend die bis Ende 2002 gültig gewesenen Rechtsvorschriften zur Anwendung, welche im Folgenden auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Die nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) versicherten Personen, zu welchen der Beschwerdeführer zufolge seines damaligen Wohnsitzes in der Schweiz unbestrittenermassen gehört, sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 3 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Laut Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) gehört zum Erwerbseinkommen, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge.
1.3 Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Dazu gehören nach Art. 17 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 AHVV auch die Anteile der Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit am Einkommen der Personengesamtheit.
1.4 Gemäss Art. 22 AHVV werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.
1.5 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis).
Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 83 Erw. 2c, 114 V 75 Erw. 2, 110 V 86 Erw. 4 und 370 Erw. 2a, 102 V 30 Erw. 3b mit Hinweisen).
2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich für ihre Beitragsbemessung auf die Angaben des Steueramtes des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2007 (Urk. 8/24), welches ein Einkommen aus haupt- und/oder nebenberuflicher selbständiger Erwerbstätigkeit bei einem im Betrieb arbeitenden Kapital von Fr. 0.-- von Fr. 4'673'822.-- (Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 239'151.-- und solche aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit von Fr. 4'434'671.--) meldete. Daneben wurde auf ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 1'765'386.-- verwiesen.
3.
3.1 In Bezug auf das Einkommen als Arbeitnehmer ohne Beitragspflichtigen Arbeitgeber (vom Steueramt als selbständige Nebenerwerbstätigkeit gemeldet) legte der Beschwerdeführer beschwerdeweise dar, nebst dem veranschlagten Betrag von Fr. 4'434'671.-- im Jahr 2003 separat mit Fr. 369'807.-- entschädigt worden zu sein, und errechnete ein Gesamteinkommen von Fr. 4'804'478.-- für das Jahr 2002 (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7).
3.2 Angesichts der unbestritten gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers ist in Abweichung von der Steuermeldung ohne weiteres auf den genannten Betrag von Fr. 4'804'478.-- als Nebenerwerbseinkommen abzustellen, welcher offensichtlich - aus welchen Gründen auch immer - nicht vollumfänglich Eingang in die Steuermeldung gefunden hat.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, der Betrag von Fr. 4'804'478.-- sei wohl im Monat Dezember 2002 und März 2003 ausbezahlt worden, beziehe sich aber auf seine im ganzen Jahr 2002 verrichtete Tätigkeit für die Y.___ Holding Ltd. in Z.___ (Urk. 1 S. 6 Ziff. 22 und S. 8 Ziff. 31). Dieses Einkommen habe er als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (da dieser Sitz in England hat) erzielt (Urk. 1 S. 9 Ziff. 35).
In Bezug auf die Periode vor dem 1. Juni 2002 sei er aufgrund der damals geltenden staatsvertraglichen Abkommen in der Schweiz nicht abgabepflichtig gewesen. Seit dem In-Kraft-Treten des Freizügigkeitsabkommens mit der EU per 1. Juni 2002 müsse er in der Schweiz Beiträge entrichten (Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 41 f.). Das im Jahr 2002 erzielte Einkommen sei demgemäss lediglich zu 7/12 in der Schweiz abgabepflichtig (Urk. 1 S. 11 Ziff. 44).
4.2 Bei den Akten liegt eine Bestätigung der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 20. August 2008 (Urk. 8/46/16), wonach er während dem ganzen Jahr 2002 als Direktor angestellt gewesen sei und hierfür am 24. Dezember 2002 3'045'504.-- Euro sowie im März 2003 249'870.13 Euro ausbezahlt erhalten habe.
Anlass, an der Richtigkeit dieser Bestätigung zu zweifeln, besteht nicht. Selbst die Beschwerdegegnerin brachte nicht vor, der Beschwerdeführer habe das entsprechende Einkommen nur in einem einzelnen Monat erzielt. Demgemäss ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der Y.___ Holding Ltd. in Z.___ für seine Arbeitsleistung im gesamten Jahr 2002 mit gesamthaft Fr. 4'804'478.-- entschädigt worden ist.
Der vom Beschwerdeführer in seiner Anmeldung angegebene Termin der Arbeitsaufnahme am 1. Dezember 2002 (statt am 1. Januar 2002) ist offensichtlich unkorrekt (Urk. 8/3/1-4 Ziff. 2), und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sein Einkommen für die Arbeitsleistung nur in einem Monat erzielt hat.
4.3
4.3.1 Übt ein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien im Gebiet der einen Vertragspartei als Arbeitnehmer oder sonst wie eine Erwerbstätigkeit aus, so untersteht er - gemäss dem bis 31. Mai 2002 zur Anwendung gelangenden Art. 5 Abs. 1 des Abkommens vom 21. Februar 1968 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit - grundsätzlich der Gesetzgebung dieser Vertragspartei; für die Berechnung der nach deren Gesetzgebung geschuldeten Beiträge wird das aus einer Erwerbstätigkeit im Gebiet der andern Vertragspartei erzielte Einkommen nicht berücksichtigt.
4.3.2 Laut der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für die Annahme einer Erwerbstätigkeit in einem Land - falls im Sozialversicherungsabkommen das Erwerbsortprinzip gewählt wird - nicht erforderlich, dass die natürliche Person, welcher der wirtschaftliche Ertrag dieser Tätigkeit zufliesst, sich im entsprechenden Land aufhält. Es genügt, dass sich die massgebende Erwerbstätigkeit im entsprechenden Land vollzieht, das heisst es ist entscheidend, wo sich der Mittelpunkt des wirtschaftlichen Sachverhaltes befindet, der dieser Tätigkeit erwerblichen Charakter verleiht. Die Leitung eines Unternehmens gilt - unabhängig davon, in welchem Land sie erfolgt - als im Land der Domizilierung ausgeübt (BGE 119 V 68 f. Erw. 3b).
4.4
4.4.1 Nach der dargelegten Rechtsprechung ist das als Geschäftsführer der englischen Gesellschaft erzielte Einkommen als in England erwirtschaftet zu qualifizieren, selbst wenn der Beschwerdeführer einzelne Tätigkeiten in der Schweiz ausgeübt haben sollte. Als Tätigkeit für die betreffende Firma gab er Folgendes an: Sitzungen, Managementleistungen, Strategieentwicklung (Urk. 8/3/1-4 Ziff. 12). Ausgegangen werden kann davon, dass wohl die Sitzungen am Sitz der Gesellschaft stattfanden. Die weiteren Tätigkeiten sind sodann auch von der Schweiz aus erbringbar gewesen, was indes am Ergebnis nichts ändert.
4.4.2 Damit steht fest, dass das bei der Y.___ Holding Ltd. in Z.___ von Januar bis Mai 2002 erzielte Einkommen als in England erzielt gilt und der Beschwerdeführer hierauf in der Schweiz nicht sozialversicherungsbeitragpflichtig ist. Ausgehend von der Annahme einer regelmässigen Arbeitserbringung (beziehungsweise einem über das Jahr ermittelten Gewinnanteil) sind auf 5/12 des Totaleinkommens von Fr. 4'804'478.--, mithin Fr. 2'001'865.85, in der Schweiz keine Beiträge zu entrichten.
4.5 Für die Periode Juni bis Dezember 2002 ist der Beschwerdeführer indes unbestrittenermassen beitragspflichtig in der Schweiz. Am 1. Juni 2002 trat das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) in Kraft. Gemäss Art. 14 Ziff. 2 lit. b/i der Verordnung Nr. 1408/71 unterliegt ein (nicht in der Transportbranche beschäftigter) Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt, wenn er seine Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt oder wenn er für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber tätig ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben.
Da der Beschwerdeführer im Jahr 2002 unbestrittenermassen bei der Y.___ AG in A.___ arbeitete und in der Schweiz wohnte, sind auch die entsprechenden Einkommensteile aus England in der Schweiz zu verabgaben. Der entsprechende Anteil von 7/12 entspricht einem abgabepflichtigen Betrag von Fr. 2'802'612.15. Hierauf ist der Beschwerdeführer beitragspflichtig.
4.6 An diesem Ergebnis vermögen die von der Beschwerdegegnerin vorgängig im Sinne von Akontozahlungen erlassenen „Beitragsverfügungen" nichts zu ändern. Namentlich kann daraus nicht auf eine abweichende beitragspflichtige Periode oder eine rechtskräftige Qualifikation geschlossen werden. Denn nach Art. 24 Abs. 5 AHVV setzen die Ausgleichskassen die geschuldeten Akontobeiträge nur dann in einer Verfügung fest, wenn innert Frist die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Unterlagen nicht eingereicht oder die Akontobeiträge nicht bezahlt werden. Dass im Zeitpunkt der letzten "Beitragsverfügung Akonto" vom 28. Mai 2003 (Urk. 8/4/1) ein derartiger Sachverhalt vorgelegen hätte, wurde weder dargetan noch ist solches ersichtlich. Damit aber sind die Akontoverfügungen als blosse Rechnungen zu qualifizieren und der Rechtskraft nicht zugänglich.
4.7 Bei einem beitragspflichtigem Einkommen des Beschwerdeführers als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber von Fr. 2'802'612.-- (abgerundet Fr. 2'802'600.--) und einem Beitragssatz von 9.5 % ergeben sich für das Jahr 2002 geschuldete Beiträge von Fr. 266'247.--. Verwaltungskosten sind dabei keine zu entrichten (Art. 69 Abs. 1 AHVG e contrario), was die Beschwerdegegnerin verfügungsweise auch korrekt umgesetzt hat (Urk. 8/25). Das im Einspracheentscheid in gegenteiligem Sinne Ausgeführte (Urk. 2 S. 10) entspricht wohl einem Versehen.
5.
5.1 Zur Beitragspflicht aus dem im Jahr 2002 erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 239'151.-- brachte der Beschwerdeführer vor, dieses setze sich aus Gewinnanteilen an ausländischen Personengesellschaften zusammen (Urk. 1 S. 11 Ziff. 47).
In Bezug auf die Einkünfte bei der B.___ GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), D.___, in der Höhe von Fr. 11'920.-- könne bloss 7/12 als nach Schweizer Recht abgabepflichtig betrachtet werden (Urk. 1 S. 13 Ziff. 54).
Zu den Einkünften aus Beteiligungen an vier Limited Partnerships in Guernsey, Edinburgh, Delaware und New York in der Höhe von Fr. 227'231.-- brachte der Beschwerdeführer vor, hierbei handle es sich nicht um ein Entgelt für eine Erwerbstätigkeit, sondern um einen Gewinn aus Kapitalinvestition ohne Arbeitsleistung (Urk. 1 S. 16 Ziff. 67 ff.). Im Übrigen sei das Einkommen aus Guernsey ohnehin nicht in der Schweiz abgabepflichtig, da die Verordnung 1408/71 nicht anwendbar sei, sondern der Staatsvertrag zur Anwendung gelange (Urk. 1 S. 18 Ziff. 77). Das Einkommen aus Grossbritannien sei sodann höchstens zu 7/12 abgabepflichtig (Urk. 1 S. 18 Ziff. 79).
5.2 Zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gesetzeswidrigkeit von Art. 20 Abs. 3 AHVV betreffend Abgabepflicht auf Einkommen aus Personengesellschaften (Urk. 1 S. 15 ff. Ziff. 66 ff.) hat das Bundesgericht zuletzt festgehalten, dass kein Anlass bestehe, von der bisherigen langjährigen und konstanten Rechtsprechung abzuweichen, und bestätigte die Gesetzmässigkeit dieser Bestimmung. Als entscheidend für die Anwendbarkeit von Art. 20 Abs. 3 AHVV erachtete das höchste Gericht, ob es sich um eine auf einen Erwerbszweck gerichtete Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit handle (BGE 136 V 267 Erw. 5). Damit sind die fraglichen Einkommen grundsätzlich abgabepflichtig, auch wenn der Beschwerdeführer zu deren Erzielung keine eigene Arbeitsleistung verrichtet, sondern sich lediglich durch Kapitalinvestitionen beteiligt hat.
5.3
5.3.1 Zu den Einkünften bei der B.___ GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), D.___, in der Höhe von Fr. 11'920.-- ist für die Periode Januar bis Mai auf den damals gültigen Staatsvertrag vom 25. Februar 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit abzustellen, welcher in Art. 5 Abs. 1 Folgendes festhält: Wird eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Gebiet einer Vertragspartei ausgeübt, so gelten für die Pflichtversicherung die Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei. Für die Pflichtversicherung von Personen, die keine Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben, gelten die Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet sie wohnen.
5.3.2 Diese Vertragsbestimmungen sind gleich zu interpretieren wie jene gemäss dem Staatsvertrag mit Grossbritannien und Nordirland, wonach eine Person der Rechtsordnung jenes Staates untersteht, in welchem er erwerbstätig ist beziehungsweise eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausübt. Auch bezüglich dieses Einkommens ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verweisen, wonach es genügt, dass sich die massgebende Erwerbstätigkeit im entsprechenden Land vollzieht und mithin auf den Mittelpunkt des wirtschaftlichen Sachverhaltes abzustellen ist. Angesichts des Sitzes der Firma in Deutschland erscheint der Mittelpunkt des wirtschaftlichen Sachverhaltes als in Deutschland liegend, weshalb eine Beitragspflicht in der Schweiz nicht gegeben ist.
5.3.3 Der Beschwerdegegnerin kann diesbezüglich insoweit nicht gefolgt werden, als sie geltend macht, die Anwendung des Staatsvertrages setze voraus, dass ein Staatsangehöriger des einen oder anderen Staates überhaupt tätig geworden sei (Urk. 2 S. 6 unten). Denn die Beitragspflicht von lediglich mit einem Kapitaleinsatz an einer Personengesellschaft Beteiligten entspricht bloss einer gesetzlichen Fiktion der Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Gesetzlich gefasst werden diese Einkünfte unter dem Titel „Selbständige Erwerbstätigkeit" (Art. 8 f. AHVG) und namentlich in der Verordnungsbestimmung von Art. 20 Abs. 3 AHVV, und zeichnen sich gerade dadurch aus, dass eben keine Tätigkeit erfolgen muss, sondern bloss eine Kapitalinvestition mit Gewinnanteil ausreicht. Wenn nun die Beitragspflicht aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen auch ohne effektive Tätigkeit im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit statuiert wird, kann nicht auf der anderen Seite das Fehlen ebendieser Tätigkeit als Grund aufgeführt werden, ein Einkommen an einem bestimmten Ort zu verabgaben.
Im Gegenteil ist die Kapitalinvestition gleichsam - in Sinne einer fiktiv-logischen Handlung - als die massgebliche Ausübung der Erwerbstätigkeit zu fassen. Damit kann namentlich nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe keine Tätigkeit ausgeübt und der Staatsvertrag finde von vornherein keine Anwendung. Auch die Bestimmung, wonach für die Pflichtversicherung von Personen, die keine Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben, die Rechtsvorschriften des Wohnorts gelten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn damit sind klarerweise diejenigen Staatsangehörigen gemeint, die im Staat des anderen Vertragspartners wohnen und gar keiner Tätigkeit nachgehen. Dies ist beim Beschwerdeführer indes nicht der Fall. Als Schweizer Bürger wohnte er im Jahr 2002 in der Schweiz und ging verschiedenen Tätigkeiten nach, wofür er auch Beiträge entrichtete.
5.3.4 Für die Zeit ab dem 1. Juni 2002 finden die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 Anwendung. Diese sehen in Art. 13 Abs. 2 lit. b vor, dass eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine selbstständige Tätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegt, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt. Laut Art. 14 a Ziff. 2 unterliegt eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt. Übt sie keine Tätigkeit im Gebiet des Mitgliedstaats aus, in dem sie wohnt, so unterliegt sie den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie ihre Haupttätigkeit ausübt. Da der Beschwerdeführer einen Teil seiner Tätigkeit in der Schweiz ausübt, ist er in der Schweiz abgabepflichtig. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten.
Ausgehend vom Gesamteinkommen von Fr. 11'920.-- sind damit entsprechend einem Anteil von 7/12 Fr. 6'953.-- in der Schweiz zu verabgaben.
5.4 Für die aus der E.___ LP, Edinburgh, generierten Einkünfte ergibt sich insofern eine Besonderheit, als den schottischen Legal Partnerships im Gegensatz zu den übrigen britischen Legal Partnerships Rechtspersönlichkeit zukommt (Partnership Act 1890 Ziff. 4 Abs. 2). Voraussetzung für eine AHV-beitragspflichtige selbständige Erwerbstätigkeit ist nach der neusten Rechtsprechung jedoch die Beteiligung an einer Personengesellschaft, welcher keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt (BGE 136 V 267 Erw. 5). Aufgrund dieser Umstände bleibt für eine AHV-beitragsrechtliche Unterstellung dieser Einkünfte kein Raum.
5.5 Für die in Guernsey erzielten Einkünfte ist der Beschwerdeführer in der Schweiz für das ganze Jahr 2002 nicht abgabepflichtig, findet doch das Freizügigkeitsabkommen beziehungsweise die Verordnung 1408/71 keine Anwendung. Damit bleibt es bei der unter dem Staatsvertrag geltenden Regelung und der Unterstellung unter das Recht des Erwerbsortes.
5.6 Das in den USA aus Limited Partnerships erzielte Einkommen ist unbestrittenermassen in der Schweiz zu verabgaben. Im Abkommen vom 18. Juli 1979 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit wird in Art. 6 Abs. 3 festgehalten, dass eine Person, die im Gebiet eines oder beider Vertragsstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit nur den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des Staates unterstellt ist, in dessen Gebiet sie wohnt. Damit sind die Einkünfte bei der G.___ LP in Delaware sowie der H.___ LP in New York in der Schweiz abgabepflichtig, mithin Fr. 140'539.--.
5.7 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer im Jahr 2002 für aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielte Einkünfte im Umfang von Fr. 147'492.-- (Fr. 6'953.-- + Fr. 140'539.--) in der Schweiz beitragspflichtig.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer thematisierte weiter einen Zinsabzug auf dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. In Bezug auf das in Deutschland erzielte Einkommen hielt er fest, vom ermittelten anteilmässigen Einkommen von Fr. 6'953.-- sei die Verzinsung des investierten Eigenkapitals von Fr. 219'424.-- abzuziehen, was zu einem negativen Einkommen führe (Urk. 1 S. 14 Ziff. 61).
In Bezug auf die übrigen Einkommen führte er aus, das investierte Kapital sei auf allen Anlagen in Firmen, deren Gewinnausschüttungen der Beitragspflicht unterliegen würden, zu verzinsen und vom Gewinn abzuziehen (Urk. 1 S. 19 Ziff. 80 ff.). Auszugehen sei vom höheren Zinsniveau für Dollar und Euro, mithin wenigstens von 5.5 % (Urk. 1 S. 20 Ziff. 85).
6.2 Vorwegzuschicken ist, dass im Rahmen der Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens jedenfalls die Eigenkapitalverzinsung abzuziehen ist. Nun erscheint der vom Steueramt gemeldete Betrag von Fr. 0.-- als klarerweise falsch. Das vom Beschwerdeführer generierte Einkommen aus Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften zeichnet sich ja gerade dadurch aus, dass er in diesen Firmen Geld investiert hat, und sich dadurch einen Ertrag erhofft, welcher im Jahr 2002 im Umfang von Fr. 239'151.-- auch angefallen ist. Mit anderen Worten ist ohne investiertes Kapital auch kein Einkommen möglich. Demgemäss steht fest, dass der Beschwerdeführer - entgegen der Meldung des Steueramtes - tatsächlich Eigenkapital investiert hatte, weshalb die Verzinsung desselben vom Ertrag abzuziehen ist.
6.3 Auszugehen ist von den im Steuerverfahren deklarierten und von der Beschwerdegegnerin unbestritten gebliebenen Werten (Urk. 3/8), wobei mit dem Beschwerdeführer nur diejenigen Investitionen einzuberechnen sind, welche - bei einer Gewinnausschüttung - auch zu einer AHV-Beitragspflicht in der Schweiz führen würden. Denn nur dieses Kapital ist als „im Betrieb investiertes Eigenkapital" zu fassen.
Hierzu gehören vorweg die in den USA investierten Gelder in der G.___ Fund und der I.___ in Delaware sowie der H.___ und der J.___ L.P. in New York mit einem Gesamtvolumen von Fr. 3'389'321.-- (Urk. 1 S. 19 Ziff. 84 sowie Urk. 3/8 S. 2). Weiter zu berücksichtigen ist das in Deutschland investierte Kapital (Fr. 216'450.--) bei der B.___ GbR in D.___, richtigerweise im Umfang von 7/12, mithin Fr. 126'263.--. Keine Berücksichtigung finden kann indessen das vom Beschwerdeführer der K.___ GmbH gewährte Darlehen in der Höhe von Fr. 280'971.--, handelt es sich doch dabei offenkundig nicht um eine Investition in eine Personengesellschaft.
Zusammenfassend ist als investiertes Eigenkapital für das Jahr 2002 der Betrag von Fr. 3'515'584.-- (Fr. 3'389'321.-- + Fr. 126'263.--) zu berücksichtigen, was aufgerundet (Art. 18 Abs. 2 AHVV) Fr. 3'516'000.-- ergibt.
6.4 Der massgebende Zins entspricht dem gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVV errechneten Satz von 3.5 % für das Jahr 2002 (Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen an die AHV-Ausgleichskassen Nr. 147 vom 13. Februar 2004 Ziff. 1).
Für die Berücksichtigung eines höheren Zinssatzes bleibt angesichts der klaren gesetzlichen Lage kein Raum und sie würde sich auch nicht rechtfertigen. Aus Sicht der Schweizer AHV-Behörden hat der Beschwerdeführer Schweizer Franken in seine selbständige Erwerbstätigkeit investiert und dadurch einen Ertrag erwirtschaftet, welcher wiederum in Schweizer Franken zu verabgaben ist. Wie der Beschwerdeführer das Geld genau investiert hat, ist nicht von Belang. Das höhere Zinsniveau im Ausland ist sodann - wie der Beschwerdeführer richtig bemerkt (Urk. 1 S. 14 Ziff. 60) - regelmässig Ausdruck des Fremdwährungsrisikos und findet sein Pendant in einem nicht verlässlichen Wechselkurs. Tritt dieses Risiko ein, reduziert sich der Gewinn des Beschwerdeführers in Schweizer Franken und muss er damit auch weniger Beiträge bezahlen.
Da sich die AHV-rechtliche Betrachtungsweise auf Schweizer Franken reduziert, ist für sämtliche Investitionen vom entsprechenden Zinssatz von 3.5 % für das Jahr 2002 auszugehen.
6.5 Die Verzinsung von 3.5 % auf Fr. 3'516'000.-- ergibt einen Betrag von Fr. 123'060.--, welcher vom erwirtschafteten Gewinn von Fr. 147'492.-- abzuziehen ist. Demgemäss verbleibt ein Einkommen von Fr. 24'432.-- oder abgerundet Fr. 24'400.--. Hierauf ist der Beschwerdeführer beitragspflichtig. Der massgebende Satz beträgt 9.5 %, was zu einer Beitragsschuld von Fr. 2'318.-- (zuzüglich Verwaltungskosten) führt.
7. Zusammenfassend schuldet der Beschwerdeführer für das Jahr 2002 auf einem Einkommen als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber in der Höhe von Fr. 2'802'600.-- Beiträge in der Höhe von Fr. 266'247.-- sowie auf einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 24'400.-- Beiträge von Fr. 2'318.-- (zuzüglich Verwaltungskosten). In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (fast vollständiges Obsiegen) hat der Beschwerdeführer Anspruch auf einen vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es als angemessen, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der SVA, Ausgleichskasse, vom 28. April 2009 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2002 aus Erwerb als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber Beiträge in der Höhe von Fr. 266'247.-- und als Selbständigerwerbender in der Höhe von Fr. 2'318.-- (zuzüglich Verwaltungskosten) entrichten muss.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Harald Maag
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).