Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 30. Juni 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 4. Mai 2009 (vgl. Arbeitgeberbericht vom 7. Mai 2009, Urk. 7/3) stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, fest, dass die A.___ (vormals B.___; Urk. 30) im Jahr 2005 Bruttolöhne im Betrag von Fr. 317'942.-- nicht abgerechnet hatte. Mit Verfügung vom 12. Juni 2009 setzte die Ausgleichskasse daher die paritätischen Beiträge auf den nicht abgerechneten Entgelten auf Fr. 43'567.60 inklusive Verwaltungskosten fest (Urk. 7/7). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 20. Juli 2009 (Urk. 7/14) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 10. September 2009 ab (Urk. 2).
2.
2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die A.___ mit Eingabe vom 6. Oktober 2009 Beschwerde und beantragte sinngemäss, auf die Nachforderung von paritätischen Beiträgen für das Jahr 2005 sei zu verzichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 10. November 2009, welche der Beschwerdeführerin am 16. November 2009 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8), schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
2.2. Mit Eingabe vom 10. August 2010 bekräftigte die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 25. August 2010 darauf, hierzu Stellung zu nehmen (Urk. 13).
2.3 Mit Verfügung vom 28. März 2011 (Urk. 15) holte das Gericht bei der Beschwerdegegnerin sämtliche Kassenakten betreffend die Beschwerdeführerin (Urk. 18/1-215), bei der Beschwerdeführerin die Bank- und Postkontoauszüge des Jahres 2005 (Urk. 24/1-28), bei der C.___ die Lohndeklarationen der Beschwerdeführerin der Jahre 2003 bis 2007 für die kollektive Krankentaggeldversicherung (Urk. 22/1-6) und bei der D.___ die Kontoauszüge der Jahre 2003 bis 2007 sowie die Lohndeklarationen und Personalmutationen der Jahre 2003 bis 2007 (Urk. 20/1-2) ein. Hierzu nahmen die Parteien mit Eingaben vom 31. Mai 2011 (Urk. 27) beziehungsweise vom 1. Juni 2011 (Urk. 28) Stellung.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) werden vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist. Grundsätzlich unterliegen nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 133 V 555 E. 4 S. 558).
1.2 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).
2. Streitig und zu prüfen ist, wie hoch die an die Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin im Jahr 2005 ausbezahlten Löhne waren.
2.1 Anlässlich der Arbeitgeberkontrolle (Kontrollperiode 2004 bis 2007) durch die Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2009 (Bericht vom 7. Mai 2009, Urk. 7/3) stellte der Revisor fest, dass die Beschwerdeführerin bis Ende 2006 keine Finanzbuchhaltung vorweisen konnte und die Lohnbuchhaltung im Jahr 2005 unvollständig und nicht plausibel war. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2004 Löhne in der Höhe von Fr. 250'588.-- und im Jahr 2005 solche von Fr. 67'724.-- abgerechnet. Es liege indessen eine definitive Rechnung der Krankentaggeldversicherung vor, bei welcher eine Lohnsumme von Fr. 385'666.-- für das Jahr 2005 versichert worden sei. Gestützt auf die Prämienrechnung der Krankentaggeldversicherung ging der Revisor schliesslich davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 Löhne von insgesamt Fr. 385'666.-- ausbezahlt haben muss, zog von diesem Betrag die gemeldeten Löhne von Fr. 67'724.-- ab und kam zum Schluss, dass auf der Differenz von Fr. 317'942.-- die paritätischen Lohnbeiträge nachzufordern seien (Urk. 7/1), was die Beschwerdegegnerin mit Nachtragsverfügung vom 12. Juni 2009 (Urk. 7/7) denn auch tat.
2.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, der Revisionsbericht und die Jahresrechnung 2005 wiesen einen Personalaufwand von Fr. 152'576.-- auf, aus den Lohnabrechnungen März bis Mai 2005 sei ersichtlich, dass die beitragspflichtigen Monatslöhne Fr. 10'700.-- betragen hätten, und sich aus den Auszügen der Personalvorsorgeversicherung ergebe, dass im Jahr 2004 fünf, im Jahr 2005 ein und im Jahr 2006 21 Mitarbeiter bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen seien (Urk. 1 und Urk. 9).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rechnete für das Jahr 2005 Löhne von Fr. 67'724.-- ab (Urk. 7/3/14), während sie laut Revisionsbericht und Jahresabrechnung für das Jahr 2005 einen Personalaufwand von Fr. 152'576.-- zu verzeichnen hatte (Urk. 3/3). Wie sich die Differenz zwischen dem verbuchten Personalaufwand und den deklarierten Löhnen erklärt, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, reicht aber zur Untermauerung ihres Standpunktes, dass die Löhne im Jahr 2005 korrekt abgerechnet worden sind, die Lohnarten-Rekapulation der Monate März bis Mai 2005 ins Recht (Urk. 3/C). Hieraus ist ersichtlich, dass bis Ende Mai 2005 Bruttolöhne von Fr. 53'500.-- beziehungsweise monatlich Fr. 10'700.-- ausbezahlt worden sein sollen. Aufgerechnet bis Ende Juni 2005 ergäbe dies den in der Jahresrechnung für Januar bis Juni deklarierten Lohn von E.___ von Fr. 64'200.-- (vgl. Urk. 7/3/14). Dieser Lohn stimmt mit dem im Lohnausweis zuhanden der Steuerbehörden (Urk. 7/3/13) und mit dem gegenüber der beruflichen Vorsorge deklarierten Lohn (Urk. 10/4) überein. Da indessen die Lohnarten-Rekapitulation für das Jahr 2005 nicht vollständig ist und dem in der Jahresrechnung verbuchten Personalaufwand von Fr. 152'576.-- Bruttolöhne von zirka Fr. 120'000.-- zugrunde liegen müssten, kann die Beschwerdeführerin hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Überdies war E.___ im Jahr 2005 ununterbrochen Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelzeichnungsberechtigung und bezog regelmässig vom Kontokorrentkonto der Beschwerdeführerin Bargeld (vgl. Urk. 24/1-28), weshalb nicht einzusehen ist, weshalb er ab Juli 2005 von der Beschwerdeführerin keinen Lohn mehr hätte beziehen sollen. Ähnliches hat für F.___ und G.___ zu gelten, die seit 8. September 2005 Mitglieder des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin waren, für welche aber erst seit Februar 2006 Löhne abgerechnet wurden.
3.2 Aus den Akten ist jedoch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin wirtschaftlich mit der im Handelsregister eingetragen gewesenen I.___ (vormals H.___; Urk. 31 ) in engem Kontakt gestanden hat. So war die Beschwerdeführerin bei der I.___ domiziliert und waren E.___, F.___ und G.___ gleichzeitig Verwaltungsräte beider Gesellschaften (vgl. Urk. 30 und Urk. 31). Den Bankauszügen der Beschwerdeführerin (Urk. 24/1-28) ist zu entnehmen, dass regelmässig Geldbeträge von der einen zur anderen Gesellschaft und umgekehrt geflossen sind. Laut Lohnmeldungen an die Beschwerdegegnerin waren im Jahr 2004 bis auf eine Mitarbeiterin alle Mitarbeiter der Beschwerdeführerin auch Mitarbeiter der I.___ (vgl. Urk. 18/9/3 und Urk. 29/5), und die bis Ende 2005 der I.___ bezahlten Mitarbeiter bezogen im Jahr 2006 Lohn von der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 18/65/3 und Urk. 29/4). Die von der Beschwerdeführerin gemeldeten Löhne für das Jahr 2004 betrugen Fr. 250'587.50 (Urk. 18/9/3), und die I.___ rechneten im Jahr 2004 Löhne von Fr. 336'141.45 ab (Urk. 29/5), was insgesamt eine Lohnsumme von Fr. 586'728.95 ergibt. Die von der Beschwerdeführerin an die Krankentaggeldversicherung gemeldeten Löhne betrugen im selben Jahr Fr. 583'118.-- (Urk. 22/5), weshalb vermutet werden darf, dass der Krankentaggeldversicherung die Summe der ausbezahlten Löhne beider Gesellschaften gemeldet worden ist. Diese Vermutung wird gestützt durch die Tatsache, dass eine Lohnmeldung der I.___ an die Krankentaggeldversicherung zwar für das Jahr 2003 vorhanden ist (Urk. 22/6), für die Folgejahre jedoch fehlt.
3.3 Mit Meldung vom 6. Februar 2006 (Urk. 22/3) deklarierte die Beschwerdeführerin gegenüber der Krankentaggeldversicherung eine Lohnsumme für das Jahr 2005 von Fr. 428'151.--. Zieht man hiervon die für die I.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin deklarierten Löhne von Fr. 360'429.-- (Urk. 29/7) ab, resultiert eine Differenz von Fr. 67'722.--, was bis auf Fr. 2.-- den gegenüber der Beschwerdegegnerin deklarierten Löhnen 2005 der Beschwerdeführerin entspricht. Bei diesem Resultat liegt der Schluss nahe, dass in den der Krankentaggeldversicherung gemeldeten Löhnen sowohl die Löhne der Beschwerdeführerin als auch diejenigen der I.___ enthalten sind. Damit entfällt die Lohndeklaration an die Krankentaggeldversicherung als Grundlage für eine Nachforderung der paritätischen Beiträge.
3.4 Die beiden wirtschaftlich verbundenen Gesellschaften richteten gemäss Lohnabrechnungen im Jahr 2003 Löhne von Fr. 281'888.-- (nur I.___; Urk. 29/2), im Jahr 2004 von Fr. 586'729.-- (Fr. 250'587.50 + Fr. 336'141.45; Urk. 18/9/3 und Urk. 29/5), im Jahr 2005 von Fr. 428'153.-- (Fr. 67'724.-- + Fr. 360'429; Urk. 18/19/2 und Urk. 29/7), im Jahr 2006 von Fr. 826'340.10 (nur die Beschwerdeführerin; Urk. 18/65/3) und im Jahr 2007 Fr. 2'220'715.95 (nur die Beschwerdeführerin; Urk. 22/1) aus. Hieraus ist ersichtlich, dass die deklarierten Löhne für das Jahr 2005 leicht rückläufig waren. Dem Handelsregisterauszug ist zu entnehmen, dass die I.___ ihren Gesellschaftszweck im Jahr 2005 auf den Zweck des Betrieb eines Bodenabfertigungsdienstleisters geändert hat und mit Beschluss der Generalversammlung vom 22. Februar 2008 aufgelöst worden ist (Urk. 31). Seit 2006 beschäftigt sie kein Personal mehr (Urk. 29/8-11). Ihre Mitarbeiter wurden - wie oben dargelegt - von der Beschwerdeführerin übernommen (Erw. 3.2). Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat laut Handelsregisterauszug ihren Gesellschaftszweck im Jahr 2006 ebenfalls auf die Bodenabfertigung geändert (Urk. 30). Im Rahmen dieser im Jahr 2005 begonnenen Neuausrichtung der beiden Gesellschaften, welche damit endete, dass nur noch die Beschwerdeführerin aktiv ist, erscheint es plausibel, dass diese im Jahr 2005 weniger Personal beschäftigt haben als im Jahr davor und in den Folgejahren.
4. Nach dem Dargelegten kann somit nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 mehr Löhne ausbezahlt hat als deklariert. Demgemäss besteht keine Grundlage für eine Nachforderung von paritätischen Beiträgen, weshalb der Einspracheentscheid vom 10. September 2009 in Gutheissung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 10. September 2009 ersatzlos aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 28
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage des Doppels von Urk. 27
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).