AB.2009.00091

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 22. November 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Interrevision AG
Dr. Heinrich Schwägler
Schuppisstrasse 6, Postfach, 9016 St. Gallen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.       X.___, geboren 1944, ist seit 1. März 2003 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender im Nebenerwerb angeschlossen (Urk. 12/19). Gestützt auf die Meldung des Steueramtes des Kantons Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, vom 21. Februar 2009 (Urk. 12/33-34) setzte die Ausgleichskasse mit Nachtragsverfügung vom 1. Mai 2009 die persönlichen Beiträge für X.___ für die Jahre 2005 und 2006 auf Fr. 9'863.40 und Fr. 10'283.40 fest (Urk. 12/42/1-2). Die dagegen am 7. Mai 2009 erhobene Einsprache (Urk. 12/46) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 21. September 2009 ab (Urk. 12/68 = Urk. 2).

2.      
2.1     Gegen den Einspracheentscheid vom 21. September 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 20. Oktober 2009 Beschwerde mit dem folgenden Antrag (Urk. 1 S. 2):
1. Der abweisende Einspracheentscheid vom 21. September 2009 ist auf-zuheben bzw. auszusetzen, bis der beitragspflichtige Erwerb gemäss Bundessteuerrecht rechtsgültig festgestellt ist.
2. Die SVA ist anzuweisen, zusammen mit dem Pflichtigen die Bundessteuerveranlagung 2005 und 2006 zu bereinigen und rechtskräftige Entscheide dazu nochmals zu erwirken, insbesondere auch zum hier relevanten beitragspflichtigen Erwerb.
3. Eventualiter ist der beitragspflichtige Erwerb durch die SVA selber festzustellen anhand der vom Pflichtigen geführten ordnungsgemässen Buchhaltungen 2005 und 2006.
4. Die Verfahrenskosten sind der SVA bzw. dem Steueramt zu belasten.
Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2009 (Urk. 11) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 4. Dezember 2009 (Urk. 16) beantragte der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache zur Neufestsetzung der persönlichen Beiträge (Urk. 16 S. 4). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 18. Januar 2010 an ihrem Antrag fest (Urk. 20).
2.2     Das hiesige Gericht zog am 1. Februar 2010 die die Steuerperioden 2005 und 2006 betreffenden Steuerakten des Beschwerdeführers bei (Urk. 21), welche am 15. Februar 2010 eingingen (Urk. 23; Urk. 24/1-41). Mit Gerichtsverfügung vom 3. Mai 2010 (Urk. 27) und 19. Mai 2010 (Urk. 31) wurde eine Rechtskraftbescheinigung für die die Steuerperioden 2005 und 2006 betreffenden Einschätzungen eingeholt. Das Kantonale Steueramt, Division Stadt Zürich, reichte daraufhin am 1. Juni 2010 für das Jahr 2006 eine Rechtskraftbescheinigung ein (Urk. 32). Während die Beschwerdegegnerin auf Stellungnahme dazu verzichtete (Urk. 37), äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. August 2010 (Urk. 40) und beantragte, es sei für das Jahr 2006 ein beitragspflichtiges Einkommen aus selbständigem Nebenerwerb in Höhe von Fr. 0, eventualiter Fr. 2'071.-- festzusetzen (Urk. 40 S. 2). Zudem reichte er weitere Unterlagen ein (Urk. 41/1-4). Die Eingaben wurden der Beschwerdegegnerin am 7. September 2010 zur Kenntnis gebracht (Urk. 42). Am 28. September 2010 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Urk. 43; Urk. 44/1-2).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Die Beiträge werden für jedes Kalenderjahr festgesetzt (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Für die Bemessung der Beiträge ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital massgebend (Art. 22 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskassen verlangen für die ihnen angeschlossenen Selbständigerwerbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln die Angaben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen (Art. 27 Abs. 2 AHVV).
1.2 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV), und jede rechtskräftige Steuerveranlagung begründet die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche.
1.3 Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (Art. 23 Abs. 5 AHVV).
1.4 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus-gleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist (BGE 121 V 83 Erw. 2c, 114 V 75 Erw. 2 mit Hinweisen). Im Sinne dieser Grundsätze entfällt die Bindungswirkung einer Steuermeldung über ein durch Ermessenstaxation festgesetztes Gesamteinkommen, sofern dieses Einkünfte beider Ehegatten und/oder Lohn beinhaltet (BGE 114 V 7, 101 V 256 Erw. 4, 98 V 244 Erw. 3 und 4; ZAK 1986 S. 55 Erw. 3c). Diesfalls ist die Ausgleichskasse gehalten, das Einkommen im Sinne von Art. 23 Abs. 5 AHVV selber zu ermitteln (BGE 101 V 256 f. Erw. 4, 98 V 244 Erw. 3; ZAK 1986 S. 55 Erw. 3c; Urteil des EVG in Sachen H. vom 23. Dezember 2002, Erw. 2.2, H 400/00; vgl. Rz 1238 und Rz 1257 der vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen).

2.      
2.1     Der Beschwerdeführer macht geltend, die Steuerdaten für die Jahre 2005 und 2006 seien im Zeitpunkt der Nachtragsverfügung vom 1. Mai 2009 noch nicht rechtskräftig gewesen, da beim kantonalen Steueramt für beide Steuerperioden noch ein Rechtsmittel hängig sei (Urk. 1). Zudem habe die Beschwerdegegnerin das massgebliche Einkommen zu hoch angesetzt und angebotene Unterlagen nicht berücksichtigt (Urk. 16 S. 1 f.; Urk. 40).
2.2     Dem hielt die Beschwerdegegnerin entgegen, der Beschwerdeführer habe für die Jahre 2005 und 2006 keine Steuererklärung abgegeben, weshalb die Steuerbehörde ein Gesamteinkommen gemeldet habe. Unter Beizug der Einträge im individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers sei das massgebende Beitragssubstrat ermittelt worden. Eine erneute Nachfrage bei der Steuerbehörde habe ergeben, dass die Steuerveranlagungen für die Jahre 2005-2006 rechtskräftig seien (Urk. 11 S. 2 f.).

3.
3.1 Das Steueramt meldete am 21. Februar 2009 gestützt auf eine Ermessenstaxation für das Jahr 2005 ein Gesamteinkommen in Höhe von Fr. 370'100.-- und für das Jahr 2006 ein Gesamteinkommen in Höhe von Fr. 370'900.-- (Urk. 12/33-34). Die Steuereinschätzung sei seit 19. Februar 2009 rechtskräftig (vgl. Urk. 12/33 S. 1; Urk. 12/34 S. 1). Der Beschwerdeführer legte der Beschwerdegegnerin jedoch einspracheweise eine Kopie seiner am 19. Februar 2009 gegen die Steuereinschätzung 2005 und 2006 erhobenen Einsprache vor (Urk. 12/47/1-2). Auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin bestätigte das kantonale Steueramt dennoch, dass die Steuereinschätzung rechtskräftig und die Zahlen korrekt seien. Handschriftlich wurde festgehalten, es sei bei der Bundessteuer keine Einsprache für das Jahr 2005/2006 eingegangen. Die Veranlagung für das Jahr 2005 sei seit 25. April 2009 und für das Jahr 2006 seit 26. April 2009 rechtskräftig (Urk. 12/61). Nachdem der Beschwerdeführer erneut auf seine Einsprachen hingewiesen hatte (vgl. Urk. 12/71), erging am 6. Oktober 2009 ein Schreiben des kantonalen Steueramtes, Dienstabteilung Bundessteuer, AHV-Taxation, mit folgendem Inhalt (Urk. 12/76/1):
„Wir haben die Einsprache geprüft und mit nachfolgender Begründung entschieden: Auf die Einsprache wird nicht eingetreten.
Da keine Einsprache im Steueramt registriert wurde können wir von daher nicht auf die Einsprache eingehen.“
Dieses Schreiben enthält zwar die AHV-Nummer des Beschwerdeführers, jedoch den Namen einer anderen Person. Nebst diesem Umstand ist der Inhalt dieses Schreibens unverständlich und stellt deshalb keine verlässliche Rechtskraftbescheinigung dar.
3.2 Beschwerdeweise reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Einschätzungs-entscheides betreffend direkte Bundessteuer 2006 vom 19. Januar 2009 (Urk. 3/5 B) sowie der gleichentags ergangenen Einschätzung betreffend direkte Bundessteuer 2005 (Urk. 3/5 D) ein. Beide Dokumente enthalten den Hinweis, dass diese Veranlagung mit Zustellung der Veranlagungsverfügung (Steuer-rechnung) eröffnet werde; erst gegen letztere sei eine Einsprache möglich. Damit steht fest, dass entgegen der ersten Steuermeldung vom 21. Februar 2009 (Urk. 12/33-34) am 19. Februar 2009 noch keine Rechtskraft der Steuerdaten eingetreten sein konnte, hatte die Anfechtungsfrist mangels Zustellung der Steuerrechnung doch noch gar nicht zu laufen begonnen. Dennoch erhob der Beschwerdeführer bereits am 19. Februar 2009 und damit innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung der Einschätzungsmitteilung vom 19. Januar 2009 erstmals Einsprache dagegen (vgl. Urk. 3/6) und bekundete damit seinen Rechtsmittelwillen.
3.3 Die anfechtbare Veranlagungsverfügung (Steuerrechnung) für das Jahr 2006 vom 26. März 2009 ging am 1. April 2009 beim Beschwerdeführer ein (vgl. Urk. 3/7) und wurde von diesem fristgerecht am 27. April 2009 mittels Einsprache angefochten (vgl. Urk. 12/48). Dieses Rechtsmittelverfahren wurde gemäss Bestätigung des kantonalen Steueramtes vom 1. Juni 2010 erst am 31. De-zember 2009 mittels Einspracherückzug erledigt; die entsprechende Schluss-rechnung sei am 18. Februar 2010 versandt worden (Urk. 32; vgl. Urk. 41/1).
Betreffend die Veranlagungsverfügung für das Jahr 2005 erhob der Beschwerdeführer am 28. April 2009 vorsorglich Einsprache zwecks Fristwahrung, da ihm die Verfügung noch nicht zugestellt worden sei (Urk. 12/49). Dieses Einspracheverfahren (vgl. Urk. 44/1) wurde am 27. September 2010 mittels Zustimmungserklärung erledigt (Urk. 44/2).
3.4 Aufgrund der vorliegenden Akten steht fest, dass im Zeitpunkt der Nach-tragsverfügungen vom 21. Februar 2009 keine rechtskräftigen Steuerdaten für die Beitragjahre 2005 und 2006 vorlagen, wurden diese doch erst 2010 rechtskräftig. Die Meldung des Steueramtes vom 21. Februar 2009 bildet demnach keine hinreichende Grundlage für die Festlegung der persönlichen Beiträge für die Jahre 2005 und 2006. Aus dem Umstand, dass seitens des Steueramtes Unregelmässigkeiten im Rechtsmittelverfahren auftraten, darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen, zumal er - was nicht bestritten wird - die steuerrechtlichen Einsprachen fristgerecht erhoben hatte. Sodann besteht bei dieser Aktenlage für die Beschwerdegegnerin kein Anlass, aufgrund der Ermessenstaxation des Steueramtes das massgebende Beitragssubstrat selbst zu ermitteln. Vielmehr ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie aufgrund der nunmehr rechtskräftigen und verbindlichen Steuerdaten für die Jahre 2005 und 2006 unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände (Gesamteinkommen) die persönlichen Beiträge für diese Jahre ermittle und hernach neu verfüge. In diesem Sinne ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen; auf die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht einzugehen.

4.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 21. September 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Interrevision AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 43 und Urk. 44/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).