AB.2009.00062

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtsschreiberin Häny
Urteil vom 31. Mai 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1943, arbeitete vom 1. November 1988 bis zum 31. August 2007 bei der Y.___ (Urk. 9/1/4). Seit dem 1. September 2008 bezieht er eine Altersrente (Urk. 9/32).
         Gemäss seinen Angaben im Fragebogen für Selbständige und Personengesellschaften (Urk. 9/15/1-4 und 9/15/5) arbeitete er seit dem 1. September 2007 noch in einem bis zum 31. Dezember 2008 befristeten Teilzeitverhältnis für seine ehemalige Arbeitgeberin (Urk. 9/15/6). Des Weiteren ist er im EU-Raum als Broker und Berater tätig (Urk. 9/15/5). Aus diesem Grund beantragte er am 29. August 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Registrierung als Selbständigerwerbender (Urk. 9/15/4; vgl. auch Schreiben vom 28. Juli 2008; Urk. 9/15/5).
         Die Ausgleichskasse teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 1. September 2008 mit (Urk. 9/19/1-3 in Verbindung mit Urk. 9/21), seine für die Firmen Z.___ Ltd. und A.___ KG erbrachten Leistungen seien als unselbständige Erwerbstätigkeiten zu betrachten, weshalb er nicht als Selbständigerwerbender registriert werden könne. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, sich für beide Tätigkeiten als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber anzumelden (Urk. 9/19/2). Weiter hielt die Ausgleichskasse fest, es stehe ihm frei, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen (Urk. 9/20/3).
         Nachdem verschiedene "Beitragsverfügungen Akonto" erlassen worden waren (betreffend 2007: Urk. 9/24/1; betreffend 2008: Urk. 9/24/2, 9/48 und 9/49; betreffend 2009: Urk. 9/35), wies die Ausgleichskasse das Gesuch des Versicherten um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbender mit Verfügung vom 18. März 2009 ab (Urk. 9/36/1-3) und hielt an ihrem Standpunkt in Abweisung der Einsprachen vom 7. beziehungsweise vom 27. April 2009 (Urk. 9/38 und 9/47/1-3) mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2009 fest (Urk. 2 [identisch mit dem vom 12. Juni 2009 datierenden Einspracheentscheid; Urk. 9/50/1-5]).
2.       Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Juli 2009 Beschwerde und beantragte erneut, er sei als Selbständigerwerbender der AHV-Beitragspflicht zu unterstellen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 20. August 2009 (Urk. 8) schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde, soweit das Verfahren nicht gegenstandslos geworden sei und stellte abschliessend fest, der Versicherte gelte als Arbeitnehmer (Urk. 2 S. 4 Ziff. 4). In der Replik vom 8. November 2009 hielt X.___ an seinen Ausführungen fest (Urk. 13). Die Kopie dieser Rechtsschrift wurde der Ausgleichskasse, zumal sie auf eine weitere Stellungnahme verzichtete, am 14. Januar 2010 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17).
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Juni 2009 (Urk. 2) hat die Beschwerdegegnerin nicht nur die Einsprachen vom 7. beziehungsweise 27. April 2009 abgewiesen (Urk. 2 S. 4), sondern überdies eine am 10. März 2009 erlassene Verfügung bezüglich der Beiträge für das Jahr 2009 aufgehoben und das Einspracheverfahren in diesem Punkt als gegenstandslos erledigt abgeschrieben (Urk. 2 S. 4 Ziff. 2). Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin festgestellt, der Versicherte gelte als Arbeitnehmer (Urk. 2 S. 4 Ziff. 4).
1.2    
1.2.1   Mit Bezug auf die Prüfung der Frage, was Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet, ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin mehrere "Beitragsverfügungen Akonto" erlassen und damit die für die Zeit ab dem 1. September 2007 bis zum 31. Dezember 2009 geschuldeten Beiträge in Rechnung gestellt hat (Urk. 9/24/1, 9/24/2 und 9/35). Die "Beitragsverfügung Akonto" für die Zeit vom 1. September bis zum 31. Dezember 2007 hat die Beschwerdegegnerin am 23. Oktober 2008 wieder aufgehoben, nachdem der Beschwerdeführer gemeldet hatte, er habe in dieser Zeit keine Kommissionszahlungen erhalten (Urk. 9/26); die "Beitragsverfügung Akonto" vom 17. Oktober 2008 betreffend das Jahr 2008 (Urk. 9/24/2) wurde mehrmals in Wiedererwägung gezogen (Verfügungen vom 29. Mai 2009, Urk. 9/48/1, und vom 12. Juni 2009; Urk. 9/49/1). Obwohl der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 11. November 2008 gegen die das Jahr 2008 betreffende und vom 17. Oktober 2008 datierende "Beitragsverfügung Akonto" Einsprache erhoben hatte (Urk. 9/30), wurde diese von der Beschwerdegegnerin irrtümlicherweise nicht behandelt (Urk. 8 S. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin dies bemerkt hatte (Urk. 8 S. 1), hob sie die Verfügungen vom 17. Oktober 2008, 29. Mai und 12. Juni 2009 auf und schrieb die Einsprache vom 11. November 2008 mit Einspracheentscheid vom 20. August 2009 (Urk. 9/62) als gegenstandslos geworden ab. Die "Beitragsverfügung Akonto" vom 10. März 2009 betreffend das Jahr 2009 (Urk. 9/35) hob die Beschwerdegegnerin - wie erwähnt (Erw. 1.1) - mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2009 auf (Urk. 2 S. 4).
1.2.2   Gemäss dem revidierten und seit dem 1. Januar 2001 in Kraft stehenden Art. 24 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) hat die beitragspflichtige Person im laufenden Beitragsjahr periodisch Akontobeiträge zu leisten, welche von der Ausgleichskasse aufgrund des voraussichtlichen Erwerbseinkommens bestimmt werden. Die Akontobeiträge können jederzeit angepasst werden (Abs. 1 - 3). Nur wenn die versicherte Person die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, Unterlagen nicht einreicht oder die Akontobeiträge nicht bezahlt werden, setzt die Ausgleichskasse die geschuldeten Akontobeiträge in einer Verfügung fest (Abs. 5). Die definitive Beitragsfestsetzung erfolgt aufgrund der rechtskräftigen kantonalen Steuerveranlagung beziehungsweise in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerbehörden (Art. 29 Abs. 3 und Abs. 4 AHVV). Dabei setzen die Ausgleichskassen die für das Beitragsjahr geschuldeten (definitiven) Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV).
         Daher stellten weder die "Beitragsverfügungen Akonto" vom 17. Oktober 2008 für die Jahre 2007 und 2008 (Urk. 9/24/1-2) sowie vom 10. März 2009 betreffend das Jahr 2009 (Urk. 9/35) noch die das Jahr 2008 betreffenden "Nachtragsverfügungen Akonto" vom 29. Mai und vom 12. Juni 2009 (Urk. 9/48 und 9/49) - ungeachtet der darauf angebrachten Rechtsmittelbelehrung - anfechtbare Verfügungen dar. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Unrecht auf die dagegen erhobene Einsprachen vom 7. und vom 27. April 2009 materiell eingetreten. Da die Beschwerdegegnerin indes diese Akontoverfügungen allesamt wieder aufgehoben hat (Urk. 9/25, 9/62 S. 2 und Urk. 2 S. 4), ist weiter nicht darauf einzugehen.
         Anfechtungsgegenstand bildet damit der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2009, soweit er sich auf die Verfügung vom 18. März 2009 (Urk. 9/36/1-3), mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Anschluss und die Registrierung als Selbständigerwerbender verweigerte, bezieht.
1.3     Nach Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. Diese Bestimmung weicht daher insoweit von der in Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) getroffenen Regelung ab, als nicht der Nachweis eines entsprechenden Interesses vorausgesetzt wird, sondern das Glaubhaftmachen genügt (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 28 zu Art. 49 ATSG).
         Zur Zulässigkeit von Feststellungsverfügungen über das Beitragsstatut von Versicherten hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, das Gesuch um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbender ziele nicht auf einen reinen Feststellungsentscheid ab. Vielmehr wolle die versicherte Person in ein Rechtsverhältnis mit der zuständigen Ausgleichskasse treten (...). Werde ein entsprechendes Gesuch abgelehnt, so sei dieser Entscheid rechtsgestaltender Natur BGE 132 V 257 E. 2.4.2). Weiter hielt das oberste Gericht fest, eine Ausgleichskasse habe bei Ablehnung des Gesuchs einer versicherten Person um Anschluss als Selbstständigerwerbender und Eintrag im Register eine einsprachefähige Verfügung und gegebenenfalls einen beschwerdefähigen Einspracheentscheid zu erlassen (BGE 132 V 257 E. 2.5).
2.
2.1     Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, sowie Art. 6 ff. AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
         Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.
         Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 162 E. 1, 122 V 171 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen).
2.2     Die beitragsrechtliche Unterscheidung des Selbständigerwerbenden vom Unselbständigerwerbenden beruht auf einer unabhängigen Begriffsbildung, die sich insbesondere mit dem, was üblicherweise unter einem (Un-)Selbständigen verstanden werden mag, nicht zu decken braucht. In diesem Sinne ist bei einem Versicherten, der gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, jedes Erwerbseinkommen dahingehend zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt, selbst wenn die Arbeiten für eine und dieselbe Firma vorgenommen werden (AHI-Praxis 1996 S. 241 f. mit Hinweisen).
2.3     Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 119 V 163 E. 3b). Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat (ZAK 1986 S. 333 E. 2d und S. 121 E. 2b). Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Arbeitgebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Ausgangslage (vgl. ZAK 1982 S. 186 E. 2b).
         Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" abhängig und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann (Manfred Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 13. Auflage, Bern 1997, S. 33 ff.). Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort (ZAK 1986 S. 121 E. 2b, S. 333 E. 2d) oder - bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit - darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation entsteht, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind. Mit einem Arbeits- und Lohnausfall müssen alle jene Personen rechnen, die ihre berufliche Tätigkeit von Fall zu Fall ausüben und nicht in einem fest entlöhnten Arbeitsverhältnis stehen (BGE 119 V 163 E. 3b).
3.
3.1     Streitig und zu prüfen bleibt demnach, ob die Beschwerdegegnerin die Unterstellung des Versicherten als Selbständigerwerbenden zu Recht abgelehnt hat. Sie stellt sich dabei zur Hauptsache auf den Standpunkt (Urk. 2 S. 3 und 8 S. 1. f.), der Beschwerdeführer habe als Chartering Broker nicht nur für den Abschluss eines Vertrages zwischen Befrachter und Reeder zu sorgen, sondern hernach vielmehr noch die Abwicklung des Frachtvertrages zu überwachen und die Frachtrechnungen zu kontrollieren. Im Gegensatz zu einem Mäkler erschöpfe sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht bereits mit dem Abschluss eines Vertrages. Die Tätigkeit als Chartering Broker sei durchaus mit der Tätigkeit eines Agenten oder Reisevertreters vergleichbar, welche rechtsprechungsgemäss nur dann als selbständigerwerbend gelten würden, wenn sie eigene Geschäftsräumlichkeiten benützen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen selber tragen würden (Urk. 8 S. 2).
         Mit Bezug auf die weitere Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer für die A.___ KG ausübe, beruft sich die Beschwerdegegnerin auf die nämlichen Argumente, insbesondere darauf, dass mit der pauschalen Vergütung nicht ein Arbeitserfolg entschädigt werde. Da der Versicherte das Risiko eines allfälligen beruflichen Misserfolges nicht zu tragen habe, ausserdem für seine Unkosten entschädigt werde und regelmässig über den jeweiligen Stand seiner Tätigkeiten Auskunft geben müsse, unterliege er einem gewissen Weisungsrecht, weshalb keine selbständige Erwerbstätigkeit vorliege.
         Bezüglich beider Tätigkeiten schliesst die Beschwerdegegnerin demnach eine Registrierung des Versicherten als Selbständigerwerbenden aus, erachtet jedoch eine Unterstellung des Beschwerdeführers als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANOBAG) als möglich (Urk. 9/19/2).
3.2     Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1 und 9/47), er trage bezüglich des Maklerlohnes bei den Frachtverträgen durchaus ein Unternehmerrisiko, bestehe doch nicht nur die Gefahr, dass der geschuldete Maklerlohn nicht bezahlt werde, sondern auch, dass der Frachtvertrag nicht erfüllt werde. Mit Ausnahme des Umstandes, dass er weder Personal beschäftige noch eigene Geschäftsräumlichkeiten unterhalte, würden die Kriterien der selbständigen Erwerbstätigkeit überwiegen. Vertraglich liege bezüglich der Firma A.___ eine andere Konstellation vor, als es sich hier um eine Beratertätigkeit mit einer festen monatlichen Pauschalvergütung handle (Urk. 1 S. 2 und 9/47/3).
4.
4.1     Es steht aufgrund der Aktenlage fest, dass der im Rentenalter stehende Beschwerdeführer für im Ausland domizilierte Firmen tätig ist. Einerseits handelt es sich nach seinen Angaben um die B.___ GmbH in C.___ (Urk. 9/15/5), nach der Auffassung der Beschwerdegegnerin um die Z.___ Ltd., D.___ E.___ (Urk. 2 S. 2) und andererseits (übereinstimmend) um die Firma A.___ KG in F.___. Beratertätigkeiten im Bereich Transport/Logistik für weitere Firmen, welche der Beschwerdeführer gegebenenfalls zusätzlich ausübt (Urk. 9/15/5), sind offensichtlich von untergeordneter Bedeutung und stehen hier nicht zur Diskussion.
         Nach den Angaben des Versicherten sind die beiden Tätigkeiten nicht gleich gelagert (Urk. 1 S. 2). Nachfolgend ist daher im Einzelnen zu prüfen, ob es sich hierbei je um eine selbständige Erwerbstätigkeit handelt, wie das der Beschwerdeführer geltend macht, oder eben nicht.
4.2     Bei der B.___ GmbH handelt es sich um ein Unternehmen, das chemische Spezialprodukte auf der Basis von Aluminium und Magnesium herstellt und vertreibt (www.B.___.de). Der Beschwerdeführer beschreibt seine Tätigkeit für dieses Unternehmen dahingehend, dass er für die Verschiffung der Produkte ein geeignetes Schiff mit den besten Bedingungen punkto Preis etc. sucht und dann zwischen Reederei und Produktevertreiber einen Verschiffungsvertrag abschliesst, wobei er hierfür eine Kommission erhält, welche von der Reederei bezahlt wird. Konkret reichte der Beschwerdeführer den vom 17. Dezember 2007 datierenden zwischen der B.___ GmbH und der Z.___ Ltd. abgeschlossenen und von diesen beiden Vertragsparteien am 2. Juni beziehungsweise 8. Juli 2008 unterzeichneten Vertrag ein (Urk. 5/2 = 9/61/1-13), welcher sich auf eine Periode vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 bezieht (Urk. 5/2 S. 2). Dem Vertrag ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht Vertragspartei ist, er somit - wie er selber ausführte - den Frachtvertrag zwischen Lieferant und Reederei nur vermittelt hat. Die für die Vermittlung geschuldete Provision wird ihm von der Reederei in der Höhe von 2,5 % (bezogen auf die Fracht, Fehlfracht und Überliegezeit) entrichtet (Urk. 9/15/8), wofür der Beschwerdeführer Rechnung stellt (Urk. 9/15/10). Mit dem Vertragsabschluss zwischen der B.___ GmbH und der Reederei ist jedoch seine Aufgabe noch nicht beendet. Vielmehr überwacht der Beschwerdeführer die Abwicklung des Vertrages, weshalb er und die B.___ GmbH betreffend Beladung und Entladung der Schiffe jeweils in bestimmten Zeitintervallen (vor)orientiert werden müssen (Urk. 5/2 S. 4 [Part I J.]).
         Einerseits sucht der Beschwerdeführer - und damit nimmt er nach Aussen am Wirtschaftsverkehr teil - für die B.___ GmbH Schiffspassagen zur Versendung ihrer Produkte, andererseits stellt er der Reederei nach Abschluss des von ihm vermittelten Frachtvertrages Rechnung. Angesichts dieser Konstellation kann logischerweise keine der Vertragsparteien als Arbeitgeberin des Beschwerdeführers gelten, was jedoch entweder auf den Produktelieferant oder die Reederei zutreffen müsste, wollte man von einem Angestelltenverhältnis ausgehen. Sodann ist auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer ausserhalb der Geschäftsräumlichkeiten der beiden Vertragspartner tätig ist und damit auch keine Präsenzzeit gilt. Er erbringt für die B.___ GmbH denn auch kein fertiges "Arbeitsprodukt", sondern das Unternehmen benötigt in einem bestimmten Zeitpunkt oder Zeitraum für eine bestimmte Seestrecke eine bestimmte Fläche an Schiffsraum zu möglichst günstigen Konditionen. Das "wie" der Vertrag erreicht wird, bleibt dem Versicherten vorbehalten. Im Weiteren ergibt sich, dass der Beschwerdeführer selber für die Vermittlung von Frachtverträgen höchstens einen Computer und eine E-Mail-Adresse benötigt, mithin - wie er das auch selber angibt - weder eigene Geschäftsräumlichkeiten unterhält noch Personal beschäftigt. Dem Unternehmerrisiko, welches bei Selbständigerwerbenden in der Regel eine grosse Rolle spielt, kommt angesichts einer eher kleinen geschäftlichen Infrastruktur untergeordnete Bedeutung zu. Dies gilt auch dann, wenn Vertragsverhandlungen letztlich nicht zu einem Abschluss führen, denn hierfür sind - mit Ausnahme allfälliger Reisespesen - keine grösseren Investitionen erforderlich. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers - was die Beschwerdegegnerin nicht bestreitet - ist das Entgelt für die Vermittlung (ob dieses nun als Provision oder Maklerlohn bezeichnet wird, ist unerheblich; Urk. 1 S. 2) nur geschuldet, wenn der Frachtvertrag zum Abschluss gelangt; somit sei es durchaus denkbar, dass die Konkurrenz in letzter Minute ein besseres Angebot mache, er keinen Vertrag vermitteln könne und auch kein Entgelt bekomme. Dies sei auch der Fall, wenn der Frachtvertrag nicht erfüllt werde (Urk. 1 S. 3). Diese Umstände stellen wiederum Indizien für das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit dar, erhält der Beschwerdeführer in einem solchen Fall doch auch keine Vergütung für die bereits gemachten Aufwendungen. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - sollte eine Reederei den geschuldeten Maklerlohn schuldig bleiben oder gar zahlungsunfähig werden - auch ein Inkassorisiko trägt, allenfalls zu Verlust kommt. Schliesslich ist der Beschwerdeführer mit seiner Vermittlungstätigkeit weder in die Arbeitsorganisation der Reederei noch in diejenige der B.___ GmbH eingebunden, was als weiteres Indiz für eine selbständige Erwerbstätigkeit gilt. Weniger bedeutungsvoll ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer nebst der Tätigkeit für die B.___ GmbH nur noch - und auch in einem weit unbedeutenderen Ausmass - für die A.___ KG tätig ist, somit seine wirtschaftliche Eigenständigkeit schmal abstützt. Hierbei ist zu bemerken, dass der Versicherte seit September 2008 im Rentenalter steht, diese Tätigkeiten nach eigenen Angaben als Nebenbeschäftigung ausübt (Urk. 1 S. 3) und zudem bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin in einem bis Ende 2008 befristeten Teilzeitverhältnis in unselbständiger Stellung Lohn bezogen hat (Urk. 9/15/6 und 9/167).
         Aufgrund der gesamten Umstände ist die Vermittlertätigkeit für die Z.___ Ltd. als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren.
4.3     Bei der Firma A.___ KG handelt es sich um eine in F.___ domizilierte Reederei. Zwischen ihr und dem Beschwerdeführer besteht ein Vertrag über die "Beratung in Befrachtungsfragen" (Urk. 9/16/11). Nach der vorgelegten Vereinbarung, welche für die Zeit vom 1. September 2007 bis zum 31. Dezember 2008 abgeschlossen worden ist, erhält der Beschwerdeführer monatlich 600 Euro. Darüberhinaus besteht im Rahmen seiner vertraglichen Aufgabenerfüllung Anspruch auf Auslagenersatz gegen Rechnungsstellung (Ziffer 5 des Vertrags). Die in der Vereinbarung umschriebene Haupttätigkeit besteht darin, dass der Beschwerdeführer 'Charter Parties' mit bestehenden Kunden vermittelt und abschliesst und sodann auch neue Kunden akquiriert. Der Versicherte ist weder an Weisungen der A.___ KG gebunden, noch hat er gegenüber Angestellten dieses Unternehmens eine Weisungsbefugnis. Schliesslich hält die Vereinbarung auch fest, dass der Beschwerdeführer Arbeitszeit und -ort frei bestimmen kann, soweit diese nicht durch die Eigenart der Beratungstätigkeit vorgegeben sind.
         Einerseits beinhaltet diese Vereinbarung eine Beratung, das heisst der Beschwerdeführer stellt sein Knowhow in Befrachtungsfragen zur Verfügung. Andererseits gehört es zu seinen Aufgaben, Verträge mit bestehender Kundschaft auszuhandeln und abzuschliessen, darüber hinaus aber auch neue Kunden zu gewinnen. Da der Beschwerdeführer der A.___ KG gegenüber zu selbständiger und regelmässiger Auskunft über den Stand seiner Tätigkeit verpflichtet ist, besteht eine relativ enge Bindung zum Unternehmen, was gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit spricht. Insbesondere der Umstand, dass eine Vergütung von monatlich 600 Euro unabhängig davon, ob Verträge abgeschlossen und/oder Kunden gewonnen werden, geschuldet ist, stellt nebst dem Anspruch auf Spesenersatz (Urk. 9/16/11 und 9/31/1) ein Indiz für eine unselbständige Erwerbstätigkeit dar. Daran vermögen auch die freie Arbeitseinteilung, ein Arbeitsplatz, der sich nicht in den Räumlichkeiten des Unternehmens befindet, und die Vereinbarung, wonach die Firma kein Weisungsrecht habe, nichts zu ändern.
         Gesamthaft betrachtet ist daher mit Bezug auf die vertraglichen Beziehungen mit der A.___ KG angesichts der überwiegenden Indizien hierfür von unselbständiger Erwerbstätigkeit auszugehen.
4.4.    Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der Aktenlage, dass bei der Vermittlertätigkeit betreffend die B.___ GmbH eine selbständige Erwerbstätigkeit zu bejahen ist, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich Anspruch auf Registrierung als Selbständigerwerbender hat. Der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2009 ist daher mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer 3 und 4 aufzuheben und die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen.
         Hingegen ist der Einspracheentscheid bezüglich der Tätigkeit für die A.___ KG zu bestätigen und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2009, soweit er sich auf die Nichtanerkennung des Versicherten als Selbständigerwerbenden bezüglich der für die Z.___ Ltd. ausgeübten Tätigkeit bezieht (Dispositiv-Ziffer 3 und 4), aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Tätigkeit selbständig erwerbstätig ist.
           Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).