AB.2009.00098

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 31. August 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


        
         Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, das Gesuch von X.___ vom 5. März 2009 (Urk. 3/3) um Neuberechnung der ihm ab 1. August 2002 ausgerichteten Altersrente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (vgl. Urk. 7/5) mit Verfügung vom 21. April 2009 (Urk. 7/20; vgl. auch Urk. 7/19) abgewiesen und diese Verfügung mit Einspracheentscheid vom 18. November 2009 (Urk. 2) bestätigt hatte;
         nach Einsicht in
         die Eingabe des Versicherten vom 16. Dezember 2009 (Urk. 1), mit welcher er Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. November 2009 erhob mit dem sinngemässen Antrag auf Neuberechnung seiner Altersrente unter (zumindest teilweiser [vgl. Urk. 3/3]) Berücksichtigung des im Jahre 2006 realisierten Liquidationsgewinns,
         die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 8. Januar 2010 (Urk. 6)
         sowie die übrigen Verfahrensakten;
         in Erwägung, dass
         vorliegend einzig strittig und zu prüfen ist, ob der vom Beschwerdeführer im Jahre 2006 realisierte Liquidationsgewinn von Fr. 122'700.--, auf welchem er Beiträge (inklusive Verwaltungskosten) von Fr. 11'889.95 bezahlen musste, bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen ist oder ob diese Beitragszahlung keinen Einfluss auf die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Altersrente hat,
         hinsichtlich der zur Anwendung kommenden Rechtsnormen auf die entsprechenden Erwägungen im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 18. März 2009 (Urk. 7/19), in der Verfügung vom 21. April 2009 (Urk. 7/20) und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. November 2009 (Urk. 2) zu verweisen ist,
         diesbezüglich aber nochmals auf Art. 29bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hinzuweisen ist, wonach für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt werden,
         im Übrigen auch in Ziffer 5022 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung festgehalten wird, dass Beitragszeiten, die von einer Person nach dem Anspruch auf die Altersrente zurückgelegt worden sind, nicht mehr berücksichtigt werden,
         der Beschwerdeführer seit 1. August 2002 eine ordentliche Altersrente bezieht, weshalb gestützt auf Art. 29bis Abs. 1 AHVG für die Rentenberechnung nur Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften berücksichtigt werden können, die er bis zum 31. Dezember 2001 realisiert hat,
         daraus folgt, dass das ab dem 1. Januar 2002 realisierte Erwerbseinkommen im vorliegenden Fall für die Rentenberechnung keine Berücksichtigung mehr findet (Art. 29bis Abs. 1 AHVG e contrario),
         der Liquidationsgewinn erst im Jahre 2006 realisiert wurde (vgl. Urk. 3/2), weshalb die darauf entrichteten Beiträge beziehungsweise das realisierte Entgelt bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden können,
         auch die Argumentation des Beschwerdeführers, dass es sich beim Liquidationsgewinn um die Auflösung von kumulierten Abschreibungen gehandelt habe, die zumindest anteilsmässig auf frühere Beitragsjahre aufzuteilen seien (vgl. Urk. 3/3), sich als nicht stichhaltig erweist, weil allein entscheidend ist, wann der Liquidationsgewinn realisiert wurde und nicht wann die einzelnen Abschreibungen vorgenommen wurden,
         dieses Ergebnis nicht nur der gesetzlichen Ordnung von Art. 29bis Abs. 1 AHVG, sondern auch dem sozialversicherungsrechtlichen Grundsatz entspricht, wonach bei der Beitragserhebung primär auf den sogenannten Realisierungszeitpunkt, nämlich auf den Zeitpunkt, in dem die versicherte Person über das Entgelt verfügen kann, abzustellen ist (vgl. anstatt vieler: Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 112 mit Hinweisen),
         aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).