Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 30. November 2010
in Sachen
1. A.___
2. B.___
Beschwerdeführende
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2009 die Plafonierung der Altersrenten der Beschwerdeführenden bestätigt hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 4. Juni 2009, mit welcher die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung von nicht plafonierten Renten beantragt haben (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2009 (Urk. 6),
in Erwägung,
dass die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente beträgt, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben (Art. 35 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG),
dass die Renten im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen sind (Art. 35 Abs. 3 AHVG),
dass der Prozentsatz des maximalen Betrags ermittelt wird, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala durch drei geteilt wird, wenn nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer aufweisen (Art. 53bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV),
dass die Maximalrente im Jahre 2008 Fr. 2'210.-- monatlich betrug (Art. 34 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung 07 über die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO),
dass aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes hervorgeht, dass die Renten der Beschwerdeführenden zu plafonieren sind, da sie beide Anspruch auf eine Altersrente haben und verheiratet sind,
dass die Rente des Beschwerdeführers unbestrittenermassen auf einer anrechenbaren Beitragsdauer von 44 Jahren, einem massgebenden durchschnittlichen Einkommen von Fr. 75'582.-- und der Rentenskala 44 (Vollrente) basiert, was einer nicht plafonierten Rente von Fr. 2'157.-- pro Monat entspricht (Stand 2008), und diejenige der Beschwerdeführerin auf einer anrechenbaren Beitragsdauer von 18 Jahren und 7 Monaten, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 55'692.-- und der Rentenskala 20 (Teilrente) basiert, was einer nicht plafonierten Rente von Fr. 860.-- entspricht (Stand 2008, Urk. 7/82-83/1-4),
dass die Summe der ungekürzten Renten Fr. 3'017.-- (Fr. 2'157.-- + Fr. 860.--) beträgt,
dass der Anteil an der Summe der ungekürzten Renten des Beschwerdeführers 71,49 % und derjenige der Beschwerdeführerin 28,51 % beträgt,
dass der Prozentanteil der niedrigeren Skala 20 (derjenigen der Beschwerdeführerin) 45,45 % und derjenige der höheren Skala 44 (derjenigen des Beschwerdeführers) 100 % einer Vollrente beträgt (Art. 52 Abs. 1 AHVV),
dass der Höchstbetrag der beiden Renten somit 81,8 % ([45,45 % + 2 x 100 %] : 3) des maximalen Betrags bei Vollrenten (= Teilrentenskala 36) und die plafonierten Renten zusammen demnach Fr. 2'712.-- (Fr. 2'210.-- x 81,8 % x 150 %) betragen,
dass der Beschwerdeführer folglich Anspruch hat auf eine monatliche Rente von Fr. 1'939.-- (Fr. 2'712.-- x 71,49 %) und die Beschwerdeführerin von Fr. 773.-- (Fr. 2'712.-- x 28,51 %),
dass die Rente der Beschwerdeführerin aufgrund des Rentenvorbezugs um 3,4 % und mithin auf Fr. 747.-- zu kürzen ist (Art. 40 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 AHVV und lit. d Abs. 3 der Schlussbestimmungen zur 10. AHV-Revision),
dass zusammenfassend der Beschwerdeführer Anspruch hat auf eine plafonierte Altersrente im Betrag von Fr. 1'939.-- (Stand 2008) und die Beschwerdeführerin auf eine solche von Fr. 747.-- (Stand 2008), womit sich die Berechnung der Renten als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).