AB.2009.00054

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 28. September 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:
1.      
1.2     A.___, geboren 1956, ersuchte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, am 5. Mai 2008 um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbender im Bereich Treuhand und Verwaltungen (Urk. 6/3). Mit Verfügung vom 21. August 2008 wies die Ausgleichskasse das Gesuch ab (Urk. 6/19). Dagegen erhob A.___ am 16. September 2008 Einsprache (Urk. 6/21). Diese wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 27. November 2008 ab (Urk. 6/24).
1.3     Am 15. Januar 2009 ersuchte A.___ erneut um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbender. Er gab an, als Freelancer zu arbeiten (Urk. 6/27/1-4). Mit Schreiben vom 26. Februar 2009 teilte die Ausgleichskasse A.___ mit, mangels neuer Tatsachen könne kein anderer Entscheid gefällt oder der gefällte in Wiedererwägung gezogen werden (Urk. 6/28).
1.4     Am 1. März 2008 (richtig: 2009) und am 28. Februar 2008 (richtig: 2009) ersuchte A.___ wiederum um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbender, nunmehr im Bereich Personenbeförderung und als Pokerprofi (Urk. 6/29, Urk. 6/32). Die Ausgleichskasse trat am 6. April 2009 auf die Gesuche nicht ein (Urk. 6/34). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/35) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2009 ab (Urk. 6/37 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2009 (Urk. 2) erhob A.___ am 23. Juni 2009 Beschwerde mit dem Antrag, zwecks Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit sei sein Freizügigkeitskapital freizugeben (Urk. 1). Die Ausgleichskasse beantragte in der Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 10. September 2009 wurde A.___ die Eingabe der Ausgleichskasse zugestellt (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 17 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.
1.2     Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG; BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).         Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
1.3     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).

2.      
2.1     Im Einspracheentscheid vom 27. November 2008, der unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, stellte die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer wolle als Selbständigerwerbender anerkannt werden. Zwar bestehe die unmissverständliche Absicht des Beschwerdeführers, eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen, tatsächlich erziele er jedoch zur Zeit kein Erwerbseinkommen. Es verstiesse gegen die gesetzlichen Bestimmungen, wenn die Kasse ohne Vorliegen eines Einkommens eine Qualifikation des Beitragsstatutes vornähme. Wenn die berufliche Vorsorge als Voraussetzung zur Auszahlung der Freizügigkeitsleistung darauf abstelle, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen worden sei, verlange sie damit in einem bestimmten Mass Gewissheit darüber, dass der Versicherte mit seiner neuen Tätigkeit seine Altersvorsorge ausreichend zu finanzieren vermöge  (Urk. 6/24).
2.2     Auf diese Argumentation verwies die Beschwerdegegnerin im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid mit dem Hinweis, seither hätten sich die Verhältnisse nicht geändert (Urk. 2 S. 1). In der Beschwerdeantwort ergänzte sie, dass der Beschwerdeführer in den jüngsten Gesuchen jeweils differierende Erwerbszweige angegeben habe, ändere nichts am Umstand, dass bis dato tatsächlich keine Erwerbstätigkeit vorliege. Auf die neuerlichen Anträge bei unveränderter Ausgangslage sei mithin nicht einzutreten (Urk. 5).
2.3     Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei nach wie vor erwerbslos und beziehe Leistungen der Sozialhilfe. Auf dem Arbeitsmarkt seien seine Chancen eingeschränkt, zum einen aufgrund seines Alters, zum anderen aufgrund eines getrübten Leumundes (Ungehorsam, Veruntreuung). Zum Aufbau einer neuen Existenz fehle ihm das nötige Kapital von rund Fr. 30'000.--. Da er weder kreditfähig- noch würdig sei, sei er auf das Vorsorgekapital der 2. Säule, als seine einzige Rücklage, angewiesen. Die Ablehnung seines Antrages sei nicht gesetzmässig (Urk. 1).

3.      
3.1     Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Verhältnisse, soweit es die strittige Frage der Qualifikations des Beitragsstatutes betrifft, unverändert sind. Nach wie vor verfügt er über kein Erwerbseinkommen. Dieses aber stellt, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt, die Grundlage für die gewünschte Bestimmung des Beitragsstatuts dar. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer ohne Erwerbseinkommen ist, ist in Bezug auf die Statusfrage ohne Belang.
3.2     Nach rechtskräftiger Abweisung des Gesuches ist ein neuerlicher Entscheid in der Sache nur bei veränderten Verhältnissen zu erlassen. Da dies vorliegend nicht der Fall ist, ist das Nichteintreten auf die erneuten Gesuche des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Zu einer Wiedererwägung kann das Gericht die Verwaltung nicht verhalten. Eine solche wäre zudem nur bei zweifelloser Unrichtigkeit des vorausgehenden Entscheides von der Verwaltung vorzunehmen.
3.3         Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verhält sich die Beschwer-degegnerin gesetzeskonform. Ohne Vorliegen eines Einkommens kann eine Erfassung als Selbständigerwerbender nicht erfolgen. Die AHV-rechtliche Qualifikation dient, als deren Grundlage, der Bemessung der Versicherungsbeiträge, nicht aber der Freigabe von Vorsorgegeldern.
3.4     Auf den Antrag des Beschwerdeführers, sein BVG-Guthaben sei freizugeben, ist nicht einzutreten. Es fehlt diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdegegnerin in dieser Angelegenheit nicht zuständig ist, sondern vielmehr die Vorsorgekasse des Beschwerdeführers.
 

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).